Bundesverwaltungsgericht I413 2267172-1

I413 2267172-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2023

Regest

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstvertrag Entgelt freier Dienstnehmer Lehrer persönliche Arbeitsleistung Weisungsfreiheit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I413 2267172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2267172.1.00

Spruch

I413 2267172-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die KRW Dr. KLINGER RIEGER Steuerberatung Salzburg OG gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol vom 07.12.2022, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.12.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX , im Folgenden als weitere Verfahrenspartei bezeichnet, aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX für XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, 1. für den Zeitraum 22.06.2021 bis 30.06.2021 und von 01.08.2021 bis 31.10.2021 als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie 2. seit 01.11.2021 als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche er zusammengefasst damit begründete, dass die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht korrekt und die Argumentation dahinter lückenhaft sei(en). Der Beschwerdeführer habe lediglich als Vermittler gedient, die weitere Verfahrenspartei habe die Unterrichtstunden ohne inhaltliche Absprache gestaltet und sei völlig frei in der Einteilung gewesen. Das wirtschaftliche Risiko habe ebenfalls die weitere Verfahrenspartei getragen und habe er einen Werkerfolg, nicht das bloße Bemühen geschuldet.

3. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023, eingelangt am 16.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer verfügt seit 10.05.2021 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Vermittlung von XXXX an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den XXXX vorbehaltenen Tätigkeiten“.

Er betreibt die Website https:// XXXX .at/, die als Vermittlungsplattform in Zusammenhang mit Online- XXXX für Kinder agiert. Als Ziel der Online- XXXX -Plattform ist definiert, die finanzielle Belastung von Eltern durch XXXX zu mildern und dadurch der Bildungs-Ungleichheit entgegenzutreten. Auf der Website sind sämtliche auf der Plattform registrierten XXXX personen samt deren Fächern, hinsichtlich denen sie XXXX anbieten, aufgelistet, wobei die weitere Verfahrenspartei aktuell nicht mehr aufscheint.

Die verfügbaren Zeiten der XXXX personen, die von diesen selbst entsprechend ihrer Verfügbarkeit frei gewählt und im System des Beschwerdeführers hinterlegt werden können, sind auf der Website ersichtlich und können von den XXXX suchenden ausgewählt und gebucht werden. Die Buchung der XXXX einheiten erfolgt direkt über die Plattform des Beschwerdeführers.

Eine XXXX einheit entspricht dabei 45 Minuten und kostet aktuell zumindest EUR 16,75, wobei bis auf zwei XXXX personen alle exakt diesen Betrag verlangen. Die Abhaltung der XXXX einheiten durch die XXXX personen findet online, in der Regel via Zoom, statt.

Die Verrechnung der gebuchten XXXX einheiten erfolgt sowohl hinsichtlich der XXXX suchenden als auch hinsichtlich der XXXX personen ausschließlich über den Beschwerdeführer. Für die Vermittlungstätigkeit behielt sich der Beschwerdeführer von dem an den XXXX suchenden in Rechnung gestellten Betrag bis April 2022 jeweils EUR 3,00 pro XXXX einheit, ab Mai 2022 EUR 4,00 ein und wurde der Differenzbetrag von ihm an die XXXX person (weiter)überwiesen. Die Abrechnung mit der XXXX person erfolgte monatlich jeweils am 1. des Folgemonats.

Die weitere Verfahrenspartei war ab 22.06.2021 als XXXX im Fach Mathematik für den Beschwerdeführer tätig.

Er hielt seine XXXX einheiten via Zoom oder Skype ab, zu einem kleinen Teil auch in Präsenz bei den XXXX suchenden zuhause. Weisungen erhielt er seitens des Beschwerdeführers nicht, ebenso wenig unterlag er einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer. Als Betriebsmittel nutzte er seinen Computer bzw. Laptop samt Internetverbindung, Stift, Papier sowie allfällige XXXX unterlagen.

