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L517 2264039-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2264039-1
L517 2264039-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023
Arbeitsunfähigkeit Erkrankung Kontrollmeldetermin Krankenstand Notstandshilfe triftige Gründe
L517 2264039-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.08.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24, 47 Abs. 2 und 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, Folge gegeben. Der Bescheid des AMS Linz vom 21.11.2022, XXXX wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
22.09. 2017 – Schreiben der ÖGK; Krankengeld – Erreichen der Höchstdauer mit 17.11.2017
31.05. 2022 – Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) an das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)
12.07. 2022 – Vorschreibung Kontrollmeldetermin am 21.07.2022
20.07. 2022 – eAMS-Nachricht der bP
21.07. 2022 – vorgeschriebener Kontrollmeldetermin; Einstellung des Leistungsbezuges
25.07. 2022 – Änderungsmeldung Bezugseinstellung des AMS
18.08. 2022 – eAMS-Nachricht der bP
15.09. 2022 – Beschwerde der bP
13.10. 2022 – Übermittlung der ärztlichen Unterlagen durch die bP
14.10. 2022 – Telefonat zwischen AMS und behandelnder Ärztin
17.10. 2022 – Telefonat zwischen AMS und weiterem behandelnden Arzt
19.10. 2022 – erneutes Parteiengehör
25.10. 2022 – Stellungnahme der bP
03.11. 2022 – erneutes Parteiengehör
11.11. 2022 – Stellungnahme der bP
21.11. 2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde
02.12. 2022 – Vorlageantrag der bP
13.12. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP bezog ab 18.11.2017 zunächst Arbeitslosengeld, im Anschluss daran Notstandshilfe bis zum 20.07.2022. Seit 03.10.2016 bis zumindest 03.07.2023 ging die bP einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX nach.
Laut Gutachten des BBRZ vom 09.09.2019 leidet die bP an Rückenschmerzen, ist aber dennoch für leichte Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Die bP wurde am 31.05.2022 krankgeschrieben. Sie erhält kein Krankengeld, da sie seit 17.11.2017 ausgesteuert ist.
Mittels Schreiben vom 12.07.2022 hatte das AMS der bP zur Sicherung ihres Leistungsanspruches eine Kontrollmeldung für den 21.07.2022 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde die bP über die Rechtsfolgen aufgeklärt, falls sie diese Kontrollmeldung nicht einhalte.
Per eAMS-Nachricht vom 20.07.2022 teilte die bP mit, dass sie zu diesem Kontrollmeldetermin nicht erscheinen könne, da sie nach wie vor krankgeschrieben sei. Am 29.07.2022 habe sie den nächsten Termin beim Arzt. Sie ersuche um einen Termin nach dem 29.07.2022.
Noch am selben Tag (20.07.2022) wurde die bP über die Verbindlichkeit des Termins informiert: „Sehr geehrte XXXX , der vereinbarte Kontrollmeldetermin am 21.07.2022 ist verbindlich einzuhalten, da Sie keine Bettruhe verordnet bekommen haben.“
Die bP nahm den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.07.2022 nicht wahr.
Mittels eAMS-Nachricht vom 26.07.2022 wurde die bP darüber informiert, dass ihr Leistungsbezug, aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins ab dem 21.07.2022 eingestellt wurde.
Am 18.08.2022 ersuchte die bP um Zustellung eines Bescheides über die Leistungseinstellung ab 21.07.2022.
Mit Bescheid vom 24.08.2022, sprach die bB aus, dass die bP ab dem 21.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 24 Abs. 1 iVm § 49 AlVG verloren habe, da sie ihren Kontrollmeldetermin versäumt habe. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihnen wurde ein Kontrollmeldetermin für den 21.07.2022 übermittelt. Am 20.07.2022 um 07:53 Uhr wurde Ihnen per eAMS mitgeteilt, dass der vereinbarte Kontrollmeldetermin am 21.07.2022 verbindlich einzuhalten ist, da Sie ausgesteuert von der ÖGK sind und keine Bettruhe verordnet bekommen haben.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 15.09.2022 innerhalb offener First Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, dass ihr über den 21.07.2022 hinaus die Notstandshilfe zuerkannt und ausbezahlt werde. Ferne beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte sie aus: „Es stimmt, dass sich nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.Juli.2022 erschienen bin. Ich bin seit 31.März 2022 arbeitsunfähig infolge Krankheit. Jedoch liegt ein triftiger Grund für die Versäumung vor, nämlich meine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Ob nun Bettruhe verordnet wurde oder nicht, ist irrelevant, da ich krankgeschrieben bin und war. Ein Erscheinen war daher nicht möglich.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 10.10.2022 wurde die bP aufgefordert, dem AMS unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigung Folgendes mitzuteilen: „
-Haben sich Ihre Rückenschmerzen/Bandscheibenprobleme seit der ärztlichen Begutachtung beim BBRZ im Jahr 2019 verschlimmert?
-Was ist der Grund/die genaue Diagnose Ihrer aktuellen Erkrankung?
