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G304 2274966-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2274966-1
G304 2274966-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023
aufschiebende Wirkung - Entfall
G304 2274966-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6, 9 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde dabei unter anderem die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG angeregt.
3. Mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 11.07.2023 langte am 19.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz, die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien.
1.2. Er wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar
mit Urteil von März 2022, rk mit September 2022, wegen des Verbrechens an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB und wegen des Verbrechens an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt, wobei der BF am 30.06.2023 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.
1.2.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat sich an den terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat (IS) bzw. Jabhat al Nusra als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dadurch diese in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten zu fördern.
1.2.2. Aufgrund der bevorgestandenen Haftentlassung wurde das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) um eine aktuelle Gefährdungseinschätzung der Person des BF ersucht. Im Zuge der Gefährdungseinschätzung des LVT wurde eindeutig festgestellt, dass auch zukünftig durch die Person des BF eine Gefährdung durch seine terroristische Gesinnung nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Gefährdungseinschätzung des LVT, dass eine aktuelle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den BF nicht ausgeschlossen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde und wird auch nunmehr seitens der für den gegenständlichen Fall zuständigen Gerichtsabteilung gefolgt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der belangten Behörde die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen sei, zumal der BF vor der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Gefährdungseinschätzung des LVT erhalten hätte, zumal lediglich nur wenige Passagen aus dem erwähnten Bericht des LVT vom 24.04.2023 dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 30.05.2023 zu entnehmen gewesen wären, welche Passagen jedoch lediglich allgemeine Aussagen gewesen wären, die darauf hingewiesen hätten, dass sich der Verfassungsschutz mit der konkreten Situation des BF nicht auseinandergesetzt hätte (Beschwerdevorbringen, S. 6), wird darauf hingewiesen, dass dem BF im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs vom 30.05.2023 die gesamte „Gefährdungseinschätzung“ des LVT betreffend die Person des BF vorgehalten wurde, und der BF zudem mit seinem Beschwerdevorbringen hinreichend Gelegenheit dazu hatte, sich dazu zu äußern, und er dies auch getan hat, womit sein Recht auf Parteiengehör auf jeden Fall gewahrt geblieben ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem festgehalten, dass laut Gefährdungseinschätzung des LVT die Behörde nicht ableiten könne, dass der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (Beschwerdevorbringen, S. 6), angefochtener Bescheid, S. 23), und vorweg ausdrücklich festgehalten, dass „in der Gefährdungseinschätzung des LVT eindeutig festgestellt wurde, dass durch den Bericht des LVT wie auch vor allem durch die Gerichtsakten die Zugehörigkeit des BF zu den angeführten terroristischen Organisationen eindeutig belegt wurde, und auch zukünftig durch seine Person eine Gefährdung durch die terroristische Gesinnung des BF nicht ausgeschlossen werden kann (angefochtener Bescheid, S. 22), woraus eindeutig erkennbar war, dass die belangte Behörde der Feststellung der Gefährdungseinschätzung des LVT, dass auch zukünftig durch seine Person durch die terroristische Gesinnung des BF nicht ausgeschlossen werden kann, folgt.
Das Beschwerdevorbringen, dass für die Verhängung des Einreiseverbotes die Ausführung nicht ausreiche, dass die belangte Behörde nicht ableiten könne, dass der BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die belangte Behörde vielmehr ausführen müssen hätte, anhand welcher Anhaltspunkte sie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung annehme, geht auf jeden Fall ins Leere, zumal im Zuge der Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. im Zuge der Vornahme der Gefährdungsprognose ausführlich auf die verwerflichen Straftaten des BF bzw. seine Beteiligung an Terrororganisationen eingegangen ist.
Mit Beschwerdevorlage-Schreiben des BFA vom 11.07.2023 wurden unter anderem die „Bemerkungen“ abgegeben, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt worden ist und sich die Gefährdungseinschätzung zum Fremden aus dem Aktenvermerk des LVT vom 05.06.2023 (im Akt) ergibt, und sich an dieser Einschätzung bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert hat.
Der Gefährdungseinschätzung des LVT, dass eine aktuelle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den BF nicht ausgeschlossen werden kann, wird auch seitens der nunmehr für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung gefolgt, konnte doch aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt den im rk Strafrechtsurteil von September 2022 und im angefochtenen Bescheid angeführten hochverwerflichen Straftaten des BF, sich an terroristischen Vereinigungen beteiligt zu haben, nicht anderes erkannt werden.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, seit seinem 14. Lebensjahr, also seit dem Jahr 1991 und somit seit nunmehr rund 32 Jahren, mit Ausnahme von 2 Unterbrechungen durchgehend in Österreich zu leben, und hier seine berufliche Ausbildung absolviert zu haben und sozial, persönlich und familiär integriert zu sein (Beschwerdevorbringen, S. 4), und dass die familiäre Beziehung des BF zu seinen leiblichen Kindern, seiner Ehegattin sowie seinen Eltern trotz der Strafhaft weiterhin aufrecht geblieben sei (Beschwerdevorbringen, S. 5).
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Mit Spruchpunkt VI. wurde „einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung“ gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
3.1.1. Unabhängig von einem Wohlverhalten des BF in Haft, welches das zuständige Strafgericht zur Beschlussfassung einer bedingten Strafhaftentlassung des BF am 30.06.2023 veranlasst hat und unabhängig von einer davor erfolgten (in der Beschwerde erwähnten) Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG durch das BFA konnte der nach Beschlussfassung des Straflandesgerichts zur bedingten Strafhaftentlassung des BF vom LVT vorgenommenen Gefährdungseinschätzung folgend eine aktuelle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den BF in Freiheit nicht ausgeschlossen werden, dies unter Bedachtnahme auf die hochverwerflichen Straftaten des BF, der sich an terroristischen Vereinigungen als Mitglied in dem Wissen beteiligt hat, dadurch diese in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten zu fördern.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSv Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten bzw. zur Verhinderung einer weiteren Beteiligung des BF an terroristischen Vereinigungen und deren Förderung, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Es war somit die Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VI.) abzuweisen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.2. Zur „Anregung“ auf amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG
Da bezüglich Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stets von Amts wegen und nicht über Antrag zu entscheiden ist, wäre ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen gewesen.
Da in der Beschwerde jedoch unter dem Unterpunkt „3. Anträge“ kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgelistet, sondern daran anschließend eine „Anregung“ auf amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG“ aufscheint, war nicht über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusprechen.
Festzuhalten bleibt somit, dass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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