Bundesverwaltungsgericht W295 2196631-1

W295 2196631-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2022

Regest

aktuelle Länderfeststellungen befristete Aufenthaltsberechtigung Entführung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Versorgungslage westliche Orientierung Zwangsrekrutierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W295 2196631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W295.2196631.1.00

Spruch

W295 2196631-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, die Taliban hätten in seinem Dorf die Jungen zwangsrekrutiert. Da er nicht mit ihnen in den Jihad habe gehen wollen, habe er beschlossen, das Land zu verlassen.

Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage sei sehr schlecht und er habe Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Er habe dort auch nicht in die Schule gehen können.

3. Am 15.07.2016 wurde beim Beschwerdeführer eine Altersfeststellung mittels Handröntgens durchgeführt. Das Ergebnis (Schmeling 3, GP 30) war mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.

4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei eines Tages auf dem Weg zum Einkaufen von ungefähr 5 Personen, von denen drei bewaffnet gewesen und die anderen zwei mit verhüllten Gesichtern im Auto gesessen seien, angesprochen worden. Die Personen hätten den Beschwerdeführer gefragt, wohin er gehe, hätten ihn durchsucht und sein Mobiltelefon und sein Geld abgenommen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kleidung, die religiösen Vorschriften nicht entsprochen habe, gerügt und anschließend wegen auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Musikvideos mit Fäusten geschlagen und getreten worden, da dies eine Sünde sei. Dem Beschwerdeführer seien dann die Hände gefesselt und der Mund zugebunden worden und sei er mit Gewalt ins das Auto gezerrt worden. Er sei zu einem Haus gebracht und in ein Zimmer gesperrt worden, das nur ein sehr kleines Fenster gehabt habe. Die Hände und Füße des Beschwerdeführers seien gefesselt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass sie ihn vorbereiten würden, ein Selbstmordattentat zu verüben. Er habe sich dort drei Tage aufgehalten und zwei Tage lang weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Ungefähr am Nachmittag sei die Nationalarmee gekommen und hätte mit den Taliban gekämpft. Drei Taliban seien geflüchtet, einer sei verletzt und einer getötet worden. Der verletzte Talib und der Beschwerdeführer seien von der Armee mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Soldaten seine Situation erklärt und auch der festgenommene Talib habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer für ein Selbstmordattentat habe vorbereitet werden sollen. Die Nationalarmee habe den Beschwerdeführer mit dem Auto in sein Heimatdorf gebracht und ihm eine (Telefon-)Nummer gegeben, für den Fall, dass die Taliban wiederkommen oder ihn ansprechen würden. Der Beschwerdeführer sollte vorsichtig sein und sich nicht so oft draußen aufhalten.

Etwa zwei Monate später seien Taliban in die Schule des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten den Lehrer nach dem besten Schüle gefragt und dieser habe auf den Beschwerdeführer gezeigt. Die Taliban hätten dem Lehrer gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen und ihn vorbereiten würden, ein Selbstmordattentat zu verüben. Der Beschwerdeführer habe den Taliban seinen Namen und seinen Wohnort nennen müssen. Er habe sich zuerst geweigert und sei daraufhin geschlagen worden. Aus Angst habe er schließlich sowohl seinen als auch den Namen seines Vaters nennen müssen. Sie hätten gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer drei Tage Zeit geben und ihn dann abholen würden. Noch während der Beschwerdeführer in der Schule gewesen sei, seien die Taliban auch bei dem Vater des Beschwerdeführers gewesen und hätten diesem gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, damit er ein Selbstmordattentat verübe. Als der Vater sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und auch ihm hätten die Taliban drei Tage Zeit gegeben, den Beschwerdeführer zu übergeben. Nach der Schule zuhause angekommen sei der Beschwerdeführer von seinem Vater über die Forderung der Taliban informiert worden, der Beschwerdeführer habe seinem Vater den Vorfall in der Schule aber nicht geschildert. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand und insbesondere seine Integration in Österreich zur Vorlage.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wertete das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aufgrund von Steigerungen und Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten als unglaubhaft.

6. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesamtes zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Begründung wurde betreffend die vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüche im Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers insbesondere auf die Besonderheiten der Erstbefragung und kulturelle Unterschiede zu Afghanistan hingewiesen. Zu dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben könne, wurde ausgeführt, dass der Vater sehr alt und für die Taliban nicht von großer Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor Zwangsrekrutierung Afghanistan verlassen und sei aufgrund seines Verhaltens als politischer und/oder religiöser Gegner der Taliban anzusehen.

Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in eventu die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 13.07.2018, 16.11.2018 und 30.07.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor.

9. Mit Schreiben vom 30.09.2019 verständigte ein Landesgericht für Strafsachen die Fremdenpolizei von einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zl. 1121760306-160949230, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.09.2019 verloren habe.

11. Am 23.10.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Integration in Österreich vor.

12. Mit Beschluss eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 30.10.2019 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.

13. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 05.07.2021 neu zugewiesen.

14. Mit Beschluss eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.11.2021 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 37 SMG endgültig eingestellt.

15. Mit hg. Schreiben vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den beigeschlossenen Länderinformationen zu Afghanistan Stellung zu nehmen und alle für die Ermittlung des Sachverhaltes relevanten Unterlagen vorzulegen.

16. Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 11.01.2022 darauf hin, dass sein Vorname Sifat und nicht Shipap laute, wie er bereits bei seiner Einvernahme erwähnt habe, und erstattete Vorbingen zur aktuellen Lage in Afghanistan. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe sich die Situation in Afghanistan drastisch verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe sich überdies in vorbildlicher Weise in Österreich integriert; zum Beweis wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt.

17. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 01.04.2022 neu zugewiesen.

18. Am 18.07.2022 wurde ein weiteres Konvolut von Unterlagen betreffend ein Schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration vorgelegt.

19. Mit Stellungnahme vom 12.10.2022 brachte der Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung vor, dass er nunmehr auch wegen seines langes Auslandsaufenthaltes in Europa sowie aufgrund seines „fundamental anderen Islam Verständnis wie dem der Taliban“ befürchte, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von den Taliban als „Ungläubiger“ angesehen zu werden. Zum Beweis für einen vom Beschwerdeführer in Österreich geführten Lebensstil, der indiziere, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung liberale Weltanschauungen vertrete, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines langjährigen Freundschaftspaten beantragt. in der Stellungnahme wurde weiters auf die aktuelle Lage und die Rechtsprechung zu Afghanistan hingewiesen.

20. Am 19.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Afghanistan ins Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

21. Mit Stellungnahme vom 20.10.2022 wurde vorgebracht, die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren widerspruchsfrei geschilderten fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen durch die Taliban in Afghanistan im Kindesalter des Beschwerdeführers würden sich mit dem ins Verfahren eingebrachten Landinfo-Bericht vom Juni 2017 zur Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan decken. In dem Bericht werde ausgeführt, dass Minderjährige von den Taliban „zweifellos rekrutiert“ würden (S. 21). Auch die Tatsache, dass im Berichtszeitraum Kinder von den Taliban zur Durchführung von Selbstmordanschlägen herangezogen worden seien (S. 21), lasse das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers plausibel erscheinen.

Im Zusammenhang mit dem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer unterstellten „Ungläubigkeit“ erstmals in der Stellungnahme vom 12.10.2022 vorgebracht worden sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S.13), sei auf die aktuelle VwGH-Entscheidung vom 29.06.2022, Zl. Ra 2022/14/0024, zu verweisen. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot sei demnach nur dann anzunehmen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsabsicht nachweisen könne.

