Bundesverwaltungsgericht L516 1425772-4

L516 1425772-4Tribunale amministrativo federale30 nov 2022

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung (Blut-)Fehde Blutrache Familienangehöriger Flüchtlingseigenschaft soziale Gruppe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L516 1425772-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L516.1425772.4.00

Spruch

L516 1425772-4/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr.in Nicole FISCHER MA, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zahl 580855603/1458145, nach mündlicher Verhandlung am und 31.05.2022 und 01.08.2022, zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.02.2012 zunächst unter dem Namen XXXX , geb XXXX , sowie unter der Identität eines afghanischen Staatsangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. In dem dazu geführten Verfahren erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 22.12.2016, W218 1425772-2/14E, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm jenes Verfahren nach Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und Kenntnis von der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 03.05.2019, W218 1425772-3/6Z, wieder auf und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück.

Das BFA wies in der Folge nach einer weiteren Einvernahme den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nun gegenständlich angefochtenem Bescheid d (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Pakistan ab und erteilte dem Beschwerdeführer unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.

Gegen diesen Bescheid vom 14.08.2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 31.05.2022 und 01.08.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sein Name lautet XXXX , nachdem er bis zur Ermordung seines Vaters im Jahr XXXX den Namen XXXX geführt hatte und danach offiziell den Nachnamen seines Vaters angenommen hat. Sein Geburtsdatum ist der XXXX , Seine Identität steht fest. (pakistanischer Reisepass ausgestellt XXXX (AS 445); pakistanischer Reisepass ausgestellt XXXX (AS 669; Echtheit nach kriminaltechnischer Dokumentenuntersuchung bestätigt (AS 863); VS 31.05.2022 S 9)

Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die höhere Schule besucht und im Jahr XXXX an der Universität Peshawar ein Rechtsstudium mit einem Bachelor-Grad absolviert. (Schul- und Universitätszeugnisse (OZ 12))

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1. 2 Zu einer bestehenden Rückkehrgefährdung

1.2. 1 Der Beschwerdeführer gehört einer paschtunischen XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX .

( XXXX

XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX 1.3 Zur Situation in Pakistan

Kodizes des Pashtunwali (Auszug)

Ghairat (Würde)

Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen.

Badal (Vergeltung)

Badal, bedeutet in Pashto Vergeltung und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen. Wer eine Straftat begeht, muss Badal bezahlen. Badal kann von der Jirga auferlegt oder vom Maraka, dem Geschädigten, oder einem Mitglied seiner Familie eingefordert werden. Dies gilt für Ungerechtigkeiten, die in der Gegenwart und in der Vergangenheit begangen wurden. Wenn der Übeltäter, seine Familienmitglieder oder Verwandten noch leben, wird Rache geübt oder Badal verlangt. Ein Sprichwort der Paschtunen lautet: der Paschtune, der nach 100 Jahren Vergeltung übte sagte: „Ich habe mich zu früh gerächt.“ Das führt dann zu einer Blutfehde, die sich über Generationen hinziehen, ganze Stämme mitreißen und hunderte von Leben kosten kann. Dies kann jedoch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden.

(Quelle: Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, 2016, 34, 36 f)

BETROFFENE VON BLUTFEHDEN, EHRVERBRECHEN UND ANDEREN SCHÄDLICHEN TRADITIONELLEN PRAKTIKEN

Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre - Ghairat - das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 12.2020).

