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W142 2229664-1•Bundesverwaltungsgericht W142 2229664-1
W142 2229664-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verwaltungsstrafe
W142 2229664-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, Zl. 1249070108-191039101, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein. Am 12.10.2019 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei in XXXX geboren und gehöre er der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als Landwirt und habe er zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in XXXX , Amritsar, in Indien leben. Er habe in Indien in XXXX , Amritsar, Punjab gelebt.
Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2018 gefasst. Er habe nach Europa gewollt. Der BF habe seinen Wohnort am 05.09.2018 verlassen, am 10.09.2018 sei er mit dem Flugzeug legal mit einem indischen Reisepass von Dehli nach Armenien geflogen. Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei von 10.09.2018 bis März 2019 in Armenien aufhältig gewesen. Danach sei er ca. 5 Monate in Serbien und dann ca. 5 Monate in Bosnien gewesen. Sodann sei der BF in Kroatien gewesen, wobei er mehrmals nach Bosnien zurückgeschoben worden sei. Bis 10.10.2019 sei er in Bosnien gewesen. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Serbien abgenommen.
Als der BF zu seinem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern befragt wurde, gab der BF an, er sei am 10.09.2019 alleine von New Delhi nach Armenien geflogen. Dort habe er legal mit einem indischen Reisepass einreisen dürfen. Dann sei er über die Ukraine und Russland nach Serbien geflogen. Auch dort habe er mit dem indischen Reisepass normal einreisen dürfen. Dann sei er nach Bosnien gelangt, obwohl er keinen Unterschied zwischen den Ländern Serbien und Bosnien wisse. Anschließend habe er mehrmals versucht nach Europa zu kommen, dabei sei er jedes Mal von den kroatischen Behörden angehalten und nach Bosnien zurückgeschickt worden. Am 10.10.2019 sei er in einem LKW bis nach Österreich gefahren.
Sein Vater habe die Reise über eine Schlepperorganisation organisiert.
Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an:
„Meine Freunde XXXX haben einen Dorfrat vom Dorf XXXX ermordet. Da die beiden meine Freunde sind, wollten die Familie der ermordeten, dass ich gegen meine Freunde Aussage. Da ich dies nicht wollte, wurde ich von den Familien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Deswegen habe ich mein Heimatland verlassen.“
Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.
2. Am 04.02.2020 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt.
Der BF verneinte derzeit in medizinischer Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen und bejahte im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, in XXXX , Amritsar, im Punjab geboren zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei 10 Jahre lang in der Grundschule in XXXX gewesen. Der BF habe seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Er verneinte im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen zu haben, von den indischen Behörden gesucht zu werden oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde. Auch verneinte er jemals einer speziellen Gruppierung oder Partei angehört zu haben. Er sei Sikh und würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester noch gemeinsam in Indien ( XXXX ) in einem Haus leben. Befragt, wie seine Familie den Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, dass sie eigene Grundstücke hätten und seine Familie davon lebe. Sein Vater und der Bruder würden auf den Grundstücken als Landwirte arbeiten. Die Familie würde 2ha Grundstücksfläche und ein Haus besitzen. Der BF telefoniere ca. 1x pro Woche miteinander. Befragt, wie der BF den Lebensunterhalt bestritten habe, gab dieser an, er habe von der eigenen Landwirtschaft gelebt oder habe er als Arbeiter auf einer anderen Landwirtschaft gelebt.
Zu seinem Leben in Österreich gab er an, er gehe zum Tempel und bekomme dort essen. Wohnen könne er bei einem Freund. Er verneinte in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig zu sein. Der BF sei arbeitsfähig und könne er alles arbeiten. Er verneinte in Österreich Verwandte zu haben oder mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen.
Sein Heimatland habe der BF im Oktober 2018 verlassen. Am 10.10.2019 sei er in Österreich eingereist.
Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe bzw. einen Asylantrag gestellt habe, brachte der BF wie folgt vor (L: Leiter der Amtshandlung, A: Antwort des BF):
„(…)
A: Ich lebte mit meiner Tante ms in Ihrem Dorf XXXX . Ich habe dort Freunde kennengelernt. Meine Freund haben den Dorfvorsteher umgebracht. Ich war nicht beteiligt an diesem Mord aber ich war mit ihnen befreundet. Deshalb habe ich Probleme und ich bin ausgereist.
L: Was sind das für Probleme?
A: Die Familie des Dorfvorstehers haben zu mir gesagt, dass ich auch dabei war und Sie mich deshalb umbringen wollen. Zwei Monate nach dem Mord ging ich nicht mehr nach Hause und habe bei einem Freund gewohnt. Ich habe dann entschieden das Land zu verlassen.
L: Wie ist der Name des Dorfvorstehers?
A: XXXX .
L: Wie lauten die Namen Ihrer Freunde die ihn umgebracht haben?
A: XXXX . Nachgefragt, ca. 19 und 26 Jahre alt.
L: Wann wurde der Dorfvorsteher umgebracht?
A: Im August 2018. Nachgefragt, XXXX hatte eine Feindschaft mit dem Dorfvorsteher deshalb hat er ihn umgebracht. Es gibt sogar ein Video von dem Mord auf YouTube. Nachgefragt, es wurde von der dem Nutzer Daily Post Punjabi vor einem Jahr gepostet. Es war der XXXX .
L: Wann wurde Ihnen gesagt, dass man Sie umbringen will?
A: Meine Freund wurden festgenommen und danach bin ich ausgereist. Nachgefragt, ich wurde zweimal angegriffen.
Anmerkung: Der AW beantwortet die Frage nicht.
L: Wann wurde Sie angegriffen?
A: Im August nach diesem Vorfall. Nachgefragt, ich weiß es nicht genauer.
L: Von wem wurden Sie angegriffen?
A: Die Familie von diesem Dorfvorsteher hat mich angegriffen. Nachgefragt, XXXX hat mich angegriffen er ist der Bruder des Dorfvorstands.
L: Was passierte bei diesem Angriff?
A: Ich bin geflüchtet von diesem Angriff. Nachgefragt, er hat gesagt, dass ich auch an diesem Mord beteiligt war und ich bin geflüchtet aus meinem Dorf.
L: Der Angriff gegen Sie war also das der Bruder des Toten zu Ihnen gesagt hat das auch Sie an diesem Mord beteiligt waren?
A: Ja.
L: Kam es noch zu einem weiteren Vorfall oder ist noch etwas passiert?
A: Das wars.
L: Wann wurden Ihre Freunde festgenommen?
A: Der erste Freund wurde einen Tag nach dem Mord festgenommen und der Andere 5 oder 6 Tage später. Nachgefragt, danach habe ich Indien gleich verlassen. Nachgefragt, im Oktober 2018 habe ich das Land verlassen.
L: Wurden Sie nun auch mit dem umbringen bedroht oder nicht?
A: Ja, von dem Bruder des Dorfsvorstands.
L: Können Sie mir den Moment wo ihnen gedroht wurde, dass Sie umgebracht werden, genauer beschreiben?
A: Als ich dort war. Kamen Sie zu mir nach Hause. Ich war nicht zu Hause. Er hat zu meiner Eltern gesagt, dass er mich umbringen werden. Nachgefragt, er ist zu mir nach Hause gekommen. Nach Hause zu meinen Eltern.
L: Wann ist er zu Ihren Eltern nach Hause gekommen?
A: 2 oder 3 Tage nach dem Vorfall. Nachgefragt, er ist nicht zu meinen Eltern gekommen, sondern zur Tante mütterlicherseits. Ich habe ja dort gewohnt.
L: Wo waren Sie zu dieser Zeit?
A: Ich war bei meinem Onkel ms in XXXX .
L: Wann sind Sie zu Ihrem Onkel gegangen?
A: Meine Tante hat zu mir gesagt, dass ich gesucht werde und ich ging zu meinem Onkel. Nachgefragt, es war der 17 August 2018.
Anmerkung; AW gibt an er weiß das Datum nicht. 17.08.2018 ist das Datum des Mordes.
L: Wurden Sie jemals persönlich mit dem Umbringen bedroht?
A: Nein.
L: Haben Sie bezüglich der Drohung des Umbringens eine Anzeige bei der Polizei gemacht?
A: Nein. Nachgefragt, die Behörden in Indien hören sowieso nicht auf die armen Leute in Indien.
