progetti
G312 2231687-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2231687-1
G312 2231687-1Tribunale amministrativo federale30 nov 2022
Beitragspflicht Beitragszuschlag Bewirtschaftung Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Pacht Versicherungspflicht
G312 2231687-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Georg-Christian GASS, Rechtsanwalt, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2022, 05.08.2022 sowie am 29.08.2022, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde für den Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2019 die Pflichtversicherung der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2019 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 BSVG für Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) festgestellt (Spruchpunkt 1.).
Desweiteren wurde die Beitragspflicht der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung (UV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2.):
in der Krankenversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag EUR
XXXX - XXXX 2015
EUR 749,17
7,65
57,31
XXXX - XXXX 2016
EUR 767,15
7,65
58,69
XXXX - XXXX 2017
EUR 785,56
7,65
60,10
XXXX - XXXX 2018
EUR 808,34
7,65
61,84
XXXX -31.03.2019
EUR 824,51
7,65
63,08
in der Pensionsversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag EUR
XXXX - XXXX 2015
EUR 405,98
17,00
69,02
XXXX - XXXX 2016
EUR 415,72
17,00
70,67
XXXX - XXXX 2017
EUR 425,70
17,00
72,37
XXXX - XXXX 2018
EUR 438,05
17,00
74,47
XXXX - XXXX .2019
EUR 446,81
17,00
75,96
in der Unfallversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag EUR
XXXX - XXXX 2014
EUR 729,47
1,90
13,86
XXXX - XXXX 2015
EUR 749,17
1,90
14,23
XXXX - XXXX 2016
EUR 767,15
1,90
14,58
XXXX - XXXX 2017
EUR 785,56
1,90
14,93
XXXX - XXXX 2018
EUR 808,34
1,90
15,36
XXXX - XXXX .2019
EUR 824,51
1,90
15,67
Die BF habe für die verspätet entrichteten Pflichtbeiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 741,13 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF von Herrn XXXX aus der Liegenschaft Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX 35,808 ha Alpen sowie 5,73 ha landwirtschaftliche Fläche gepachtet hätte. Weiters wäre von der BF die Liegenschaft Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX (sub)gepachtet worden. Ab dem Jahr 2014 hätte zudem das Recht bestanden, von den österreichischen Bundesforsten eine Fläche von 13,00 ha zu nutzen. Da es sich hierbei um eine Hochalm handle, hätte die tatsächliche Nutzung jährlich in der Zeit vom 15.07 bis 15.08 bestanden. Laut Angaben der BF wäre der überwiegende Lebensunterhalt ab XXXX 2015 aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestritten worden, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gegeben wäre. Ausgehend von den im Bescheidspruch angeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen hätte sich für den Beitragszeitraum XXXX 2014 bis XXXX .2019 Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.633,29 ergeben. Aufgrund der Nichtentrichtung der Pflichtbeiträge wäre ein berechneter Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG in der Höhe von EUR 741,13 zu entrichten.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die seitens der belangten Behörde festgestellten Flächen nicht hinzuzurechnen gewesen seien. Die BF wäre im Rahmen der Niederschrift am 07.07.2015 zu einem Unterschreiben und zu einer Anmeldung gedrängt worden, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die belangte Behörde hätte zudem das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren, GZ: G302 2132421-1/14Z, zu falschen Schlüssen verleitet, sodass dieses bei einem Flächenausmaß von 64,6365 ha von einem Einheitswert von EUR 2.600 ausgegangen sei. Richtigerweise wäre für die Berechnung der Versicherungspflicht ab XXXX 2014 lediglich ein Wert von höchstens EUR 485,85 heranzuziehen gewesen, weshalb eine Pflichtversicherung zu verneinen sei. Die BF hätte weiters ihren Lebensunterhalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestritten und nicht vom Ertrag des landforstwirtschaftlichen Betriebes. Schlussendlich wurde ebenso ausgeführt, dass es zu einer Doppelvorschreibung der Beiträge im Verhältnis zu ihrem Ehemann ( XXXX ) gekommen sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.06.20202 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 27.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie des geladenen Zeugen XXXX (im Folgenden: Z) statt. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
Am 05.08.2022 sowie am 29.08.2022 fand eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Ebenso nahm Z an der mündlichen Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist seit dem XXXX mit dem Z verheiratet.
