Bundesverwaltungsgericht W295 2194271-1

W295 2194271-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022

Regest

aktuelle Länderfeststellungen befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Religion religiöse Gründe Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Versorgungslage westliche Orientierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W295 2194271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W295.2194271.1.00

Spruch

W295 2194271-1/15E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.08.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester Mehria in die Republik Österreich eingereist und hat am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass vor etwa sieben Jahren (sohin ca. 2008) die Mutter des Beschwerdeführers dem Vater bei dessen Heimkehr von der Arbeit erzählt habe, dass unbekannte Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihr Leben bedroht hätten. Am folgenden Tag habe die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Sie hätten nach Europa reisen wollen, der Schlepper habe aber nur die Mutter des Beschwerdeführers „geschickt“, der Rest der Familie sei in Pakistan geblieben. In Pakistan habe XXXX , eine Schwester des Beschwerdeführers, für eine pakistanische Familie als Nachhilfelehrerin gearbeitet. Jemand von dieser Familie habe die Schwester heiraten wollen. Diese Person sei bereits verheiratet gewesen und die Familie des Beschwerdeführers sei nicht einverstanden gewesen, deshalb hätten diese Leute die Familie mit dem Tode bedroht. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann zurück nach Afghanistan geflüchtet. Vor etwa vier Monaten (sohin ca. im März 2015) hätten „diese Leute“ erfahren, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgehalten habe. Da „diese Leute“ nach der Familie des Beschwerdeführers gesucht hätten, hätten sie Afghanistan verlassen. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, dass seine Familie und er in Afghanistan getötet würden.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, als er im Jahr 2008 eines Tages von einem Kurs nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter geweint und ihm gesagt, sie würden hier umgebracht und müssten das Land verlassen. Nachdem der Vater nach Hause gekommen sei, habe dieser mit der Mutter gesprochen und die Familie sei in der Nacht abgereist. Auf der Reise von Pakistan in den Iran sei die Mutter des Beschwerdeführers an der Grenze verloren gegangen, als der Schlepper „Polizei“ gerufen habe und es zu einem „Durcheinander“ gekommen sei. Sie seien daraufhin ohne die Mutter nach Pakistan zurückgekehrt und hätten dort gelebt. XXXX , eine Schwester des Beschwerdeführers, habe in der Folge Schwierigkeiten bekommen. Sie habe bei einer pakistanischen Frau gearbeitet, als deren Bruder sich in sie verliebt habe. Als beim Vater des Beschwerdeführers um die Hand vom XXXX angehalten worden sei, habe der Vater gesagt, dass der Mann schon sehr alt sein und bereits zwei Frauen habe. Der Mann habe daraufhin gesagt, dass er sich die Schwester des Beschwerdeführers selbst holen würde, auch wenn der Vater nicht zustimme. Der Vater habe XXXX dann mit einem Schlepper nach Österreich geschickt und sei zwei oder drei Tage später mit dem Beschwerdeführer und der anderen Schwester nach Kabul zurückgekehrt. In Kabul habe der Vater dem Beschwerdeführer und seiner Schwester XXXX erzählt, was damals bei dem Vorfall mit der Mutter im Kabul passiert sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei damals von bewaffneten Männern in afghanischer Tracht bedroht und an den Haaren gezogen worden, weil diese bei ihr ein Buch über Jesus gesehen hätten. Sie hätten die ganze Familie mit dem Tode bedroht und die Mutter des Beschwerdeführers beschuldigt, Christin zu sein. Sie sei aber keine Christin gewesen und hätte das Buch nur gelesen, weil sie sich für die Geschichte interessiert habe. Sie hätten in Kabul immer vorsichtig sein und sich verstecken müssen. Wenn die Verfolger sie gefunden hätten, hätten sie sie umgebracht. Der Vater des Beschwerdeführers habe gehört, dass sie gesucht würden, daher seien sie nach zwei Jahren „gegangen“.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Integrationsunterlagen und ärztlichen Befunden zur Vorlage.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wertete das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft und verwies auf auch auf Widersprüche zu den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme.

6. Der Beschwerdeführer hat innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben und den Bescheid des Bundesamtes zur Gänze bekämpft. Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf gestützt habe, dass der Mutter des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof nicht geglaubt worden sei, werde übersehen, dass die damalige Beurteilung ohne die Aussage des Beschwerdeführers und seiner Schwester getroffen worden sei. Zu der (abweichenden) Schilderung des Vaters des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser an Demenz leide und daher die Zusammenhänge und Abläufe nicht entsprechend schildern könne.