L: Haben Sie versucht in einen anderen Teil des Landes zu gehen um den Problemen zu entgehen?
A: Nein.
L: Wie lange wohnten Sie schon bei Ihrer Tante?
A: Ich habe seit 2 Jahren bei meiner Tante gewohnt. Nachgefragt, ich habe seit 2017 bis 2018 bei meiner Tante gewohnt. Nachgefragt, bis August 2018. Nachgefragt, genauer kann ich es nicht sagen.
Vorh.: Sie behaupten unglaubwürdiger Weise bloß Verfolgung seitens „privater Dritter“. Entsprechend den Länderfeststellungen des BFA sind die indischen Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und schutzwillig. Was sagen Sie dazu?
Vorh.: Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Darüber hinaus existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt.
L: Sie haben am 14.12.2019 eine schriftliche Verfahrensanordnung gemäß §29 Abs 3 Asylgesetz, in welcher ihm die beabsichtige Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wird Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Was soll ich sagen.
L: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
A: Ich habe Angst von dem Bruder des Dorfvorstehers.
L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, bis 04.02.2020, ho. einlangend, zu den Feststellungen zu Indien schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr eine mündliche Stellungnahme zu den Feststellungen zu Indien abgeben?
A: Mein Leben war in Indien in Gefahr und deshalb bin ich nach Österreich gekommen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich kenne niemanden hier.
...
(…)“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Indien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche gegenwärtig zu befürchten habe. Dies ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Situation/Sicherheitslage in Indien. Der BF habe keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft gemacht, sondern habe er sich in seinen Aussagen mehrmals widersprochen und auch ungenaue Angaben gemacht. Der BF habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, wonach die indischen Behörden im Falle einer tatsächlichen Bedrohung von privater Seite nicht schutzfähig oder –willig seien. Zudem herrsche in Indien Bewegungsfreiheit, sodass dem BF auch die Möglichkeit offenstehe, sich an einem anderen Ort in Indien zu begeben um seinen Problemen zu entgehen und hätte er auch die Möglichkeit sich an die Behörden zu wenden. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch nicht dem realen Risiko unterworfen einer Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer der Protokolle Nr. 6 oder 13 widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Er verfüge über soziale Bindungen im Herkunftsstaat, könne sich in Indien niederlassen und eine Existenz gründen. Der BF verfüge über eine Grundschulbildung, habe berufliche Erfahrungen, sei gesund und arbeitsfähig. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gegeben. Der BF sei erst kurz in Österreich, habe hier keine Angehörigen/Verwandten und keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er spreche nicht Deutsch, besuche weder die Schule, noch Kurse und sei er auch nicht Mitglied in einem Verein. Die öffentlichen Interessen würden gegenüber den privaten Interessen überwiegen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde weiters (betreffend einen im Spruch des Bescheides nicht vorhandenen Punkt VII.) ausgeführt, dass der BF gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG 2005 von 12.10.2019 bis 17.06.2019 an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen habe, da in seinem Fall ein Interesse an einer zügigen Bearbeitung des Verfahrens gegeben sei. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz, sei eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15 b AsylG 2005 geboten, zumal vom BF keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht worden seien und das gegenständliche Verfahren dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend raschest geführt und entschieden werden könne. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seien ihm mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
4. Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde ausgeführt, der BF habe zu seinen Fluchtgründen darauf verwiesen, dass Freunde von ihm einen Mord begangen hätten und er verdächtigt werde, daran beteiligt gewesen zu sein. Die Verwandten des Mordopfers hätten ihn mit dem Tode bedroht und sei eine Hilfe durch die Behörden nicht zu erwarten. Dem Vorbringen des BF sei vom BFA keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden und seien von der Behörde keine Ermittlungstätigkeit und keine Recherchen getätigt worden. Dies sei von Bedeutung, weil der BF bezüglich der Mordumstände Angaben in örtlicher und zeitlicher Hinsicht getätigt habe und diese einer Überprüfung zugänglich seien. Es wurde unter anderem beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Am 17.03.2020 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
6. Am 09.06.2021 langte eine polizeiliche Anzeige vom 22.05.2021 ein, wonach der BF eine Gebietsbeschränkung missachtet habe.
7. Am 17.08.2021 langte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.08.2021 ein, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) eingestellt worden sei.
8. Am 02.11.2021 wurde eine polizeiliche Verständigung vom 14.10.2021 vorgelegt, wonach gegen den BF eine Strafverfügung (Rechtskraft 29.07.2021) wegen § 52 lit. c Z 24 StVO (Vorrangzeichen Halt – gute Übersicht) und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (keine Lenkerberechtigung) erlassen worden sei. Zudem wurde die diesbezügliche polizeiliche Anzeige vom 14.07.2021 vorgelegt.
9. Am 30.03.2022 wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.03.2022 in Vorlage gebracht, wonach gegen den BF eine Anklage wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPG (Schlepperei) und § 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) erhoben worden sei.
10. Mit Schreiben vom 04.05.2022 holte das erkennende Gericht eine amtliche Haftanfrage ein, wozu am selben Tag mitgeteilt wurde, dass sich der BF seit 15.02.2022 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde.
11. In weiterer Folge holte das erkennende Gericht Informationen betreffend die erhobene Anklage gegen den BF ein, wobei am 24.08.2022 das diesbezügliche Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2022, 119 317 Hv 42/22s, vorgelegt wurde.
Demnach wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG und dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
12. Am 16.09.2022 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der BF nunmehr in der Justizanstalt XXXX aufhältig sei.
13. Am 19.09.2022 wurde eine Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vorgelegt.
14. Am 08.11.2022 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.
In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor:
[...]
„R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut?
BF: Ja.
R: Stimmt es, dass Sie am XXXX geboren sind?
BF: Ja.
R: Stimmt es, dass Sie in XXXX geboren sind?
BF: Ja.
R: Wie lange waren Sie in Ihrem Heimatland aufhältig?
BF: Ca. 23/24 Jahre.
R: D.h. wann haben Sie genau Indien verlassen, können Sie sich ans Datum erinnern?
BF: Nein, ich kann mich an keine Daten erinnern.
R: Können Sie sich an das Jahr erinnern, wann Sie Indien verlassen haben?
BF: Ja, es war 2018.
R: Können Sie sich an den Monat erinnern?
BF: Es war im August.
R: Wie haben Sie Indien verlassen, um Richtung Europa zu reisen?
BF: Mithilfe eines Schleppers.
R: Können Sie mir die Länder nennen, die Sie durchquert haben?
BF: Rumänien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Österreich.
R: Wie sind Sie von Indien nach Rumänien gelangt?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Wann sind Sie genau abgeflogen?
BF: Nein, das Datum weiß ich nicht.
R: D.h. Sie sind im August 2018 mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist?
BF: Ja, im August habe ich mein Heimatdorf verlassen und habe mich einige Tage in New Delhi aufgehalten, bevor ich das Land verlassen habe. Die genauen Daten weiß ich nicht.
R: Im August 2018 sind Sie mit dem Flugzeug von New Delhi nach Rumänien geflogen, stimmt das?
BF: Richtig.
R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, am 10.09.2019 von New Delhi nach Armenien geflogen zu sein?
BF: Wie gesagt, ich kann mich an die genauen Daten nicht erinnern. Ich habe im August 2018 mein Heimatdorf verlassen und habe mich auch eine Zeit lang in Delhi aufgehalten.
R: Was meinen Sie mit „einer Zeit lang“, ein paar Tage, ein paar Wochen?
BF: Zwei Monate war ich bei meinen Großeltern ms aufhältig und weiter zwei Monate in Delhi, ich schätze es waren ca. vier Monate insgesamt.
R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo Ihre Großeltern leben?
BF: XXXX (siehe Beilage ./A).
R: Was ist das?
BF: Das ist ein Dorf.
R: Wo liegt dieses Dorf?
BF: Das ist in der Gemeinde XXXX , Distrikt Amritsar.
R: Wo haben Sie sich in New Delhi aufgehalten?
BF: In Delhi habe ich mich in der Nähe von einem Haupt Sikh Tempel namens XXXX , in der Nähe eines Hotels aufgehalten.
R: Wann haben Sie nun Ihr Heimatdorf verlassen?
BF: Wie gesagt, im August 2018.
R: Haben Sie noch Verwandte, die in Ihrem Heimatdorf leben?
BF: Ja.
