Bundesverwaltungsgericht W192 2244840-1

W192 2244840-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022

Regest

Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W192 2244840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W192.2244840.1.00

Spruch

W192 2244840-1/18ZBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg (Kinder- und Jugendhilfe), dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2021, Zahl: 1269210510-200931473, den Beschluss:

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste gemeinsam mit ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder illegal und unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 10.09.2020 beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland durch Organe der deutschen Bundespolizei aufgegriffen, welche die Einreise des Geschwisterpaares nach Deutschland verweigerten. Infolge Rückübernahme der beiden minderjährigen Kinder, welche über den Aufenthaltsort ihrer erziehungsberechtigten Eltern keine näheren Angaben erstatten konnten, wurden diese in eine Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg verbracht.

Am 29.09.2020 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren an diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gab an, aus Herat zu stammen und gemeinsam mit ihrem minderjährigen Bruder gereist zu sein. Ihr Vater, ihre Stiefmutter und ihre jüngeren Halbbrüder seien zuletzt in Griechenland aufhältig gewesen; die minderjährige Beschwerdeführerin habe Afghanistan vor etwa fünf Jahren verlassen und habe seither im Iran gelebt, welchen die Familie vor etwa einem Jahr verlassen hätte. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie vom Iran über die Türkei nach Griechenland gereist und habe sich dort rund acht Monate aufgehalten. Griechenland hätten sie mit einer großen Gruppe von Flüchtlingen verlassen und es sei ihnen von einem Mann gesagt worden, dass sie Serbien und Mazedonien durchqueren würden. Am dritten oder vierten Tag sei die Lage auf einmal sehr chaotisch gewesen und die Flüchtlinge hätten sich schnell auf zwei Fahrzeuge aufteilen müssen. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien schnell gelaufen und in eines der Fahrzeuge gestiegen; als sie bemerkt hätten, dass ihre Eltern nicht da gewesen wären, hätten sie wieder aussteigen wollen, der Mann sei jedoch sehr unfreundlich und aggressiv gewesen und hätte gemeint, dass sie sitzen bleiben müssten. So seien sie hierhergebracht worden und ihre Eltern seien zurückgeblieben. Ziel ihrer Reise sei Deutschland gewesen, wo eine Tante leben würde. Zum Grund der Flucht sei ihr nichts Genaueres bekannt, es sei die Entscheidung ihres Vaters gewesen.

Seitens des Bundesamtes wurde in der Folge versucht, über den Suchdienst des Roten Kreuzes Kontakt mit der in Deutschland lebenden Tante der Beschwerdeführerin und ihres Bruders hinsichtlich einer etwaigen Übernahme der beiden Kinder durch diese aufzunehmen. Ein in der Folge durch einen Sozialarbeiter geführtes Telefonat mit der Tante der Kinder ergab, dass diese mit der momentanen Betreuung der Kinder in Österreich zufrieden sei, regelmäßig mit ihnen in Kontakt stünde und der Wunsch einer Übernahme derselben in ihre Obhut nach Deutschland nicht mehr gegeben wäre.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2021 gab die minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson auf Befragen an, völlig gesund zu sein, sie sei ein paar Mal beim Arzt gewesen und es ginge ihr jetzt besser. Ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt rückübersetzt worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei in Herat-Stadt geboren worden, bekenne sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung und sei über ihre Volksgruppenzugehörigkeit nicht in Kenntnis. In der Stadt Herat habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt. Sie sei jung gewesen, als sie ausreisten, ihr damaliges genaues Alter könne sie nicht nennen. Zuvor hätten sich ihre Eltern getrennt und ihr Vater habe eine andere Frau geheiratet. Diese sei Sunnitin, weshalb sie als schiitische Familie Probleme mit der sunnitischen Familie der neuen Frau ihres Vaters bekommen hätten und Afghanistan verließen. Im Iran hätten sie für etwa fünf Jahre gelebt, ihre beiden Halbbrüder seien im Iran geboren worden. Im Jahr 2019 hätten sie den Iran verlassen und seien über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sich gegenwärtig ihr Vater mit ihren Halbbrüdern und seiner neuen Frau aufhielte. Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich im Iran. Erziehungsberechtigt sei lediglich ihr Vater. Zur neuen Frau ihres Vaters habe sie ein gutes Verhältnis, welches jedoch nicht so wie jenes zu ihrer leiblichen Mutter wäre. Weshalb sie nicht bei ihrer Mutter im Iran geblieben wäre, wisse sie nicht, sie habe dies nicht entschieden und wäre gerne bei ihrer leiblichen Mutter. Ihr Vater habe sie nicht alleine nach Deutschland geschickt, sie seien von Schleppern in verschiedenen Autos in unterschiedliche Länder gebracht und in Griechenland getrennt worden. Ihr Vater halte sich in Thessaloniki in Griechenland auf und es wäre ihr Wunsch, wieder mit diesem zu leben. Sie würde gerne in Österreich leben, doch seien sie hier alleine. Sie hätten zu ihrer in Deutschland lebenden Tante mütterlicherseits gewollt. Ihr Vater habe es so ausgemacht und bezahlt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder alleine mit dem Schlepper nach Deutschland gebracht werden sollten.