Das Gesetz über Ehrenmorde, "Anti Honour Killing Act", aus dem Jahr 2004 stellt Ehrentötungen, Karo Kari genannt, unter Strafe. Es ist allerdings keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten, obwohl das pakistanische Parlament 2016 zusätzlich ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung mit dem Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021). Das Änderungsgesetz bezieht sich konkret auf Straftaten unter dem Vorwand der Ehre (USDOS 30.3.2021). Derartige Straftaten gelten seit der Einführung des Änderungsgesetzes als Verbrechen gegen den Staat. Es besteht damit im Fall eines Mordes mit dem Tatmotiv der Ehre nicht mehr die Möglichkeit, dass dem Täter durch die Familie des Opfers unter der Qisas- und Diyat-Verordnung vergeben wird, die Straffreiheit durch eine finanzielle Kompensation für die Familie des Opfers bei Mord und Körperverletzung vorsieht (UKHO 11.2.2020). Dies stellt eine wesentliche Neuerung dar. Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben (Diyat), was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angehoben. Der Implementierung des "Anti Honour Killing Act" steht unter anderem aber die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 12.2020). Doch auch in einem staatlichen Gerichtsverfahren obliegt die Entscheidung, ob es sich um einen Mord im Namen der Ehre handelt, dem Richter. Gelingt es den Tätern, diese zu überzeugen, dass ein anderes Motiv bestand, können wiederum die Qisas- und Diyat-Regelungen angewendet werden (UKHO 11.2.2020). In einigen Fällen ermöglichen es die staatlichen Behörden selbst, den an einem mutmaßlichen "Ehrverbrechen" beteiligten Männern zu fliehen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 30.3.2021).

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022)

Allgemeine Informationen zu Stammeskonflikten, Blutrache, Familienfehden und Landkonflikten in Khyber Pakhtunkhwa

Konflikte um Privateigentum, Frauen und Körperverletzung unter Paschtunen führen oft zu Blutfehden zwischen Familien und ganzen Clans. Das Paschtunwali, der ungeschriebene Verhaltenskodex der Paschtunen in den pakistanischen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie den paschtunischen Gebieten Afghanistans, basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung. Jeder Verstoß gegen den Kodex kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B. das Abbrennen des Hauses, Vertreibung aus der Region, usw. Die Blutrache ist ein Phänomen das eng mit dem paschtunischen Konzept der Ehre, das auch im Paschtunwali verankert ist, verbunden. Morde können im Zusammenhang mit Konflikten jederlei Art in Blutrache enden. Dabei sind Konflikte um Land und Wasser sehr häufig Grund von Blutfehen, gefolgt von Familienkonflikten.

Eine Vielzahl von Grundstücksstreitigkeiten, Eigentumskonflikten und Landkonflikten enden in Blutrache. Dabei gibt es auch stammesrechtliche Schlichtungsversuche durch Jirgen und Ältesten-Räte, die manchmal erfolgreich Blutfehen beilegen. Das soziale Gefüge der Paschtunen verändert sich auch und passt sich neuen Gegebenheiten an. So ist das Paschtunwali, laut einem Experten, kein statischer Prinzipienkanon, sondern lebendig; es entwickelt sich dynamisch. Jahrelang anhaltende und verheerende Kriege haben dabei die Autorität der Stammesältesten teilweise durch jüngere militärischer Führer ersetzt. Ihre oft gewaltsame Selbstbehauptung gegenüber traditionellen Sitten, sowie ihre Missachtung der traditionellen Autorität der Ältesten, haben „neue Werte“ geschaffen, die zu den traditionellen Werten oft im Widerspruch stehen und Gewalttaten und Misshandlungen rechtfertigen.

Laut dem Bericht zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution, der 2011 vom norwegischen COI-Unit LandInfo erstellt worden ist, ist die Blutrache primär ein paschtunisches Phänomen, welches eng mit dem Konzept der Ehre verbunden ist. Das Versäumnis Vergeltung zu leisten wird als Zeichen moralischer Schwäche verstanden und kann dazu führen, dass ganze Verwandtschaftsgruppen als charakterlos gesehen werden. Wenn z.B. ein Mord den Behörden gemeldet wird, oder eine finanzielle Entschädigung mit der Familie des Täters ausgehandelt wird, kann das als Schwäche interpretiert werden und als Zeichen, dass die Gruppe [Anm.: Familie, Clan, etc.] nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Ein Rechtsspruch, der im staatlichen Justizsystem bzgl. eines bestimmten Falles gefällt wurde, schließt nicht aus, dass in dem Fall trotzdem gewaltsam Vergeltung gesucht wird. Es kann weiterhin erwartet werden, dass die Familie des Opfers den Mörder, wenn er entlassen wird, umbringt (es sei denn es kommt zu einer Übereinkunft, in der die Fehde beigelegt wird). Die Gemeinde vor Ort würde einen Blutmord nicht als Straftat ansehen, sonder als durch die Tradition legitimiert.

