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W141 2273288-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2273288-1
W141 2273288-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2023
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Qualifikation Sperrfrist Vereitelung Weg- und Wartezeit zumutbare Beschäftigung
W141 2273288-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 27.02.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Bau- und Möbeltischler beim Dienstgeber XXXX , gab der Beschwerdeführer an, dass er bezüglich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er gab jedoch an, dass der Dienstgeber ihm gesagt habe, seine Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus Wiener Neustadt sei für die Firma zu lang, weshalb er nicht zu kommen brauche. Außerdem habe der Dienstgeber ihm mitgeteilt, dass er die Qualifikationen nicht erfülle.
2. Mit Bescheid vom 06.03.2023 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.02.2023 bis 30.03.2023 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein von der belangten Behörde zugewiesenes Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen den Bescheid vom 06.03.2023 richtete sich die am 08.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die erforderlichen Qualifikationen fehlen würden, weshalb ihm der Dienstgeber abgesagt habe. Er verfüge über Erfahrung als Möbeltischler, doch suche der Dienstgeber einen Bautischler. Zudem wohne der Beschwerdeführer nach Ansicht des Dienstgebers zu weit weg.
4. Mit Bescheid vom 08.05.2023 wurde die Beschwerde vom 08.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass die tägliche Wegzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Dienstort zwischen 100 Minuten und zwei Stunden betrage und ihm daher zumutbar sei. Überdies erfülle der Beschwerdeführer die Qualifikationen gemäß Inserat. Aufgrund der glaubwürdigen Meldung des Dienstgebers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem dieser gesagt habe, die Wegzeit betrage in jede Richtung eine Stunde und 30 Minuten, kein Interesse mehr an einem Beschäftigungsverhältnis gehabt habe, womit von einer Vereitelung durch den Beschwerdeführer auszugehen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2023, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Darin führte er erneut aus, dass die Absage aufgrund seiner fehlenden Qualifikation sowie der langen Wegzeit durch den Dienstgeber erfolgt sei.
6. Am 09.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 12.07.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVAT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX für XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2) sowie die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Der BF führte auf Vorhalt, er habe im Bewerbungsverfahren gesagt, im Bereich Bautischlerei keine Erfahrung zu haben und somit nicht geeignet zu sein, aus, dies sei richtig. Er habe seit 2016 nicht mehr als Tischler gearbeitet und habe daher keine Erfahrungen mehr.
Auf Vorhalt, es sei in der Betreuungsvereinbarung angeführt, dass der BF als Tischler vermittelt werden solle, gab der BF an, dies sei mittlerweile herausgenommen worden.
Auf Vorhalt, der potenzielle Dienstgeber sei bereit gewesen, den BF einzuschulen und habe einen Mitarbeiter gesucht, der bereit sei, sich anlernen zu lassen, gab der BF an, dies habe der potenzielle Dienstgeber im Telefonat nicht erwähnt. Da im Inserat Montage angeführt gewesen sei und der BF kein eigenes KFZ habe, habe er sich über Verkehrsanbindungen informieren müssen. Der potenzielle Dienstgeber habe gesagt, da der BF kein KFZ besitze und keine Kenntnisse in den Montagen habe, sei der Job hinfällig. Auf Kontaktaufnahme durch die Z3 habe der potenzielle Dienstgeber kein Interesse mehr am BF gehabt.
Bei der Firma XXXX habe der BF den Einkauf erledigt, das Material geliefert. Der BF habe einen Führerschein, aber kein eigenes KFZ. Bei der Dienstgeberin XXXX sei er in der Trockenlegung angelernt worden und habe Ladetätigkeiten verrichtet.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:
Der Z1 gab an, die Firma sei hauptsächlich eine Möbeltischlerei.
Der Z1 führte weiters aus, dass dem BF aufgrund seiner Bewerbung am 17.02.2023 ein Vorstellungsgespräch angeboten worden sei. Der BF habe mit der Begründung abgesagt, er habe kein eigenes KFZ und sei die Dienststelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen.
Der Z1 führte aus, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vertraut zu sein, vom Bahnhof zur Dienststelle sei es ca. 15 Minuten, ca. 1,5 km. Es gäbe jedoch keine Mitarbeiter, welche mit öffentlichen Verkehrsmittel anreisen würden.
Der Z1 könne sich nicht mehr zu 100 % an das Telefonat erinnern, wenn er einen Tischler suche, dann hoffe er jedoch, einen zugebucht zu erhalten. Es sei ein fertiger Geselle als Möbeltischler gesucht worden.
Auf die Frage, ob der BF als gelernter Tischler, welcher Geselle ist und im Bereich Büromöbelproduktion gearbeitet habe, geeignet gewesen sei, gab der Z1 an, ein Probearbeiten sei möglich gewesen. Wenn er nur Bereiche in einer Produktionsfirma gut gelernt hätte, sei es möglich, einen Platz zu finden.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:
Der Z2 gab an, der Bruder des BF zu sein und das Telefonat insofern mitgehört zu haben, als er seinen Bruder gehört habe. Der BF habe sich vorgestellt, habe nach den Anforderungen gefragt und angegeben, er könne dies nicht. Der BF habe weiters gesagt, dass er kein eigenes KFZ habe und sich dann verabschiedet.
