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I414 2267473-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2267473-1
I414 2267473-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2023
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Schlepperei schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr
I414 2267473-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein deutscher Staatsbürger (in Folge: Beschwerdeführer) verbrachte am 02.10.2022 mit einem in seinem Eigentum stehenden PKW fünf türkische, drei indische und zwei afghanische Fremde, welche über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltspapiere für den EU-Raum verfügten und in arbeitsteiligen Einschleppungen zuletzt über Serbien nach Ungarn gebracht worden waren, über Ungarn und die Slowakei nach Österreich, um sie weiter nach Deutschland zu verbringen. In Österreich wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Grenzkontrolle am Grenzübergang in XXXX aufgrund des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Nach Durchführung eines fremdenrechtlichen Verfahrens und der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.11.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) mit Bescheid vom 17.01.2023, Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte sie ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot erkannte sie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers geeignet sei, die öffentlichen Interessen massiv und nachhaltig zu beeinträchtigen und auch das zukünftige zu erwartende Verhalten als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs angesehen werden könne. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, zumal er weder familiäre nach berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe.
Der gegenständliche Bescheid vom 17.01.2023 sowie das Dokument „Information-Rechtsberatung“ vom 19.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2023 persönlich gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt (AS 117). Der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) wurde vom Bundesamt am 19.01.2023 per E-Mail das Dokument „Informations-Rechtsberatung“ übermittelt (AS 97).
Sodann erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht mit handschriftlichem Schreiben vom 16.02.2023 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bei einer GmbH als XXXX arbeite und daher arbeitsbedingt in ganz Europa reise. Aufgrund seiner Arbeit als XXXX sei er bereits zwei Mal in Österreich gewesen. Es werde in Zukunft notwendig sein, dass er sporadisch in Österreich einreisen müsse, um seine/ihre Klienten vor Ort zu besuchen. Seine Frau, die die Inhaberin der GmbH sei, wolle in Europa expandieren. Daher bitte er, das Einreiseverbot (gemeint wohl Aufenthaltsverbot) aufzuheben oder auf das Minimum zu reduzieren.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.02.2023 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 23.02.2022) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland. Seine Identität steht fest.
Er ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder. Er leidet an Hepatitis B, ist ansonsten jedoch gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Aufgrund seiner Hepatits B Erkrankung muss er alle sechs Monate zur Kontrolle, Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten sind nicht erforderlich. Er ist XXXX .
Der Beschwerdeführer reiste am 02.10.2022 zum Zweck der Begehung der Schlepperei in österreichischen Bundesgebiet ein. Im österreichischen Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine ordentliche Unterkunft genommen und weist er – abgesehen von seiner aktuellen Erfassung in einer Justizanstalt – keine meldebehördliche Eintragung im Bundesgebiet auf. Er hat keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet. Vor seiner Festnahme am Grenzübergang in XXXX lebte er für zwei Monate in der Türkei bei seinen Eltern in Istanbul. Zuvor lebte er seit 2009 in Deutschland, wo er auch in Zukunft wieder leben möchte.
Mit Urteil des XXXX vom 12.12.2022, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer am 02.10.2022 in XXXX , als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StgB) mit weiteren abgesondert verfolgten unbekannten Tätern, insbesondere einem Auftraggeber und Organisator sowie weiteren Fußschleppern, die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für den EU- bzw. Schengenraum verfügten, nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich bzw. Dritte durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr festzustellender Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er über Auftrag einer Schleppervereinigung fünf türkische, drei indische und zwei afghanische Fremde, welche über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltspapiere für den EU-Raum verfügten und in arbeitsteiligen Teilschleppungen zuletzt über Serbien nach Ungarn gebracht worden waren, in Ungarn in einem Waldstück nahe der serbischen-ungarischen Grenze von einem türkisch sprechenden Fußschlepper übernahm, diese anwies in den in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke Audi XXXX einzusteigen, um diese über Ungarn, die Slowakei und Österreich weiter nach Deutschland zu verbringen.
Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und seine geständige Verantwortung und berücksichtigte die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der dort einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich, das Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web).
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines deutschen Reisepasses und deutschen Personalausweises (AS 21, 22 und 23). Aus diesen Unterlagen resultiert auch die Feststellung betreffend seine geklärte Identität.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seinem Familienstand gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 04.11.2022. In Zusammenschau mit seinem Alter und seinen Angaben zu seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit resultiert daraus die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit. Aus der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.11.2011 ergibt sich auch, dass er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und er wegen seiner Hepatitis B Erkrankung nicht in Behandlung steht oder auf Medikamente angewiesen ist und alle sechs Monate zur Kontrolle muss (AS 55).
Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und der Grund für seine Einreise gründet auf dem sich im Verwaltungsakt einliegenden Nachtrag zum Polizeibericht vom 11.10.2022, zu GZ: XXXX und den Ausführungen im Strafurteil des XXXX vom 12.12.2022, Zl. XXXX , demzufolge sich der Beschwerdeführer geständig zeigte. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seiner aktuellen Meldung in einer Justizanstalt – keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet aufweist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet hat, basiert auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 04.11.2022. Er gab an, dass er in Österreich vor etwa zwei Jahren auf Urlaub gewesen sei. Er habe sich in Österreich in einem Hotel eine Unterkunft genommen, ansonsten habe er jedoch noch nie in Österreich gewohnt (AS 59). Befragt vom Bundesamt, was gegen ein Aufenthaltsverbot spreche, gab er an, dass er vielleicht einmal in Österreich arbeiten wolle, aber das wisse er noch nicht (AS 61). In der Beschwerde brachte er vor, dass er wegen seiner Arbeit als XXXX bereits zwei Mal in Österreich gewesen sei. Es könne sein, dass er wieder nach Österreich reisen müsse (AS 121). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner Arbeit zwei Mal in Österreich aufgehalten hat, kann nicht von einer maßgeblichen beruflichen Integration gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er zukünftig in Österreich beruflich tätig sein wolle, ändert dies nichts daran, dass er nicht am Arbeitsmarkt bzw. beruflich integriert ist. Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte und mangels einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich nicht erkannt werden.
Die Feststellung, dass er vor seiner Festnahme am Grenzübergang in XXXX für zwei Monate in der Türkei bei seinen Eltern in Istanbul und zuvor seit 2009 in Deutschland lebte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 04.11.2022 (AS 57). Daraus ergibt sich auch, dass er wieder in Deutschland leben möchte (AS 57, 59).
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der gekürzten Urteilsausfertigung.
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Nachdem der Beschwerdeführer über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, ist er als Staatsangehöriger von Deutschland EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2022 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Am 12.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt. Das dabei festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Wie sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Akt und dem Strafurteil ergibt, erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet zum Zweck der Schleppung von Personen. Dahingehend verkennt das erkennende Gericht nicht, wonach der Beschwerdeführer die Tathandlungen primär im Bestreben nach der Verbesserung seiner eigenen finanziellen Situation beging. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Strafgerichtes, welche beim Beschwerdeführer den Vorsatz sich bzw. Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern als gegeben ansah. Wie in den Feststellungen unter Punkt II.1. überdies ausführlich dargestellt, beging der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten zudem nicht als Einzeltäter, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken und arbeitsteilig mit bislang noch nicht ausgeforschten Mittätern. Dahingehend hielt bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich des Menschenhandels hat der Beschwerdeführer zweifelsohne seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen.
Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das Strafgericht seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und seine geständige Verantwortung. Erschwerend berücksichtigte es hingegen die mehrfache Deliktsqualifikation. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil jedoch nicht.
Eine günstige Zukunftsprognose kann bei dem Beschwerdeführer noch nicht getroffen werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft und kann ihm unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Der Beschwerdeführer weist keinerlei familiären oder maßgeblichen privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet auf. Die letzten zwei Monate vor seiner Festnahme am Grenzübergang in XXXX lebte er in der Türkei bei seinen Eltern in Istanbul. Zuvor lebte er in seit 2009 in Deutschland, wo er auch zukünftig wieder leben möchte. In Deutschland leben zudem seine beiden minderjährigen Kinder. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nicht in Österreich und reiste er im Oktober 2022 ausschließlich zur Durchführung einer Schleppung in das österreichische Bundesgebiet ein. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers kann, selbst wenn er zwei Mal in Österreich berufsbedingt aufhältig gewesen sein mag, nicht erkannt werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt sich aus dem Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig in Österreich etwaige berufliche Tätigkeiten auszuüben, keine für das Verfahren relevante berufliche Integration ableiten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig.
Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperkriminalität mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.
Was die von dem Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftat, allerdings handelt es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Das Strafgericht fand mit der Anwendung einer knapp über der Mindeststrafhöhe liegenden Verurteilung das Auslangen und liegt das Bundesamt mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer sechs Jahren über der Hälfte des möglichen Rahmens. Somit würde es für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von dem Bundesamt erlassene sechsjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Schlepperkriminalität missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet aus der Tatsache heraus Deckung, dass er durch die Schleppung seine eigene finanzielle Situation aufbessern wollte; ihm wurde mit Strafurteil das Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt. Die Zusammenschau all dieser Umstände indiziert eine große Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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