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W240 2265942-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2265942-1
W240 2265942-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2023
Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen Zurückverweisung
W240 2265942-1/3E
W240 2265947-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA Somalia, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 06.09.2022, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000126 bis 128/2021, beschlossen:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Beide sind Staatsangehörige Somalias und stellten am 15.07.2021 gemeinsamen mit ihrer älteren Schwester, XXXX , deren Volljährigkeit festgestellt wurde, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG.
Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. 1111096901/160514179, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.
Dem Antrag der Beschwerdeführer waren folgende Dokumente beigelegt:
Die Beschwerdeführer betreffend jeweils:
-Kopien der somalischen Reisepässe
-Certificate of Identity Confirmation (englisch)
-Somalische Geburtsurkunden (englisch)
-Erklärung betreffend die Übertragung des Sorgerechts an die Bezugsperson (englisch, somalisch)
Weitere unter anderem die Bezugsperson betreffenden Dokumente:
-Bescheid des BFA vom 12.10.2020 betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
-Dienstvertrag (ohne Datum, aber mit Dienstbeginn am 28.08.2017)
-Lohnzettel von April und Juni 2021
-Versicherungsdatenauszug vom 08.07.2021
-Auszug aus dem Zentralen Melderegister
-Kopie der Karte für Subsidiär Schutzberechtigte
-Kopie der e-card der Bezugsperson
-Kopie des österreichischen Fremdenpasses
-Mietvertag vom 23.05.2019
Den Beschwerdeführer wurde am 15.07.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Identitätsnachweis der Mütter sowie eine schriftliche Bestätigung der Mütter vorzuleben haben.
2. Am 16.09.2021 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und bezüglich einer DNA-Analyse manuduziert. Er gab im Wesentlichen an, er sei der leibliche Vater der Beschwerdeführer. Er machte Angaben zu den Müttern der Beschwerdeführer und erklärte, dass ein Cousin die Vertretung der Beschwerdeführer innehabe. Der Bezugsperson komme das alleinige Sorgerecht zu. Die Erstbeschwerdeführerin sei ihm im Kleinkindalter anvertraut worden, der Zweitbeschwerdeführer sei 2020 aus Anlass der Eheschließung seiner Mutter mit einem anderen Mann an die Familie der Bezugsperson übergeben worden. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehe kein physischer Kontakt, ob telefonischer Kontakt bestehe, wisse er nicht. Zum Kontakt des Zweitbeschwerdeführers zu dessen Mutter könne er keine Angaben tätigen. An der Erstbeschwerdeführerin wurde der in der somalischen Kultur übliche Eingriff der „weiblichen Genitalverstümmelung“ durchgeführt. Es liege das Einverständnis der Mütter vor, dass die Beschwerdeführer nach Österreich kommen. Er sei in Österreich verheiratet. Seine Frau habe zwei Kinder und sei nicht berufstätig. Über Vorhalt eines Abschlussberichtes, dem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson des Vergehens der Körperverletzung gegen seine Frau verdächtig geworden sei, führte er aus, dass dies auf ihrer Aussage beruht habe, die sie zurückgezogen habe. Geschlagen habe er sie nie. Er sei in Österreich seit 2017 berufstätig und verdiene etwa EUR 1.900,- monatlich, dies 14mal jährlich. Durch die Leistung von Überstunden erziele er ein Einkommen von EUR 2.000,- monatlich. Es bestehe die Möglichkeit der Mitversicherung. Seine aktuelle Wohnung sei nicht groß genug für insgesamt sieben Personen. Er habe bereits eine größere Wohnung beantragt und werde sich diesbezüglich bemühen.
Die Bezugsperson beauftragte die Durchführung einer DNA-Analyse.
Nachdem die Beschwerdeführer nicht auf die Kontaktaufnahme der ÖB reagierten, wurde die Bezugsperson am 04.07.2022 ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, nicht zu wissen, warum der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der ÖB Addis Abeba abgebrochen sei. Er telefoniert täglich mit den Beschwerdeführern. Er führte aus, mit seiner Frau und seinen drei minderjährigen Kindern in einer Wohnung zu leben und monatlich EUR 730,- Miete zu bezahlen. Seine Frau sei in Österreich noch nie beschäftigt gewesen und er sei unterhaltspflichtig für sie und ihre Kinder. Ihm sei keine Nachtschicht ermöglicht worden, weshalb er nur etwa EUR 1.900,- verdiene.