R: Wer lebt noch in Ihrem Heimatdorf?
BF: Meine Eltern, mein Bruder, meine Schwester.
R: Wie verdient Ihre Familie ihren Lebensunterhalt?
BF: Durch die elterliche Landwirtschaft.
R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht?
BF: Zehn Jahre.
R: Was war das für eine Schule?
BF: Das war unsere Dorfschule.
R: Kann man sagen, dass Sie zehn Jahre lang die Grundschule besucht haben?
BF: Ja, zehn Jahre die Grundschule.
R: Haben Sie eine Berufsausbildung?
BF: Nein.
R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben?
BF: Ca. 24 Jahre.
R: Was haben Sie gearbeitet? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
R: Sind Sie in regelmäßigen Kontakt mit Ihren Eltern und Geschwistern?
BF: Ja.
R: D.h. Sie telefonieren regelmäßig?
BF: Ja.
R: Was war der Grund, wieso haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?
BF: Seit meiner Kindheit habe ich bei meiner Tante ms im Dorf XXXX gelebt. In unserem Dorf wurde der Dorfvorsteher namens XXXX ermordet. Meine Freunde waren in diesem Mordfall involviert. Fünf von denen sind sogar im Gefängnis. Eigentlich hat derjenige, der ihn ermordet hat, bereits gestanden, aber die Polizei hat die ganze Clique in diesem Mordfall namentlich angezeigt. Ich wurde auch angezeigt. Meine Eltern haben durch Bestechungsgelder meinen Namen vorerst von der Liste streichen lassen. Aus Angst, dass ich Probleme mit der Polizei bekommen werde, habe ich mein Dorf verlassen.
R: Wann wurde dieser Dorfvorsteher ermordet?
BF: Im August 2018.
R: Können Sie den genauen Tag nennen?
BF: So genau kann ich das nicht sagen, es war zwischen dem 10. und 15. August 2018.
R: Wer hat nun diesen Dorfvorsteher umgebracht?
BF: XXXX .
R: Wo hat dieser XXXX gelebt?
BF: Im Dorf XXXX , dort wo ich bei meiner Tante ms aufhältig war.
R: Nur dieser XXXX hat diesen Dorfvorsteher umgebracht?
BF: Ja.
R: Dieser XXXX wurde von der Polizei verhaftet?
BF: Ja, insgesamt wurden fünf Personen verhaftet, weil die Familie des Dorfvorstehers hat mehrere Personen genannt mit denen es eine Feindschaft gab und die als Verdächtige vorkamen. Als der Mörder letztendlich verhaftet wurde, haben sie nur die Personen, die in seinem Freundeskreis waren, festgenommen.
R: Können Sie mir die Namen der fünf Personen nennen, die verhaftet wurden?
BF: Neben XXXX sind vier weitere Personen namens XXXX (zwei Personen mit demselben Namen), von einem weiß ich nur den Rufnamen XXXX , von der fünften Person weiß ich den Namen nicht.
R: Wieso haben Sie in der Niederschrift vor dem BFA angegeben, dass zwei Personen diesen Dorfvorsteher umgebracht haben?
BF: Eigentlich hat nur eine Person den Dorfvorsteher ermordet, aber er hat noch einige Personen fälschlicherweise beschuldigt.
R: Wer hat nun Personen fälschlicherweise beschuldigt?
BF: Der XXXX .
R: Sie haben aber trotzdem andere Angaben vor dem BFA gemacht. Wieso?
BF: Ich habe genauso wie heute auch damals mein Vorbringen erzählt. Nämlich, dass eine Person den Dorfvorsteher getötet hat und fünf Personen wurden verhaftet und sitzen im Gefängnis.
R: Der Punkt ist, dass Sie heute andere Angaben gemacht haben, die Angaben vor dem BFA sind widersprüchlich zu den heutigen Angaben. Wie erklären Sie sich das?
BF: Was habe ich damals gesagt? Wenn ich das gesagt hätte, hätte der Beamte mich sicherlich gefragt, wie der zweite heißt, so wie Sie mich heute gefragt haben. Ich habe das nicht gesagt, wenn sein Name nicht gesagt wurde.
R: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass XXXX diesen Dorfvorsteher getötet hätten. Wieso haben Sie heute andere Angaben gemacht?
BF: Ich habe gesagt, dass der XXXX den Dorfvorsteher ermordet hat und dieser hat einer von den zwei XXXX als seinen Mittäter genannt, obwohl der XXXX nicht involviert war. Die anderen drei wurden von der Familie des Dorfvorstehers erwähnt.
R: Sind diese insgesamt fünf Personen nach wie vor in Haft?
BF: Drei sind noch weiterhin in Haft und zwei sind auf Kaution auf freiem Fuß.
R: Wer ist nach wie vor inhaftiert? Können Sie mir die Namen nennen?
BF: XXXX und vom dritten weiß ich den Namen nicht.
R: Zu wie vielen Jahren wurden diese Personen verurteilt?
BF: Das Gerichtsverfahren ist noch nicht beendet. Es gibt immer neue Verhandlungsdaten, deswegen konnten die anderen zwei Beschuldigten auf Kaution freikommen, sonst würden sie im Gefängnis sein.
R: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig?
BF: Ich weiß nicht, wie viele Tage oder Monate ich in den jeweiligen Ländern aufhältig war, ich habe das alles vergessen.
R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? Wissen Sie das?
BF: Im Oktober 2019.
R: Seit Oktober 2019 sind Sie durchgehend in Österreich aufhältig gewesen?
BF: Richtig.
R: Können Sie mir auf Deutsch von einem typischen Tag Ihres Lebens erzählen?
BF (auf Deutsch): Ich gehe um sieben Uhr aufstehen, ich arbeite Haus reinigen beim Gefängnis zwei Jahre.
R: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF (auf Deutsch): Nichts Deutschkurs, im Gefängnis besuche ich einen Deutschkurs.
R: Seit wann besuchen Sie diesen Deutschkurs im Gefängnis?
BF: Ich besuche keinen Deutschkurs, ich habe mich für einen Deutschkurs angemeldet. Ich wurde vom Gefängnis in XXXX ins neue Gefängnis XXXX verlegt. Ich bin dort noch nicht so lange.
R: Wo haben Sie sich für den Deutschkurs angemeldet?
BF: In XXXX .
R: Seit wann sind Sie im Gefängnis XXXX ?
BF: Am 15. werden es zwei Monate. Seit 15.09.
R: Wieso haben Sie bei Ihrer Tante ms in Indien gelebt und nicht bei Ihren Eltern?
BF: Der Ehemann meiner Tante sowie ein Sohn meiner Tante sind verstorben und der zweite war bei der Armee. Meine Tante hat alleine gelebt, deswegen hat meine Mutter mich zur Tante gebracht.
R: Wie alt waren Sie, als Sie von Ihrer Mutter zu Ihrer Tante gebracht wurden?
BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war, aber ich habe dort mit der Schule angefangen. Ich wurde nicht von meiner Tante adoptiert, sondern meine Mutter hat mich zu meiner Tante gebracht, damit sie sich nicht alleine fühlt.
R: Hat die Tante im selben Dorf gelebt wie Ihre Eltern?
BF: Nein, das waren zwei verschiedene Dörfer.
R: Wie weit sind die Dörfer voneinander entfernt?
BF: Ca. sieben bis acht Kilometer.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF: Nein, ich habe nur Freunde.
R: Haben Sie jemals in Österreich gearbeitet?
BF: Ja, ich habe als Pizzalieferant gearbeitet?
R: Wie lange haben Sie als Pizzalieferant gearbeitet?
BF: Ca. eineinhalb Jahre. Ich habe im Jahr 2021 angefangen und habe bis zu meiner Verhaftung im Februar heuer gearbeitet.
R: Bei welcher Pizzeria haben Sie als Lieferant gearbeitet?
BF: Das ist ein indisches Restaurant namens Biofrische.
R: Wo ist dieses indische Restaurant?
BF: Im dritten Bezirk.
R: Sind Sie jemals in Indien bedroht worden?
BF: Ja.
R: Wer hat Sie bedroht?
BF: Die Familie des ermordeten Dorfvorstehers.
R: Wie wurden Sie bedroht?
