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W134 2253350-1•Bundesverwaltungsgericht W134 2253350-1
W134 2253350-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2022
Berichtigungsantrag Beschwerdevorentscheidung entschiedene Sache Grenzkataster Grenzpunkt Grundstück Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Umwandlung Vermessung Vorlageantrag Zurückweisung
W134 2253350-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde der XXXX , vom 20.11.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN 219/2021/75, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Villach vom 18.01.2022 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 25.10.2021, GFN 219/2021/75, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Villach vom 18.01.2022, GFN 219/2021/75, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.05.2018, gerichtet an den Leiter des Vermessungsamtes Villach, stellte XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) den Antrag, „eine Einigung aller betroffenen Grundeigentümer herbeizuführen und gemäß § 13 VermG von Amts wegen alle Koordinaten und Sperrmaße ihrer Liegenschaft zu überprüfen und zu berichtigen.“
Das Vermessungsamt Villach überprüfte im Weiteren die damals aktuellen Koordinaten aller Grenzpunkt-Koordinaten der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin. Vom Vermessungsamt Villach wurde dazu festgehalten, dass aus seiner Sicht weder Koordinatenwerte falsch aus den der Umwandlung zugrundeliegenden Plänen übernommen worden wären, noch eine sonstige Fehlerhaftigkeit vorliege.
Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, aufgrund dessen vom Vermessungsamt kein Berichtigungsbedarf im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 13 VermG vom 19.05.2018 festgestellt wurde, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2019, eingelangt beim Vermessungsamt Villach am 05.04.2019 rechtzeitig Beschwerde. In dieser Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ausführlich unter Hinweis auf historische Dokumente bzw. Planunterlagen, dass nach ihrer Auffassung einzelne Grenzpunkte ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin nicht richtig im Grenzkataster enthalten wären.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, GZ W114 2231768-1/5E, abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75, somit bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ausgehend von der Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Vermessungsamtes Villach in der gegenständlichen Angelegenheit, indem vom erkennenden Gericht die Zahlenwerte der Koordinaten der Grenzpunkte mit den Nrn. 21116, 8906, 32286, 8904, 711, 700, 659, 8907, 32290, 660, 32289, 32288, 639 und 32287 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit jenen Zahlenwerten zum Zeitpunkt ihres konstitutiven Entstehens verglichen worden seien, festzustellen sei, dass idente Zahlenwerte vorliegen würden. Somit könne in der gegenständlichen Angelegenheit weder mathematisch noch rechtlich behauptet werden, dass sich damit die verfahrensgegenständlichen Grenzen der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1176/17, 1176/47, 1176/21 und 1176/22, jeweils KG 75441 St. Martin seit ihrem konstitutiven Entstehen verändert hätten. Zum Zeitpunkt des konstitutiven Entstehens dieser Grenzpunkte sei mit allen betroffenen Grundstückseigentümern das Einvernehmen zum jeweiligen Grenzverlauf hergestellt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass seither die relevanten Grenzen unverändert geblieben seien. Auch das erkennende Gericht vermöge daher nicht einmal ansatzweise Gründe für ein Erfordernis einer Berichtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG zu erkennen.
Mit Schreiben vom 16.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters in der Katastralgemeinde 75441 St. Martin betreffend die Grundstücke 1176/22, 1176/21, 1175/17 und 1176/47.
Das Vermessungsamt Villach wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.10.2021, GFN 219/2021/75, als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 20.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Das Vermessungsamt Villach wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022 GFN 219/2021/75 die Beschwerde zurück.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 02.02.2022 den gegenständlichen Vorlageantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erneuten Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters vom 16.02.2021 betreffend die Grundstücke 1176/22, 1176/21, 1175/17 und 1176/47 kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hat. In ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, dass alte Urkunden insbesondere die Teilungspläne 1176/39, VHW 3/56, bei der Umwandlung nicht berücksichtigt worden seien und daher der Grenzkataster mit den Grundlagen nicht im Einklang stehe, somit fehlerhaft sei und berichtigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde auf die Grenzpunkte 658, 659, 700, 8906, 8907, 8904 und 639.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, W114 2231768-1/5E, und dem bestätigten Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75, keine maßgebliche Änderung. Auch in diesem Verfahren nahm die Beschwerdeführerin in Ihrem Beschwerdevorbringen auf den VHW 3/1956 Bezug (Beschwerde vom 04.04.2019, Stellungnahme vom 26.06.2020 im Verfahren W114 2231768-1). Dabei wurde von der Behörde ausgeführt, dass dieser Plan für die Umwandlung nicht maßgeblich gewesen sei, weil er nicht Grundlage für die Umwandlung gewesen sei (Beschwerdevorlage vom 04.06.2020). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Grenzpunkte 658, 659, 700, 8906, 8907, 8904 und 639 wurden bereits in diesem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht auf einen Anwendungsfall des § 13 Abs 1 VermG überprüft und es wurde festgestellt, dass nicht einmal ansatzweise Gründe für ein Erfordernis einer Berichtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG zu erkennen seien (Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, GZ W114 2231768-1/5E, S.9).
Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Villach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, W114 2231768-1/5E, welches den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 11.03.2019, Geschäftsfallnummer 820/2018/75, bestätigte. Wie oben dargelegt brachte die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren vor, dass der Grenzkataster mit den Grundlagen nicht im Einklang stehe, somit fehlerhaft sei und berichtigt werden müsse, weil die Teilungspläne VHW 3/56 nicht berücksichtigt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin monierten Grenzpunkte wurden bereits im vorangegangen Verfahren überprüft und es wurde festgestellt, dass nicht einmal ansatzweise Gründe für ein Erfordernis einer Berichtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG zu erkennen seien (Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021, GZ W114 2231768-1/5E, S.9).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem erneuten Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Abs 1 VermG keine gegenüber dem Vorverfahren neuen Behauptungen vorgebracht.
Da sich der erneute Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters auf den selben Sachverhalt stützt wie der vorangegangen Antrag, steht die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw Erkenntnisses einer neuen Sachentscheidung entgegen und der Antrag war wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was gegenständlich der Fall ist.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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