Die Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX im Ausmaß von 6,7428 ha Liegenschaft wurde zur Gänze von der Mutter des Z, XXXX , an diesen verpachtet. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Mutter des Z ein Sachwalter zur Seite gestellt. Aufgrund eines Vertrages zwischen der BF und der verstorbenen Mutter des Z war eine Unterverpachtung der Fläche im Ausmaß von 6,7428 ha ohne deren Zustimmung möglich. Diese Flächen wurden vom Finanzamt XXXX mit einem Gesamteinheitswert von EUR 150,00 bewertet
Festgestellt wird, dass im Zeitraum zwischen dem Tod der Mutter des Z, am XXXX , und dem Ende des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes am XXXX .2019 die Liegenschaft Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX im Ausmaß von 6,7428 ha durch den Z an die BF verpachtet wurde.
Der Z war weiters gemeinsam mit seiner nunmehr verstorbenen Mutter Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX . Diese Fläche wurden vom Finanzamt XXXX mit einem Gesamteinheitswert von EUR 2.600,00 bewertet. Der Z führte diese Liegenschaft ab XXXX (Eintritt seiner Großjährigkeit) auf alleinige Rechnung und Gefahr. Mit Pachtvertrag vom XXXX 2014 pachtete die BF vom Z aus der Liegenschaft Einlagezahl XXXX im Gesamtausmaß von 64,6365 ha, Almflächen im Ausmaß von 40,84 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.118,97 sowie landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 5,73 ha mit einem Einheitswert von EUR 462,25 sohin im Gesamtausmaß von 46,57 ha.
Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Hälfteanteil der Liegenschaft Einlagezahl XXXX sowie die Liegenschaft Einlagezahl XXXX dem Erben der am XXXX verstorbenen Mutter des Z, XXXX (Sohn des Z), eingeantwortet.
Die BF war zudem berechtigt, ab XXXX 2014 in den Sommermonaten (15.07 bis 15.08) eine Almfläche von 13,00 ha von den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF) zu nutzen.
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert ab XXXX 2014 beträgt im vorliegenden Fall:
Pachtgrund 2/3:
Einheitswertaktzeichen
Fläche in ha
Einheitswert in EUR
XXXX
35,808
745,98
XXXX
5,73
308,17
XXXX
6,7428
66,67
SUMME
48,2808
Daraus ergab sich eine Gesamtfläche von 48,2808 ha mit einem Gesamteinheitswert von EUR 1.120,82.
Im Monat August wurden die Flächen der Bundesforste (13,00 ha) mit einem Einheitswert von EUR 265,47 (Einheitswertaktzeichen: XXXX ) berücksichtigt. Für den Monat August der Jahre 2014 und 2015 ergab sich somit eine Gesamtfläche von 61,2808 ha (48,2808 ha + 13,00 ha) mit einem Gesamteinheitswert von EUR 1.386,29 (EUR 1.120,82 + EUR 265,47).
Das Ausmaß der Flächen von 61,2808 ha, die von der BF bewirtschaftet wurden, blieb bis zum Ende des beschwerdegegenständlichen Zeitraums unverändert.
Der Einheitswert (Einheitswertaktenzeichen: XXXX und XXXX ) für diese Fläche betrug – unter Berücksichtigung der Flächen der Bundesforste für den Monat August im Ausmaß von 13,00 ha (Einheitswert: EUR 265,47) – für das 2016: EUR 1.946,69, 2017: EUR 1.919,97 sowie 2018: EUR 2.298,21.
Festgestellt wird ebenso, dass mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, GZ: G302 2132421-1/15E, ausgesprochen wurde, dass der Z aufgrund der Betriebsgröße zumindest vom 01.04.2013 bis zum XXXX 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern unterlag. Hierbei wurden sämtliche Almflächen laut Einheitswertbescheid zu XXXX und XXXX sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 5,73 ha laut Einheitswertbescheid aus XXXX beim Z in Abzug gebracht. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kam es bezüglich dieser Flächen somit zu keiner Doppelvorschreibung im Verhältnis zwischen dem Z und der BF.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gegenständlichen Entscheidung liegt auch der Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: G302 2163847-1 und das dort ergangene, in Rechtskraft erwachsene, Erkenntnis vom 16.09.2019, GZ: G302 2132421-1/15E, betreffend die Pflichtversicherung des Z in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, zu Grunde.