BF: Sie haben gesagt, dass sie alle Männer, die in die Ermordung des Dorfvorstehers verwickelt sind, entweder töten wollen oder dafür sorgen, dass diese ins Gefängnis kommen. Ich bin nur wegen dieser Bedrohungen geflüchtet, denn in Indien habe ich eigentlich alles. Ich hatte meine Familie, Arbeit und ein gutes Leben.
R: Wer hat Sie konkret bedroht? Können Sie mir einen Namen nennen?
BF: Die Familie des Dorfvorstehers ist sehr groß, seine Brüder und andere Familienmitglieder haben mich bedroht. Ein Bruder von XXXX wurde von der Familie des Dorfvorstehers ermordet. Er war eines Tages auf seinem Motorrad unterwegs und es gab einen Unfall, dabei wurde er getötet.
R: Wann wurde dieser Bruder getötet?
F: Das war ca. sechs Monate nach der Ermordung des Dorfvorstehers. Ich habe damals bereits Indien verlassen gehabt.
R: Wer hat Sie nun konkret bedroht? Können Sie Namen nennen?
BF: Einer heißt XXXX und der zweite heißt wie ich XXXX . Beide sind die Neffen vom Dorfvorsteher.
R: Wann sind Sie von diesen beiden Neffen bedroht worden?
BF: Das war ein, zwei Tage nach der Ermordung des Dorfvorstehers. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Mörder noch nicht inhaftiert.
R: Wie viele Tage sind vergangen zwischen der Ermordung des Dorfvorstehers und der Verhaftung des Mörders?
BF: Ca. zehn Tage.
R: Nach wie vielen Tagen haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen, nachdem dieser Dorfvorsteher ermordet wurde?
BF: Ich habe binnen ein, zwei Tagen nach der Ermordung das Dorf verlassen, da ich wusste, dass mein Name in die Ermordung des Dorfvorstehers hineingezogen werden würde.
R: Wurden Sie außer von den beiden Neffen, noch von irgendjemand anderen bedroht?
BF: Ich wurde auch von einem Cousin des Dorfvorstehers bedroht. Dieser heißt XXXX .
R: Wie hat sich die Bedrohung der beiden Neffen abgespielt?
BF: Ich wurde über eine Person bedroht, sie haben über eine Person eine Nachricht geschickt.
R: Was heißt „eine Nachricht geschickt“?
BF: Sie haben gesagt, dass sie keine von den Personen davonkommen lassen würden.
R: Hat diese Person diese Bedrohung mündlich ausgesprochen?
BF: Richtig. Sie waren auch einmal bei mir zuhause und haben nach mir gefragt.
R: Sie waren glücklicherweise nicht zuhause?
BF: Ich habe zu diesem Zeitpunkt mein Haus bereits verlassen gehabt.
R: Was hat diese Person genau zu Ihnen gesagt, als diese Bedrohung mündlich ausgesprochen wurde?
BF: Dieser Dorfvorsteher war kein „kleiner“ Mann, er hatte gute Kontakte mit verschiedenen Politikern. Sogar der CM (Anmerkung Chief Minister) von Punjab ist zu seiner Trauerfeier gekommen. Die Familie hat alle Personen, mit denen sie Grundstücksstreitigkeiten hatten, namentlich erwähnt. Der ermordete Dorfvorsteher hatte auch keine weiße Weste, er hat ein Grundstück von XXXX an sich gerissen. Deswegen hat XXXX ihn ermordet.
R wiederholt die Frage.
BF: Sie haben gesagt, sie würden niemanden von der Clique von XXXX davonkommen lassen.
R: Sonst hat diese Person, die die Bedrohung ausgesprochen hat, nichts gesagt?
BF: Nein, das war alles.
R: Wieso konnten Sie nicht in New Delhi bleiben?
BF: Wo hätte ich dort wohnen sollen.
R: Sie haben gesagt, Sie seien vom Cousin vom Dorfvorsteher bedroht worden. Wie heißt dieser?
BF: XXXX .
R: Wie hat dieser Sie bedroht? Können Sie dies genauer schildern?
BF: Er hat dasselbe gesagt, er würde keine von den Personen davonkommen lassen.
R: Dieser Cousin vom Dorfvorsteher hat Ihnen das persönlich gesagt?
BF: Nein, ich war nicht im Dorf zu diesem Zeitpunkt.
R: Zu wem hat der Cousin vom Dorfvorsteher dies gesagt?
BF: Er hat es zu den Nachbarn und anderen Dorfbewohnern gesagt.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Mein Nachbar hatte ein Schweißgeschäft und diese Leute sind auch zu ihm als Klienten gekommen und ihm das gesagt und er hat es an uns weitergegeben.
R: Was meinen Sie mit „an uns weitergegeben“. An wen?
BF: Der Nachbar, der dieses Schweißgeschäft betreibt, kauft Milch von meiner Tante, weil er selber kein Milchvieh hat. Der Bruder meiner Tante hat Büffel und verkauft Milch. Er hat es beim Milchkauf gesagt.
R: Wurden Sie von sonst jemanden bedroht aus der Familie des Dorfvorstehers?
BF: Nein.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass der Bruder des Dorfvorstehers Sie angegriffen hätte. Heute haben Sie komplett andere Angaben gemacht.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt, welcher Bruder hätte mich angreifen sollen.
R: Es steht im Protokoll des Bundesamtes, Sie haben auch jede Seite des Protokolls unterschrieben.
BF: Ich habe lediglich gesagt, dass ich indirekt bedroht werde und dass sie auch einmal bei mir zuhause waren, aber ich war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Ich habe nie gesagt, dass ich angegriffen wurde.
R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst vor der Familie des Dorfvorstehers und vor der Polizei.
R: Sie haben heute mehrmals gesagt, dass sie im August 2018 Indien verlassen haben.
BF: Ja, das stimmt.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie im Oktober 2018 Indien verlassen haben. Heute haben Sie andere Angaben gemacht.
BF: Ich habe gesagt, dass ich mein Heimatdorf im August 2018 verlassen habe. Danach habe ich mich zwei Monate bei meinen Großeltern aufgehalten. Weiters habe ich mich zwei Monate in New Delhi aufgehalten. Damals hatte ich Stress und kann mich nach wie vor nicht an die Daten erinnern.
R an RV: Haben Sie Fragen?
RV: Bei der Bedrohungssituation ging es darum, dass man Sie nicht davonkommen lassen würde. Was haben Sie damit gemeint, dass Sie ermordet werden, verhaftet werden?
BF: Damit haben sie gemeint, dass sie mich töten werden.
RV: Bereits anschließend, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, würde Sie die Familie ausfindig machen und töten?
BF: Ja, richtig.
RV: Keine Fragen.
R: Könnten Sie nicht woanders in Indien leben, Indien ist ein riesiger Staat.
BF: Ich wusste damals nicht, wo ich Unterkunft nehmen hätte können. Meine Familie hat einen Schlepper organisiert und dieser hat dann die Außerlandesbringung organisiert.
R: Wenn Sie jetzt zurückkehren müssten, könnten Sie in einem anderen Teil Indiens leben? Woher sollte man wissen, dass Sie zurückgekehrt sind?
BF: Ich habe keine Möglichkeit, woanders mich unterzubringen oder meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ich bin von meiner Familie abhängig. Da ich auch keine besonderen Fähigkeiten habe, außer in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Regierung in Indien hilft den Leuten nicht so wie hier. Somit ist diese Möglichkeit nicht gegeben.
R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie wieder bei Ihrer Tante leben und in der Landwirtschaft arbeiten?
BF: Richtig, ich habe sonst keine Probleme in Indien, weder finanziell noch andere.
Erörtert werden folgende Unterlagen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 08.03.2022), Landkarte
R: Wollen Sie zur Situation Ihres Heimatlandes etwas angeben?
BF: Es gibt sehr viele Probleme in Indien, die Polizei ist sehr bestechlich. Jemand, der Geld hat, kann alles erreichen. Das System ist sehr korrupt.
RV: Zur Situation außerhalb der Punjab Region: Zitat „Sikh können Ziele örtlicher Diskriminierung werden.“ Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BF in einem anderen Bundesstaat Diskriminierung ausgesetzt werden würde. Zum Justizwesen: Es ist im Länderbericht die Rede, dass das Justizwesen auch in den unteren Instanzen sehr korruptionsanfällig ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass vor allem politisch mächtige Personen, wie der Dorfvorsteher und seine Familie, hier Anklagen konstruieren können. Zu den Haftbedingungen ist auch in den Länderberichten davon die Rede, dass die Gefängnisse überfüllt sind, dass die medizinische Versorgung nicht ausreichend ist. Hier würde im Falle einer Verurteilung dem BF eine menschunwürdige Behandlung drohen. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Punkte.
