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W101 2150448-1•Bundesverwaltungsgericht W101 2150448-1
W101 2150448-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2022
Einhebungsgebühr Einkünfte Entschädigung Erwachsenenvertreter Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Jahreseinkommen Pauschalgebühren Pflegschaftsrechnung Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen
W101 2150448-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten XXXX als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.03.2017, Zl. 100 Jv 1123/17i-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 7 I. lit. c Z 2 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 09.01.2014 zu 80 P 8/13k bestellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (in der Folge: BG) Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter (in der Folge Erwachsenenvertreter genannt) des Beschwerdeführers für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.
2. Mit Jahresbericht vom 01.08.2016 legte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers dem BG die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016 vor. Darin waren für diesen Berichtszeitraum Einnahmen iHv € 23.040,30, Ausgaben iHv € 24.303,28 sowie ein Sparguthaben iHv € 4.108,97 ausgewiesen worden. Gleichzeitig beantrage der Erwachsenenvertreter dafür eine Entschädigung iHv € 1.800,00.
3. Mit Beschluss vom 10.08.2016 bestätigte das BG die oben genannte Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016 und bestimmte die Entschädigung des Erwachsenenvertreters antragsgemäß mit € 1.800,00.
4. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.09.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 450,00 (Bemessungsgrundlage: € 1.800,00), sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, daher insgesamt den Betrag iHv € 458,00, zur Zahlung vor.
5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, um Gebührenbefreiung nach TP 7 Anmerkung 8 GGG idF BGBl. I Nr. 122/2017, da die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte € 13.244,00 nicht übersteigen würden.
6. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Gebührenbefreiung und verwies begründend auf das aktenkundige Vermögen des Beschwerdeführers.
7. Mit Bescheid vom 01.03.2017 (zugestellt am 03.03.2017), Zl. 100 Jv 1123/17i-33a, verpflichtete die Präsidentin des LG (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG iHv € 450,00 (Bemessungsgrundlage: € 1.800,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 458,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG idF BGBl. I Nr. 122/2017 seien Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen ein Sparguthaben bis zu € 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte € 13.244,00 nicht übersteigen würden. Da der Beschwerdeführer ein Sparguthaben iHv € 4.108,97 und ein Jahreseinkommen iHv € 23.040,30 für das Jahr 2015/2016 vorweise, würden die Einkünfte € 13.244,00 übersteigen und die Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung gelangen.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter am 03.03.2017 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er begründend Folgendes anführte:
Der Beschwerdeführer habe am 31.01.2017 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt, zumal seine Jahresauskünfte unter € 20.000,00 liegen würden. Darüber hinaus sei er unterhaltspflichtig für seine Ehefrau und habe den gesamten Naturalunterhalt (Miet- und Wohnkosten, etc.) zu tragen. Auf die aktenkundigen Vermögensverhältnisse werde verwiesen. Über den Antrag sei bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden.
9. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.03.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W101 20150448-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
11. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Amtsrevision, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:
Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind „Einkünfte“ iSd TP 7 GGG, die einer Person zufließenden Mittel ohne Abzug der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Daher betrage im gegenständlichen Fall die Summe der jährlichen Einkünfte € 23.040,30, weswegen die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG nicht zur Anwendung komme, weil die maßgebliche Betragsgrenze von € 13.244,00 überschritten werde.
12. Mit Erkenntnis vom 10.10.2022, Zl. Ra 2020/16/0150-11, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 24.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: „Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Ermittlung der ‚Einkünfte‘ gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG durch reine Saldierung sämtlicher Einnahmen mit sämtlichen Ausgaben – wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen – nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies schon deshalb, weil bestimmte Einnahmen – gesetzlich zweckgewidmete Bezüge (vgl. § 229 Abs. 2 zweiter Satz und § 276 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) – nicht zu berücksichtigen sind. Weiters dürfen auch nicht sämtliche Ausgaben – insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person (vgl. Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 276 Rz 8, sowie Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 276 Rz 3) – in Abzug gebracht werden (vgl. auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der „reinen Einkünfte“ gemäß § 266 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001).“
13. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 24.08.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine Ersatzentscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl mit Schriftsatz vom 17.10.2016 als auch mit Schriftsatz vom 31.01.2017 die Gebührenbefreiung nach TP 7 Anmerkung 8 GGG idF BGBl. I Nr. 122/2017 beantragt hat.