In der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen und als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichneten schriftlichen Vereinbarung wurde (unter anderem) unter „§ Prämbel“ auf die von den XXXX angebotenen Dienstleistungen Bezug genommen. Unter „§ 2. Die XXXX “ wurde vereinbart, dass sich die XXXX verpflichtet, den Ersttermin (Dauer 45 Minuten) mit einem/einer Schüler:innen kostenfrei anzubieten. Unter „§ 7. Geheimhaltung“ wurde verschriftlicht: „Die XXXX und seine Mitarbeiter werden alle Kenntnisse über ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Verfahren, Regeln und Richtlinien vor, während und nach der Vereinbarungslaufzeit geheim halten, nicht für sich nutzen und keinesfalls an Dritte weitergeben.“ In „§ 13 Unbescholtenheit“ wurde festgehalten: „Ich (die XXXX ) bestätige, weder terroristischen oder extremistischen Vereinigungen anzugehören und völlige Straffreiheit und Unbescholtenheit, im Besonderen im Bezug auf Gewalt und Sexualdelikte. Der Konsum von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln ist während der XXXX strengstens untersagt. Ebenso ist das Antreten der XXXX in alkoholisiertem oder sonst berauschtem Zustand verboten.“

Seiner Tätigkeit kam die weitere Verfahrenspartei stets persönlich nach. Eine Vereinbarung hinsichtlich einer etwaigen Vertretung wurde nicht getroffen. Bereits bei ihm gebuchte XXXX einheiten konnte die weitere Verfahrenspartei ablehnen.

Die weitere Verfahrenspartei war neben dem Beschwerdeführer für einen weiteren ( XXXX -)Auftraggeber tätig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

Der Umstand, dass er die Website https:// XXXX .at/ (Zugriff am 28.02.2023) betreibt, stellt sich als nicht strittig dar bzw. ist auch durch das Impressum belegt (https:// XXXX .at/impressum/, Zugriff am 28.02.2023). Dass diese Website als Vermittlungsplattform in Zusammenhang mit Online- XXXX für Kinder agiert, basiert auf den diesbezüglichen Website-Inhalten, welche mit den Darlegungen des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 18.01.2023, S 2) und jenen der weiteren Verfahrenspartei (Protokoll vom 19.05.222, S 2) in Einklang stehen. Auch das Ziel, die finanzielle Belastung von Eltern durch XXXX zu mildern und dadurch der Bildungs-Ungleichheit entgegenzutreten, ist auf der Website definiert (https:// XXXX .at/ und https:// XXXX .at/wofuer-wir-stehen/, Zugriff am 28.02.2023). Das Aufscheinen sämtlicher auf der Plattform registrierter XXXX personen ergibt sich ebenfalls aus der Website selbst mitsamt dem Umstand, dass die weitere Verfahrenspartei dort aktuell nicht mehr aufscheint (https:// XXXX .at/alle- XXXX personen/ Zugriff am 28.02.2023).

Übereinstimmend schilderten sowohl die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 19.05.2022, S 2) als auch der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 18.01.2023, S 1) die Wahl der verfügbaren Zeiten durch die XXXX personen selbst, was auch mit den Website-Inhalten – auf welcher die Verfügbarkeit der jeweiligen XXXX personen ersichtlich ist – in Einklang zu bringen ist (beispielsweise https:// XXXX .at/product/stefan-deutsch-und-englisch/, Zugriff am 28.02.2023). Schließlich fußt auch das Prozedere in Zusammenhang mit der Auswahl und Buchung der XXXX einheiten über die Plattform des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Website-Inhalten (https:// XXXX .at/cart/, Zugriff am 28.02.2023).

Die Feststellungen zu den XXXX einheiten samt Preisgestaltung basieren ebenfalls auf den auf der Website veröffentlichten Informationen (https:// XXXX .at/preise/, Zugriff am 28.02.2023), welche auch in Kopie im Verwaltungsakt einliegen. Der Umstand, dass bis auf zwei XXXX personen alle exakt den dort gelisteten Betrag verlangen, ist gleichermaßen durch die Website belegt, auf welcher dezidiert ausgewiesen ist, dass das Honorar bei zwei XXXX personen variiert (https:// XXXX .at/preise/, Zugriff am 28.02.2023) und wird auf diesen Umstand im Informationsblatt ein weiteres Mal hingewiesen (https:// XXXX .at/informationsblatt/, Zugriff am 28.02.2023). Die Online-Abhaltung der XXXX einheiten schilderte sowohl die weitere Verfahrenspartei (Protokoll vom 19.05.2022, S 2) als auch der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 18.01.2023, S 2) übereinstimmend und erfährt dieser Umstand zudem durch die Website-Inhalte seine Bestätigung (https:// XXXX .at/informationsblatt/, Zugriff am 28.02.2023).