R: War das ein Direktflug von New Delhi nach Rumänien?
BF: Nein, über Dubai.“
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung des Sikhismus zugehörig.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in Amritsar im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor in Indien (Dorf XXXX , im Bundesstaat Punjab) und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft. Die Familie des BF lebt in Indien in einem eigenen Haus und besitzt Grundstücke. Der BF steht mit seiner Kernfamilie in Indien regelmäßig in Kontakt.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er konnte hier Freundschaften knüpfen. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Er versteht einfache auf Deutsch an ihn auf gerichtete Fragen und kann in einfachen deutschen Sätzen darauf antworten.
Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und ist kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.
Der BF hat in Österreich etwa 1,5 Jahre illegal als Essenslieferant gearbeitet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Er weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:
1. )LG XXXX , 317 HV 44/2022s vom 03.05.2022 (RK 23.05.2022)
§§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPG
§§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (4) 1. Fall FPG
§ 231 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat: 15.02.2022
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Der BF wurde auch schon mehrmals wegen der Übertretung von Verwaltungsvorschriften bestraft.
1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien:
Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen:
Covid-19
Letzte Änderung: 08.03.2022
Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wiederaufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022).
Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).
Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 7.5.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 3.3.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022
HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).
Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).
Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021
DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021
DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=gboard_seq=379626, Zugriff 14.2.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022
TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).
Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).
Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).
Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).
Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021).
Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
Indien und Pakistan
Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).
In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).
Indien und China
Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021).
Indien und Bangladesch
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021).
Indien und Nepal
Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021).
Indien und Sri Lanka
Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 2.3.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021
FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201
PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021
SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020
SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021
SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019
WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019
PUNJAB
Letzte Änderung: 08.03.2022
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).
Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021).
Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021).
Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 28.2.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 28.2.2022
MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).
Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).
Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021).
Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022
CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.02.2022.
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021) Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 17.2.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.02.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 17.02.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 17.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
TIE - The Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 17.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Korruption
Letzte Änderung: 08.03.2022
Korruption ist weit verbreitet (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vgl. TI 2020).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 30.3.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 21.2.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 22.2.2022
IT - India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey, https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 22.2.2022
IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 22.2.2022
TET - The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investigation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 22.2.2022
TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.2.2022
TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 23.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 22.2.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs, offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.9.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOI o.D.).
Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).
Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen) einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solches Vorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zu beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt, und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
NGOI - NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 17.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Ombudsmann
Letzte Änderung: 08.03.2022
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit, Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen. 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten (USDOS 30.3.2021).
Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind. Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (2.8.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 23.2.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.9.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.9.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 16.2.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): The World Factbook – India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 16.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 7.2.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 16.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021: Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen die Behörden Gesetze gegen Aufwiegelung und strafrechtliche Verleumdung, um Bürger zu verfolgen, die Regierungsbeamte oder die staatliche Politik kritisieren (USDOS 30.3.2021).
Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 22.9.2021).
Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen. Im März 2020 rief Premierminister Modi die Medien dazu auf, die Verbreitung von "Pessimismus, Negativität und Gerüchten" zu verhindern. Viele verstehen diese Aussage als Warnung, den Umgang der Behörden mit der Covid-19-Pandemie nicht zu kritisieren (FH 3.3.2021). Investigativer Journalismus mit Bezug auf Verfehlungen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im April 2021 setzt die Medienschaffenden im Land zudem zunehmend unter Druck (SI 26.4.2021). Außerdem sind Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten, gesetzlich verboten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. So verbieten die Regierungen der Bundesstaaten die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Literatur, die nach Ansicht der staatlichen Zensoren aufrührerisches Material enthalten oder kommunale oder religiöse Spannungen provozieren können (USDOS 30.3.2021).
Es wird von Fällen berichtet, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Dutzende Journalisten verhaftet, die sich kritisch über den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie geäußert hatten (FH 3.3.2021). Gegenwärtig befinden sich acht Journalisten in Haft, und der Journalist Rohit Kumar Biswal wurde am 5. Feber 2022 getötet (RSF 2.2022). Medienschaffende werden aber auch Ziel durch Übergriffe von maoistischen Guerillas und kriminellen Gruppen (RSF 2021). Solche Angriffe werden selten geahndet, einige fanden unter der Komplizenschaft oder aktiven Beteiligung der Polizei statt (FH 3.3.2021). Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als "anti-indisch" diffamiert (RwB 2019).
Indische Behörden bedienen sich gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten, um Sicherheitsrisiken abzuwenden. So können seit Juli 2019 durch eine Erweiterung des Anti-Terrorgesetzes Unlawful Activities Prevention Act (UAPA) nun auch einzelne Personen als "Terroristen" registriert werden. Bislang wurde dies nur auf bekannte islamistische Terroristen angewendet, aber einige Beobachter befürchten, dass in Zukunft auch Regierungskritiker davon betroffen sein könnten (AA 22.9.2021). Am 6. April 2021 wurde in Kaschmir eine Richtlinie erlassen, die es Medienschaffenden aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt, sich Polizeieinsätzen zu nähern oder Liveberichte von Feuergefechten zu senden (BAMF 12.4.2021). Seit Aufhebung des teilautonomen Sonderstatus wird die Pressefreiheit in Kaschmir also weiter zunehmend eingeschränkt. Journalisten werden kriminalisiert und Werbeanzeigen in Medien gekürzt. In jüngerer Vergangenheit war festzustellen, dass hauptsächlich regierungskritische Berichte aus digitalen Archiven verschwunden sind. Kritische Medienschaffende sehen darin die Absicht der indischen Regierung, die konfliktreiche Geschichte Kaschmirs nicht weiter zu thematisieren (BAMF 14.2.2022).
Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 30.3.2021). Die Internetnutzung wächst rapide. Experten gingen im Jänner 2020 von 688 Millionen Internetnutzern aus (ca. 50 Prozent der Bevölkerung). Ein freier Zugang zum Netz ist gerade in Indien zentral für die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit. Zwar ist im regionalen Vergleich die Internetfreiheit Indiens relativ hoch (AA 22.9.2021), es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien, Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 30.3.2021).
Der Internetzugang wird durch die Regierung präventiv vor antizipierten gewaltsamen Protesten lokal/regional abgeschaltet. Wegen geäußerter Kritik auf dem Mikrobloggingdienst Twitter, forderte die indische Zentralregierung die Verantwortlichen des Unternehmens auf, Meldungen zu löschen, die die Regierung und ihre Corona-Maßnahmen kritisieren (DW 25.4.2021). Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass mehr als zwei Dutzend Akademiker, Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten über Whatsapp mit der Spionagesoftware Pegasus abgehört wurden. Es wird vermutet, dass staatliche Behörden diese illegale Überwachung durchgeführt haben (AA 22.9.2021). Im Juli 2021 wurde berichtet, dass mindestens 300 indische Telefonnummern, darunter die von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Anwälten, Regierungsbeamten und Oppositionspolitikern, auf einer Liste potenzieller Ziele für Pegasus standen (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 23.2.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4 , Zugriff 2.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 23.2.2022
DW - Deutsche Welle (25.4.2021): Twitter censors tweets critical of India's COVID response, https://www.dw.com/en/twitter-censors-tweets-critical-of-indias-covid-response/a-57325737, Zugriff 7.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.2.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 23.2.2022
RSF - Reporter ohne Grenzen (2.2022): Indien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/indien, Zugriff 23.2.2022
RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india, Zugriff 16.3.2020
SI - Scroll.in (26.4.2021): Fact check: Did states fail to use PM-Cares funds allocated by the Centre to build oxygen plants? https://scroll.in/article/993309/fact-check-did-states-fail-to-use-pm-cares-funds-allocated-by-the-centre-to-build-oxygen-plants, Zugriff 23.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 08.03.2022
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Allerdings haben Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupten, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerten Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurden, um weitere CAA-Proteste zu verhindern (FH 3.3.2021).
Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitskräfte stören häufig Demonstrationen und setzen Berichten zufolge übermäßige Gewalt ein, wenn sie versuchen, Demonstranten auseinanderzutreiben. So soll die Polizei von Delhi während der kommunalen Unruhen im Feber 2020 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Es wird behauptet, dass die Polizei mitschuldig und aktiv an der Gewalt beteiligt gewesen sei. Damals wurden mehr als 50 Personen - die meisten davon Muslime - getötet (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden. Dieses Recht unterliegt allerdings "angemessenen" Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der Essential Services Maintenance Act erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2021).
Opposition
Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.9.2021).
Da Indien ein Mehrparteiensystem hat, gibt es acht nationale Parteien: BSP (Bahujan Samaj Party), BJP (Bharatiya Janata Party), CPI (Communist Party of India), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), TMC (All India Trinamool Congress), NCP (Nationalist Congress Party), NPP (National People's Party) und INC (Indian National Congress). Daneben hat Indien über 50 anerkannte staatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (Jagran Josh 28.1.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Indien Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 7.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 5.5.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 5.5.2021
JJ - Jagran Josh (28.1.2022): List of All the Political Parties in India 2022, https://www.jagranjosh.com/general-knowledge/list-of-all-the-political-parties-in-india-1476786411-1, Zugriff 7.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 22.9.2021), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).
Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vgl. NCRB 8.2020). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).
Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. 2019 wurden 662 Personen unter dem PSA verhaftet, von denen sich bis August 2020 noch 412 in Haft befunden haben (USDOS 30.3.2021).
Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021).
Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer haben aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, wo Polizisten involviert (USDOS 30.3.2021).
Die NHRC erhält und untersucht Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 12.1.2021).
Im vom NCRB veröffentlichten PSI-Bericht 2019 sind für das Jahr 2019 1.775 Todesfälle von Insassen in Gewahrsam dokumentiert (USDOS 30.3.2021). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Im Juni 2020 berichtete die Nationale Kampagne gegen Folter über den Tod von insgesamt 125 Personen in Polizeigewahrsam im Jahr 2019. Dem Bericht zufolge waren 74 Prozent der Todesfälle auf angebliche Folter oder Misshandlungen zurückzuführen, während das Ableben von 19 Prozent der dokumentierten Fälle unter fragwürdigen Begleitumständen zustande gekommen sind. Von den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam meldete Uttar Pradesh mit 14 Fällen den höchsten Anteil, gefolgt von Tamil Nadu und Punjab mit jeweils 11 Todesfällen. Unter den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam, die von der Nationalen Kampagne gegen Folter im Jahr 2019 dokumentiert wurden, waren 13 Opfer aus Dalit- und Stammesgemeinschaften und 15 Muslime (USDOS 30.3.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 23.2.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 23.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 23.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.2.2022
HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.2.2022
NCRB - National Crime Records Bureau MoHA [Indien] (8.2020): Prison Statistic India 2019, https://ncrb.gov.in/sites/default/files/PSI-2019-27-08-2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
WPB - World Prison Brief / Institute for Crime Justice Policy Research (31.12.2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies.org/country/india, Zugriff 23.2.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 08.03.2022
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (ÖB 8.2021; vgl. AA 19.7.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. AI 21.4.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.22 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021]: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022.
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 22.2.2022
AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 5.5.2021
AI - Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 22.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 22.2.2022
HRW - Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty, Zugriff 22.2.2022
IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 16.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 16.2.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen (GIZ 10.2020d). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 2.3.2022).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).
Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus. 2019 hat die BJP erneut gewonnen, was von einzelnen Gruppen mit Sorge gesehen wurde (AA 23.9.2020). 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der BJP nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020).
Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen. Allerdings werden diese Gesetze größtenteils dazu verwendet, Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Mit sogenannten "Love-Jihad"-Gesetzen soll vorgeblich aus dem Ausland gesteuerte Konversionen von Hindu-Frauen durch muslimische Männer verhindert werden. Die Vorwürfe sind oft an den Haaren herbeigezogen und setzen interreligiöse Paare zusätzlich unter Druck. Es gibt derzeit in acht Bundesstaaten sogenannte Anti-Konversions-Gesetze, welche die Anwendung von Gewalt, Verlockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben haben zehn Bundesstaaten Anti-Bekehrungsgesetze erlassen (USCIRF 4.2020), nach wieder anderen Angaben haben neun der 28 Bundesstaaten derartige, die religiöse Konversion einschränkende Gesetze: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Verlockung" umfassen. Die Definition von "Verlockung" wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können (USCIRF 4.2020). "Verlockung" kann sehr weit ausgelegt werden, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Groß angelegte, sogenannte "Homecoming-Zeremonien", das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten, "Beschützer" der Hindutva-Ideologie zu sein, und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertiert sind (CSW 9.2018).
Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vgl. DS 31.7.2019).
Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.2.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 21.1.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 21.2.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 2.3.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 21.2.2022
CSW - Christian Solidarity Worldwide (9.2018): India, Freedom of religion or belief, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf, Zugriff 21.02.2022
DS - Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https://www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendlichen, Zugriff 21.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 21.2.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2020d): Indien, Gesellschaft, http://web.archive.org/web/20210105180137/https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 21.2.2022
HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 21.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 21.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 21.2.2022
SIKHS
Letzte Änderung: 08.03.2022
In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).
In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).
Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021).
Streitpunkt zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß, in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates - bekannt als Khalistan - unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021).
In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der BKI in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat BKI mit der LeT im pakistanischen West-Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021).
Am 19.11.21 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 14.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 14.2.2022
HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2021). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.1.2022).
Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.2.2022
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (28.9.2020): Indien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 10.2.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 18.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 11.2.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 15.2.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 15.2.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
MELDEWESEN
Letzte Änderung: 08.03.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 22.9.2021).
Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, 2019), das am 10. Jänner 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31. Dezember 2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021).
Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.3.2021).
Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [(Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 28.3.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.3.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 25.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff am 25.2.2022
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020
TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021
Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.2.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021).
Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021).
Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021).
Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 24.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 24.2.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022
StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.2.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 08.03.2022
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Nach dem Gesetz wird durch die Eltern die Staatsbürgerschaft auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erlangt die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt. Einem Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, wird die Staatsbürgerschaft übertragen, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes indischer Staatsbürger war. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil ein Staatsbürger war und sich der andere zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufgehalten hat (USDOS 30.3.2021).
Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, werden dann als indische Staatsbürger anerkannt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt indischer Staatsbürger war. Nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb Indiens Geborene werden durch die Behörden nicht als indische Staatsbürger anerkannt, wenn die Geburt des Kindes nicht binnen eines Jahres (Frist läuft ab Geburtstermin) bei einem indischen Konsulat registriert worden ist (USDOS 30.3.2021).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).
Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), demzufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 22.9.2021). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in diesen drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Diese Reform des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 8.2021).
Probleme erwachsen aus den erfolgten Änderungen allerdings, sobald das National Register of Citizen im gesamten Land eingeführt wird, wie das die Regierung bereits angekündigt hat. In diesem Fall werden nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente beigebracht werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger. Dies ist für Hindus, Sikhs, Jains, Parsen, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Einziger Unterschied wäre, dass es sich bei diesen Personen dann um eingebürgerte Staatsbürger und nicht um solche aufgrund von Abstammung handelt. De facto macht dies jedoch keinen Unterschied. Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlustig gehen, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u.a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.). Dass sie abgeschoben werden würden, ist hingegen eher unwahrscheinlich, da die Nachbarstaaten eine Aufnahme bereits kategorisch ausgeschlossen haben. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden sich somit erst zeigen, sobald das National Register of Citizens im gesamten Land eingeführt worden ist (ÖB 8.2021).
Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime starke Proteste und teilweise gewaltsame Tumulte aus (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der Covid-19-Krise ein Ende fanden (ÖB 8.2021). Zuvor hatten sich in Neu Delhi aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren ("Delhi riots") entwickelt. Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen. Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie; dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren); sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde; handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 8.2021).
Seriösen Schätzungen zufolge werden durch die indischen Behörden jedes Jahr weniger als 60 Prozent der Geburten im Land registriert. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben dadurch möglicherweise keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.2.2022.
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.9.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, seiner Muttersprache, seinem Familienstand (ledig, kinderlos), seiner Herkunft und seiner beruflichen Tätigkeit in Indien (Arbeit in der Landwirtschaft) ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren, an denen kein Grund zu zweifeln besteht.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des BF nicht fest.
Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo er bejahte gesund zu sein (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist.
