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W141 2260514-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2260514-1
W141 2260514-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2022
Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Sozialversicherung Widerruf
W141 2260514-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef Hermann, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm. § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 09.08.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.05.2022 bis 11.06.2022 widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 940,80 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2022 bei einer Tätigkeit bei der Firma XXXX von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung angetroffen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.08.2022.
Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei am 11.06.2022 von „ XXXX “ angerufen worden und zu einer Überraschungsparty für einen Freund eingeladen worden. Ihm sei der Ersatz der Taxikosten, sowie der Konsum von Essen und Trinken zugesichert worden. Der Beschwerdeführer habe sich von einem Freund ein Keyboard ausgeborgt und sei zu der Adresse gefahren. Dort habe er mit drei weiteren Personen musiziert und hätten sie sich das Trinkgeld in Höhe von € 240,00 geteilt. Nach ca. eineinhalb Stunden sei die Polizei gekommen und habe die Party beendet.
3. Mit Bescheid vom 19.09.2022 wurde die Beschwerde vom 22.08.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben vom 28.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Am 05.10.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 19.10.2022 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe lediglich für Freunde bei einer Geburtstagsparty Musik gemacht, ein Entgelt sei nicht vereinbart gewesen. Eine selbstständige Tätigkeit liege nicht vor.
7. Am 21.11.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (vormals XXXX ) (Z2), die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z4) ist unentschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BF und die belangte Behörde legten keine Unterlagen vor.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Der BF gibt an, dass ihn der Z1 am besagten Tag zu einer Geburtstagsfeier zum Musizieren eingeladen habe. Der Z1 würde ihm die Anreise mittels Taxi zahlen und würde dort Essen und Getränke erhalten. Neben ihm waren noch drei weitere Musiker anwesend, mit denen er sich das Trinkgeld (€240,-) teilte. Eine Strafe von der Finanzpolizei habe er nach dem Vorfall nicht bekommen. Dazu wendete der Behv ein, dass es einen Strafantrag an das MBA 22 durch die Finanzpolizei gab, in welchem der Vorfall genannt wurde und des Weiteren angegeben wurde, dass der BF dabei musizierend vorgefunden wurde und dass er angab, dass das Mischpult und die Orgel ihm gehören. Dazu gab der BF an, dass die Orgel seiner Tochter gehöre.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:
Der Zeuge sagt aus, dass er den BF von Facebook und dem Taxi fahren kenne und dass der BF Musiker ist. Früher haben sie öfters Musiker in ihrem Lokal spielen lassen, aber seit sie Probleme mit der Finanzpolizei haben, wurde dies wiedereingestellt.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (vormals XXXX ) (Z2) folgendes hervor:
Die Zeugin, welche die Inhaberin des Cafés sei, gibt an, dass zwar regelmäßig Veranstaltungen stattfinden, die MusikerInnen jedoch nur Trinkgeld, sowie Essen und Trinken erhalten. Des Weiteren habe sie wegen dem BF bzw. dem verfahrensgegenständlichen Fall eine Finanzstrafe von € 900,-- erhalten. Wegen der Anschuldigung, dass Sie den BF nicht als ihren Mitarbeiter bei der ÖGK gemeldet habe, habe sie eine Stellungnahme an die ÖGK geschrieben. Sie kenne den BF nicht, ihr Vater fragte den BF, ob er spielen könnte, da ein Bekannter Geburtstag hatte.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:
Die Zeugin sagt aus, dass sie eine Jukebox haben und an Geburtstagen Musik gespielt wird. Sie arbeite nur 10 Stunden/Woche dort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.10.2004 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 02.02.2020 Notstandshilfe. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,60.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum von 10.05.2016 bis 22.07.2016 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX . Anschließend war er lediglich bei verschiedenen Dienstgebern geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er der belangten Behörde jede Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2022 gegen 02:20 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei in einem Cafe bei der Tätigkeit als Musiker betreten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich eine Beschäftigung als Musiker ausübte, als Entlohnung erhielt der Beschwerdeführer sowohl den Konsum von Speisen und Getränken als auch Trinkgelder, Spenden und das bezahlte Taxigeld. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer oder als selbstständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet.
Der Beschwerdeführer meldete seine Beschäftigung nicht bei der belangten Behörde.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Umstand des Bezuges von Notstandshilfe und die Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.
Die Feststellung zu seinen letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.10.2022.
Der Nachweis zur Belehrung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung ergeben sich bereits aus den vom Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unterzeichneten Verpflichtungserklärungen auf Seite 4 der Anträge.