Der Beschwerdeführer beantragte, dem Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 05.10.2021 wurde ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 01.04.2022 neu zugewiesen.

10. Am 09.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Afghanistan ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 04.05.2022; EASO (nunmehr EUAA), Country of Origin Information Report „Afghanistan Country focus“, Jänner 2022; EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022; UNHCR, „Leitlinien zu Afghanistan – Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“, Februar 2022; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, April 2022.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensumständen in Afghanistan:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, spricht Dari und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt aus Kabul, hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, sich mehrere Jahre lang mit seiner Familie in Pakistan aufgehalten und zuletzt wieder in Kabul gelebt. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und stellte in Österreich am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke in Afghanistan, aktuell leben aber keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. besteht kein Kontakt und hat der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation auch keine Kenntnis, was mit den genannten Grundstücken passiert ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet und plante seine standesamtliche Hochzeit für den 20.08.2022. Außerdem leben die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 der Status der Asylberechtigten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und westlich orientieren afghanischen Frauen zuerkannt. XXXX , der bereits im Jahr 2011 in Österreich eingereisten Schwester des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 im Rahmen eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Schwester XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (vgl. BVwG 17.02.2020, W175 2194763-1/8E).

Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich, er hat Deutschkurse besucht, Prüfungen abgelegt und spricht bereits etwas Deutsch. Er ist seit 01.10.2019 als Paketzusteller selbständig erwerbstätig und bezieht seit 01.06.2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1.3. Zum Fluchtvorbringen:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung seitens der Taliban im Zusammenhang mit einer seiner Mutter ungefähr im Jahr 2008 unterstellten Konversion zum Christentum.

Der Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung seitens einer pakistanischen Familie, die eine Eheschließung mit einer Schwester des Beschwerdeführers habe erzwingen wollen.

Auch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit oder aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich droht diesem weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Weiters haben sich keine konkreten Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.

1.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

1.4.1. Bevölkerungsstruktur:

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.

Etwa 99 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen zusammen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

1.4.2. Religionsfreiheit:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten.

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt. Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten.

Für als „verwestlicht“ wahrgenommene Männer bestand in Afghanistan vor der nunmehrigen Machtübernahme durch die Taliban generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko – insbesondere im urbanen Bereich. Auch aktuell besteht nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die individuellen Umstände des Antragstellers – wie etwa vom Antragsteller übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete, lokale Abweichungen bei der Anwendung der Normen der Taliban), Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), konservatives Umfeld, Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter (für Minderjährige bestimmter Altersstufen ist es unter Umständen schwierig, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen), Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land, Sichtbarkeit des Antragstellers – müssen berücksichtigt werden. In manchen Fällen könnte eine Verfolgung aufgrund der Religion und/oder der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden.

1.4.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.

Die Zahl der Anschläge des ISKP hat seit der Übernahme durch die Taliban Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung.

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt.

Die Taliban regieren Afghanistan seit ihrer Machtübernahme mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen.

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden.

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten.

1.4.4. Aktuelle Lage in Kabul:

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern. Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls.

In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021.

Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul. Lokale Medien berichteten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor.

Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert. Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um – nach Angaben der Taliban – mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen.

Am 11.02.2022 verschwanden Berichten zufolge zehn Frauen in Kabul, während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwunden seien. Am 01.04.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt. Am 03.04.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein.

1.4.5. Bewegungsfreiheit und Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen grundsätzlich maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden.

Bei Profilgruppen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative das Kriterium der Sicherheit angesichts der von den Taliban ausgeübten territorialen Kontrolle nicht erfüllt. Für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch andere Akteure haben oder tatsächlich Gefahr laufen, durch diese einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist aufgrund der Unsicherheit der aktuellen Lage und der Tatsache, dass kein Schutz gewährt werden kann, der den Erfordernissen des Artikels 7 der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, ebenfalls keine sichere interstaatliche Fluchtalternative gegeben. In Abhängigkeit vom Einflussbereich des betreffenden Akteurs ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hätte oder nicht mehr tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn sie sich in einem bestimmten Landesteil niederließe. In den Ausnahmefällen, in denen sowohl das Kriterium der Sicherheit als auch das Kriterium der Reise und Aufnahme im Sinne der Bestimmungen über die innerstaatliche Fluchtalternative erfüllt sein könnten, ist jedoch aufgrund der gegenwärtigen humanitären Lage in Afghanistan grundsätzlich nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

1.4.6. Wirtschafts- und Versorgungslage:

Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich. Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021. 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen.