Die Feststellungen zur Verrechnung der gebuchten XXXX einheiten basieren auf den durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten und im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen, welche durchwegs ihn als Sachbearbeiter erkennen lassen und aus welchen auch die Einbehaltung des Betrages für die Vermittlungstätigkeit hervorgeht. Zudem bestätigte auch die weitere Verfahrenspartei selbst den Einbehalt einer Vermittlungsgebühr (Protokoll vom 19.05.2022, S 2). Zuletzt ist in der Rechnung des Beschwerdeführers an die weitere Verfahrenspartei vom 02.04.2022 ersichtlich, dass EUR 3,00 pro Einheit als Vermittlungsgebühr einbehalten wurde. Dass ab Mai 2022 eine Provision in Höhe von EUR 4,00 pro XXXX einheit einbehalten wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass in der im Mai 2022 unterfertigten „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ unter „§ 4. Abrechnung und Gebühren“ eine stündliche Gebühr von EUR 5,34 zur Einbehaltung ausgewiesen ist. Dies ergibt bei einer XXXX einheit von 45 Minuten einen Betrag von EUR 4,00, wobei schließlich auch die Rechnung des Beschwerdeführers an die weitere Verfahrenspartei vom 27.05.2022 die nunmehrige Vermittlungsgebühr in Höhe von EUR 4,00 ab 01. April 2022 verschriftlicht. Weiters geht aus den im Verwaltungsakt befindlichen Rechnungen hervor, dass die Zahlungen zwar im Auftrag der weiteren Verfahrenspartei erstellt wurden, die Überweisungen jedoch auf das Konto des Beschwerdeführers vorzunehmen waren. Die Feststellung zur monatlichen Abrechnung basiert auf den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 18.01.2023, S 2), zudem ist die Abrechnung am 1. des Folgemonats auch unter „§ 4. Abrechnung und Gebühren“ in der als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichneten Vereinbarung verschriftlicht (S 2).

Zumal die erste Rechnung einen Einzelunterricht für Mathematik am 22.06.2021 ausweist (Rechnung vom 21.07.2021), war die Feststellung zu treffen, dass die weitere Verfahrenspartei ab ebendiesem Tag als XXXX im Fach Mathematik – zumal auch in allen weiteren vorgelegten Rechnungen ausschließlich auf das Fach Mathematik Bezug genommen wurde – für den Beschwerdeführer tätig wurde.

Dass die weitere Verfahrenspartei seine XXXX einheiten via Zoom oder Skype abgehalten hat, ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.05.2022, S 2). Aus den durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Rechnungen ergibt sich, dass die weitere Verfahrenspartei seine XXXX einheiten zu einem kleinen Teil auch in Präsenz bei XXXX suchenden zuhause abgehalten hat, wobei die weitere Verfahrenspartei bereits vor der belangten Behörde auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (Protokoll vom 19.05.2022, S 3) und auch der Beschwerdeführer darauf Bezug nahm (E-Mail vom 18.08.2022, S 2). Aus einer Zusammenschau der Angaben der weiteren Verfahrenspartei vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.05.2022, S 3), den Darlegungen des Beschwerdeführers (E-Mail vom 10.08.2022, Beschwerde vom 18.01.2023, S 1 und S 2) und der Formulierung in der als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichneten schriftlichen Vereinbarung, wonach die XXXX entsprechend § 2. den Unterricht nach eigenem Ermessen zu gestalten und sich um die Unterrichtsunterlagen selbst zu kümmern hat, ergibt sich, dass die weitere Verfahrenspartei weder Weisungen seitens des Beschwerdeführers erhielt, noch einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlag. Der Umstand, dass die weitere Verfahrenspartei als Betriebsmittel seinen Computer bzw. Laptop samt Internetverbindung nutzte, stellt sich bereits in Anbetracht des (größtenteils) Online-Modus der XXXX einheiten als notwendig dar, ebenso in Hinblick auf die Eintragung seiner verfügbaren Termine ins System des Beschwerdeführers. Seine Angaben vor der belangten Behörde, außer Stift und Papier für den Unterricht selbst nichts zu benötigen (Protokoll vom 19.05.2022, S 3) bzw. entsprechende XXXX unterlagen zu nutzen (Beschwerde vom 18.01.2023, S 2) stellt sich vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als XXXX ebenfalls als nachvollziehbar dar.