Morde gehen oft auf bestehende Konflikte zurück. Prinzipiell, können Morde im Zusammenhang mit jederlei Konflikten in Blutrache enden. Jedoch kommen Blutfehden, laut LandInfo, öfter im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Konflikten vor als mit anderen. Wenn es beispielsweise in einer bestimmten Gegend zahlreiche Landkonflikte gibt, kommt es auch dementsprechend öfter zu Blutfehden, die auf Landkonflikte zurückzuführen sind. Laut Konfliktanalysen, die von der „Cooperation for Peace and Unity“ (CPAU) in fünf verschiedenen Provinzen in Afghanistan durchgeführt wurden, waren Konflikte um Land und Wasser am häufigsten; Familienkonflikte (Ehe/Scheidung, häusliche Gewalt) folgten an zweiter Stelle. Laut Thomas Barfield [Anm. der Staatendokumentation: ein Afghanistan Experte der Boston University], muss die Blutrache normalerweise den Mörder bzw. Täter selbst treffen. Jedoch können unter bestimmten Umständen auch sein Bruder bzw. andere männliche Verwandte als Ersatz ins Visier genommen werden. Rache kann nicht gegen Frauen oder Kinder ausgeübt werden. Die Person, die die Rache ausübt, sollte ein enger männlicher Verwandte des Opfers sein. In Ausnahmefälle können auch angeheuerte Mörder die Rache ausführen. Im Idealfall sollte der Mord „von Mann zu Mann“, und „Angesicht zu Angesicht“ ausgeführt werden. Jedoch sind Überfälle aus dem Hinterhalt auch zulässig. Blutfehden können lang Zeit ruhen, bis die Familie des Opfers in der Lage ist die Rache auszuüben. Junge Söhne können die Verantwortung übertragen bekommen, ihren ermordeten Vater zu rächen wenn sie das Erwachsenenalter erreichen. Rache kann nach Monaten, Jahren, in manchen Fällen sogar erst nach Generationen ausgeübt werden. Laut Bericht verfügt LandInfo über keine Informationen, die darauf hindeuten würden, dass „präventive Rache“ verbreitet wäre (z.B. dass die männlichen Verwandten eines Opfers auch ermordet würden, um so zu verhindern dass die Familie den ersten Mord rächen könnte). Solche Szenarien sind laut LandInfo unwahrscheinlich, da sie das Paschtunwali verletzen würden und von örtlichen Gemeinden gegebenenfalls als inakzeptabel betrachtet würden.

Staatliche Maßnahmen zum Schutz

Korruption ist in allem Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Obwohl sich Pakistan in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht bekennt, fällt es dem Staat angesichts schwach ausgebildeter rechtsstaatlicher Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatliche Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen. Es hängt somit im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob „der Staat“ der Verpflichtung zum Schutz seiner Bürger nachkommen kann. Eine Kultur der Straflosigkeit sowohl auf offizieller als auch auf inoffizieller Ebene wird beklagt. Gesetzeshüter handelten oft ungestraft und würden für Menschenrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung 19.01.2018, PAKISTAN, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa; Durchsetzung staatlicher Schutzpflichten)

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).

Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dort erörterten Länderinformationen und der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, zuletzt mit Stellungnahmen vom 16.05.2022, 11.07.2022 und 22.08.2022 (OZ 6, 12, 17). Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität konnte aufgrund des zuletzt vorgelegten und nach einer bereits vom BFA veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung als echt qualifizierten pakistanischen Reisepasses als feststehend festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit den vorgelegten Zeugnissen aus verschiedenen Jahrgängen und seinem Bachelor-Diplom inklusiver Benotungsnachweise zu seinen Schulbesuchen und zu seinem Universitätsabschluss, die in Einklang mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seiner Ausbildung stehen, seine tatsächlich absolvierte Schul- und Universitätsbildung nachweisen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2. 2 Zur bestehenden Rückkehrgefährdung (oben 1.2)

