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W163 2257818-1•Bundesverwaltungsgericht W163 2257818-1
W163 2257818-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Voraussetzungen
W163 2257818-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, Zl. XXXX folgenden Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
2. Am 02.06.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe in Indien mit seinem Onkel und seinen Cousins in einem Haushalt gelebt. Die Cousins hätten immer Probleme mit den Dorfbewohnern gemacht und er hätte befürchtet, wegen seiner Cousins eingesperrt zu haben. Deshalb habe er beschlossen, Indien zu verlassen und nach Europa zu reisen.
3. Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 15.06.2022 als unstet geführt.
4. Am 10.01.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Festnahmeauftrag gegen den BF.
5. Am 20.06.2022 wurde durch das BFA eine ZMR Anfrage durchgeführt, derzufolge keine Meldeadresse vorlag.
6. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus, dass die Gründe, welche der BF zur Ausreise aus dem Herkunftsland ins Treffen geführt habe, nicht glaubhaft und nicht konventionsrelevant wären. Dies ergebe sich aus den Angaben in der Erstbefragung. Nach Wiedergabe der Angaben in der Erstbefragung führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF die Streitigkeiten mit den Cousins in keinster Weise konkretisiert habe, weshalb weder deren Wahrheitsgehalt noch der Umstand, ob diese konventionsrelevant wären, festgestellt werden könne.
7. Am 29.06.2022 wurde die Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet. In der Beurkundung wurde ausgeführt, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und es erscheine auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid vom 27.06.2022 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gem. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei mit 29.06.2022, 13.00 Uhr erfolgt.
8. Am 04.07.2022 meldete der BF in XXXX , einen Hauptwohnsitz an.
9. Mit Schreiben vom 13.07.2022 teilte das BFA dem BF mit, dass der Bescheid rechtswirksam hinterlegt wurde und die Rechtsmittelfrist mit 28.07.2022 ende.
10. Mit dem am 27.07.2022 beim BFA eingelangten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.07.2022 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben.
11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.08.2022 vorgelegt.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache am 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W163 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
2.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 18 AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt. Gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 gilt für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung.
Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz idgF (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […]. Gemäß Abs. 2 leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. […]
Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
[…]
§ 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
§ 24 Abs. 3 AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 24 K27).
§ 24 Abs. 1 AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln (RV 952 XXII. GP).
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Zusätzlich muss die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Im Sinne der Glaubwürdigkeitsbestimmungen in Kapitel II, Art. 4 Abs. 5 der Statusrichtlinie erweist sich ein Vorbringen als nicht glaubhaft, wenn der Sachverhalt nur vage geschildert wird und sich auf Gemeinplätze beschränkt, keine konkreten detaillierten Angaben erfolgen, sich das Vorbringen als nicht plausibel im Sinne einer Übereinstimmung mit allgemeiner Erfahrung darstellt, sich in den wesentlichen Aussagen Widersprüche ergeben und sich der Antragsteller als persönlich nicht glaubwürdig erweist, also gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorlegt, er wichtige Tatsachen verheimlich oder bewusst falsch darstellt, er im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet verspätet erstattet und er ein mangelndes Interesse zeigt und seine Mitwirkung verweigert.
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weil es das Bundesamt zu Unrecht unterlassen hat, den BF einzuvernehmen:
Die Einvernahme des BF, ein zentraler Punkt in einem Verfahren auf internationalen Schutz, ist im konkreten Fall unterblieben. Diese wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unbedingt erforderlich gewesen, da seine Schilderungen in der Erstbefragung, er befürchte, aufgrund der Handlungen seiner Cousins eingesperrt zu werden jedenfalls von Relevanz für die Prüfung, ob der BF einer staatlichen oder von Privaten ausgehenden Verfolgung ausgesetzt wäre und ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Die Angaben in der Erstbefragung (vier kurze Sätze) reichen im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit den Glaubwürdigkeitsbestimmungen des Kapitel II, Art. 4 Abs. 5 der Statusrichtlinie nicht aus, dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So hat auch die belangte Behörde im Bescheid beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der „in keinster Weise“ konkretisierten Angaben weder der Wahrheitsgehalt noch die Konventionsrelevanz festgestellt werden könne (siehe AS 98).
Die Behörde hat jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, weshalb auf Grundlage des bisherigen Beweisverfahrens die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist, weil dieser in wesentlichen und essentiellen Teilen ergänzungsbedürftig ist.
Die Vorgangsweise des Bundesamtes lässt im Ergebnis in Anbetracht der massiven Verfahrensmängel den Schluss zu, dass die bisher nicht vorgenommene Einvernahme des BF im Sinne einer „Delegierung“ durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhalts soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.
Schließlich führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt.
Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzungen zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren den BF einzuvernehmen und zu prüfen haben, ob dem BF aufgrund der Teilnahme an Bauerprotesten und der nachfolgenden Inhaftierung internationaler Schutz zu gewähren ist, oder ob seinem Vorbringen im Lichte der Judikatur des VwGH die Glaubhaftigkeit abzusprechend ist. Er ist insbesondere zu befragen, wann genau und an welchen Protesten er teilgenommen habe, und welche Motive er für die Teilnahme er hatte. Zudem ist er aufzufordern, die genauen Umstände seiner Festnahme, seiner Enthaftung sowie die Gründe für die ihm drohende Strafverfolgung zu nennen.
2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revison
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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