Im vorliegenden Fall sei das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft gewesen und in der Beschwerde substantiiert bestritten worden, außerdem habe sich durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, nach der Entscheidung des Bundesamtes im April 2018 maßgeblich geändert. Damit seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegeben und würden die im vorbereitenden Schriftsatz zur Verhandlung vom 12.10.2022 geschilderten Tatsachen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 19.10.2022 nicht dem Neuerungsverbot unterliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 10.08.2022; EASO (nunmehr EUAA), Country of Origin Information Report „Afghanistan Country focus“, Jänner 2022; EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022; EUAA, Country of Origin Information Report „Afghanistan – Security Situation“, August 2022; Landinfo, Afghanistan – Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017; UNHCR, „Leitlinien zu Afghanistan – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“, Februar 2022; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, April 2022.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensumständen in Afghanistan:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er ist am XXXX in der Provinz Laghman im Distrikt Qarghai geboren und ist dort auch aufgewachsen. In seiner Heimat hat er neun Jahre lang die Schule besucht, hat aber keinen Beruf erlernt und lediglich manchmal seinem Vater bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Im Mai 2016 verließ der damals noch minderjährige Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste in weiterer Folge nach Europa.

Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in dessen Heimatdorf, zwei Brüder des Beschwerdeführers haben Afghanistan verlassen und leben in Dubai bzw. Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut, dem Vater gehören ein Haus und mehrere Felder.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und verfügt weder über nahe Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er hat einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich, hat Deutschkurse besucht, spricht bereits etwas Deutsch und hat den Pflichtschulabschluss absolviert sowie weitere Kurse bzw. Schulen besucht. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1.3. Zum Fluchtvorbringen:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Verfolgung seitens der Taliban.

Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit oder aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich droht dem Beschwerdeführer weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Seinen islamischen Glauben praktiziert der Beschwerdeführer sehr privat, insbesondere indem er betet und fastet. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Weiters haben sich keine konkreten Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.

1.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

1.4.1. Bevölkerungsstruktur:

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.

Etwa 99 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen zusammen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

1.4.2. Religionsfreiheit:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten.

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz.

Für als „verwestlicht“ wahrgenommene Männer bestand in Afghanistan vor der nunmehrigen Machtübernahme durch die Taliban generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko – insbesondere im urbanen Bereich. Auch aktuell besteht nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die individuellen Umstände des Antragstellers – wie etwa vom Antragsteller übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete, lokale Abweichungen bei der Anwendung der Normen der Taliban), Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), konservatives Umfeld, Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter (für Minderjährige bestimmter Altersstufen ist es unter Umständen schwierig, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen), Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land, Sichtbarkeit des Antragstellers – müssen berücksichtigt werden. In manchen Fällen könnte eine Verfolgung aufgrund der Religion und/oder der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden.

1.4.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.

Die Zahl der Anschläge des ISKP hat seit der Übernahme durch die Taliban Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung.

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt.

Die Taliban regieren Afghanistan seit ihrer Machtübernahme mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen.

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden.

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten.

1.4.4. Zur Situation in Kabul:

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern. Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls.

In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021.

Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul. Lokale Medien berichteten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor.

Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert. Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um – nach Angaben der Taliban – mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen.

Am 11.02.2022 verschwanden Berichten zufolge zehn Frauen in Kabul, während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwunden seien. Am 01.04.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt. Am 03.04.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein.

Am 29.04.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee in Kabul mindestens 10 Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten.

Am 25.05.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt. Anfang August wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff in Kabul getötet.

1.4.5. Zur Situation in der Provinz Laghman:

Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Westen an Kabul. Die Provinz ist in die Distrikte Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash unterteilt; die Provinzhauptstadt ist Mehtarlam.

Die Bevölkerung der Provinz wird von verschiedenen Quellen auf 510.930 bzw. 655.998 Personen geschätzt und besteht aus etwa 58 % Paschtunen, 21 % Tadschiken und 21 % Pashai.

Im März 2022 gab der Gouverneur von Laghman bekannt, dass weder die Resistance Front noch die ISKP in der Provinz präsent wären. Es gab allerdings vereinzelte Berichte sowohl über bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und ISKP als auch über gezielte Tötungen in der Provinz Laghman im August und Oktober 2021 und im Juni 2022. Im Jänner, April und Mai 2022 wurde über Zusammenstöße zwischen Taliban und Widerstandskräften – einschließlich NRF und AFF – berichtet. Anfang März 2022 haben die Taliban Berichten zufolge ihre Suchoperationen auf die Provinz Laghman ausgedehnt, um eine NRF-Frühlingsoffensive zu verhindern.