Dass die BF seit dem XXXX mit dem Z verheiratet ist, stützt sich auf ihre diesbezüglich stringenten Angaben und ist unbestritten.
Die Feststellungen, wonach eine Unterverpachtung der Liegenschaft Einlagezahl XXXX im Ausmaß von 6,7428 ha ohne Zustimmung der Mutter des Z möglich ist, ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen Erhebungen seitens der belangten Behörde, aus welcher geschlossen werden konnte, dass eine Genehmigung des Pachtvertrages von Seiten des Sachwalters der XXXX nicht erfolgt ist (vgl. Schreiben vom 16.11.2016) Ebenso wurde weder ein Antrag auf die pflegschaftsbehördlich Genehmigung des Pachtvertrages vom XXXX 2014 noch eine diesbezügliche Genehmigung erteilt (vgl. Schreiben des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , vom 24.11.2016).
In der Beschwerde wurde zwar ausgeführt, dass die Liegenschaft Einlagezahl XXXX seitens der BF nicht gepachtet worden wäre und die belangte Behörde diesbezügliche Flächen der BF „arglistig untergejubelt“ hätte. Diesem Vorbringen konnte jedoch bereits aufgrund des AMA-Datenabgleichs für die Jahre 2014 bis 2019 nicht gefolgt werden. Daraus ergab sich, dass sämtliche von der AMA geförderten Flächen seitens der BF bewirtschaftet werden und ebenso die Förderung für die Liegenschaft Einlagezahl XXXX durch die BF beantragt wurde. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, widerspricht die Beantragung von AMA Förderungen, welche bestimmten Flächen zugeordnet sind, ohne diese selbst zu bewirtschaften (bzw. wie im vorliegenden Fall zu pachten), den allgemeinen bekannten Voraussetzungen der Agrarmarkt Austria, wonach eine ganzjährige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Antragssteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr vorliegen muss. Ungeachtet dessen ist im seitens der BF vorgelegten Pachtvertrag vom XXXX 2014 dezidiert die Almbetriebsnummer ( XXXX ) sowie die Heimbetriebsnummer ( XXXX ) angeführt, welche sich ebenso mit den AMA-Abgleichen abdecken. In der Almbetriebsnummer ist weiters die Liegenschaft Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX , welche vom Finanzamt XXXX unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX mit einer Fläche von 6,7428 ha und einem Einheitswert von EUR 150,00 bewertet wurde, enthalten. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Agrarmarkt Austria und der belangten Behörde elektronische Übermittlung der oben angeführten Unterlagen erfolgt, konnte der Behauptung, wonach die Flächen aus der EZ XXXX seitens der BF nicht gepachtet worden wären, nicht gefolgt werden.
Die Feststellung, wonach die BF am XXXX 20214, von ihrem nunmehrigen Ehemann, dem einvernommenen Z, land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 46,57 ha gepachtet hat, ergibt sich einerseits aus dem durch den Z im Rahmen der Niederschrift vom 07.07.2015 vorgelegten Pachtvertrag, andererseits aus seinen eigenen Ausführungen in dessen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2016 erhobenen Beschwerde. Hierzu führte er aus, dass mit Pachtvertrag vom XXXX 2014 die Alm- und landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft Einlagezahl XXXX Katastralgemeinde XXXX im Gesamtausmaß von 46,57 ha an seine Gattin, der BF, verpachtet wurden. Soweit die BF sowie der Z sich im Nachhinein auf einen ebenfalls mit XXXX 2014 datierten Pachtvertrag mit einem Gesamtausmaß von 37,55 ha berufen, ist dazu auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund nunmehr ein mit demselben Datum angegebener Pachtvertrag mit divergierendem Flächenausmaß vorgelegt wurde. Vielmehr plausibel ist es, dass dieser Pachtvertrag im Ausmaß von 37,55 ha zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde. Hervorzuheben ist weiters, dass es lediglich hinsichtlich jenes Pachtvertrages, in welchem ein Flächenausmaß von 46,57 ha angeführt ist, am 07.07.2015 zu einer Vorlage bei der Landwirtschaftskammer XXXX gekommen ist, während eine Vorlage des anderen Pachtvertrages über den Flächenausmaß von 37,55 ha nicht ersichtlich ist.
