Bundesverwaltungsgericht L515 2216089-2

L515 2216089-2Tribunale amministrativo federale28 feb 2023

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision sicherer Herkunftsstaat unverhältnismäßiger Nachteil

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L515 2216089-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2216089.2.01

Spruch

L515 2216088-2/7E

L515 2216089-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von

1. ) XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien vertreten durch RA Dr. KLAMMER Gregor und

2. ) XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. KLAMMER Gregor,

der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.1.2023,

1. ) Zl. L515 2216088-2/3E und

2. ) Zl. L515 2216089-2/3E

erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Die revisionswerbenden Parteien (in weiterer Folge als „rP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „rP1“ und „rP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 29.11.2018 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die volljährige, weibliche rP1 ist die Mutter der minderjährigen, männlichen rP2.

Zur Begründung des Antrages brachten die rP vor, die rP2 sei Dialysepatient und benötige eine Blasenaugmentation (Anm.: Ausdehnung der Harnblase durch ein Stück des Dünndarms). Eine Nierentransplantation und eine Blasenaugmentation würden in Georgien an Kindern nicht durchgeführt.

1.2. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

I.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging insbesondere davon aus, dass die rP2 in Georgien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde. Die rP verfügen in Georgien über eine Existenzgrundlage. Eine relevante soziale Vernetzung der rP im Bundesgebiet wäre nicht feststellbar.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der rP traf die Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die Behörde ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der rP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.

I.2.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Behörde hätte sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand der rP2 auseinandergesetzt.

Im weiteren Laufe des Verfahrens brachten die rP vor, die rP2 hätte erfolgreich eine Spenderniere der rP1 erhalten, ebenso sei eine Blasenaugmentation durchgeführt worden. Die rP2 benötige nunmehr eine komplexe und engmaschige Nachbetreuung und Medikation, welche die rP2 in Georgien nicht erhalte.

I.2.5. Mit ho. Erkenntnis vom 30.8.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L515 2216089-1/19E wurden die Beschwerden in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Das ho. Gericht schloss sich der Einschätzung der Behörde an. Insbesondere ging das ho. Gericht davon aus, dass die rP in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen und die rP2 eine ausreichende medizinische Versorgung vorfindet. Weitere Abschiebehindernisse kamen nicht hervor.

I.2.6. Eine gegen die Erkenntnisse vom 30.8.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L515 2216089-1/19E eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 4.11.2021, Ra2021/14/0333 bis 0334-7 zurückgewiesen.

I.2.7. In Weiterer Folge ignorierte die rP1 ihre gesetzliche Obliegenheit, gemeinsam mit der rP2 das Bundesgebiet zu verlassen und verharrte rechtswidrig in diesem.

1.3.1. Die rP stellten 5.1.2022 weitere Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründete die bP ihren nunmehrigen Antrag mit dem Gesundheitszustand der rP2, wie er sich bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnis vom 30.8.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L515 2216089-1/19E darstellte und wiederholten ihre Einschätzung, die rP2 würde in Georgien keine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden.

Die rP1 legte weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Kenntnisse der deutschen Sprache A2) und verschiedene Empfehlungsschreiben vor.

Die rP2 besuche seit September 2022 eine HTL.

1.3.2. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Akt ersichtlichen genannten Bescheiden der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

I.2.1. Die Behörde ging wiederum davon aus, dass die rP2 in Georgien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde. Die rP verfügen in Georgien über eine Existenzgrundlage. Eine relevante soziale Vernetzung der bP im Bundesgebiet wären nicht feststellbar.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der rP traf die belangte Behörde wiederum ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde neuerlich aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

1.4.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Im Wesentlichen bestritt die rechtsfreundliche ausreichende Behandlungsmöglichkeiten der rP in Georgien. Sie legte ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln vor, welche entweder selbst oder zumindest die darin genannten Sekundärquellen bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnis vom 30.8.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L515 2216089-1/19E bestanden.

I.5. Die Beschwerden wurden mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnissen vom 13.1.2023 abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Sprüche im angefochtenen Bescheid zu lauten haben:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 52 Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Das ho. Gericht ging davon aus, dass sich seit der letztmaligen Sachentscheidung der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich änderte. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG liegen nicht vor. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EGMR sei (nach wie vor) von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Die Voraussetzungen für die Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien liegen vor und bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise, da der Antrag zurückzuweisen war.

I.6. Gegen das genannte Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Gleichzeitig wurde beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet:

„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse uns die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr müsste der Sohn mit einer nicht möglichen Weiterbehandlung seines Nieren- und Blasenleiden rechnen, überdies wäre seine Versorgung mit Immunsuppressiva gefährdet, zumal eine kostenfreie Behandlung ab Ankunft in Georgien nicht erfolgen wird und er bzw seine Familie nicht ausreichend begütert sind um sich eine umfangreiche Behandlung in Georgien zu leisten. Bei Rückkehr würde der Sohn aufgrund der Abstoßung der Niere unwiederbringliche Nachteile erleiden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).

In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessens-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorge-brachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).

Das in der Revision genannten und zumindest implizit erschließbare angeführte Interesse der zweitrevisionswerbenden Partei, die Schule abzuschließen, stellt jedenfalls kein solches Interesse dar (VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).

Es wird auch darauf hingewiesen, dass gegenständlichen Fall die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammen, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.

Auch sei im gegenständlichen Fall auch auf den Beschluss des VwGH vom vom 4.11.2021, Ra2021/14/0333 bis 0334-7, verwiesen wo dieser bereits bei im Wesentlichen gleicher Sachlage im gegenständlichen Fall die Revision zurückwies.

Aus dem der gegenständlichen Sache zu Grunde liegenden Verfahrenshergang ist klar erkennbar, dass die letztmalige Antragstellung auf internationalen Schutz sichtlich in der Absicht erfolgte, hierdurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zu verhindern oder zumindest zu verzögern oder zu erschweren.

Es kam schon den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, welche den in Revision gezogenen Erkenntnissen zu Grunde lagen, ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und zeigt die diesem Umstand zu Grunde liegende Wertung des Gesetzgebers und des europarechtlichen Normengebers, dass in den hier vorliegenden Konstellation, in welcher bereits in einem Vorverfahren eine inhaltliche Prüfung erfolgte, den Parteien durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Folgeantrages die Möglichkeit, ihren Aufenthalt hierdurch zu verlängern, im Regelfall genommen werden soll (vgl. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer durch rechtswidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Im gegenständlichen Fall entsprechen auch die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie allgemein gehalten wurden und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. der Wiederholung der Revisionsgründe erschöpften. Die Vertretung der rP brachte nicht in nachvollziehbarer Weise vor, welcher unverhältnismäßige Nachteil den RP, insbesondere der bP konkret und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen sollte, wenn sie den Ausgang des Revisionsverfahren nicht im Bundesgebiet, sondern in ihrem Herkunftsstaat abwartet. Es wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass bereits in zwei verwaltungsbehördlichen, zwei verwaltungsgerichtlichen und einer höchstgerichtlichen Entscheidung festgestellt bzw. die Feststellung bestätigt wurde, dass der Gesundheitszustand der rP2 aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegensteht. Auch der vorgebrachte Umstand der befürchteten Abstoßung der Niere stellt sich als spekulativ dar und ist daher unbeachtlich dar (vgl. Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Da sich aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit herleiten lässt, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).

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