1.4.6. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften. Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte bestand bis zur Übernahme der Taliban weiter. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte.

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein.

Auch wenn die Taliban (vor der Machtübernahme) regelmäßig abgestritten haben, dass die Organisation Minderjährige im Zusammenhang mit sogenannten dschihadistischen Operationen eingesetzt hat, waren diese Richtlinien offensichtlich willkürlich. Entscheidend war die Beurteilung durch den einzelnen Kommandanten. Minderjährige wurden zweifellos rekrutiert, allerdings ließ sich das Ausmaß schwer abschätzen und es bestanden vermutlich größere Abweichungen von Ort zu Ort. Da die Taliban vermehrt auf militärische Erfahrung und Expertise setzten, wurde davon ausgegangen, dass die Anzahl der rekrutierten Minderjährigen rückläufig war (Stand 2017). Nach dem (damaligen) Wissensstand von Landinfo über die Rekrutierung von Minderjährigen wurde davon ausgegangen, dass die Mehrzahl zwischen 15 und 18 Jahre alt war.

Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen. Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums.

Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die individuellen Umstände des Antragstellers – wie etwa das Alter (Zugehörigkeit zur Altersgruppe der jungen Erwachsenen), militärischer Hintergrund, Herkunftsgebiet und Präsenz/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Intensität des Konflikts, Position des Clans in dem Konflikt, niedriger sozioökonomischer Status der Familie – müssen berücksichtigt werden.

1.4.6. Bewegungsfreiheit und Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen grundsätzlich maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden.

Bei Profilgruppen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative das Kriterium der Sicherheit angesichts der von den Taliban ausgeübten territorialen Kontrolle nicht erfüllt. Für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch andere Akteure haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist aufgrund der Unsicherheit der aktuellen Lage und der Tatsache, dass kein Schutz gewährt werden kann, der den Erfordernissen des Artikels 7 der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, ebenfalls keine sichere interstaatliche Fluchtalternative gegeben. In Abhängigkeit vom Einflussbereich des betreffenden Akteurs ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hätte oder nicht mehr tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn sie sich in einem bestimmten Landesteil niederließe. In den Ausnahmefällen, in denen sowohl das Kriterium der Sicherheit als auch das Kriterium der Reise und Aufnahme im Sinne der Bestimmungen über die innerstaatliche Fluchtalternative erfüllt sein könnten, ist jedoch aufgrund der gegenwärtigen humanitären Lage in Afghanistan grundsätzlich nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

1.4.7. Wirtschafts- und Versorgungslage:

Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer – etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren – und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich. 18,9 Millionen Menschen – fast die Hälfte der Bevölkerung – werden Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein. In allen 34 Provinzen herrschte im April 2022 akute Ernährungsunsicherheit auf Krisen- oder Notfallniveau. Für die breite Bevölkerung waren seit Februar jeden Monat allmähliche Verbesserungen zu beobachten. Allerdings sind Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand immer noch weitgehend auf Bewältigungsstrategien angewiesen (87 %), wobei seit fast neun Monaten keine klare Tendenz zur Verbesserung zu erkennen ist.

Nach der Machtübernahme der Taliban blieben die Banken geschlossen, die Vereinigten Staaten verwehrten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €), die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise.

Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20 bis 40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-i-Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat.

Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen. Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen.

1.4.8. Rückkehrsituation:

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) konnte derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus Europa liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde.

1.4.9. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:

Mit Stand 29.07.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert.

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs war von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhing. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehörte die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19.

Die Taliban erlaubten vor der Machtübernahme den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wurde.

Mit Stand 04.04.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben.

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen.