Im Jahresbericht vom 01.08.2016 sind für den Berichtszeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016 Einnahmen iHv € 23.040,30 ausgewiesen.
Das in diesem Jahresbericht mit Stand 31.07.2016 ausgewiesene Sparguthaben des Beschwerdeführers hat € 4.108,97 betragen.
Maßgebend ist, dass die jährlichen Einkünfte die für eine Gebührenbefreiung nach TP 7 Anmerkung 8 GGG idF BGBl. I Nr. 122/2017 festgelegten Schwellenwert (Einkünfte bis € 13.244,00) übersteigt und der Beschwerdeführer somit von der Entrichtung der Pauschalgebühren für die mit Beschluss vom 10.08.2016 erfolgte Bestätigung der Pflegschaftsrechnung vom 01.08.2016 (Berichtszeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016) nicht befreit ist.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Jahresbericht vom 01.08.2016 für den Berichtszeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016, aus dem die oben genannten Beträge zweifelsfrei hervorgehen.
Dass in diesem Jahresbericht mit Stand 31.07.2016 Einnahmen iHv € 23.040,30 sowie ein Sparguthaben des Beschwerdeführers iHv € 4.108,97 ausgewiesen sind, ist unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 7 GGG idF BGBl. I Nr. 122/2017 legt Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen fest. Gemäß TP 7 I lit. c Z 2 GGG betragen die Gebühren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro.
Gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 122/2017 sind Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu € 20.000,00 ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte € 13.244,00 nicht übersteigen.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht Pauschalgebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG für die mit Beschluss vom 10.08.2016 erfolgte Bestätigung der Pflegschaftsrechnung iHv € 450,00 vorgeschrieben hat.
Nach Ansicht der belangten Behörde komme die vom Beschwerdeführer beantragte Gebührenbefreiung nach TP 7 Anmerkung 8 GGG nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer ein Sparguthaben iHv € 4.108,97 und ein Jahreseinkommen iHv € 23.040,30 für das Jahr 2015/2016 aufweise und seine Einkünfte daher € 13.244,00 übersteigen würden.
Diese Ansicht erweist sich aus folgenden Gründen als zutreffend:
Wie oben festgestellt, sind in dem aktenkundigen Jahresbericht für den Berichtszeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016 Einnahmen iHv € 23.040,30 ausgewiesen. Es liegen zwar Ausgaben iHv € 24.303,28 vor, die jedoch bei der Berechnung der Einkünfte iSd Anmerkung 8 des TP 7 GGG nicht von den Einnahmen abzuziehen sind, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sämtliche Ausgaben – insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person (vgl. Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 276 Rz 8, sowie Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 276 Rz 3) – nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der „reinen Einkünfte“ gemäß § 266 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001) (VwGH 10.10.2022, Ra 2020/16/0150-11).
Das in diesem Jahresbericht mit Stand 31.07.2016 ausgewiesene Sparguthaben iHv € 4.108,97 blieb unstrittig.
Auf Grundlage dieser Beträge ergibt sich nunmehr, dass für den Berichtszeitraum 01.08.2015 – 31.07.2016 das Vermögen des Beschwerdeführers zwar nicht höher als € 20.000,00 gewesen ist, jedoch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte € 13.244,00 überstiegen haben, weshalb die beantragte Gebührenbefreiung nach TP 7 Anmerkung 8 GGG nicht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 7 I. lit. c Z 2 GGG nicht befreit ist, weil die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung (Sparguthaben von höchstens € 20.000,00 und jährliche Einkünfte von höchstens € 13.244,00) kumulativ vorliegen müssen.
Folglich liegen hier die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG nicht vor, sodass dem Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde im o.a. Bescheid ausgesprochen – die Gebühr gemäß TP 7 I. lit. c Z 2 GGG vorzuschreiben war.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 7 I. lit. c Z 2 GGG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer – durch einen als Rechtsanwalt fachkundigen Erwachsenenvertreter – vertretenen Partei wie dem Beschwerdeführer als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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