In der Niederschrift vom 07.07.2015 brachte der Z weiters vor, dass die BF ab XXXX 2014 berechtigt sei, eine Almfläche im Ausmaß von 13,00 ha von den Österreichischen Bundesforsten zu nutzen. Dazu führte er weiters aus, dass im Antrag an die Agrarmarkt Austria (AMA) lediglich die Gesamtparzelle XXXX von ca. 13,00 ha angeführt sei, zumal die Weidefläche im Ausmaß von der übrigen Waldfläche nicht abgezäunt wäre. Eine forstwirtschaftliche Nutzung wäre aber nicht gestattet. Die Nutzung hätte jährlich im Zeitraum von 15.07 bis 15.08 erfolgt. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 01.04.2020 ausgeführt, dass die unproduktiven Forstflächen im Förderungsantrag aus dem Grund angegeben worden wären, da die Kühe im Sommer bei starker Hitze Unterstand im Wald suchen, falls eine AMA Kontrolle stattfindet. Daraus kann zweifellos geschlossen werden, dass das Nutzungsrecht durch die BF im Zeitraum von 15.07. bis 15.08. in Anspruch genommen wurde.
Aus der Niederschrift vom 07.07.20115 geht weiters hervor, dass die BF ab XXXX 2015 den überwiegenden Lebensunterhalt aus dem Pachtbetrieb bestritten hat. Im Übrigen war der Transparenzdatenbank zu entnehmen, dass die BF im Jahr 2020 Förderungen in der Höhe von EUR 12.004,77 sowie im Jahr 2021 in Höhe von EUR 18.398,31 erhalten hat. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, wurden seitens der BF dahingehend ebenso keine gegenteiligen Nachweise – wie etwa Gehalts- bzw. Lohnzettel eines eventuellen bestehenden Dienstverhältnisses - vorgelegt. Der Ansicht der belangten Behörde ist insofern beizutreten, als davon auszugehen ist, dass aufgrund der ersichtlichen Förderungsbeträge der Jahre 2020 sowie 2021, die BF ebenso in den Vorjahren vor 2020 erhebliche Förderungen generiert hat. Die BF brachte zudem in der mündlichen Verhandlung selbst vor, jährliche Förderungen von etwa EUR 18.000,00 bis 19.000,00 zu erhalten (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S. 8). Weiters ergab sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum ab XXXX 2012, dass die BF lediglich im Zeitraum von 01.12.2015 bis 31.05.2016 ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat, mit welchem sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Dazu gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sie hierzu 30 Stunden gearbeitet und ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.000 bezogen hätte. Hinsichtlich des übrigen verfahrensgegenständlichen Zeitraums war dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass die BF lediglich Beschäftigungsverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze ausübte. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die BF ab XXXX 2015 den überwiegenden Lebensunterhalt aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestritten hat. Dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Förderung nicht gleichzusetzen sei mit einem Gewinn (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S. 8), ist zwar grundsätzlich beizutreten, dennoch konnte bereits aufgrund der Höhe der erhaltenen Förderrungen auf das dementsprechende Flächenausmaß geschlossen werden.
Das Vorbringen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Z, wonach die am 07.07.2015 aufgenommen Niederschrift größtenteils nicht von ihm stamme bzw. diese ohne ihn aufgenommen worden wäre, da er lediglich zum Schluss der Niederschrift hinzugetreten wäre (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S.17), ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, die Niederschrift mit dem entsprechenden Inhalt aufzunehmen, nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen, konnte der Niederschrift eindeutig entnommen werden, dass der Z anwesend war und diese in erster Linie mit ihm – und nicht mit der BF selbst – aufgenommen wurde. Schließlich konnten die Ausführungen des Z, wonach er sich nicht mehr daran erinnern könne, die Niederschrift unterschrieben zu haben, lediglich als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S.18).
