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W124 2190846-2•Bundesverwaltungsgericht W124 2190846-2
W124 2190846-2Tribunale amministrativo federale18 lug 2023
Ausreiseverpflichtung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Rechtskraft der Entscheidung
W124 2190846-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , XXXX , StA Indien, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 a Absatz 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger und Angehöriger der Religion der Sikhs, stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen.
Bei seinen Befragungen gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, aus dem Dorf XXXX , XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat Punjab stamme, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste der Jat sei und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi und ein wenig Hindi.
Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft geholfen. In der Heimat würden nach wie vor seine Eltern, eine Schwester sowie Onkel, Tanten und Cousins leben. Er sei gesund. Familiäre oder andere private Bindungen in Österreich, Deutschkenntnisse sowie die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit habe er weder angeben noch belegt. Er bekomme Unterstützung von der Caritas und würde arbeiten wollen.
Der BF sei am XXXX per Bus nach Delhi gefahren und am folgenden Tag mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug nach Moskau gereist. Weiter sei er per LKW und zu Fuß 24 Tage lang bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, dass bei den Wahlen im Jänner XXXX die Kongress Partei gewonnen habe. Da er und seine Familie die Akali Dal Partei mit Wahlwerbung unterstützt hätten, sei er nach der Wahl vom obsiegenden Dorfrat schikaniert und mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Familie würde nicht bedroht werden. Zu einem tätlichen Angriff auf ihn sei es nicht gekommen.
Auf die Ausfolgung der „Länderfeststellungen zu Indien“ habe der BF verzichtet. Im Verfahren vor dem BFA seien von Seiten des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen vorgelegt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
In der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in Indien asylrelevant verfolgt worden wäre und es keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien gegeben habe. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz habe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien ergeben.
Der BF habe bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen erstattet, trotz mehrfacher Aufforderungen und Nachfragen keine Einzelheiten oder Details angeführt und sein Vorbringen unplausibel und konstruiert erscheinen lassen. Er habe ohne jegliche nähere Darlegung behauptet, dass er Angst um sein Leben haben würde, ohne dass es zu einem tätlichen Angriff auf ihn gekommen wäre. Auch seine Familie in Indien würde nicht mehr bedroht werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen „inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung“ ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Identität des BF aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde ergeben würden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen werden würden, würden diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten. Der BF habe diesbezüglich zwar gleichlautende Angaben gemacht, seine Identität habe jedoch nicht abschließend geklärt werden können. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, würden sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens stützen. Die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates würden sich aus den von ihm vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen stützen. Als fluchtauslösendes Ereignis habe der BF zusammengefasst vorgebracht, dass bei den Wahlen im Jänner XXXX die Kongress Partei gewonnen habe. Da der BF und seine Familie die Akali Dal Partei mit Wahlwerbung unterstützt habe, sei er nach der Wahl vom obsiegenden Dorfrat schikaniert und mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Familie würde nicht bedroht werden. Festzuhalten sei, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden seien.
Daher sei zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen seien, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sei schon dadurch beeinträchtigt, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich über knapp zwei Jahren im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt habe. Aus den Angaben des BF lasse sich keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergeben habe, habe der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Der BF sei vom BFA mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden.
Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behaupte aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen würde, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne.
Das BFA habe in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Angaben des BF als unplausibel zu bewerten wären. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt habe, habe der BF auch durchwegs vage und unkonkrete Angaben gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Details der Vorgänge anzugeben oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden könne, nachvollziehbar berichten zu können.
Dass der BF asylrelevant verfolgt werden würde, seine Familie hingegen nach wie vor weitgehend problemlos zu Hause wohnen könne, erscheine wenig plausibel.
Schließlich erscheine auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse zu ergreifen, ohne einen nachhaltigen Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden, befremdlich und realitätsfern. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet, noch von Amts wegen hervorgekommen seien, sei des weiteres davon auszugehen gewesen, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprechen bzw. nicht asylrelevant sein würde, eine Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BF in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, könne in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stelle sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert habe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe der BF weder glaubhaft gemacht, noch sei dies von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gelte für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit seien keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr.13 zur Konvention geführt hätten.
Auch würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre und lägen die Voraussetzungen des § 57 AsylG jedenfalls nicht vor. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sonstigen nahen Angehörigen und sei die Dauer seines Aufenthaltes als sehr kurz zu bezeichnen und habe er keine privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren dargetan, sodass kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Weiters würden keine Gründe, die gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen, bestehen und seien auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Zum Antrag auf aufschiebenden Wirkung wurde kurz ausgeführt, dass einer Beschwerde schon ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, sodass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht habe und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist seine Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Eine Beschwerde bzw. a.o. Revision wurde nicht eingebracht.
