Bundesverwaltungsgericht W211 2266973-1

W211 2266973-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2023

Regest

Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W211 2266973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W211.2266973.1.00

Spruch

W211 2266973-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die (verbundene) Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2022 zur GZ der Datenschutzbehörde XXXX in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom XXXX .2022 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit zwei Beschwerden vom XXXX .2022, eingelangt am XXXX .2022, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die DSN und das BMI möglicherweise und unrechtmäßig gegen den Beschwerdeführer ermitteln würden. Eine datenschutzrechtliche Auskunft darüber sei nicht erteilt worden.

Mit Schreiben vom XXXX .2022 informierte die Datenschutzbehörde darüber, dass die beiden Beschwerden verbunden worden seien, und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, auf den der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (eingelangt) XXXX .2022 replizierte.

Mit Bescheid vom XXXX .2022 zur GZ XXXX wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung zurück, dass die Mängel der Beschwerde nicht beseitigt worden seien.

Mit Schreiben vom XXXX .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am XXXX .2022, brachte der Beschwerdeführer zur GZ XXXX eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet, noch auf weitere Anfragen zum Verfahrensstand reagiert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom XXXX .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am XXXX .2022, brachte der Beschwerdeführer zwei Datenschutzbeschwerden gegen die DSN und das BMI insbesondere betreffend eine mögliche Überwachung seiner Person und eine fehlende datenschutzrechtliche Auskunft ein.

Die Datenschutzbehörde verband diese beiden Beschwerden zu einem Verfahren unter der GZ XXXX und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag dazu.

Mit Bescheid vom XXXX .2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 zugestellt. Er brachte dagegen mit Schreiben vom XXXX .2022 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, die unter der GZ XXXX dort anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Zur erfolgten Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 sowie zur Beschwerde dagegen und Anhängigkeit am Bundesverwaltungsgericht wurde in den Akt GZ XXXX Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Eine Säumnis liegt vor, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist, also die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall entschied die Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde des Antragstellers vom XXXX .2022 mit Bescheid vom XXXX .2022, der dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 zugegangen ist, und gegen den der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde erhoben hat. Demnach ist die Datenschutzbehörde betreffend die (verbundene) Beschwerde vom XXXX .2022 nicht säumig.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am XXXX .2022, eingelangt bei der Behörde am XXXX .2022, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde vom XXXX .2022, die am XXXX .2022 bei ihr einlangte, noch nicht abgelaufen war.

Schließlich wird in Bezug auf § 24 Abs. 7 DSG (Unterrichtungspflicht) auf den Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde und die Information über die Verbindung der Verfahren vom XXXX .2022 verwiesen.

Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig und demnach zurückzuweisen (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

Da gegenständlich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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