Bundesverwaltungsgericht L517 2259956-1

L517 2259956-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2023

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L517 2259956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259956.1.00

Spruch

L517 2259956-1/7E

B e s c h l u s s

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN MBA und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.07.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 03.08.2022 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

12.07. 2022 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB), Widerruf Arbeitslosengeld vom 30.03.2020 – 30.04.2020 und Verpflichtung zur Rückzahlung

05.08. 2022 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)

12.08. 2022 – Parteiengehör

30.08. 2022 – Beschwerdevorentscheidung, Hinterlegung 02.09.2022

05.09. 2022 – Vorlage von Unterlagen zur Beschwerde durch bP

22.09. 2022 – Vorlageantrag

22.09. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG

18.01. 2023 – Verspätungsvorhalt

30.01. 2023 – Stellungnahme bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

12.07. 2022 – Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2022 erfolgte ein Widerruf des Arbeitslosengeldes der bP vom 30.03.2020 – 30.04.2020 und eine Verpflichtung zur Rückzahlung.

Die bP erhob dagegen am 05.08.2022 eine näher begründete Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.03.2021 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.09.2022 am 02.09.2022 beim Wohnsitzpostamt der bP hinterlegt.

Am 05.09.2022 übermittelte die bP über ihr eAMS-Konto unter dem Betreff: „Unterlagen zur Beschwerde“ eine Umsatzliste ihres Bankkontos und wies darauf hin, dass sie für April 2020 das Arbeitslosengeld erhalten habe sowie einen Umsatz der XXXX unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, ca. 206 EUR.

Beim AMS langte am 22.09.2022 eine E-Mail der bP mit dem Betreff „Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung“ ein. Darin führt die bP aus: „Da die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 abgewiesen wurde, weil der vorliegende Kontoauszug verspätet einlangte, bitte ich Sie, die Nachricht vom 05.09.2022 als weitere Information im Rahmen des Vorlageantrags zu werten und bitte im Rahmen der nächsten Instanz zu behandeln ist.“

Die Beschwerdevorlage erfolgte am 22.09.2022 beim BVwG.

Am 18.01.2023 wurde der bP ein Verspätungsvorhalt übermittelt.

Die Stellungnahme der bP langte am 30.01.2023 beim BVwG ein und gab die bP an, ein fristgerechter Einspruch zum Bescheid des AMS Salzburg sei durch die verspätete Herausgabe der Umsatzliste durch die Bank verhindert worden. Die bP übermittelte nochmals die Umsatzliste aus April 2020.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17 Zustellgesetz normiert hinsichtlich der Hinterlegung von Schriftstücken folgendes:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:

Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 am 02.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Freitag, dem 02.09.2022 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, dem 15.09.2022. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 22.09.2022 - sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 27.01.2023 bezieht sich die bP auf die Umsatzliste der Bank und führt an, dass ein fristgerechter Einspruch durch deren verspätete Herausgabe verhindert worden sei. Diese Liste wurde dem AMS von der bP am 05.09.2022 unter dem Betreff „Unterlagen zur Beschwerde“ vorgelegt; dass diese Nachricht der bP mit einem Vorlageantrag verbunden gewesen wäre, geht aus dem Schreiben der bP nicht hervor. Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Absicht der bP, mit diesem Schreiben eine Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG zu verlangen.

Tatsächlich langte erst mit 22.09.2022 eine mit „Vorlageantrag“ betitelte E-Mail beim AMS ein. Darin ersucht die bP, die Nachricht vom 05.09.2022 als weitere Information im Rahmen des Vorlageantrags zu werten. Auch hier findet sich demnach kein Hinweis darauf, dass bereits die Nachricht vom 05.09.2022 als Vorlageantrag gedacht war. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endete jedoch wie bereits oben angeführt aufgrund der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 02.09.2022 mit 15.09.2022, der Vorlageantrag wurde demnach am 22.09.2022 verspätet eingebracht.

Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 03.08.2022 war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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