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers könnte zunächst der Umstand sprechen, dass er im Verfahren auf internationalen Schutz zunächst unter einer unrichtigen Identität falsche Angaben zu seinem Ausreisegrund gemacht hat. Allerdings konnte er im Zuge des gegenständlich wiederaufgenommenen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung aufgrund des Bekanntheitsgrades und der damit einhergehenden Exponiertheit seiner Familie in Pakistan das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nachweisen, die es nachvollziehbar und schlüssig erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein ursprüngliches Verhalten nicht einen ungebührlichen Vorteil verschaffen wollte, sondern er tatsächlich aus Sorge um seine Sicherheit unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat, welche gleichzeitig direkt mit seiner wahren Rückkehrgefährdung in Zusammenhang steht, sodass die Offenlegung seiner wahren Rückkehrbefürchtung gleichzeitig seine wahre Identität offenbart hätte.

Ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen kann jedoch auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).

Seine wahre Identität hat der Beschwerdeführer mit seinem zuletzt vorgelegten und nach einer bereits vom BFA veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung als echt qualifizierten pakistanischen Reisepasses zweifelsfrei nachgewiesen. Anhand der in jenem Reisepass enthaltenen einzigartige Identifikationsnummer (Citizen(ship)-Number) der pakistanischen nationalen Registrierungsbehörde, unter welcher der Beschwerdeführer registriert ist, und der Identifikationsnummern seiner engsten Familienangehörigen, die sich aus den zahlreichen weiteren vorgelegten verschiedenartigen Personenstandsurkunden ergeben und die zu unterschiedlichen Zeitpunkte ausgestellt wurden (Family Registration Certificate; Kopien Identitätsausweise (CNIC) mehrere Familienmitglieder; Bescheinigungen über den Tod des Vaters und weiterer Verwandter (Beilagen zur Stellungnahme 16.05.2022 (OZ 6) (NS EV 28.01.2020 S 2; VH-Schrift 03.05.2019 W218 1425772-3/6Z Beilage 1 S 8f), sowie seiner damit in Einklang stehenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022 und 01.08.2022, beispielsweise zu seinem von Italien als Konventionsflüchtling anerkannten und in Österreich aufhältigen Bruder, XXXX Damit sind auch gleichzeitig die weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu den in den Sachverhaltsfeststellungen bezeichneten hochrangigen, prominenten und politisch einflussreichen Rechtsanwälten und Richtern, wie sie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, die zudem im Einklang mit den öffentlich zugänglichen und in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2022 erörterten Medienberichten stehen, nachgewiesen.

Die Feststellungen zu der bestehenden Blutfehde, im Zuge derer bereits auf beiden Seiten der rivalisierenden Familienzweige des Beschwerdeführers mehrere Personen ermordet wurden, darunter auch sein eigener Vater, beruhen ebenso auf den widerspruchsfreien, konsistenten und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022 und 01.08.2022, die ebenso mit den öffentlich zugänglichen und in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2022 erörterten Medienberichten in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung dazu in der Lage, nicht lediglich die in den Medienberichten enthaltenen Informationen wiederzugeben, sondern darüberhinausgehend Hintergrundinformationen, wie etwa über die Geschehnisse bei einer einberufenen Jirga zu ergänzen. (VS 01.08.2022 S 6/7)

Die Feststellungen zur Tätigkeit seines Bruders XXXX ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten, wie der Kopie des Anwaltsausweises seines Bruders, dem Gerichtsurteil, in dem auch dessen Personenschutz angeordnet wurde, dem aktuellen ZMR-Auszug betreffend den Bruder XXXX und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er selbst an keinen Straftaten beteiligt war, zumal auch während des Verfahrens keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorkamen. So legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass sein Bruder XXXX einmal verdächtigt worden sei, aber dann in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden sei (VS 01.08.2022 S 5/6) und der Beschwerdeführer konnte dazu das entsprechende Gerichtsurteil vorlegen. (Bericht XXXX Die Feststellungen zur Anzeige und Zeugenaussage des Beschwerdeführers gegen XXXX XXXX beruhen auf der vorgelegten Kopie der Anzeige, deren Echtheit und Richtigkeit auch vom deutschen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Zu den in Pakistan anhängigen Gerichtsverfahren gegen XXXX konnte der Beschwerdeführer Gerichtsunterlagen vorlegen, die sich in das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers nahtlos einfügen. (Schreiben des dt. Rechtsanwalts XXXX , XXXX

Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu insgesamt drei jeweils kurzen Aufenthalten im Jahr 2017, 2018 und 2019 in Pakistan ergeben sich seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben, zumal diese auch mit den Eintragungen in seinen Reisepässen übereinstimmen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen, den vorgelegten Beweisen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die seine Rückkehrbefürchtungen nach Pakistan begründen, glaubhaft ist.