Die Beschwerdeführerin sei im Iran zwei Jahre zur Schule gegangen. Grund der Ausreise in den Iran sei eine Bedrohung ihres Vaters durch die Familie seiner neuen Frau gewesen, da er Schiit sei. Die Beschwerdeführerin habe sowohl mit ihrer leiblichen Mutter als auch mit ihrem Vater Kontakt. Nach Afghanistan habe sie keine Kontakte mehr. Die Beschwerdeführerin sei in Afghanistan nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden.

Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei ein Mädchen und es gebe in Afghanistan für sie nicht solche Möglichkeiten wie in Österreich. Auch sei sie gegen die afghanische Kultur, da ein Mädchen in sehr jungen Jahren verheiratet werde. Aus diesen Gründen wolle sie nicht nach Afghanistan zurück. Von ihr habe bislang niemand verlangt, eine Ehe einzugehen. Von den Möglichkeiten, welche jungen Menschen in Österreich offen stünden, habe sie erst hier erfahren. Sie habe keine individuellen Ausreisegründe, doch hätten Frauen, wie gesagt, in Afghanistan nicht das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen. Zu ihren Erwartungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dort niemanden und sehe sich nicht in der Lage, alleine oder mit ihrem kleinen Bruder dorthin zurück zu kehren.

In Österreich habe sie in der Schule Freunde, sie habe bereits beginnende Deutschkenntnisse, möchte gerne Ärztin oder Friseurin werden und auf eigenen Beinen stehen. In Afghanistan würde sie nicht so wie in Österreich leben können, es würde sie stören, wenn andere Personen für sie entscheiden würden. Ob sie in Afghanistan eine Schule besuchen könnte, wisse sie nicht, sie glaube es jedoch nicht.

Mit Eingabe vom 22.03.2021 wurde durch die Vertretung der Beschwerdeführerin ein Foto der griechischen Karte für Asylwerber des Vaters der Beschwerdeführerin übermittelt.

In einer am 12.04.2021 eingebrachten Stellungnahme der Vertretung der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sei die Behörde bei der Prüfung des Antrages angehalten, das Kindeswohl als oberste Priorität zu beachten. Die dreizehnjährige Beschwerdeführerin habe zu Afghanistan keinen Bezug mehr und wäre bei einer Rückkehr als unbegleitetes lediges Kind ohne Familienanschluss auf sich alleine gestellt, sodass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen/jungen Mädchen bzw. der verlassenen Kinder ohne familiären Anschluss drohen würde. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf, allerdings genieße sie bereits jetzt die neuen Freiheiten, die sie als Mädchen in Österreich hätte. Sie könne selbst entscheiden, wie sie sich kleide, zeige erstes Interesse an Schminke und habe die Hobbies Tanzen und Musik Hören. Sie ginge gerne in die Schule, wolle später einen Beruf erlernen und von niemandem abhängig sein. Diese Einstellung stehe im eindeutigen Widerspruch zum in Afghanistan vorherrschenden traditionell-religiösen gesellschaftlichen Frauenbild. Diese würde als minderjähriges unbegleitetes Mädchen ohne männlichen Schutz und ohne familiären Anschluss in fast allen Teilen Afghanistans einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, Eingriffe in ihre physische und psychische Integrität zu erleiden. Dieses Risiko sei sowohl als generelle die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten einer Bestrafung ausgesetzt zu sein. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter und aufgrund des in Österreich bereits in Ansätzen erfahrenen Wachstums an Selbstbewusstsein in Afghanistan mit eigenem Verhalten dem Verdacht aussetzen würde, sich nicht an die mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuche zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um in unbegleitetes minderjähriges Mädchen in der Pubertät handle, das weder über ein familiäres noch ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre und selbst für sich sorgen müsste. Es sei zudem zu befürchten, dass sieOpfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung würde und/oder dazu gezwungen würde, eine Kinderehe einzugehen. Die Situation in afghanischen Waisenhäusern sei als äußerst fragwürdig und keineswegs kindgerecht einzustufen. Im aktuellen LIB zu Afghanistan werde über Gewalt, Misshandlung und sexuelle Übergriffe berichtet. In Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen aufgrund der Eheschließung ihres schiitischen Vaters mit einer Sunnitin sei eine Verfolgung aufgrund einer Sippenhaftung als Angehörige durch die Familie ihrer Stiefmutter nicht auszuschließen.

Beiliegend übermittelt wurde eine Stellungnahme des SOS-Kinderdorfs vom 09.04.2021.

In einer weiteren Stellungnahme vom 11.06.2021 verwies die Vertretung der Beschwerdeführerin zum aktualisierten Länderberichtsmaterial auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.04.2021 sowie die zusehends verschlechterte Situation auch für Kinder durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung.