Mit Stand April 2022 gab es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:

Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage infolge der Machtübernahme durch die Taliban sowie der schlechten Versorgungssituation unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die reale Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern psychische oder physische Gewalt zu erleiden oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten, seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Afghanistan, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen Verwandten beruhen auf den diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens sowie vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem aktuellen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ebenfalls das diesbezüglich nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Zeugnisse, Bestätigungen und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer stützte seine Antragstellung im Wesentlichen auf drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Es ist dem Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens allerdings nicht gelungen, eine dahingehende Bedrohung glaubhaft zu machen. Während er im Rahmen der Erstbefragung lediglich die schlechte Sicherheitslage ins Treffen geführt und sich vage sowie insbesondere ohne einen Vorfall in Bezug auf seine Person anzuführen auf eine Angst vor Zwangsrekrutierung durch Taliban gestützt hat, gab er vor dem Bundesamt erstmals an, von Taliban bereits geschlagen, entführt und mehrmals mit Zwangsrekrutierung bedroht worden zu sein.

Wenngleich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen sind im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit keine hohen Ansprüche zu stellen; vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 u.a.) ist es aber weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf hierbei aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind; vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN).

Darüber hinaus ist im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der vorgebrachten Entführung und auch der Einvernahme durch das Bundesamt noch minderjährig war.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse –Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen (vgl. etwa VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; Ra 2021/18/0388, 11.02.2022).

Im vorliegenden Fall weicht das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban aber so deutlich von seinen späteren Angaben ab, dass auch unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines asylbezogenen Vorbringens beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Schilderung im Rahmen der Erstbefragung nicht bloß Details ausgelassen oder den Fluchtgrund unvollständig bzw. verkürzt dargestellt, sondern die für seine behauptete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zentralen Vorfälle nicht einmal ansatzweise erwähnt. Auch von einem Minderjährigen (der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstbefragung immerhin bereits sechzehn Jahre alt) wäre selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Situation bei einer Erstbefragung zu erwarten, dass er eine mehrtägige Entführung durch die Taliban und eine Misshandlung in der Schule zur Sprache bringt. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als einzigen Bezug zu seiner Person Zwangsrekrutierungen von „Jungen“ in seinem Dorf angeführt hat, später in der Einvernahme durch das Bundesamt über Nachfrage aber erklärte, er sei acht oder neun Jahre alt gewesen (sohin ca. im Jahr 2008 bis 2009), als Taliban junge Burschen von der Schule mitgenommen hätten. In Anbetracht der Ausreise im Jahr 2016 kann dieser Vorfall nicht fluchtauslösend gewesen sein und steht dieser offenkundig in keinem konkreten Zusammenhang zu der angeblichen späteren Entführung im Jahr 2016.

Soweit der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Einvernahme durch das Bundesamt leicht abweichende Angaben zum konkreten Ablauf seiner Entführung machte, sind diese Ungenauigkeiten wohl noch mit dem Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vorfälle und dem zeitlichen Abstand zur Einvernahme erklärbar.

Nicht nachvollziehbar ist hingegen, warum die Taliban ihm nach dem Vorfall in der Schule noch eine Frist von drei Tagen einräumen sollten, oder warum der Beschwerdeführer seinem Vater gegenüber – sogar nachdem ihm dieser von den Übergriffen und Forderungen der Taliban im Haus der Familie berichtet habe – diesen Vorfall nicht erwähnt hätte. Auch erscheint es nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer nach der Drohung und der Misshandlung durch die Taliban in der Schule, bei der auch nach dem Wohnort und dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei, nicht sofort nach Hause gegangen, sondern weiter im Unterricht geblieben wäre.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers von Taliban zwar bedroht und geschlagen worden sei, um eine Übergabe des Beschwerdeführers an die Taliban zu erreichen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan aber bis heute unbehelligt im Heimatdorf leben konnte.