In Folge der festgestellten Volljährigkeit der Schwester der Beschwerdeführer, die gemeinsam mit diesen einen Antrag gemäß § 35 AsylG gestellt haben, wurde eine Altersfeststellung der Erstbeschwerdeführerin angeordnet, von der abgesehen wurde, da diese bei der Vorsprache mit ihrer Mutter tatsächlich nicht älter erschien als angegeben.
3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die subsidiär schutzberechtigte Bezugsperson sei gegenüber seiner Frau und seinen in Österreich geborenen Kindern unterhaltspflichtig. Das erzielte Durchschnittseinkommen unterschreite jenes Einkommen, das gem. § 293 ASVG zur Verfügung stehen müsste um über EUR 1.000,-.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde – nach Anführung aller herangezogenen Beweismittel und Wiedergabe des Verfahrenslaufes – ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG gegenständlich erfüllt werden müssen. Die Bezugsperson verfüge nunmehr über eine 85 m2 große Mietwohnung. Eine Wohnsitzabfrage habe ergeben, dass fünf Personen in der Wohnung leben würden. Die Wohnung müsse als Herberge für sieben Personen dienen, was rechnerisch eine Wohnfläche von etwa zwölf m2 pro Person bedeute. Es müsse davon ausgegangen werden, dass keine ortsübliche Unterkunft vorliege. Aufgrund der unselbständigen Tätigkeit der Bezugsperson könne er die Beschwerdeführer mitversichern. Nach einer vereinfachten Berechnung (EUR 1.752,38 multipliziert mit 14, dividiert durch zwölf) stehe der Bezugsperson ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 2.004,- zur Verfügung. Nach Abzug der regelmäßigen Zahlungen (Mietzins gegenständlich EUR 720,-) würden EUR 1.314,- als verfügbarer Monatsbetrag bleiben. Nach den Richtsätzen gem. § 293 ASVG müsse nach Abzug der Miete ein Monatsnettoeinkommen von EUR 2.420,71 (EUR 1.625,71 für die beiden Erwachsenen und je EUR 159,- für die insgesamt fünf Minderjährigen) für die siebenköpfige Familie vorliegen. Die Bezugsperson verfüge nicht über ein entsprechendes Einkommen, um seine siebenköpfige Familie in Österreich zu versorgen. Durch die DNA-Analyse habe belegt werden können, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der Beschwerdeführer sei. Aufgrund des vorhandenen Familienanschlusses in einer als sicher zu bezeichnenden Region Somalias und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in Somalia sozialisiert und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut seien, sei eine Einreise nach Österreich nicht dringend geboten.
4. Mit Schreiben vom 25.08.2022 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 23.08.2022 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
5. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 01.09.2022 brachten die minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass die von der Bezugsperson, seiner Frau und ihrer drei Kindern bewohnte Wohnung 85 m2 groß sei. Damit würden den beiden Erwachsenen je 15 m2 und den minderjährigen Kindern zusätzlich jeweils zehn m2 als Wohnraum zur Verfügung stehen. Es stehe eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung. Der Familienrichtsatz gemäß § 293 ASVG für eine Familie mit fünf Kindern betrage EUR 2.420,71. Laut vorgelegtem Mietvertrag belaufe sich die Mietbelastung auf EUR 518,50. Abzüglich der freien Station von EUR 309,93 ergebe sich ein notwendiges Familieneinkommen in Höhe von EUR 2.629,28. Die Bezugsperson beziehe ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 2.320,31. Zu berücksichtigen sei weiters der Anspruch auf Familienbeihilfe für die drei in Österreich lebenden Kinder in Höhe von EUR 366,90. Darüber hinaus habe die Gattin der Bezugsperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit das jüngste Kind aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, wobei derzeit noch kein Bescheid über dessen Höhe bestehe. Die Bezugsperson gehe seit 01.07.2022 einer Nebenbeschäftigung als Zeitungszusteller nach, wobei er für Juli 2022 EUR 1.581,65 brutto (zumindest EUR 1.265,32 netto) verdient habe. Es bestehe daher ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 3.952,53.