Auf Nachfrage, ob die Anreise ein Thema gewesen sei, gab der Z2 an, nur die Montage und das Nichtvorhandensein eines eigenen KFZ.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:
Die Z3 gab an, die Beraterin des BF zu sein und dass Tischler aus der Betreuungsvereinbarung rausgenommen worden sei, da der BF darum ersucht habe.
Die Z3 führte weiters aus, dass die Rückmeldung des BF gewesen sei, der BF habe gemeint, er benötige eineinhalb Stunden zum Arbeitsplatz. Die Firma habe ihn nicht wegen der Qualifikationen abgelehnt, sondern der BF der Firma mitgeteilt habe, dass er aufgrund des langen Arbeitsweges dort nicht arbeiten könne.
Auf Nachfrage gab die Z3 an, der BF sei bis zu dieser Rückmeldung immer zu Tischlerstellen zugebucht worden, dann sei es geändert worden. Nunmehr werde der BF als Gemeindearbeiter, Haustechniker und in der Produktion vermittelt, alles was öffentlich erreichbar sei, da der BF kein eigenes KFZ habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über Berufserfahrung als Möbeltischler, eine Ausbildung als Bau- und Möbeltischler mit Lehrabschlussprüfung sowie einen Führerschein der Klasse B.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.09.2006 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 11.07.2022 bis 31.12.2022 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .
In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“
In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Leistungsbezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.
In der Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2023 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter, Möbeltischler, Arbeit zum Kollektivvertrag mit Pendelbewegung einschließlich Personalverleihfirmen sowie jeder anderen Tätigkeit in allen Bereichen gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen im Arbeitsausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 07.02.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Möbeltischler beim Dienstgeber XXXX in Bad Vöslau mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.082,92 pro Monat zugewiesen.
Der Dienstort lag weniger als eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt.
Der Beschwerdeführer hat sich via E-Mail beworben und wurde ihm ein Vorstellungstermin am 17.02.2023 um 12:30 Uhr angeboten.
Der Beschwerdeführer nahm mit dem potenziellen Dienstgeber telefonisch Kontakt auf und teilte ihm mit, dass er zum Dienstort eineinhalb Stunden pro Richtung pendeln muss und über keine ausreichenden Qualifikationen verfügt. Der Bewerbungstermin wurde abgesagt.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers im Telefonat nicht zu Stande.
Der Beschwerdeführer hat seither keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Berufserfahrungen und Ausbildung des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die Ausführungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.06.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aus den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.
Dass der Beschwerdeführer sich via E-Mail beworben hat und ihm ein Vorstellungstermin am 17.02.2023 um 12:30 Uhr angeboten wurde, konnte aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden.
Dass der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber telefonisch Kontakt aufgenommen hat und den Termin mit Hinweis auf den langen Anfahrtsweg und seine mangelnde Qualifikation abgesagt hat, liegt aufgrund der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig vor. Bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz angebotenen Bewerbungstermin den potenziellen Dienstgeber vorab telefonisch kontaktiert und Gründe nennt, aus denen er für die Stelle nicht geeignet sei, ergibt sich ein Desinteresse des Beschwerdeführers an der beschwerdegegenständlichen Stelle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den persönlichen Bewerbungstermin nicht wahrgenommen hat, sondern sich telefonisch mit dem potenziellen Dienstgeber in Verbindung gesetzt hat.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war. Wenn der Beschwerdeführer jedoch einwendet, dass er nicht über hinreichende Qualifikationen verfügt, ist er darauf hinzuweisen, dass laut Inserat lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich war. Zudem hat der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ausgesagt, dass er grundsätzlich dazu bereit war, einen gelernten Tischler, wenn dieser auch in der Büromöbelproduktion gearbeitet habe, einzustellen und ihm ein Probearbeiten zu ermöglichen. Der Zeuge führte weiters aus, dass es möglich wäre, für den Beschwerdeführer einen Platz zu finden, wenn dieser auch nur in einem Bereich in einer Produktionsfirma gut gelernt hätte.
Hinsichtlich der Wegzeit ist darauf hinzuweisen, dass diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung weniger als eine Stunde beträgt. Dieser ausgeführten Tatsache aus der Beschwerdevorentscheidung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wendete der Beschwerdeführer ausschließlich ein, dass der Weg vom Bahnhof zur Dienststelle zu Fuß zurückzulegen wäre, doch konnte der Zeuge XXXX anführen, dies wäre nur ca. 1,5 km und lediglich 15 Gehminuten, dies stimmt mit den Ausführungen von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung überein. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich im Vorhinein über die Wegstrecke zu informieren, anstatt dies im Telefonat als Hindernisgrund darzulegen.