Der unzweifelhafte Nachweis, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt tatsächlich als Musiker beschäftigt war, ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.07.2022, dem Erhebungsbericht sowie den Lichtbildaufzeichnungen und den Aussagen der Z2, dass Sie bereits eine Finanzstrafe wegen der Nichtmeldung der Beschäftigung des Beschwerdeführers erhalten hat. Der Beschwerdeführer moniert, er sei zum Betretungszeitpunkt auf eine Geburtstagsparty eingeladen worden und habe für seine Freunde gespielt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass er für die Musik sowohl das Essen und Trinken gratis bekommen würde, als auch die Taxikosten ersetzt erhalten würde. Darüber hinaus bekamen die vier Musiker gemeinsam € 240,-- an Trinkgeld. Aus den Angaben geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer für die musikalische Leistung eine Gegenleistung in Form von Speis und Trank, sowie dem Ersatz der Taxikosten und Trinkgeld erhalten hat. Dies ist nicht als unentgeltlicher Freundschaftsdienst zu werten.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung ging weiters hervor, dass die Lokalbetreiberin bereits eine Finanzstrafe für eine ungemeldete Beschäftigung von Musikern erhalten habe und darüber hinaus von Seiten der ÖGK bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, dass eventuell Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden und der BF und auch seine Musikerkollegen eventuell als unselbstständig tätig gelten, was zusätzlich darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgegangen ist.
Im Zuge der finanzpolizeilichen Ermittlungen gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sowohl die Orgel als auch das Mischpult ihm gehören würde. In der Beschwerde führte er nur aus, dass er ein Keyboard ausgeborgt hatte. Diesbezüglich ist auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, in der der Beschwerdeführer angab, dass die Orgel seiner Tochter gehöre, was wiederum eine neue Version ist, weshalb dies als reine Schutzbehauptung zu werten ist, dass er keine Orgel besitze, vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er früher oft bei Festen gespielt hat.
Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet hat, steht unstrittig fest.
Der Tag der Betretung der Finanzpolizei am 11.06.2022 war zwar ein Samstag, jedoch begann die Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits am Freitag, dem 10.06.2022, und ist nicht ersichtlich, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm eine vorhergehende Meldung am Freitag nicht möglich gewesen ist. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die belangte Behörde telefonisch oder via E-Mail hätte kontaktieren können.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 03.08.2022 und auch von den Aussagen der Z2, dass sie ihn nicht als unselbstständigen Mitarbeiter angemeldet hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 15.05.2022 bis 11.06.2022, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 940,80.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
-die Anwartschaft erfüllt und
-die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
§ 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 2 bestimmt, wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden
Gemäß § 50 Abs. 1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611; 16. 2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).
Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG handelt (vgl. VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231).
Gegenständlich war der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in einem Cafe als Musiker selbstständig beschäftigt und liegt somit eine Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG vor. Der Beschwerdeführer erhielt nach seinen eigenen Angaben für diese Tätigkeit sowohl die Taxikosten ersetzt, als auch freie Verpflegung sowie Trinkgeld von den Gästen der Geburtstagsfeier. Aufgrund dieser Geld- und Sachbezüge, welche der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker an diesem Abend erhielt, kann beschwerdegegenständlich nicht von unentgeltlichen freundschaftlichen Diensten ausgegangen werden, sondern hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei dafür eine Gegenleistung erhalten.
Eine selbstständige Tätigkeit ist eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG, sodass damit die unwiderlegliche Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG gilt, dass es sich bei der nicht gemeldeten Beschäftigung um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit gehandelt hat.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
"Unverzüglich" ist hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141).
Der Beschwerdeführer hat es unstrittig unterlassen, der belangten Behörde die Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich zu melden. Eine vorhergehende Meldung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen. Da die Beschäftigung an einem Freitag stattfand, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die belangte Behörde jedenfalls vorab telefonisch oder via E-Mail zu kontaktieren, selbst wenn er erst im Laufe des Freitags für die Beschäftigung gebucht wurde. Der Beschwerdeführer hat seine Beschäftigung jedoch der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde somit bei Ausübung einer Tätigkeit als Selbstständiger betreten, welche er der belangten Behörde nicht gemeldet hatte.
Als Sanktion für die unterlassene Meldepflicht regelt § 25 Abs. 2 AlVG, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da der Beschwerdeführer am 11.06.2022 bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit b AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum 15.05.2022 bis 11.06.2022. Der Beschwerdeführer bezog für diese 28 Tage Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,60, sohin insgesamt € 940,80.
Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf der Notstandshilfe für den gesamten Zeitraum von 15.05.2022 bis 11.06.2022 im Ergebnis als richtig erweist.
Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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