Nach der Machtübernahme der Taliban blieben die Banken geschlossen, die Vereinigten Staaten verwehrten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €), die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise.

Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20 bis 40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-i-Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat.

Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen. Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen.

1.4.7. Rückkehrsituation:

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) konnte derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus Europa liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde.

1.4.8. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:

Mit Stand 12.04.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert.

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs war von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhing. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehörte die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19.

Die Taliban erlaubten vor der Machtübernahme den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wurde.

Mit Stand 04.04.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben.

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen.

Mit Stand April 2022 gab es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:

Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der weiterhin sehr volatilen Sicherheitslage infolge der Machtübernahme durch die Taliban sowie der schlechten Versorgungssituation unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die reale Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern psychische oder physische Gewalt zu erleiden oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu seiner Herkunft, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit und seinen Aufenthaltsorten, seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Afghanistan, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen Verwandten beruhen auf den diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens sowie vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem aktuellen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ebenfalls das diesbezüglich nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Nachweise den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung und der geplanten standesamtlichen Hochzeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den in Österreich schutzberechtigten Familienangehörigen des Beschwerdeführers stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsakts bzw. auf die bezughabenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Erwerbstätigkeit und der bereits eingestellte Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gehen aus seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer begründete seine letzte Ausreise aus Afghanistan bzw. seine Antragstellung im Wesentlichen einerseits mit einem Vorfall, bei dem insbesondere seiner Mutter im Jahr 2008 aufgrund des Besitzes eine Bibel eine Konversion zum Christentum unterstellt worden sei, und andererseits mit drohender Verfolgung im Zusammenhang mit einer seitens einer pakistanischen Familie in Pakistan – allenfalls auch unter Zwang – angestrebten Eheschließung mit einer Schwester des Beschwerdeführers.

Eine aktuell drohende Verfolgung des Beschwerdeführers wurde allerdings in beiden Fällen nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge nie persönlich bedroht und konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund der geschilderten Probleme seiner Schwester in Pakistan auch er – in Afghanistan – einer Bedrohung ausgesetzt sein sollte. Auch in den vorgebrachten Vorfall mit seiner Mutter war der Beschwerdeführer nicht selbst involviert und läge dieser überdies bereits etwa 14 Jahre zurück. Für eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers selbst liegen diesbezüglich keinerlei Anhaltpunkte vor. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer weiterhin der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft an und aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass laut islamischer Rechtsprechung sogar tatsächliche Konvertiten drei Tage Zeit bekommen, um den Konfessionswechsel zu widerrufen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer den vorgebrachten Vorfall im Übrigen nur rudimentär, machte etwa keine Angaben zur Anzahl der Personen, die seine Mutter bedroht hätten und hatte keine Kenntnis allfälliger Verletzungen seiner Mutter. Es scheint auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter weder zum Grund noch zu den Details des Vorfalls Fragen gestellt haben soll, dies obwohl die Familie angeblich unmittelbar danach und deshalb Afghanistan verlassen habe.

Auch hinsichtlich der Bedrohung durch den pakistanischen Mann machte der Beschwerdeführer oft nur vage Angaben und hat diesen angeblich nie persönlich kennengelernt. Für eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan sind auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte hervorgekommen.

Nachdem die Familie des Beschwerdeführers (ohne die Mutter und die Schwester XXXX ) nach Kabul zurückgekehrt ist, lebten sie laut den Angaben des Beschwerdeführers dort etwa zwei Jahre unbehelligt. Die Entscheidung auszureisen und den Angehörigen nach Österreich zu folgen traf der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben lediglich, weil dieser gehört habe, dass jene Leute, die die Mutter des Beschwerdeführers damals bedroht hätten, von der Rückkehr nach Kabul erfahren hätten. In Anbetracht des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich war und seit dem Vorfall mit dem „Buch über Jesus“ bereits etwa sieben Jahre vergangen waren, ist auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte keineswegs nachvollziehbar, dass weiterhin nicht nur nach der Mutter des Beschwerdeführers gesucht würde, sondern auch deren Familienangehörige einer aktuellen Bedrohung ausgesetzt wären.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 der Status der Asylberechtigten nicht aufgrund unterstellter Konversion bzw. Apostasie, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und westlich orientierten afghanischen Frauen zuerkannt wurde. XXXX , der bereits im Jahr 2011 in Österreich eingereisten Schwester des Beschwerdeführers, die nach den Angaben des Beschwerdeführers ein pakistanischer Mann zur Eheschließung habe zwingen wollen, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Da auch dem Vater des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Schwester Mehria, die sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer gestützt und bei der Erstbefragung sogar auf dessen Angaben verwiesen hat, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, GZ W175 2194763-1/8E, lediglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihr Fluchtvorbringen als unglaubhaft gewertet wurde, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, die angeblich die gesamte Familie betreffen, in keinem der genannten Asylverfahren der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