Die als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung, auf welcher die weiteren Feststellungen basieren, wurde vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht und ist im Verwaltungsakt befindlich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass der kostenlose Ersttermin eine Bedingung für die Zusammenarbeit darstellt (E-Mail vom 12.08.2022) und diese Verpflichtung auch als eine der wenigen Bestimmungen in der Vereinbarung in fett hinterlegt ist, kann dem weiteren – hinsichtlich der Bedingung für die Zusammenarbeit widersprüchlichen – Vorbringen, wonach der kostenlose Ersttermin keine Verpflichtung sei (E-Mail vom 12.08.2022) nicht gefolgt werden, zumal auch auf der Website des Beschwerdeführers gerade mit diesem kostenlosen Ersttermin geworben wird (https:// XXXX .at/preise/, Zugriff am 28.02.2023).

In Anbetracht dessen, dass die weitere Verfahrenspartei vor der belangten Behörde vermeinte, er sei sich nicht sicher, ob er sich vertreten lassen könne (Protokoll vom 19.05.2022, S 2), war im Umkehrschluss die Feststellung zu treffen, dass eine derartige Vertretung nicht stattgefunden hat und er seiner Tätigkeit stets persönlich nachgekommen ist. Aus der als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichneten schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass eine Vertretungsregelung nicht getroffen wurde. Die Angaben der weiteren Verfahrenspartei, wonach er die Abhaltung bereits gebuchter XXXX einheiten ablehnen konnte (Protokoll vom 19.05.2022, S 2 und S 3), stellen sich als nachvollziehbar dar.

Der Umstand, dass die weitere Verfahrenspartei neben dem Beschwerdeführer für einen weiteren ( XXXX -)Auftraggeber tätig war, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.05.2022, S 2). Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die weitere Verfahrenspartei über 100 XXXX schüler:innen, die er über unterschiedliche XXXX institute vermittelt hätte bekommen (Beschwerde vom 18.01.2023 S 3) gehabt habe, war die weitere Verfahrenspartei neben dem Beschwerdeführer ausschließlich bei einem weiteren ( XXXX -)Auftraggeber tätig, welchen er namentlich auch explizit benannte (Protokoll vom 19.05.2022, S 2).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die weitere Verfahrenspartei im Rahmen seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als sozialversicherungspflichtiger freier Dienstnehmer anzusehen ist, oder nicht.

3.1. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages

Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die einzelnen XXXX suchenden der weiteren Verfahrenspartei als „Werkbesteller“ aufgetreten wären bzw. die weitere Verfahrenspartei einen „Werkerfolg“ und nicht bloß das Bemühen geschuldet hätte, womit das Vorliegen eines Werkvertrages angedeutet wird, einzugehen:

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065).

Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend.

Der Beschwerdeführer schloss mit der weiteren Verfahrenspartei eine als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichnete Vereinbarung auf unbestimmte Zeit. Aufgabe der weiteren Verfahrenspartei war es, Kindern zum Großteil online im Fach Mathematik XXXX unterricht in vorab gebuchten Zeiteinheiten zu geben. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der weiteren Verfahrenspartei geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Die weitere Verfahrenspartei war nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt.

Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sich die weitere Verfahrenspartei gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet hat, für eine bestimmte Zeit seine Arbeitskraft und sein Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Auch die Formulierung in der als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichneten Vereinbarung, welche in deren „§ Präambel“ von den XXXX angebotenen Dienstleistungen ausgeht, lässt erkennen, dass dem Beschwerdeführer, welcher auch selbst mehrmals die Bezeichnung „Dienstleistung“ verwendete (vgl zB die E-Mail vom 10.08.2022), eine Einordnung als Dienstvertrag bewusst war. Daneben weist auch die schriftliche Vereinbarung Bestimmungen auf, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), wie der Beschwerdeführer vermeint, sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien diesen auf unbestimmte Zeit ab und fehlt jeglicher Konnex auf eine etwaige Werkvollendung bzw. Werksübergabe. Für das Ergebnis eines Dienstvertrages spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz bzw. wie gegenständlich bezeichnet nach XXXX einheiten, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082), welche der Beschwerdeführer im Falle einer Nichtdurchführung einer XXXX stunde nicht leisten würde.

Das Vorbringen im Zuge der Beschwerde, wonach die weitere Verfahrenspartei mehrere Auftraggeber gehabt hätte, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).

Insgesamt handelt es sich somit bei den vom Beschwerdeführer mit der weiteren Verfahrenspartei abgeschlossenen Vereinbarung um keinen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag und wird mit dieser Einordnung auch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt damit auseinandergesetzt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt und außerdem kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 mit Hinweis auf VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160, je mwN); vgl. dazu auch die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenhang einer XXXX im Unterrichtsgegenstand Mathematik, VwGH 26.05.2004, 2003/08/0149; eine entsprechende Einordnung auch in VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).

In der Folge ist daher nun zu prüfen, ob die weitere Verfahrenspartei seine Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, oder nicht.

3.2. Zur persönlichen Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).

Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein genereller Vertretungsrecht aus.

Die als „Vermittlungsvereinbarung für Selbständige“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung zu verpflichtet die weitere Verfahrenspartei (und ihre Mitarbeiter) in deren § 7 dazu, alle Kenntnisse über ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Verfahren, Regeln und Richtlinien vor, während und nach der Vereinbarungslaufzeit geheim zu halten, nicht für sich zu nutzen und keinesfalls an Dritte weiterzugeben. Bereits aus diesem Grunde scheidet entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein generelles Vertretungsrecht aus.

Schließlich lässt auch der Passus in § 13 der Vereinbarung, wonach die weitere Verfahrenspartei ihre Unbescholtenheit erklärt und bestätigt, weder terroristischen oder extremistischen Vereinigungen anzugehören und völlige Straffreiheit und Unbescholtenheit, im Besonderen in Bezug auf Gewalt und Sexualdelikte erkennen, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben, wonach es keine Verpflichtung gegeben hätte, dass die weitere Verfahrenspartei die XXXX persönlich hätte erbringen müssen (vgl hierzu die E-Mail vom 18.08.2022, S 2) – in keiner Weise gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt, müssen diese Erfordernisse jedenfalls gewährleistet sein. Derart verhält es sich auch hinsichtlich der strengsten Untersagung des Konsums von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln während der XXXX bzw. dem Antreten der XXXX in alkoholisiertem oder sonst berauschtem Zustand.

Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach die weitere Verfahrenspartei jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihn übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand somit auch ungeachtet der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Verfahren, Regeln und Richtlinien nicht.

3.3. Zur persönlichen Abhängigkeit

Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen.

Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).

In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass die weitere Verfahrenspartei sowohl hinsichtlich der Wahl seiner auf der Website angebotenen Zeiten gänzlich frei war, als auch in örtlicher Hinsicht in Anbetracht der überwiegend online stattfindenden XXXX einheiten keine örtliche Bindung vorherrschte. Weiters erhielt er auch keinerlei Weisungen seitens des Beschwerdeführers, ebenso wenig unterlag er einer Kontrolle durch selbigen.

In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).