Angeschlossen wurden folgende Unterlagen:
Verteilervertrag vom 13.07.2022
Gutschrift des Zustellunternehmens vom 31.07.2022
Mietvertrag vom 24.01.2022
Lohnzettel von April bis Juli 2022
Kopie der Geburtsurkunde des jüngsten Kindes der Bezugsperson
Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 19.03.2021 samt entsprechenden Überweisungsbelegen von Juli und August 2022
Schreiben des BFA vom 23.08.2022
6. Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2022 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten bleibe. Die in der Stellungnahme des BFA vom 23.08.2022 angeführten Argumentationen wurden bestätigt. Mogadischu als Heimatstadt erscheine durch Prüfung der Länderinformation geeignet, um in den Kreisen der Angehörigen das Leben fortsetzen zu können. Die Prognose sei aufgrund der geltenden Rechtslage entstanden und es sei im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters, ihrer Sozialisation in Afrika und ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat weiterführen könnten. Die Behörde erachte es für gerechtfertigt, an der negativen Einreiseprognose festzuhalten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2022 wies die ÖB Addis Abeba die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus aufgrund der nicht nachgewiesenen Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht wahrscheinlich sei und eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.09.2022, welche bei der ÖB Addis Abeba am 24.10.2022 postalisch einlangte, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Das Parteiengehör sei verletzt worden, da den Beschwerdeführern keine Möglichkeit gegeben wurde, zu der Rückmeldung des BFA vom 02.09.2022 Stellung zu nehmen. Es sei gegen die Verfahrensvorschriften des § 11 Abs 1 letzter Satz FPG. Die Bezugsperson sei nicht Partei im Verfahren und daher als Zeuge einzuvernehmen gewesen, wo er der Wahrheitspflicht unterliege. Den Aussagen der Bezugsperson sei eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als wenn er als Partei einvernommen werde. Die Bezugsperson habe angegeben, täglich Kontakt zu den Beschwerdeführern zu haben und dass diese in Äthiopien leben würden. Die Behörde hätte Ermittlungen dazu führen müssen, seit wann die Beschwerdeführer dort leben, wann sie Somalia verlassen haben und wo die Sozialisierung der Beschwerdeführer erfolgt sei. Insbesondere sei auch relevant welchen Aufenthaltsstatus sie in Äthiopien haben bzw. in welchem Zeitraum sie ein gemeinsames Familienleben gemeinsam mit der Bezugsperson geführt haben und ob die Mütter der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage seien, die Beschwerdeführer zu betreuen. Ohne diese grundsätzlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln, könne keine schlüssige Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen werden. Die belangte Behörde habe zu prüfen, ob die ablehnende Stellungnahme des BFA in ihrer Begründung schlüssig sei und ob es sich um eine durch das Gesetz nicht gedeckte, willkürliche oder gesetzeswidrig erstattete Mitteilung handle. Bezüglich das Einkommen der Bezugsperson wurden Berechnungen angestellt, die sich mit jenen der Stellungnahme vom 01.09.2022 weitestgehend decken. Herangezogen wurden EUR 570,35 als Mietzins inklusive Umsatzsteuer sowie Betriebskosten in Höhe von EUR 162,12. Im Ergebnis sei von einem erforderlichen Einkommen von EUR 2.843,25 auszugehen. Aufgrund des monatlichen Einkommens aus seiner unselbständigen Tätigkeit sowie seiner Nebenbeschäftigung verfüge die Bezugsperson über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.585,63. Das prognostizierte Einkommen der Bezugsperson übersteige daher selbst ohne Berücksichtigung unter anderem der Familienbeihilfe das erforderliche Einkommen. Die Berechnung wonach das Einkommen um EUR 1.000,- differiere, sei eindeutig aktenwidrig. Die Rechtsansicht, wonach die von der Gattin der Bezugsperson bezogene Familienbeihilfe für die beiden in Österreich lebenden Kinder (für das dritte Kind bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe erst nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes) und der Anspruch auf Kindesbetreuungsgeld nicht zu berücksichtigen wären, sei unrichtig. Die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Familienbeihilfe für in Österreich lebende Kinder nicht zu berücksichtigen wäre, widerspreche dem Sachlichkeitsgebot. Betriebskosten seien vom Richtsatz des § 293 ASVG bereits umfasst. Die Behörde habe die Sachverhaltsumstände der „sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung“ nicht ausgeführt. Es seien keine Feststellungen zum Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern getroffen worden. Wenn die Behörde ausführt, die Beschwerdeführer hätten ihre Sozialisierung in Somalia erlebt und Angehörige im Herkunftsstaat, stehe dies im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführer bei Antragstellung in Äthiopien gelebt hätten. Eine auf § 9 Abs. 2 BFA-VG beruhende Interessenabwägung sei nicht durchgeführt worden. Wenn die Behörde nicht darlegt, auf welchen Gründen die Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beruht, könne nicht rechtlich überprüft werden, ob diese tatsächlich sorgfältig durchgeführt worden sei.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.01.2023, eingelangt am 23.01.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Sachverhalt.
Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. 1111096901/160514179, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführer sind minderjährig und die leiblichen Kinder der Bezugsperson.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung bezüglich die Bezugsperson beruht auf den entsprechenden im Akt enthaltenen Dokumenten.
Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um leibliche Kinder der Bezugsperson handelt, ergibt sich aus dem DNA-Gutachten vom 25.11.2021. Dass es sich bei dem Zweitbeschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, wurde nie bestritten. Von einer Altersfeststellung der Erstbeschwerdeführerin wurde nach persönlicher Vorsprache abgesehen, woraus sich ergibt, dass auch ihre Minderjährigkeit nicht in Zweifel gezogen wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:
1. Vorweg wird angemerkt, dass die Beschwerde auf 19.09.2022 datiert wurde und insofern einen Hinweis auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthält, als ausgeführt wurde, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid am 06.09.2022 zugestellt worden sei. Dass die Beschwerde bei der ÖB Addis Abeba in Äthiopien erst am 24.10.2022, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingelangt ist, ist für sich genommen aufgrund des Postlaufprivilegs nicht schädlich. Gründe die auf eine verspätete Beschwerdeerhebung hinweisen, liegen keine vor. Insbesondere enthält der Akt keine Kopie des Briefumschlages samt Poststempel, der etwas Gegenteiliges vermuten lasse. Die Beschwerdefrist ist am 04.10.2022 verstrichen. Für das entscheidende Gericht ist vor dem Hintergrund all dieser Umstände im gegenständlichen Fall nicht daran zu zweifeln, dass eine postalische Versendung nach Äthiopien, die am 24.10.2022 bei der Behörde einlangt, binnen offener Frist aufgegeben wurde.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60
Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter
Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen
Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der
Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer
Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des
Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet:
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:
„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).
4. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt wären und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus den folgenden Gründen:
5. Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AslyG relevant. Die Bezugsperson befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, wodurch unbestritten die Möglichkeit der Mitversicherung für Angehörige besteht. Die geäußerten Zweifel darüber, ob eine ortsübliche Unterkunft zu Verfügung stehe, wurden – insbesondere in Hinblick auf die nunmehr gemietete 85 m2 große Wohnung – weder in der Mitteilung des BFA vom 02.09.2022 noch im gegenständlich angefochtenen Bescheid weiter aufrechterhalten.
Für die Beurteilung, ob ein ausreichendes Einkommen zur Sicherung des Unterhalts zur Verfügung steht, wurden von der Behörde richtigerweise die Richtsätze des § 293 ASVG herangezogen. Allerdings wurde weder die freie Station des § 292 Abs. 3 ASVG berücksichtigt noch wurde der in der Stellungnehme vom 01.09.2022 vorgebrachten Nebenbeschäftigung der Bezugsperson in der darauffolgenden Rückmeldung, mit der die negative Prognose aufrechterhalten, die nötige Beachtung geschenkt. Soweit es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine ein laufendes Einkommen generierende Tätigkeit handelt, wovon unter Bezugnahme des vorgelegten und auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verteilvertrages auszugehen sein wird, hat eine neue dies berücksichtigende Evaluierung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu erfolgen. Das BFA hat diese Tätigkeit und das damit verbundene Einkommen zu Unrecht nicht in die Beurteilung vom 02.09.2022 einbezogen.
Da es sich diesbezüglich um ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, ist die für die in Österreich lebenden Kinder bezogene Familienbeihilfe nicht in die Berechnungen einzubeziehen. Die in der Beschwerde umfassend geäußerten Zweifel an der Sachlichkeit dieser ständigen Rechtsprechung werden vom entscheidenden Gericht nicht geteilt.
In der Folge wird die Behörde umfassende Erhebungen zu der tatsächlichen aktuellen Einkommenssituation unter Berücksichtigung der Nebentätigkeit der Bezugsperson durchzuführen haben, um beurteilen zu können, ob ein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht, sodass die Einreise der Beschwerdeführer nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird.
6. Abseits der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG ist eine Einreiseerlaubnis gemäß § 35 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.