Dass der BF in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellungen zum Wohnort der Familienangehörigen des BF in Indien, deren Lebensverhältnissen und Besitztümern ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF während des Verfahrens (etwa S. 4 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern in Indien hat, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er bejahte regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern zu haben bzw. er regelmäßig mit ihnen telefoniere (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins österreichische Bundesgebiet und dem Datum der Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Dass der BF in Österreich Freundschaften geknüpft hat, ergibt sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben während des Verfahrens (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellung, dass der BF keine Deutschkurse und keine Deutschprüfungen abgeschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Asylverfahrens bzw. seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, keinen Deutschkurs zu besuchen, sondern er sich in der Haftanstalt für einen Deutschkurs angemeldet habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Der BF legte auch keine Zertifikate betreffend den Besuch von Kursen oder dem Abschluss von Deutschprüfungen vor. Dass der BF einfache deutsche Fragen versteht und in einfachen deutschen Sätzen darauf antworten kann, ergibt sich aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wo der BF über seinen typischen Tagesablauf in einfachen deutschen Sätzen berichten konnte (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll).
Dass der BF in Österreich keine Schule und keine Fortbildungen besucht hat und er kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen ist, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich etwa 1,5 Jahre lang als Essenslieferant gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Dass es sich dabei um eine illegale Tätigkeit gehandelt hat, ergibt sich daraus, weil der BF keine Beschäftigungsbewilligung in Vorlage brachte und auch in der vom erkennenden Gericht eingeholten AJ-WEB-Auskunft kein Arbeitgeber aufscheint.
Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF ist den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen und liegt auch das diesbezügliche Gerichtsurteil im Akt ein. Dass der BF auch wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden polizeilichen Anzeige bzw. der Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom 16.09.2022.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Fluchtgründe des BF waren nicht glaubhaft, zumal diese zum einen im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden sowie zum anderen auch widersprüchlich waren.
Der BF bringt in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2019 vor, dass seine Freunde namens XXXX einen Dorfrat im Dorf XXXX ermordet hätten. Da die beiden seine Freunde seien, habe die Familie des Ermordeten gewollt, dass er gegen seine Freunde aussage. Da der BF dies nicht gewollt habe, sei er von der Familie geschlagen worden und mit dem Umbringen bedroht worden, weswegen der BF sein Heimatland verlassen habe (AS 8).
Schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2020 änderte der BF seine Angaben zu seinen Fluchtgründen dann völlig ab. Er schilderte, bei seiner Tante mütterlicherseits im Dorf XXXX gelebt zu haben, er dort Freunde kennengelernt habe und diese Freunde ( XXXX ) den Dorfvorsteher umgebracht hätten. Der BF sei an dem Mord zwar nicht beteiligt gewesen, jedoch habe dies die Familie des Dorfvorstehers behauptet und ihn deshalb umbringen wollen bzw. sei er von der Familie des Dorfvorstehers angegriffen worden. Es existiere auch ein Video von dem Mord auf YouTube. Die Freunde des BF seien festgenommen worden (AS 71-75).
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, dennoch ist von einem Asylwerber aber zu erwarten, dass er zumindest die Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte gleichbleibend im Verfahren schildert. Im vorliegenden Fall hat der BF sein Fluchtvorbringen erheblich abgeändert, zumal er in der Erstbefragung schilderte, die Familie des Getöteten habe gewollt, dass der BF gegen seine Freunde aussage, während er in der niederschriftlichen Einvernahme plötzlich abweichend angab, die Familie habe behauptet, dass der BF auch beim Mord dabei gewesen sei. Zudem sprach der BF in der Erstbefragung davon, dass ein Dorfrat umgebracht worden sei, während er in der niederschriftlichen Einvernahme angab, es sei der Dorfvorsteher gewesen und divergiert auch der Name des vom BF angegebenen Dorfes. Letztlich erwähnte der BF in der Erstbefragung auch mit keinem einzigen Wort, dass ein Video vom Mord im Internet existiere. Für das erkennende Gericht ist völlig unverständlich, weshalb die Angaben des BF in derart massiver Weise divergieren und ist schon deshalb nicht davon auszugehen, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen können.
Unabhängig davon verstrickte sich der BF aber auch im Laufe des weiteren Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, noch in weitere gravierende Widersprüche.
So fällt auf, dass der BF den Namen des Ermordeten nicht gleichbleibend angeben konnte. Vor dem BFA schilderte der BF, der Mann habe XXXX geheißen (AS 73), während er in der mündlichen Verhandlung angab, sein Name sei XXXX gewesen (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Weiters ist zu betonen, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren davon sprach, dass 2 Freunde ( XXXX ) den Mord begangen hätten bzw. festgenommen worden seien, während er in mündlichen Verhandlung völlig abweichend angab, dass eine ganze Clique in den Mordfall involviert gewesen sei bzw. angezeigt worden sei, 5 Freunde von ihm im Gefängnis seien bzw. lediglich XXXX den Mord begangen habe (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung dann auch aufgefordert, die Namen der fünf verhafteten Personen zu nennen, wobei der BF in auffälliger Weise nicht alle Namen der Personen konkret benennen konnte (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Als dem BF von der Richterin dann vorgehalten wurde, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen habe, dass 2 Personen den Dorfvorsteher umgebracht hätten, konnte er seine divergierenden Angaben aber auch nicht nachvollziehbar erklären, sondern führte er dazu nur aus, dass eigentlich nur eine Person den Dorfvorsteher ermordet habe, aber er ( XXXX ) noch einige Personen fälschlicherweise beschuldigt habe. Auch nach nochmaligen Vorhalten des erkennenden Gerichts, dass er vor dem BFA andere Angaben gemacht habe bzw. seine Angaben widersprüchlich seien, beharrte der BF zunächst nur darauf, auch damals sein Vorbringen genauso wie heute erzählt zu haben, nämlich, dass eine Person den Dorfvorsteher getötet habe und 5 Personen verhaftet worden seien und im Gefängnis sitzen würden, bevor er dann angab, dies nicht gesagt zu haben, ansonsten ihn der Beamte sicherlich gefragt hätte, wie die zweite Person heiße, so wie er heute gefragt worden sei. Als dem BF abermals vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA angegeben habe, dass XXXX den Dorfvorsteher getötet hätten, führte der BF schließlich aus, er habe gesagt, dass XXXX den Dorfvorsteher ermordet habe und dieser einen der 2 Personen namens XXXX als seinen Mittäter genannt habe, obwohl XXXX nicht involviert gewesen sei bzw. die anderen 3 von der Familie des Dorfvorstehers erwähnt worden seien (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll).