-Welche Therapien und Medikation erhalten Sie aktuell?
-Ist ein Ende des aktuellen Krankenstandes absehbar?“
Am 13.10.2022 übermittelte die bP dem AMS vier ärztliche Unterlagen. Einen Antrag auf Rehabilitations- Kur- bzw. Erholungsaufenthalt; ein elektronisches Rezept; einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule der Röntgenordination Dr. XXXX und eine ärztliche Stellungnahme der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin OG XXXX Diese besagt: „Aus meiner Sicht ist die Patientin jetzt und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht arbeitsfähig, es bestehen schwere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Sie soll nicht mehr als 5 kg Heben und Tragen, beugen der Wirbelsäule soll vermieden werden.“
Am 14.10.2022 teilte die Hausärztin Frau Dr. XXXX auf Nachfrage dem AMS telefonisch mit, dass die Krankschreibung vom 31.05.2022 laufend sei. Grundsätzlich sei es laut ihrer Einschätzung für die bP möglich, den Weg zum AMS zu bestreiten, den Arzttermine könne sie auch einhalten. Die Bewegung sei auch nicht schädlich für die Genesung. Es sei aber so, dass es sicher besser und schlechtere Tag gebe, also auch Tage, an denen die bP aufgrund der Schmerzen die Wohnung nicht verlassen könne.
Am 17.10.2022 teilte der zweite behandelnde Arzt Herr Dr. XXXX dem AMS telefonisch mit, dass, die Kundin laufend krankgeschrieben sei, weil sie aus seiner Sicht nicht arbeitsfähig sei. Der Grund sei einerseits Ihr Wirbelsäulenproblem und andererseits liege seiner Einschätzung nach eine Intelligenzminderung vor. Was aber schwierig zu beurteilen sei, da sie nicht Deutsch und sich ohne die Hilfe ihres Mannes nicht verständigen könne. Die Ausgehzeit von 0:00 bis 0:00 bedeute, dass sie immer rausgehen könne und keine Bettruhe verordnet worden sei. Dies sei bewusst so von ihm eingetragen worden. Für eine Beschränkung der Ausgehzeit bestehe keine Veranlassung, dies wäre sogar kontraproduktiv, da sich XXXX bewegen solle. Der Zustand sei auf aktuellem Niveau stabil, sie könne gehen, wenn auch mit Schmerzen. Sie könne seiner Einschätzung zu Terminen zum AMS kommen, sie komme ja auch zu ihm in die Ordination. Dies beeinträchtige die Genesung nicht bzw. wirke sich in keiner Weise negativ auf die Erkrankung aus.
Im Rahmen des erneut gewährten Parteiengehörs am 19.10.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass der Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 21.07.2022 keine akute Erkrankung gewesen sei, vielmehr handle es sich bei ihrem gesundheitlichen Leiden aufgrund der Veränderung an ihrer Wirbelsäule um einen Dauerzustand. Nach Ansicht des AMS habe für das Versäumen des Kotrollmeldetermins kein triftiger Grund vorgelegen und wurde die Notstandshilfe zu Recht mit 21.07.2022 eingestellt. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 31.10.2022 schriftlich Stellung zu nehmen.
Die bP erstattete am 25.10.2022 fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme. Sie gab an, dass es ihr aufgrund ihrer starken Schmerzen keinesfalls möglich gewesen sei an diesem Tag den Kontrollmeldetermin einzuhalten.
Am 03.11.2022 wurde ein erneutes Parteiengehör übermittelt. Darin wurde die bP darüber informiert, dass es entscheidend sei, ob am 21.07.2022 eine akute Verschlechterung in dem Sinn eingetreten sei, dass es ihr tatsächlich unmöglich gewesen sei, den Termin beim AMS einzuhalten. Diesbezüglich würden dem AMS jedoch keine Anhaltspunkte bzw. Nachweise vorliegen. Daher wurde die bP aufgefordert dementsprechende Nachweise zu erbringen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 11.11.2022 schriftlich Stellung zu nehmen.
Die bP erstattete mittels Schreiben vom 11.11.2022 fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser gab sie unter anderem an, dass ihr das Erscheinen zum Kontrollmeldetermin aufgrund starker Schmerzen nicht zumutbar gewesen sei und auch weiterhin nicht möglich sei. Selbst bei Vorliegen von Ausgehzeiten liege dennoch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Sie sei von einem Arzt krankgeschrieben, da sie unfähig sei nicht, oder nur mit der Gefahr ihren Zustand zu verschlechtern ihren Tätigkeiten (Arbeitssuche, Kontrollmeldetermine, usw.) nachzukommen. Die persönliche Vorsprache sei ihr erst nach Gesundmeldung wieder möglich. Gegen die akuten Schmerzen nehme sie Schmerzmittel ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022, zugestellt am 23.11.2022, wies die bB die gegen den Bescheid vom 24.08.2022 erhobene Beschwerde der bP ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Grund für die Nichteinhaltung des Kontrolltermins keine akute Erkrankung gewesen sei, sondern ihr dauerhaft vorliegendes gesundheitliches Leiden. Es wurde festgestellt, dass ihr die Einhaltung des Termins trotz der Krankschreibung aus gesundheitlicher Sicht möglich und zumutbar gewesen sei. Ein triftiger Hinderungsgrund habe nicht vorgelegen. Selbst im Fall des Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrundes am 21.07.2022 – zB derart akut auftretende Schmerzen, welche die bP an diesem Tag tatsächlich am Verlassen der Wohnung gehindert hätten – habe die bP die Verpflichtung, sich innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes beim AMS zu melden. Die bP habe sich jedoch bis heute nicht beim AMS gemeldet.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb der offenen Frist am 02.12.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Sie wies auf ein Erkenntnis des BVwG hin, welches ihrer Meinung nach, auf ihren Fall anwendbar sei.