Widersprüchlich erschienen zudem die sinngemäßen Ausführungen der BF sowie des einvernommen Z, wonach die BF zwar eine geringere Fläche gepachtet, sie jedoch für eine Fläche von über 90 ha eine Förderung bei der Agrarmarkt Austria (AMA) beantragt hätte. Den im Akt ersichtlichen Einheitswertbescheiden, XXXX sowie XXXX , war zu entnehmen, dass nahezu die gesamte Einlagezahl XXXX sowie die Einlagezahl XXXX – sohin weit mehr als das Flächenausmaß laut Pachtverhältnis – aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten AMA-Datenabgleich hervorgehen. Hervorzuheben war an dieser Stelle das Vorbringen des einvernommen Z in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser selbst angab, dass die BF eine Fläche von 90 ha bewirtschafte, da dort das Vieh geweidet werde. (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S.19).
Die Höhe der Einheitswerte ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Einheitswertbescheiden des Finanzamts XXXX ( XXXX sowie XXXX ).
Vor dem Hintergrund dieser äußerst widersprüchlichen, inkonsistenten und nicht plausiblen Ausführungen der BF und des Z ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass dem Vorbringen, sie hätte geringere Flächen gepachtet, nicht gefolgt werden kann. Ein bloßes Bestreiten, ohne Vorlage oder Anbot konkreter Bescheinigungen ist nicht geeignet, einen offenkundigen Sachverhalt zu widerlegen. Die von der BF gepachteten Flächen gehen ebenso aus der unterzeichneten Versicherungsanmeldung vom 07.07.2015 hervor, in der 35,808 ha und 6,7428 ha Almflächen sowie 5,73 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche angegeben wurden.
Die Feststellungen, wonach es bei der Berechnungen der Sozialversicherungsbeiträge zu keiner Doppelvorschreibung im Verhältnis zwischen dem Z und der BF gekommen ist, ergibt sich aus dem nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, GZ: G302 2132421-1/15E, in welchem sämtliche Almflächen laut Einheitswertbescheid zu XXXX und XXXX sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 5,73 ha laut Einheitswertbescheid aus XXXX beim Z in Abzug gebracht und somit bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge diese Flächen beim Z nicht berücksichtigt wurden (vgl. dazu VH-Niederschrift zu GZ: G302 2132421-1/14Z vom 14.08.2019, S. 4).
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von einer Versicherungs- und Beitragspflicht der BF ausgegangen ist und die BF für die verspätet entrichteten Pflichtbeiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 741,13 zu entrichten habe.
Die BF führte dazu im Wesentlich aus, dass es – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – nicht zu den im fallgegenständlichen Bescheid festgestellten Verpachtungen gekommen sei. Ihres Erachtens sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die von ihr gepachteten und bewirtschafteten Flächen maximal einen Einheitswert von EUR 876,81 aufweisen, weshalb es zu keiner Überschreitung der Sozialversicherungsgrenze gekommen sei (vgl. Stellungnahme vom 13.10.2022). Weiters moniert die BF, dass es durch die belangte Behörde zu einer Doppelvorschreibung der Beiträge gekommen sei, indem die verpachteten Flächen sowohl dem Z (im Vorverfahren zu G302 2132421-1) als auch ihr selbst zugerechnet worden wären.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist der Versicherungswert nach Abs. 2 die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird.
Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Bei Einheitswerten bis zu EUR 5.000,00 betrugen die Hundertsätze 17,80401 % (2014), 18,28472 % (2015), 18,72355 % (2016), 19,17292 % (2017), 19,72892 % (2018) und 20,12351 % (2020).
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. d BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen.
Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Gemäß § 23 Abs. 10 BSVG beträgt die Beitragsgrundlage für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung mindestens EUR 583,48 und in der Pensionsversicherung mindestens den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. In der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2006 der mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachte Betrag sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt: 2015: EUR 749,17, 2016: EUR 767,15, 2017: EUR 785,56, 2018: EUR 808,34 sowie 2019: EUR 824,51.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt: 2015: EUR 405,98, 2016: EUR 415,72, 2017: EUR 425,70, 2018: EUR 438,05 sowie 2019: EUR 446,81.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung beträgt: 2014: EUR 729,47, 2015: EUR 749,17, 2016: EUR 767,15, 2017: EUR 785,56, 2018: EUR 808,34 sowie 2019: EUR 824,51.
Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben ab XXXX 2015 die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag 17,00 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gern. § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden.
Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten, der Beitrag ist auf Gent zu runden.
Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.
Werden gemäß § 34 Abs. 2 BSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
Gemäß § 34 Abs. 3 BSVG hat der Versicherungsträger nach erfolgloser Mahnung einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des eingemahnten Betrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Betrages erhöht werden.
3.2. Im vorliegenden Fall ist eingangs darauf hinzuweisen, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, GZ: 302 2132421-1/15E, die Pflichtversicherung für den Z (Ehemann der BF) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt wurde, wobei diesbezügliche Entscheidung für den Ausgang der gegenständlichen Erkenntnis maßgeblich ist.
Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführte, erschien der Name der BF im AMA-Datenabgleich des Jahres 2014 als Bewirtschafterin bzw. Förderungswerberin auf, obwohl der Z als alleiniger Betriebsführer galt, weshalb es zur festgestellten Niederschrift am 07.07.2015 gekommen ist. Wie beweiswürdigend festgestellt, wurden die Almfläche sowie die landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 5,73 ha durch den Z an die BF verpachtet.
Bei der Aufnahme der Niederschrift am 07.07.2015 wurde ein Pachtvertrag vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die BF durch den Z ab XXXX 2014 eine Fläche im Ausmaß von 46,57 ha gepachtet hat, und aufgrund eines Vertrages mit der verstorbenen Mutter eine Subverpachtung möglich ist. Der Pachtvertrag mit einer Gesamtfläche von 46,57 ha liegt dem erkennenden Gericht vor. Weiters wurde eine am 07.07.2015 unterzeichnete Versicherungsanmeldung eingereicht, in der 35,8080 ha und 6,7428 ha Almflächen sowie 5,7300 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche angegeben wurden.
Hinsichtlich der festgestellten Subverpachtung an die BF ist auszuführen, dass entgegen dem Vorbringen des Z, der Vertrag mit seiner Mutter im Vorverfahren (GZ: 302 2132421-1) nicht übermittelt wurde. Anhand der Niederschrift vom 07.07.2015 war davon auszugehen, dass ein zumindest mündlicher Bewirtschaftungsvertrag vorlag, wonach der Betrieb vor dem XXXX 2014 auf alleinige Rechnung und Gefahr des Z geführt wurde.
Der Bestimmung des § 1098 ABGB zufolge ist der Pächter dazu berechtigt, Flächen in Unterpacht zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann. Aufgrund der festgestellten Möglichkeit der Weiterverpachtung war somit keine Zustimmung notwendig, weshalb davon auszugehen war, dass die gegenständlichen Flächen vom Z an die BF verpachtet wurden.
Da erst mit Einantwortungsbeschluss vom XXXX der Hälfteanteil der Liegenschaft Einlagezahl XXXX und Einlagezahl XXXX dem Erben (Sohn des Z) eingeantwortet wurden, war seit dem Tod der Mutter, am XXXX , bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ( XXXX .2019), mangels gegenteiligem Vorbringen, von der Weiterverpachtung an die BF auszugehen.
Fallgegenständlich führte dies dazu, dass seitens der belangten Behörde – wie diese zu Recht ausführt – sämtliche Almflächen laut Einheitswertbescheid zu XXXX und XXXX sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 5,73 ha laut Einheitswertbescheid aus XXXX beim Z in Abzug gebracht wurden.