Eine derartige Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers ist insofern gegeben, als die weitere Verfahrenspartei über das System des Beschwerdeführers seine verfügbaren Zeiten eintragen musste und die Buchung der XXXX einheiten ebenfalls direkt über die Plattform des Beschwerdeführers erfolgt. Auch die Rechnungsausstellung bzw. die Einhebung der gebuchten XXXX einheiten wird durch den Beschwerdeführer über dessen Konto abgewickelt, wobei der um die Provisionsgebühr verminderte Betrag schließlich der weiteren Verfahrenspartei (weiter)überwiesen wurde. Schließlich spricht auch der – bis auf bei zwei XXXX kräften – vereinheitlichte Tarif für eine entsprechende Bindung hinsichtlich der Preisgestaltung des Beschwerdeführers, zumal es ja gerade das Ziel seiner Online- XXXX -Plattform ist, die finanzielle Belastung von Eltern durch XXXX unterricht zu mindern bzw. dadurch der Bildungs-Ungleichheit entgegenzutreten, was wesentlich über die den XXXX kräften ausgezahlte Vergütung beeinflusst wird. Dass die weitere Verfahrenspartei selber die Höhe seiner Vergütung hätte bestimmen können, ist vor diesem Hintergrund relativierend zu betrachten. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf die Verpflichtung zur kostenlosen Anbietung eines Ersttermins.

Trotz der diesbezüglichen Einbindung in die Ablauforganisation des Beschwerdeführers ist in einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen dennoch festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen, weshalb von keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist. In Hinblick auf § 4 Abs 2 ASVG gilt nun in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte der weiteren Verfahrenspartei lohnsteuerpflichtig waren.

3.4. Zur Lohnsteuerpflicht

Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.

Ein solcher Bescheid betreffend die weitere Verfahrenspartei liegt jedoch nicht vor.

Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die weitere Verfahrenspartei nicht lohnsteuerpflichtig ist, da er nicht unter der Leitung des Beschwerdeführers stand bzw. nicht in dessen geschäftlichen Organismus dessen Weisung zu befolgen hatte.

Die weitere Verfahrenspartei war somit nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG für den Beschwerdeführer beschäftigt.

3.5. Zum Vorliegen eines freien Dienstvertrages

In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorgelegen ist, wobei dabei entscheidungswesentlich ist, ob ein Entgeltbezug vorliegt, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und die weitere Verfahrenspartei über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat.

Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt II. 1. ausgeführt, hat die weitere Verfahrenspartei den XXXX unterricht im Fach Mathematik stets persönlich abgehalten und wurde dafür mit einem entsprechenden XXXX einheitensatz unter Abzug einer Vermittlungsgebühr entlohnt.

Bei dem Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel " iSd § 4 Abs 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163; VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022 mit Hinweis auf VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH 21.12.2011, 2008/08/0233). Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird (VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317).

Bei dem von der weiteren Verfahrenspartei verwendeten Computer bzw. Laptop samt Internetverbindung handelt es sich um kein Betriebsmittel, welches in seiner Art nach von vornherein in erster Linie zu der gegenständlich in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen wäre und wurde auch eine überwiegende betriebliche Verwendung vom Computer bzw. Laptop im Verfahren nicht behauptet oder dargelegt (vgl. dazu VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Das von der weiteren Verfahrenspartei genutzte Papier bzw. die Stifte sowie allfällige XXXX unterlagen sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, hat die weitere Verfahrenspartei doch in erster Linie die eigene Arbeitskraft in Form von Methodik und Didaktik, die darauf abzielt, Kindern Mathematikkenntnisse zu vermitteln, eingebracht. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten stellt aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar, liegt dieser doch im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft (vgl. VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232 mit Hinweis auf Hinweis auf VwSlg 8548 A/1974). Wesentlich für seine Tätigkeit war vielmehr die Bereitstellung des Zeitbuchungssystems über den Beschwerdeführer sowie auch dessen System zur Verrechnung der XXXX einheiten. Der Aufbau einer unternehmerischen Struktur ist fallgegenständlich auch ansonsten entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1. hinsichtlich der weiteren Verfahrenspartei nicht ersichtlich. Hierbei bleibt festzuhalten, dass in zwei Auftraggebern im Bereich der XXXX , wovon ein Auftraggeber der Beschwerdeführer selbst ist, ein Tätigwerden „für den Markt“ in Zusammenhang mit einer eigenen unternehmerischen Struktur (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128) nicht erblickt werden kann.

Da die weitere Verfahrenspartei somit seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich und gegen Entgelt erbracht und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat, liegt ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 4 ASVG vor.

Die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume der Vollversicherungspflicht bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung aufgrund von Geringfügigkeit wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und blieben damit unbestritten.

Im Ergebnis war die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die ÖGK vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen.

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