Am 13.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP ergeben sich aus den Eintragungen beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, in welche Einsicht genommen wurde bzw. aus der Niederschrift vom 29.06.2022 betreffend die geringfügige Beschäftigung der bP.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) – (8) […]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
3.4. Im vorliegenden Fall war die bP seit 31.05.2022 krankgeschrieben, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde dem AMS am 31.05.2022 übermittelt. Am 12.07.2022 wurde der bP eine Einladung zu einem Kontrollmeldetermin am 21.07.2022 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die bP nach wie vor im Krankenstand. Die bP teilte dem AMS am 20.07.2022 via eAMS mit, dass sie den Kontrolltermin am 21.Juli 20222 nicht wahrnehmen könne, weil sie nach wie vor krankgeschrieben sei und dass der nächste Termin beim Arzt am 29. Juli 2022 sein werde.
Laut Mitteilung eines behandelnden Arztes vom 17.10.2022 war die bP zu diesem Zeitpunkt immer noch krankgeschrieben, der Arzt gab dem AMS gegenüber an, dass die bP aus seiner Sicht nicht arbeitsfähig sei und er sich nicht vorstellen könne, dass die bP einer geregelten Tätigkeit am Arbeitsmarkt nachgehen könne.
Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Kontrollmeldetermins war dem AMS bekannt, dass sich die bP im Krankenstand befand, darauf wies die bP das AMS auch nochmals einen Tag vor dem Termin hin.
Entgegen der Ansicht der bB stellt eine ärztliche Krankschreibung für sich einen triftigen Grund zur Entschuldigung des Terminversäumnisses dar. Dabei ist unerheblich, ob der Arzt Bettruhe verordnet hat oder nicht. Mit der ärztlichen Bestätigung wird die Arbeitsunfähigkeit einer Person festgestellt, was normalerweise ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz bedingt und rechtfertigt. Nichts Anderes kann aber für die Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins gelten. Die von der bB in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellt in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung der bP beim AMS auf den Wegfall des Hinderungsgrundes ab. Dieser ist jedoch bis zumindest 17.10.2022 nicht weggefallen, da sich die bP zu diesem Zeitpunkt immer noch im Krankenstand befand.
Der Beschwerde der bP war daher Folge zu geben.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere aufgrund der vom behandelnden Arzt am 17.10.2022 geäußerten Ansicht, dass die bP aus seiner Sicht nicht arbeitsfähig sei und aufgrund einer weiteren im Akt vorliegenden ärztlichen Aussage, wonach die bP „jetzt und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht arbeitsfähig ist“ (Schreiben Dr. XXXX 12.10.2022) wäre vom AMS allenfalls eine Untersuchung bezüglich der Arbeitsfähigkeit der bP gem. § 8 Abs. 2 AlVG einzuleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Verfahrensmängeln dabei darauf zu achten ist, dass vor einer etwaigen Zuweisung der bP zu einem Untersuchungstermin das Parteiengehör zu wahren ist und daher die bP über die Gründe für die Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten ist und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge stellt es zwar § 8 AlVG nicht in das freie Belieben des AMS, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gem. § 8 Abs. 2 AlVG aber verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es muss sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln, diese Zweifel müssen auch der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). In den Entscheidungen vom 11.12.2013, 2013/08/0228 und vom 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 sprach der VwGH zudem aus, dass die Partei in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten sei, dazu zu hören sei und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren sei (unter Hinweis auf Erkenntnisse vom 20.10.2004, 2003/08/0271 und vom 16.03.2011, 2009/08/0127 bzw. vom 07.09.2017, Ro 2017/08/007).
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es ist unstrittig, dass die bP vom 31.05.2022 bis zumindest 17.10.2022 krankgeschrieben war. Einzig und allein diese Tatsche war einer rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin vom 21.07.2022 (Schreiben des AMS vom 12.07.2022) zu unterziehen.
Darüber hinaus legt § 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG fest, dass es keiner Verhandlung bedarf, sofern einer Beschwerde stattgegeben wird und in diesem Zusammenhang durch die Entscheidung des BVwG der bekämpfte Bescheid der bB aufgehoben wird.
Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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