Der Inhalt des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX gründen sich auf dessen glaubwürdiger und unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Absage durch den Dienstgeber erfolgt ist, so ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst telefonisch das angebotene Vorstellungsgespräch mit Hinweis auf den langen Anfahrtsweg abgesagt hat. Es ist auch nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an der Beschäftigung des Beschwerdeführers hat, wenn dieser den angebotenen Vorstellungstermin absagt und die lange Wegzeit und fehlende Qualifikationen in den Vordergrund stellt. Es scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vermeintlich lange Wegzeit für den Dienstgeber ein Problem gewesen ist. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer das angebotene Bewerbungsgespräch nicht wahrgenommen hat, sondern sich telefonisch beim potenziellen Dienstgeber meldete und den Termin absagte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung gehabt, anstelle des persönlichen Bewerbungsgespräches den potenziellen Dienstgeber telefonisch kontaktieren würde und die Wegzeit und die fehlende Qualifikation in den Mittelpunkt stellt.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Wegzeit und fehlende Qualifikation lediglich am Rande erwähnt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um ein kurzes Telefonat gehandelt hat und das Gespräch unmittelbar daraufhin geendet hat, weshalb seine diesbezüglichen Darstellungen nicht nachvollziehbar erscheinen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung für die Stelle in Frage kam, ergibt sich aus dem Inserat, dessen Anforderungsprofil er erfüllt, sowie der Aussage des Zeugen XXXX , demzufolge der Beschwerdeführer auch mit seiner Berufserfahrung in der Büromöbelproduktion zum Probearbeiten eingeladen worden wäre und wenn dieser nur Bereiche in einer Produktionsfirma gut gelernt hätte, dort einen Platz gefunden hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Dienstgeber Probleme aufgrund der Wegzeiten des Beschwerdeführers haben sollte, zumal die Anreise alleinige Sache des Dienstnehmers ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat und dadurch, dass er etwaige Hindernisse in den Mittelpunkt des Telefonats gerückt hat und den Vorstellungstermin abgesagt hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat.
Dass der Dienstgeber in weiterer Folge kein Interesse mehr an einem Arbeitnehmer hat, der die inserierte Stelle gar nicht annehmen möchte und lediglich nach möglichen Hinderungsgründen sucht, ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar.
Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer durch das Unterlassen einer ernstgemeinten Bewerbung für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat.
Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.06.2023 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 18.09.2006 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.02.2023 bis 30.03.2023.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.
Den Feststellungen zu Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung für den 17.02.2023 ein persönliches Bewerbungsgespräch angeboten, jedoch nahm der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber auf. Darin gab er an, dass er pro Richtung eineinhalb Stunden pendeln muss und nicht hinreichend qualifiziert ist, woraufhin das Gespräch durch den Dienstgeber beendet wurde.
Diese vom Beschwerdeführer ausgehende fehlende Bereitschaft, sich ordnungsgemäß zu bewerben und Interesse an der angebotenen Stelle zu zeigen, geht alleine zu seinen Lasten. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst sein, dass das Dienstverhältnis nicht zu Stande kommen wird, wenn er lediglich etwaige Hinderungsgründe hervorstreicht und nicht einmal ansatzweise versucht, mit dem potenziellen Dienstgeber eine seinem Lebenslauf entsprechende Tätigkeit zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wäre ein Probearbeiten angeboten worden und wäre für die beschwerdegegenständliche Stelle jedenfalls geeignet gewesen.
Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses, das ihm in Hinblick auf die Wegzeit sowie auch in sonstiger Hinsicht zumutbar ist, zu bemühen.
Es ist notorisch, dass die kategorische Ablehnung eines Dienstverhältnisses unter Hinweis auf Umstände, die allenfalls gegen die Aufnahme eines Dienstverhältnisses sprechen, dazu führt, dass dieses nicht zu Stande kommt. Somit ist das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb ihm die Tätigkeit unzumutbar war. Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei die beschwerdegegenständliche Stelle aufgrund der Wegzeiten nicht zumutbar, er sei auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Die Wegstrecke zwischen Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort, inklusive Fußzeiten, beträgt ca. 50 Minuten pro Richtung, dies ist dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zumutbar. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer, dass er die notwendigen Qualifikationen für die beschwerdegegenständliche Stelle nicht aufweise, dies konnte durch die Einvernahme eines Gesellschafters des potenziellen Dienstgebers, jedoch nicht bestätigt werden, sondern gab dieser an, ein Probearbeiten wäre möglich gewesen. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Gründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er an der inserierten Stelle des Dienstgebers kein Interesse zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt.
Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er die gegenständliche Stelle nicht annehmen wollte, obwohl er während der Dauer des Leistungsbezuges verpflichtet ist, ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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