In der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte war dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Übrigen geht auch aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Taliban gezielt gegen seine Person vorgegangen wären, sondern er vielmehr lediglich aufgrund seines Alters und allenfalls seines schulischen Erfolges ausgewählt worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu den genannten Vorfällen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban auch nach mehr als sechs Jahren weiterhin nach dem – seit etwa vier Jahren volljährigen – Beschwerdeführer suchen würden bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich versuchen würden, ihn unter Einsatz von Zwang zu rekrutieren. Auch für allenfalls drohende Vergeltungsmaßnahmen der Taliban aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 sind keine konkreten Hinweise hervorgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 12.10.2022 erstmals vorbringt, aufgrund der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 nunmehr auch wegen seines langen Auslandaufenthaltes in Europa sowie „aufgrund seines fundamental anderen Islam Verständnis wie dem der Taliban“ im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von den Taliban als „Ungläubiger“ angesehen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass auch den aktuellen Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass „verwestlichten“ Rückkehrern bzw. Rückkehrern aus Europa alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. Auch seit der Übernahme durch die Taliban sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen – insbesondere männliche – Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Vor diesem Hintergrund war dem – erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung gestellten – Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung eines namhaft gemachten „langjährigen Freundschaftspaten in Österreich“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Lebensstil führe, der indiziere, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung liberale Weltanschauungen vertrete, nicht Folge zu geben, zumal im bisherigen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers, die zu einer Gefährdung führen könnte, hervorgekommen sind.

Auch für ein „fundamental andere[s] Islam Verständnis“ des Beschwerdeführers sind weder dem erstinstanzlichen Verfahren noch der Rechtsmittelschrift Hinweise zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan vorherrschende Glaubenslehren und religiöse Traditionen aus innerer Überzeugung ablehnt und diese Ablehnung auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan von außen erkennbar wäre, sodass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, seinen islamischen Glauben „sehr privat“ auszuüben und sowohl zu beten als auch zu fasten.

Im Übrigen ist sowohl hinsichtlich einer „westlichen“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers als auch betreffend ein „fundamental andere[s] Islam Verständnis“ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht plausibel erklären konnte, warum er diese Nachfluchtgründe beispielsweise in der Stellungnahme vom 11.01.2022 in keiner Weise erwähnte – insbesondere soweit diesen eine auf innerer Überzeugung beruhende liberale Weltanschauungen zugrunde läge, die sich beim Beschwerdeführer wohl nur über einen längeren Zeitraum hätte entwickeln können.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner rechtswidrigen Ausreise sowie seiner Asylantragstellung beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet.

Auch vor dem Hintergrund der Zunahme der Gewalt seit der Machtergreifung der Taliban ist anhand der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt wäre, die über das allgemein derzeit in Afghanistan bestehende Sicherheitsrisiko hinausgeht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 10.08.2022 – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Vor allem hinsichtlich der Feststellungen zu als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen, Zwangsrekrutierungen sowie zu Ausweichmöglichkeiten wurde ergänzend der Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA – vormals: EASO) „Leitfaden: Afghanistan“ vom April 2022 herangezogen. Die Feststellungen zur Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban beruhen überdies auf dem Landinfo-Bericht „Afghanistan – Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017, dem es zwar bereits an Aktualität mangelt, dessen Kernaussagen über die Praktiken der Taliban aber weiterhin zutreffen. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und die Regierungsführung der Taliban stützen sich die Länderfeststellungen überdies auch auf die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022. Die Feststellungen zur Lage in der Provinz Laghman gründen auf dem EUAA-Länderbericht „Afghanistan – Security Situation“ vom August 2022.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten und hat in der Stellungnahme vom 20.10.2022 im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers mit dem Bericht von Landinfo decken würden.

2.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten bzw. den auf diesen basierenden Länderfeststellungen (siehe oben) unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.

Insbesondere konnte ein maßgebliches Risiko des Beschwerdeführers, zwangsweise von Taliban rekrutiert zu werden oder in diesem Zusammenhang Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, nicht festgestellt werden. Risikoerhöhende individuelle Umstände des – mittlerweile 22 Jahre alten – Beschwerdeführers im Sinne der Ausführungen des EUAA-Leitfadens Afghanistan vom April 2022, wurden vor dem Hintergrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan und des Umstandes, dass sein Vater trotz der angeblichen Drohungen der Taliban weiter unbehelligt im Heimatdorf leben kann, nicht dargetan.

Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern bzw. Rückkehrern aus Europa alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert wurde und bei ihm keine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung, die zu einer Gefährdung führen könnte, vorliegt. Auch seit der Übernahme durch die Taliban sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen – insbesondere männliche – Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

Zusammenfassend ist aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ableitbar, dass eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann nicht abgleitet werden.

Vor der Machtübernahme der Taliban hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0405, unter Bezugnahme auf den damaligen EASO-Bericht „Country Guidance: Afghanistan“ vom Juni 2019 festgehalten, dass auch nach diesem Bericht die Gefährdung durch die Taliban abhängig vom jeweiligen Profil des Asylwerbers und den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil (hier: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung) erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Wie bereits oben dargestellt wurde, ist den ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban unübersichtlich und prekär ist. Bezugnehmend auf die Veränderung der Situation in Afghanistan im Zuge des Vormarsches sowie der Machtübernahme der Taliban gehen sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273, 15.07.2022, Ra 2022/18/0013) in ihren jüngsten Erkenntnissen (weiterhin) von einer Volatilität der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aus.

In der oben angeführten Entscheidung vom 10.12.2021, Zl. Ra 2021/18/0273, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend Folgendes aus:

„[…]

13Das BVwG legte seiner Einschätzung zur Sicherheitslage in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 11. Juni 2021, Version 4) zugrunde. Es folgerte daraus, dass der Revisionswerber ‚trotz Schwankungen der allgemeinen Sicherheitslage in den genannten Gebieten auch auf Dauer sicher leben können‘ werde.

14Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar und entspricht daher den Anforderungen an die Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen nicht. Das BVwG gesteht nämlich zu, dass aus den verwerteten Länderberichten auch für die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers und für die als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogene Stadt Herat ‚Schwankungen‘ der Sicherheitslage dokumentiert werden. Warum es dennoch zu dem Schluss kam, der Revisionswerber werde dort auf Dauer sicher leben können, legt es hingegen nicht hinreichend dar.

15Dabei darf nicht übersehen werden, dass es in einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation - wie hier - nicht ausreicht, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (vgl. dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021 11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.

16Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

[…]“

Hinweise auf eine diesbezügliche wesentliche Veränderung liegen momentan nicht vor; im Gegenteil ist davon auszugehen, dass etwa 18,9 Millionen Menschen – fast die Hälfte der Bevölkerung – Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden, wobei das Risiko einer Hungersnot sowohl in ländlichen Gebieten als auch in den Städten besteht (vgl. LIB S. 174 ff).

Das Gericht geht somit davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder ihn sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Eine solche Gefahr sieht der Verfassungsgerichtshof auch bei Einzelpersonen gegeben (beginnend mit VfGH 18.08.2021, E 3115/2021-4 und explizit zur volatilen Sicherheitslage, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringt, VfGH 24.09.2021, E 3047/2021-11).

Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit mehr als sechs Jahren nicht in Afghanistan aufgehalten hat und mit den aktuellen Verhältnissen nicht vertraut ist. Die sozioökonomischen Rahmenbedingungen und die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan lassen sohin in Zusammenschau mit den spezifischen individuellen Merkmalen des Beschwerdeführers auf ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle Rückkehr bzw. Rückführung in den Herkunftsstaat schließen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht derzeit – dies auch in Entsprechung der Schlussfolgerungen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) im aktuellen Länderleitfaden – aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan nicht zur Verfügung.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangelt es den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich gegenständlich insbesondere um eine Einzelfallbeurteilung bzw. Interessenabwägung ohne Abweichung von aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung von VwGH und EuGH bzw. im Lichte von klaren Gesetzesbestimmungen, welche keine Interpretationsschwierigkeiten aufwarfen.

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