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W291 2254768-2•Bundesverwaltungsgericht W291 2254768-2
W291 2254768-2Tribunale amministrativo federale30 nov 2022
Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Kostenersatz öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W291 2254768-2/24ESchriftliche Ausfertigung des am 23.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Schubhaftbescheid vom 02.11.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 02.11.2022 wurde gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.11.2022 in Schubhaft.
2. Am 17.11.2022 langte gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein.
3. Am 23.11.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit und nach Einvernahme des Beschwerdeführers, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.
4. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Frühjahr 2021 in Österreich ein. Im Jahr 2022 war er in Deutschland in Haft. Der Beschwerdeführer ist zuletzt im Oktober 2022 von Deutschland in Österreich eingereist.
1.2. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art 18 Abs. 1 b iVm 25 Abs. 2 Dublin III VO Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage wurde keine aufschiebende Wirkung durch das BVwG gewährt.
Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Außerlandesbringung.
1.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.5. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf.
1.6. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Aliasidentitäten angegeben. Der Beschwerdeführer versucht, seine Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.7. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits durch Untertauchen den Behörden entzogen. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich, vor den Behörden verborgen zu halten.
Zudem kann dem Protokoll vom 02.11.2022 entnommen werden: „LA: Weshalb haben Sie es unterlassen sich anzumelden? VP: Ich hatte kein Vertrauen, weil man mich schon einmal verhaftet hat. Deshalb hatte ich heute schon einen Termin mit meinem Anwalt, konnte aber nur mit ihm telefoniert, weil ich verhaftet wurde.“
1.8. Der Beschwerdeführer hat bereits in Italien zwei Asylanträge gestellt. Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2022 unter anderem angegeben: „Ich möchte nicht nach Italien zurück. Lassen Sie mich frei und ich gehe zurück nach Deutschland“.
1.9. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der aufgenommenen Niederschrift vom 02.11.2022.
1.10. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt über 1.615 EUR. Er hat die Möglichkeit, bei XXXX (in der Folge: Zeugin) Unterkunft zu nehmen.
1.11. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.12. Das BFA richtete rechtzeitig innerhalb der in Art 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Frist von zwei Monaten (bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) am 17.08.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien lies das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 01.09.2021 teilte das BFA Italien daher mit, dass nach ungenütztem Verstreichen der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten zweiwöchigen Antwortfrist die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens gemäß Art 18 Abs. 1 lit b iVm Art 25 Abs. 2 Dublin–III-VO seit 01.09.2022 bei Italien liege (Zuständigkeitsübergang durch Verfristung).
Mit Schreiben vom selben Tag teilte das BFA Italien mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe, gesendet wurde das Schreiben am 01.09.2021 um 10:30 Uhr.
Eine Rückführung nach Italien wurde für den 30.11.2022 organisiert. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Laissez-Passer für die Überstellung von Österreich nach Italien (ausgestellt am 04.11.2022).
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes (auch in die Verfahrensakten XXXX sowie XXXX ) sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck.
Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:
Zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass sich die Feststellungen aus den im Akt aufliegenden amtsärztlichen Gutachten ergeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Befunde vorgelegt und hat insofern die amtsärztlichen Gutachten nicht entkräftet bzw. ist er diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt haftfähig ist, deckt sich auch mit dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vage angegeben: „Im Gefängnis geht es mir so schlecht. Ich bin nicht mehr haftfähig, ich schaffe es auch psychisch nicht mehr.“ Auch in der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer lediglich unkonkret aus, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sei, insbesondere aus psychologischen Gründen. Die RV habe ihn heute wieder besucht und eine weitere Haft sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Dies sei auch der persönliche Eindruck der RV. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, gesund zu sein und dass es ihm gut gehe (VP S. 5). Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung einen konzentrierten, wachen Eindruck und wirkte aufmerksam (VP S. 5, 14). Aufgrund der dahingehend übereinstimmenden amtsärztlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 und 23.11.2022 iVm dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor haftfähig ist. Im Übrigen liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitraum nicht haftfähig hätte sein sollen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schubhaft ärztlich betreut.
Dass der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung. Dieser kann entnommen werden, dass mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zu den Aliasidentitäten ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer solche verwendet hat. Für das Gericht ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer dadurch versuchte, seine Identität zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, von März 2021 bis zur Ausreise in Deutschland in Österreich nicht gemeldet gewesen zu sein (VP S. 8). Das Gericht geht aufgrund dieses Umstandes in Zusammenschau mit seinen Angaben am 02.11.2022 (siehe 1.7.) davon aus, dass der Beschwerdeführer dadurch versuchte, sich vor den Behörden verborgen zu halten.
Die Feststellungen zur Unterschriftsverweigerung ergibt sich aus der aufliegenden Niederschrift vom 02.11.2022.
Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit und ausreisewillig zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen jahrelang gezeigten Verhalten (insbesondere erwies sich der Beschwerdeführer als sehr mobil, hielt Meldevorschriften nicht ein), nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Auch spricht der Hungerstreik gegen eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Gericht von seinem Gesinnungswandel, demnach er nunmehr bereit sei, nach Italien zurückzukehren, zu überzeugen. So gab er als Zeitpunkt für einen solchen den 02.11.2022 an (VP S. 10), jedoch gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2022 an, dass er nicht nach Italien zurück wolle (S. 6).3. Rechtliche Beurteilung
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Art 1, 2 und 28 Dublin III VO lauten (teilweise auszugsweise):
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)
Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.
Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)
Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)
Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)
3.1. Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung
Festgehalten wird, dass der BFV in der mündlichen Verhandlung angab, den Schubhaftbescheid, die bisherige Anhaltung sowie die Fortsetzung der Anhaltung zu bekämpfen (S. 2).
Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Außerlandesbringung. Zudem liegen keine substantiieren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitraum nicht haftfähig sein hätte sollen. Der Beschwerdeführer wird und wurde in der Schubhaft ärztlich betreut.
Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn es von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 6a, 6c und Z 9 FPG ausging:
Der Beschwerdeführer ist untergetaucht. Zudem kann dem Protokoll vom 02.11.2022 entnommen werden: „LA: Weshalb haben Sie es unterlassen sich anzumelden? VP: Ich hatte kein Vertrauen, weil man mich schon einmal verhaftet hat. Deshalb hatte ich heute schon einen Termin mit meinem Anwalt, konnte aber nur mit ihm telefoniert, weil ich verhaftet wurde.“ Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Er zeigte sich auch nicht kooperativ, so verweigerte er die Unterschrift auf der Niederschrift. Im Übrigen gab er an: „… ich gehe zurück nach Deutschland“. Der Beschwerdeführer weist keine relevanten familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich auf. Auch hat die belangte Behörde zu Recht Z 6a angenommen, da der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten stellte.
Es lag daher bei Schubhaftanordnung und auch der weiteren Anhaltung im relevanten Zeitraum erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 6a, 6c und Z 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die Beschwerdeführer weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung sowie lediglich eine geringe soziale Verwurzelung in Österreich auf. Das BFA hat auch auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum unverhältnismäßig sein hätte sollen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es im Schubhaftbescheid die Anwendung von gelinderen Mittel verneinte. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens iVm der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers hätte die Anwendung von gelinderen Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls eine erhebliche Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestanden hätte.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte, hätte es keine andere Möglichkeit gegeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
Der haftfähige Beschwerdeführer ist bereits untergetaucht. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift vom 02.11.2022. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht relevant verankert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Auch weist er nur eine geringe soziale Verwurzelung (insbesondere wird auf die abweichenden Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers weiter unten [S. 13] verwiesen) auf. Im Übrigen gab er an: „… ich gehe zurück nach Deutschland“ und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. Der Beschwerdeführer erweist sich aufgrund des Vorverhaltens als sehr mobil. Der Beschwerdeführer hat bereits in Italien zwei Asylanträge gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer Aliasnamen verwendet.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 6a, 6c und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Die Schubhaft ist auch nach wie vor verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Rückführung für den 30.11.2022 vorgesehen. Eine Rückführung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist ausreichend wahrscheinlich.
Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist im Entscheidungszeitpunkt die weitere Anhaltung, welche im Hinblick auf den Flug am 30.11.2022, nur mehr wenige Tage dauern sollte, weiterhin verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Auch weist der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG) auf. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche Suchtmitteldelikte betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere sehr mobilen Verhaltens) die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Festgehalten wird, dass der Umstand, dass nunmehr eine Unterkunftsmöglichkeit vorliegen soll, die Aufhebung der Schubhaft nicht rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Im Übrigen wird auf die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin zum Zeitpunkt des Kennenlernens verwiesen. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Zeugin letztes Jahr kennengelernt zu haben (VP S. 7). Die Zeugin gab hingegen an, den Beschwerdeführer seit sieben oder acht Jahren zu kennen (VP S. 14). Später gab der Beschwerdeführer dann an, die Zeugin seit 2018 zu kennen (VP S. 18). Ergänzend wird auf die vagen und ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zum Kennenlernen hingewiesen (VP S. 7, S. 14). Beide konnten nicht angeben, über welche Freunde sie sich kennengelernt haben. Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben, kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Nahebeziehung maßgeblicher Intensität zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin vorliegt.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zur Niederschrift vom 02.11.2022 ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers (VP S. 6) nicht mit dem Inhalt der Niederschrift decken. So findet sich in der Niederschrift nicht, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zurückgeschoben wurde, weshalb das diesbezüglich vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Problem nicht nachvollzogen werden konnte. Auch ist nicht zu ersehen, warum der Dolmetscher falsch übersetzen hätte sollen (VP S. 12 ff). Gefragt, welchen Grund der D gehabt hätte, falsch zu übersetzen, gab der Beschwerdeführer schließlich an, keinen. Zu den Angaben, dass der Beschwerdeführer das gleich am Anfang gemerkt hat (VP S. 13), dass der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt hat, ist anzuführen, dass der Niederschrift zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Verständigung mit dem Dolmetsch gut sei und er keine Einwände gegen den Dolmetsch habe (S. 2). Auch findet sich kein „Protest“ in der Niederschrift, in dem Sinn, dass es irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte (VP S. 13). Vielmehr findet sich in der Niederschrift als Anmerkung nach der Rückübersetzung, dass der Beschwerdeführer angab: „Ich möchte nicht unterschreiben. Ich breche keine Gesetzte.“ Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme am 02.11.2022 angab, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben. Nach Hinweis, dass sich aus der Niederschrift ergibt, dass der Dolmetscher in Türkisch übersetzt hat, führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass der Dolmetscher nicht alles richtig übersetzt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Einvernahme vom 02.11.2022 überzeugten das Gericht nicht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.11.2022 explizit angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, weshalb die Niederschrift volle Beweiskraft genießt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 7).
3.3. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV), gemäß Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs 1 VwGVG kein Kostenersatz.
4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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