Bundesverwaltungsgericht L501 2211371-2

L501 2211371-2Tribunale amministrativo federale30 nov 2022

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung DNA-Daten Familienangehöriger Familienverfahren Identität subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L501 2211371-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L501.2211371.2.00

Spruch

L501 2211371-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I. beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

A)

Der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wird Folge gegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.

Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

I. und II:

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) stellte am 15.11.2015 bei der belangten Behörde durch Herrn XXXX (im Folgenden „A.M.“) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. In seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 26.03.2018 berief sich Herr A.M. zur Begründung des Asylantrages der bP, die laut seinen Angaben seine Tochter sei, auf seine eigenen Fluchtgründe und beantragte gemäß § 34 AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in seinem Fall. Eigene Fluchtgründe betreffend die bP hätte er nicht vorzubringen. Der für die bP vorgelegte Personalausweis erwies sich als Totalfälschung.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde – soweit gegenständlich relevant - im Wesentlichen aus, dass die Identität der bP auf Grundlage der fehlenden Identitätsdokumente bzw. der Totalfälschung ihres Personalausweises nicht festgestellt habe werden können; aufgrund dessen könne auch ihre Familienzugehörigkeit zu A.M. nicht festgestellt werden. Zudem sei die Bezugsperson A.M. auch nicht der Aufforderung, zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Analyse durchführen zu lassen, nachgekommen.

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.05.2019 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid erhoben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 wurde die bP bzw. A.M. neuerlich aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen drei Wochen ein DNA-Gutachten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022 wurde A.M. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Mit Schreiben vom 18.11.2022 legte die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen DNA-Test vor, aus welchem die Vaterschaft des A.M. zur ihr hervorgeht, und zog zeitgleich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP ist die Tochter des A.M., sie ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslemisch-sunnitischen Glaubens.

Am 15.11.2015 stellte sie durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022, GZ. L501 2211352-2/34Z wurde A.M. gemeinsam mit XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt; die gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde am 30.11.2022 unterfertigt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie Einsicht in den beigebrachten DNA-Test. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.2.zu Spruchpunkt I – Zurückziehung

Die bP hat durch ihre ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesem Punkt bewirkt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

II.3.3.zu Spruchpunkt II – Status einer subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß § 34 Abs. 4 hat die Behörde Anträge auf Asyl von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Eltern der bP sowie ihren Geschwistern mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.11.2022, GZ. L501 2211352-2/34Z, L501 2211369-2/27Z, L501 2211359-2/25Z, L501 2211356-2/25Z, L501 2211362-2/25Z, L501 2249175-1/17Z, den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt; die gekürzte Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse wurde am 30.11.2022 unterfertigt.

Allein aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der bP die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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