2. 3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.3)

Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Pakistan (oben 1.3) beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblättern des BFA zu Pakistan vom April 2022 sowie auf dem zitierten Dossier der Staatendokumentation des BFA und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. (17.09.2003, 99/20/0126 mwN). Als politisch kann dabei alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN; VfGH 12.12.2013, U616/2013).

Zum gegenständlichen Fall

3. 3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Blutrache aufgrund einer Blutfehde, die seit mehreren Jahren zwischen seinen engeren Verwandten einerseits, denen er zugerechnet wird, und weiter entfernten Verwandten andererseits besteht, da sich die beiden Familienzweige wechselseitig beschuldigen, für mehrere Morde innerhalb der jeweiligen Familien verantwortlich zu sein und diese in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer war es auch, der persönlich gegen einen Angehörigen der entfernteren und verfeindeten Verwandten, nämlich XXXX , XXXX Anzeige wegen des Mordes am Vater des Beschwerdeführers erstattet und als Zeuge gegen diesen ausgesagt hat und gegen XXXX laufen auch in Pakistan aktuell in einem Gerichtsverfahren Ermittlungen. Die Verfolgungsgefahr besteht ausschließlich aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers, er selbst hat sich an keiner Straftat beteiligt. Der Beschwerdeführer gehört einem paschtunischen Stamm an und laut den Länderfeststellungen befolgen paschtunische Gesellschaften eigene Stammesregeln, das Pashtunwali, in denen Ehre und Rache eine zentrale Bedeutung einnehmen und Rache über Jahre und Jahrzehnte ausgeübt wird. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers nicht; die Verfolger, nämlich prominente und einflussreiche sowie in höheren beruflichen Positionen tätige entferntere Verwandte des Beschwerdeführers, sind in Befolgung der Wertvorstellungen des Pashtunwali weiterhin ernsthaft daran interessiert, Rache auch an dem ihnen namentlich bekannten Beschwerdeführer zu üben und diesen umzubringen, wie sich bereits aus den bisher verübten Morden unter anderem am Vater des Beschwerdeführers ableiten lässt, weshalb vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Sich versteckt zu halten, ist dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017, 2018 und im August 2019 jeweils für kurze Zeit in Pakistan gewesen ist, ändert nichts an der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr, da zum einen zu diesen Zeitpunkten XXXX noch nicht getötet worden war, der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten auch noch keine Anzeige XXXX erstattet hatte, und schließlich vor dem Hintergrund der bestehenden über Jahre dauernden Blutfehde und den Regeln des Pashtunwali aus drei kurzzeitigen Aufenthalten allein nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von seinen Verfolgern verfolgt wird, weshalb eine wirksame Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet. Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es schließlich maßgeblich darauf an, ob der Asylwerber mit einer "präventiven Verhinderung" seiner Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung; auf Letzteres darf er nicht verwiesen werden (vgl VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 08.09.2009, 2008/23/0027). Anders als bei seinem XXXX , der als Anwalt tätig ist, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch der Beschwerdeführer Anspruch auf Personenschutz hätte. Zudem hat sich im vorliegenden Fall bereits gezeigt, dass die pakistanischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers sowie selbst einen Richter eines Anti-Terror-Gerichts nicht effektiv schützen konnten oder wollten. Die soeben dargestellten Faktoren führen in Kombination im vorliegenden Einzelfall daher zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der speziellen Konstellation keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und er auch keinen ausreichenden Schutz erhalten kann.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3. 4 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3. 5 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

3. 6 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. 7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B)

Revision

3. 8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist.

3. 9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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