In weiterer Folge waren somit die Almflächen im Ausmaß von 42,5508 ha sowie die Nutzfläche im Ausmaß von 5,73 ha aufgrund des Pachtverhältnisses bei der BF hinzuzurechnen. Der Abzug der verpachteten Flächen beim Z wurde zudem - mangels Einbringung eines Rechtsmittels - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: G302 2132421-1/15E, rechtskräftig bestätigt. Daraus ergibt sich, dass bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge diese Flächen beim Z nicht berücksichtigt wurden. Die im fallgegenständlichen Verfahren vorgebrachte Doppelvorschreibung läuft daher ins Leere.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von einer Bewirtschaftung durch die BF im Ausmaß der in den Feststellungen angeführten Flächen ausgegangen.
Die BF konnte den Feststellungen der belangten Behörde im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegentreten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermochte die BF ebenso nicht aufzuzeigen. Daher unterliegt sie aufgrund der gepachteten Flächen und den Einheitswerten im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX .2019 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sowie vom XXXX 2015 bis XXXX .2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Weiters ist dem sinngemäßen Vorbringen, wonach die belangte Behörde von falschen Flächenausmaßen ausgegangen wäre, entgegenzutreten, dass nach der Judikatur des VwGH der zuletzt festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs Ausgangspunkt und bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 23 BSVG darstellt (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0002).
Soweit der Z in der mündlichen Verhandlung ausführt, lediglich die Beitragspflicht, nicht jedoch die Versicherungspflicht, zu bestreiten (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.08.2022 S. 20), ist dazu auszuführen, dass dies aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs ausscheidet. Ebenso die durch den Z vorgebrachte Mitversicherung der BF scheidet aufgrund der eigenen Pflichtversicherung der BF aus.
Da in der Kranken- und Pensionsversicherung bis zu einem Einheitswert von EUR 2.200,00 und in der Unfallversicherung bis zu einem Einheitswert von EUR 4.000,00 die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung kommt, war im angefochtenen Bescheid die im jeweiligen Jahr geltende Mindestbeitragsgrundlage festzustellen. Eine Änderung des Einheitswertes bis zum Einheitswert in der Höhe von EUR 2.200,00 bzw. EUR 4.000,00, wirkt sich daher für die Berechnung der monatlichen Beiträge nicht aus.
Ausgehend von den im Bescheidspruch ausgeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen ergab sich für den Beitragszeitraum von XXXX 2014 bis XXXX .2019 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge ein Betrag in der Höhe von EUR 7.633,29. Im Übrigen wurden im Verfahren keine konkreten Einwände vorgebracht, wonach die seitens der belangten Behörde durchgeführte Berechnung nicht der Richtigkeit entspreche.
Ab der Verehelichung ( XXXX ) zwischen der BF und dem Z gelangte ab 01.05.2016 gemäß § 23 Abs. 3 BSVG (anstelle der 2/3-Anrechnung) der gesamte auf die vom Z gepachteten bzw. subgepachteten Flächen entfallende Einheitswert für die Berechnung zur Anwendung und war die Voraussetzung der Bestreitung des maßgeblichen Lebensunterhaltens gemäß § 2 Abs. 2 BSVG aufgrund der Überschreitung der Einheitswertgrenze in der Höhe von EUR 1.500,00 nicht mehr zu prüfen. Da die Almflächen von den Bundesforsten im Ausmaß von 13,00 ha der BF lediglich zur Nutzung überlassen worden sind, kommt eine 2/3-Anrechnung gemäß § 23 Abs. 3 lt. e BSVG mangels Vorliegens eines Pachtverhältnisses nicht in Betracht.
Darüber hinaus hat die BF trotz mehrfacher Mahnungen die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge nicht an die belangte Behörde entrichtet.
Die belangte Behörde war daher jedenfalls berechtigt, wegen der aushaftenden Beiträge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 5 % der aushaftenden Beiträge zu verhängen.
Die Höhe der Beitragsgrundlagen und die Entrichtung eines Beitragszuschlages wurden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht vorgeschrieben.
Aufgrund der Nichtentrichtung der Pflichtbeiträge war somit ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG (abzüglich der am 07.01.2017 verbuchten Einzahlung) in der Höhe von EUR 741,13 zu entrichten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der gegenständliche Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.