1.2. Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, die minderjährige Beschwerdeführerin habe eine ihr aktuell in Afghanistan individuell drohende Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich nicht entnehmen lassen, dass diese im Vorfeld der Ausreise einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Der Vater der Beschwerdeführerin habe offensichtlich versucht, die Beschwerdeführerin und ihren ebenfalls minderjährigen Bruder zur in Deutschland lebenden Tante „vorauszuschicken“, zumal die Einreise im Zuge eines Familienverfahrens die einfachste Möglichkeit darstellen würde, um von Griechenland nach Österreich zu gelangen. Zum Vorbringen einer Bedrohung ihres schiitischen Vaters durch die Brüder der sunnitischen Stiefmutter im Jahr 2015 sei anzumerken, dass ein Zusammenleben zwischen Schiiten und Sunniten sehr wohl möglich erscheine und auch in der Herkunftsregion der minderjährigen Beschwerdeführerin in Herat verschiedene Ethnien ansässig seien. Eine gezielte Verfolgung von Angehörigen einer bestimmten Konfession lasse sich den Länderberichten nicht entnehmen und es ergebe sich auch aus den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht, dass eine asylrelevante Verfolgungshandlung in diesem Zusammenhang jemals stattgefunden hätte. Aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes und ihres Alters von 13 Jahren werde nicht von einer intensiven „Verwestlichung“ ausgegangen, welche etwa nach einer Rückkehr nach Afghanistan zu Sanktionen oder Diskriminierung führen würde. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich auf knappe, einstudiert wirkende, Sätze beschränken. Eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließlich aufgrund der Minderjährigkeit komme nicht in Betracht und würde dazu führen, dass eine Schleppung von Kindern und anschließendes Nachkommen von Angehörigen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die gesamte Familie führen würde, obwohl eine entsprechende Gefahr bei keinem Familienmitglied vorgelegen hätte. Das Kindeswohl finde insofern Berücksichtigung, als eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werde.

Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit und des derzeit nicht vorhandenen Unterstützungsnetzwerks bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne familiären Anschluss Gefahr laufen würde, eine Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten zu erleiden, sei dieser der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.07.2021 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan keine weiteren nahen Verwandten, die sich um sie kümmern würden und verfüge über kein soziales Netz in Afghanistan, da sie das Land bereits vor über fünf Jahren verlassen hätte und seither bis zur Flucht nach Europa im Iran gelebt hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Beschwerdeführerin als vulnerables unmündiges minderjähriges Mädchen ohne familiären Anschluss in eine ausweglose Lage geraten. Bei einer Rückkehr und Neuansiedelung bestehe die Gefahr von sexuellen Übergriffen, Missbrauch sowie Zwangsverheiratung, da diese niemanden habe, der sie vor derartigen Gefahren schützen würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bereits an die neuen Freiheiten für Mädchen in Österreich gewöhnt sei; sie entscheide selbst, welche Kleidung sie trage, ihre Hobbies seien Musik hören, Tanzen und Schminken, sie sei dabei, Inlineskaten zu lernen und fahre mit dem Fahrrad zur Schule. All dies wäre ihr in Afghanistan nicht ohne Weiteres möglich. Den Länderberichten lasse sich eine katastrophale, von Gewalt geprägte, Situation in Waisenhäusern und Kinderheimen entnehmen, sodass die Beschwerdeführerin auf sich selbst gestellt und zur Kinderarbeit gezwungen wäre. Die Länderberichte der Behörde seien allgemein gehalten und würden sich nicht mit der konkreten Situation der unmündigen minderjährigen Beschwerdeführerin ohne familiären Anschluss in Afghanistan auseinandersetzen. Die Stellungnahme des SOS Kinderdorfs sowie die Stellungnahme der Vertretung vom 09.04.2021 seien im Bescheid weitgehend unberücksichtigt geblieben. Die Annahme, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese bei einer Rückkehr begleiten würde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei notorisch, dass die Asylbehörde bei jeder Entscheidung auf die Umstände zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen habe. Hätte das BFA näher ermittelt und das Kindeswohl beachtet, so wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (westlich orientierten) jungen Frauen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jungen Mädchen/Kinder ohne familiären Anschluss in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem könnte dieser aufgrund ihrer langen Abwesenheit und ihrer immer stärker ausgeprägten „westlichen“ Orientierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Schließlich sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführerin ein Schulbesuch in Afghanistan weiterhin möglich sein würde.

1.4. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.). Eine Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).

2. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde nach Erhebung einer Revision vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG mit nachstehender Begründung aufgehoben:

„Die Revisionswerberin hat die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten und ist im Einzelnen und mit konkreten Argumenten den beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde entgegengetreten. Zudem erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen, mit dem sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte auseinandersetzen müssen.

Demnach hat das BVwG die durch die hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bezüglich der Verhandlungspflicht iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshof der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

2.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Zlen.: EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

  • die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

  • keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

  • allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

  • einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

  • der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

  • der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

  • sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

  • ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

  • keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

2.3. Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vor.

Wie aus dem obigen Verfahrensgang sowie Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.