Die Bezugsperson wurde seitens des BFA zu den Beschwerdeführern, zu dem Kontakt zu diesen und zum Kontakt der Beschwerdeführer zu ihren Müttern befragt. Auch zu der Frage, wo die Beschwerdeführer gerade leben, wurde die Bezugsperson einvernommen. Dabei gab die Bezugsperson an, durch den vorgelegten Verzicht der jeweiligen Mutter das alleinige Sorgerecht für die Beschwerdeführer zu haben. Die Beschwerdeführer würden in Äthiopien unter der Obhut eines Cousins/einer Cousine der Bezugsperson leben. Zu den Müttern führte die Bezugsperson aus, dass beide in Mogadischu leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin, die der Bezugsperson im Kleinkindalter anvertraut worden war, habe keinen physischen Kontakt zu ihrer Mutter, ob telefonischer Kontakt bestünde wisse er nicht. Der Zweitbeschwerdeführer sei 2020 somit im Alter von ungefähr zehn Jahren an die Familie der Bezugsperson übergeben worden.
Das BFA führte in seiner Beurteilung der Schützenswürdigkeit des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zunächst aus, dass die Beschwerdeführer in Somalia bzw. Äthiopien sozialisiert worden seien. Hierbei geht das BFA nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführer aktuell laut Angaben der Bezugsperson in Äthiopien leben würden und seit wann dies der Fall ist, wozu keine Erhebungen vorgenommen wurden.
Das BFA gab auch an, dass die gegenwärtige Sicherheitslage in Mogadischu für eine Rückkehr der Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters unter der Voraussetzung eines Familienanschlusses geeignet sei, wobei angemerkt wurde, dass je ein Elternteil der Beschwerdeführer in Mogadischu lebe. Hierbei wurde einerseits übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin laut aktenkundiger Anmerkung mit ihrer Mutter bei der ÖB Addis Abeba zum Zweck einer Altersfeststellung, von der infolge Abstand genommen wurde, vorsprach. Sofern es sich um die Mutter der Erstbeschwerdeführerin gehandelt hat, stellt sich nicht nur die Frage wie der Kontakt zur Mutter aktuell aussieht, sondern auch, ob die Mutter der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich noch in Mogadischu beheimatet ist. Andererseits wird seitens des BFA weder auf den Obsorgeverzicht noch auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass beide Mütter die Kinder (infolge der Begründung neuer Familien) an die Bezugsperson bzw. seine Familie abgegeben haben. Ob folglich eine Bereitschaft zum Familienanschluss in Mogadischu besteht, ist dementsprechend fraglich. Auch wurde nicht erhoben unter welchen Voraussetzungen sich die Beschwerdeführer aktuell in Äthiopien befinden und ob ihnen ein Aufenthaltsrecht zukommt. Die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat oder Äthiopien ist somit nicht geklärt.
Insbesondere ist zu beanstanden, dass sich die Behörde gegenständlich – trotz der schlussendlich nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der Beschwerdeführer – nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Hierbei wird auch angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin laut Angaben der Bezugsperson Opfer der in der somalischen Kultur üblichen „weiblichen Genitalverstümmelung“ wurde.
Vom BFA wurden zwar Befragungen der Bezugsperson vorgenommen, allerdings wurden diese nur sehr oberflächlich geführt. Was erfragt wurde, wurde der „sorgfältig durchgeführten“ Interessenabwägung nicht nachvollziehbar zugrunde gelegt.
Da aus dem Akt nicht klar ersichtlich ist, ob tatsächlich ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, hat die belangte Behörde im weiteren Verfahren weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anzustellen. Es werden die Beschwerdeführer nach Möglichkeit einzuvernehmen sein, um das Verhältnis zu ihren Müttern und ihren Aufenthalt in Äthiopien hinreichend zu ermittelt, um dazu entscheidungswesentliche Feststellungen treffen zu können. Die Beurteilung hat insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl und darauf zu erfolgen, dass die Mütter auf die Obsorge der Beschwerdeführer verzichteten und sie an die Bezugsperson bzw. dessen Familie übergeben haben. So sind unter anderem Fragen zur Bindung zu den Müttern, Häufigkeit des Kontaktes, Betreuung der Beschwerdeführer, zur Aufenthaltsdauer und zum Aufenthaltsrecht in Äthiopien usw. zu stellen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Einkommen der Bezugsperson bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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