Gegenständliches Verfahren:
Am XXXX stelle der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag von Organen der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, einer Erstbefragung unterzogen. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Seine Familie habe ihm gesagt, dass er noch immer gesucht werden würde.Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er als Zeitungszusteller arbeiten würde, aber eine Tätigkeit als Lieferant anstreben würde. Mitglied in einem Verein oder Organisation sei er nicht. Mit seinen Eltern würde er alle zwei oder drei Tage telefonieren. Zuletzt sei dies einen Tag zuvor gewesen. Mit seiner Schwester habe er selten Kontakt, zuletzt vor zwei Monaten. Seine Schwester sei seit vier Monaten verheiratet und würde bei ihrem Mann leben. Er wisse allerdings nicht in welchen Dorf diese leben würde.In seinem Vorverfahren habe er bereits alle Fluchtgründe erwähnt. Einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stelle er wegen seiner alten Fluchtgründe, die noch immer bestehen würden. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz darzulegen und umfassend zu schildern bzw. alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würden. Nach Rückübersetzung der Länderberichte gab der BF an, dass es in Indien keine Gesetze geben würde und Leute ohne einen Grund bestraft werden würden.
Anschließend verkündete der Einvernahmeleiter folgenden mündlichen Bescheid:
Spruch:
Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 (a) wird gemäß § 12 a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die Ersteinvernahme dargestellt und festgehalten. Festgestellt wurde, dass die Identität des BF nicht feststehen würde und er arbeitsfähig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Als Grund seines Erstantrages habe der BF angeführt, dass im Jahr XXXX in seinem Dorf Wahlen stattgefunden hätten. Sie wären Anhänger der Akali Dal Partei gewesen und die Kongress Partei hätte gewonnen. Seit diesen Wahlen sei es immer wieder zu Streitereien zwischen den Anhängern der Parteien gekommen. Sie wären mit dem Umbringen bedroht worden.
Im gegenständlichen Verfahren habe der BF in der Erstbefragung vorgebracht, dass seine alten Asylgründe gelten und noch immer nach ihnen gesucht werden würde. In der heutigen Einvernahme habe der BF ebenfalls angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien und noch immer nach ihnen gesucht werden würde.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Indien kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Indien liefe er nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Auf Grund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, einer Rückkehrhilfe, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprachkenntnisse könne der BF nach Indien zurückkehren. Ein Meldewesen würde in Indien nicht existieren.
Der BF sei jung, arbeitsfähig und würde an keiner schwerwiegenden Krankheit leiden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es bei einer Überstellung nach Indien in eine existenzbedrohende Lage kommen würde und er auch ohne der Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Indien wieder in den Alltag finden könne.
In Österreich würde er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, zu denen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe, verfügen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 EMRK und Art 8 EMRK erkannt werden.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich sein nunmehriges Vorbringen auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen habe. Bezüglich den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Der BF habe die Ausreisegründe nicht geändert hätten, vielmehr bezwecke der Antragsteller die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Es liege somit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF könne eine innerstaatliche Fluchtalternative nutzen. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Ein neuer Antrag auf internationalen Schutz würde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig am XXXX entschieden worden sei. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien.
Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw. würden unmittelbar bevorstehen. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.
Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges würde für die persönlichen Verhältnisse des BF gelten. Auch bezüglich dessen sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.
Der gegenständliche Beschwerdeakt ist am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und gehört der Religion der Sikhs an. Er gibt an am XXXX geboren zu sein und stellte am XXXX nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Sowohl das BFA, als auch das Bundesverwaltungsgericht, hat die vom Beschwerdeführer behauptete Schikanierung und Bedrohung mit dem Tod vom obsiegenden Dorfrat, der der Kongress Partei angehört habe, nach einer Wahl, weil der BF und dessen Familie die Akali Dal Partei mit Wahlwerbung unterstützt habe, für nicht glaubwürdig befunden. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er verfügt in Indien über Eltern und eine Schwester. Mit seinen Eltern ist er alle zwei, drei Tage in telefonischen Kontakt, während er in Österreich kein Familienleben führt und auch über keine tiefergehenden Kontakte verfügt. Es ist auch keine nennenswerte Integration feststellbar. Er hat kein neues Vorbringen zu seinem zweiten am XXXX gestellten Asylantrag erstattet. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , sowie aus dem Akt zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers zur gleichen Zahl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dass er sich sowohl psychisch als auch physisch wohl fühle und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
„§ 12a. AsylG
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1)der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2)sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ).
Der Beschwerdeführer bekräftigte zu seinem zweiten nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag nur das Weiterbestehen seiner alten Fluchtgründe, über die bereits rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daraus jedoch nicht erkennbar.
Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt oder Belege hierfür vorgelegt.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nach der am XXXX erfolgten Erstbefragung einer ausgiebig niederschriftlich Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX unterzogen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zurecht.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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