In der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte war daher nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner rechtswidrigen Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet.

Auch vor dem Hintergrund der Zunahme der Gewalt seit der Machtergreifung der Taliban ist anhand der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt wäre, die über das allgemein derzeit in Afghanistan bestehende Sicherheitsrisiko hinausgeht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 04.05.2022 – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Vor allem hinsichtlich der Feststellungen zu als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen sowie zu Ausweichmöglichkeiten wurde ergänzend der Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA – vormals: EASO), Leitfaden: Afghanistan, vom April 2022 herangezogen. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und zur Regierungsführung der Taliban stützen sich die Länderfeststellungen überdies auch auf die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Parteien sind den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht entgegengetreten und haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Gericht hat sich im Übrigen durch Einschau unter anderem in den Folgebericht des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 10.08.2022 vergewissert, dass sich auch aus den jüngsten Länderberichten keine andere Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt.

2.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten bzw. den auf diesen basierenden Länderfeststellungen (siehe oben) unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.

Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind aktuell auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern bzw. Rückkehrern aus Europa alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch EUAA, Leitfaden: Afghanistan, April 2022). Es ist weiterhin auf die individuellen Umstände abzustellen, wobei das Risiko für Frauen generell höher einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert wurde und bei ihm keine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung, die zu einer Gefährdung führen könnte, vorliegt. Auch seit der Übernahme durch die Taliban sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen – insbesondere männliche – Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

Zusammenfassend ist aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ableitbar, dass eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann nicht abgleitet werden.

Vor der Machtübernahme der Taliban hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0405, unter Bezugnahme auf den damaligen EASO-Bericht „Country Guidance: Afghanistan“ vom Juni 2019 festgehalten, dass auch nach diesem Bericht die Gefährdung durch die Taliban abhängig vom jeweiligen Profil des Asylwerbers und den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil (hier: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung) erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Wie bereits oben dargestellt wurde, ist den ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban unübersichtlich und prekär ist. Bezugnehmend auf die Veränderung der Situation in Afghanistan im Zuge des Vormarsches sowie der Machtübernahme der Taliban gehen sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273, 15.07.2022, Ra 2022/18/0013) in ihren jüngsten Erkenntnissen (weiterhin) von einer Volatilität der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aus.

Hinweise auf eine wesentliche Veränderung liegen momentan nicht vor; im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich die Ernährungssicherheit seit Oktober 2021 insgesamt verschlechtert hat und dass das Risiko einer Hungersnot sowohl in ländlichen Gebieten als auch in den Städten besteht (vgl. LIB S. 180 ff).

Das Gericht geht somit davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder ihn sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Eine solche Gefahr sieht der Verfassungsgerichtshof auch bei Einzelpersonen gegeben (beginnend mit VfGH 18.08.2021, E 3115/2021-4 und explizit zur volatilen Sicherheitslage, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringt, VfGH 24.09.2021, E 3047/2021-11).

Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit mehr als sieben Jahren nicht in Afghanistan aufgehalten hat, dort über keine nahen Angehörigen verfügt und mit den aktuellen Verhältnissen nicht vertraut ist. Die sozioökonomischen Rahmenbedingungen und die aktuelle Sicherheitspage in Afghanistan lassen sohin in Zusammenschau mit den spezifischen individuellen Merkmalen des Beschwerdeführers auf ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle Rückkehr bzw. Rückführung in den Herkunftsstaat schließen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht derzeit – dies auch in Entsprechung der Schlussfolgerungen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) im aktuellen Länderleitfaden – aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan nicht zur Verfügung.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangelt es den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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