Aber auch die Angaben des BF zum Datum des Mordes sind nicht logisch nachvollziehbar. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, der Mord sei am 17.08.2018 gewesen (AS 75). Wie schon die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausführte, passt dieses Datum jedoch nicht mit den eigenen Angaben des BF betreffend das veröffentlichte Video (auf welchem der Mord zu sehen sein soll) zusammen, zumal dieses Video laut der eigenen Aussage des BF am 07.08.2018 (sohin bereits vor dem Mord) gepostet worden sein soll (AS 73). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF zum Datum des Mordes befragt, wobei er hier in auffälliger Weise kein genaues Datum nennen konnte, sondern er anfangs nur vage ausführte, dass es im August 2018 gewesen sei, er es nicht so genau sagen könne bzw. es zwischen dem 10. und 15. August 2018 gewesen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Weiters divergieren auch die Angaben des BF zu den Bedrohungen gegenüber seiner Person. So sprach der BF in der Erstbefragung davon, er sei von der Familie des Getöteten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden (AS 8), während er in der niederschriftlichen Einvernahme dann ausführte, die Familie des Ermordeten habe zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen wolle (AS 71) bzw. er 2 Mal angegriffen worden sei, wobei er mit „Angriff“ meine, dass man ihm gesagt habe, dass er auch am Mord beteiligt gewesen sei (AS 73). Von „Schlägen“ berichtete der BF gänzlich nicht mehr und verneinte er weiters auch persönlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Der BF schilderte in der Einvernahme vor dem BFA darüber hinaus noch, dass man bei den Eltern zu Hause bzw. gegenüber seinen Eltern gesagt habe, dass man ihn umbringen werde, bevor er kurz darauf diese Aussage wieder korrigierte und angab, es sei nicht zu Hause bei den Eltern gewesen, sondern bei seiner Tante mütterlicherseits, da er ja dort gewohnt habe (AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab er betreffend die Bedrohung durch die Familie des Dorfvorstehers dann an, sie hätten gesagt, dass sie alle Männer, die in die Ermordung des Dorfvorstehers verwickelt seien, entweder töten wollen oder dafür sorgen werden, dass diese ins Gefängnis kommen werden (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Hinsichtlich der konkreten Person des Bedrohers führte der BF vor der belangten Behörde aus, es sei XXXX , der Bruder des Dorfvorstehers gewesen (AS 73 und 75), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Widerspruch dazu angab, die Brüder und andere Familienmitglieder hätten ihn bedroht (S. 9 Verhandlungsprotokoll), bevor er nach nochmaliger Nachfrage dann ausführte, einer der Bedroher heiße XXXX , der zweite XXXX , wobei beide Neffen des Dorfvorstehers seien. Kurz darauf führte der BF dann weiters noch aus, er sei auch von einem Cousin des Dorfvorstehers namens XXXX bedroht worden (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Zum Ablauf der Bedrohung durch die Neffen befragt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er sei über eine Person bedroht worden, wobei eine Person eine Nachricht geschickt habe. Sie hätten gesagt, dass sie keine von den Personen davonkommen lassen würden. Die Bedrohung sei mündlich ausgesprochen worden und seien sie auch einmal bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt sein Haus bereits verlassen hätte. Konkret hätten sie gesagt, sie würden niemanden von der Clique von XXXX davonkommen lassen (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll). Hinsichtlich der Bedrohung durch den Cousin gab der BF in der Verhandlung an, dieser habe dasselbe gesagt, er würde keine Personen davonkommen lassen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt wiederum nicht im Dorf gewesen, sondern habe der Cousin des Dorfvorstehers dies zu den Nachbarn und anderen Dorfbewohnern gesagt (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Als dem BF von der erkennenden Richterin dann vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA angegeben habe, vom Bruder des Dorfvorstehers angegriffen worden zu sein und er nun komplett andere Angaben mache, behauptete der BF schließlich dies nicht gesagt zu haben, sondern habe er lediglich gesagt, indirekt bedroht worden zu sein und sie auch einmal bei ihm zu Hause gewesen seien, aber er zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Er habe nie gesagt angegriffen worden zu sein (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Betreffend die Unterkunftnahme bei der Tante ist noch auf weitere Widersprüche in den Angaben des BF hinzuweisen. So sprach der BF vor dem BFA davon, seit 2 Jahren bzw. seit 2017 bis August 2018 bei seiner Tante gewohnt zu haben (AS 77), während er in der mündlichen Verhandlung völlig abweichend dazu angab, er habe seit seiner Kindheit bei seiner Tante mütterlicherseits im Dorf XXXX gelebt (S. 5 Verhandlungsprotokoll). An späterer Stelle der Verhandlung gab er dazu dann weiters noch an, nicht zu wissen, wie alt er genau gewesen sei, als er von seiner Mutter zur Tante gebracht worden sei, aber er habe dort mit der Schule angefangen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Letztlich steigerte der BF seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung aber auch noch in weiteren Punkten. So gab er in der Beschwerdeverhandlung etwa erstmals an, dass auch er selbst angezeigt worden sei, wobei seine Eltern durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes, seinen Namen vorerst von der Liste hätten streichen lassen können. (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Weiters führte er erstmals aus, dass das Gerichtsverfahren betreffend den Mord noch nicht beendet sei und es immer wieder neue Verhandlungsdaten gebe (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Auch sei ein Bruder von XXXX von der Familie des Dorfvorstehers ermordet worden, wobei dieser bei einem Motorradunfall, ca. 6 Monate nach der Ermordung des Dorfvorstehers, getötet worden sei und habe der BF Indien damals bereits verlassen gehabt (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Weiters führte er in der mündlichen Verhandlung auch erstmals aus, dass der Dorfvorsteher gute Kontakte mit verschiedenen Politikern gehabt habe bzw. sogar der Chief Minister des Punjab zu seiner Trauerfeier gekommen sei (S. 11. Verhandlungsprotokoll). Das vor dem BFA erwähnte Video, auf welchem der Mord zu sehen sein soll, erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung, in auffälliger Weise, jedoch mit keinem einzigen Wort mehr.
Der vollständigkeitshalber ist weiters noch zu betonen, dass sich der BF auch in seinen Angaben zu seiner Reiseroute bzw. zum Verlassen des Herkunftsstaates in Widersprüche verstrickte. So sprach der BF in der Erstbefragung zunächst davon, am 05.09.2018 seinen Wohnort verlassen zu haben und am 10.09.2018 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein (AS 6), kurz drauf gab er dann an, er sei am 10.09.2019 von New Dehli nach Armenien geflogen, wobei er über die Ukraine und Russland nach Serbien geflogen sei und er über Bosnien und Kroatien nach Österreich gelangt sei (AS 7). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF dann an, er habe Indien im Oktober 2018 verlassen (AS 71 und 75). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF dann dazu befragt, wann genau er Indien verlassen habe, wobei er hier zunächst ausführte sich an keine Daten erinnern zu können, bevor er nach nochmaligen Nachfragen dann abweichend zu seinen bisherigen Angaben angab, dass er im August 2018 sein Heimatdorf verlassen habe und sich einige Tage in New Delhi aufgehalten habe, bevor er dann das Land verlassen habe, wobei er sich an die genauen Daten nicht erinnern könne. Zu seiner Reiseroute gab er völlig widersprüchlich an, er sei von Indien (New Delhi) mit dem Flugzeug (über Dubai) nach Rumänien geflogen und dann über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt (S. 3 und 14 Verhandlungsprotokoll). Auch als dem BF von der Richterin seine in der Erstbefragung gemachten Angaben vorgehalten wurden, konnte der BF diese Divergenzen nicht hinreichend aufklären, sondern führte er lediglich erneut aus, sich an die genauen Daten nicht erinnern zu können bzw. er im August 2018 sein Heimatdorf verlassen habe und sich eine Zeit lang in Delhi aufgehalten habe. Nach nochmaliger Nachfrage, was er genau mit „eine Zeit lang“ meine, gab der BF dann schließlich erstmals an, er sei 2 Monate lang bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufhältig gewesen und weitere 2 Monate lang in Delhi und er schätze, dass es insgesamt ca. 4 Monate gewesen seien (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll). Als dem BF von der erkennenden Richterin dann weiters noch vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA angegeben habe, Indien im Oktober 2018 verlassen zu haben und er nun andere Angaben gemacht habe, führte der BF erklärend lediglich aus, er habe gesagt, dass er sein Heimatdorf im August 2018 verlassen habe, er sich danach 2 Monate bei seinen Großeltern und weiters 2 Monate in New Delhi aufgehalten habe bzw. er damals Stress gehabt habe und sich nach wie vor nicht an Daten erinnern könne (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Unabhängig davon konnte der BF in der mündlichen Verhandlung in auffälliger Weise aber auch nicht angeben, wie lange er in Rumänien aufhältig war, sondern führte er lediglich lapidar aus, nicht zu wissen wie viele Tage oder Monate er in den jeweiligen Ländern aufhältig gewesen sei bzw. er alles vergessen habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Aufgrund der eben aufgezeigten massiv divergierenden, ungenauen und immer wieder gesteigerten Angaben des BF geht das erkennende Gericht somit insgesamt nicht davon aus, dass der vom BF geschilderte Mord und die daraus resultierenden Bedrohungen tatsächlich passiert sind bzw. der Wahrheit entsprechen können, sondern es sich bei den dargelegten Fluchtgründen lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt. Die ebenso dargelegten widersprüchlichen Angaben des BF zu seiner Reiseroute bzw. zum Verlassen des Herkunftsstaates zeigen weiters deutlich, dass der BF auch in seiner Person völlig unglaubwürdig ist.
Aber selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung der Fluchtgründe des BF kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, zumal dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in anderen Teilen Indiens zur Verfügung stünde. Wie die Länderberichte zeigen, gibt es in Indien kein nationales Melderegister, volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet und örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Es gibt kein staatliches Melde- und Registrierungssystem für indische Bürger und besitzen diese in der Mehrzahl auch keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsbürgern das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Personen ihre Identität verbergen müssen. Der BF ist gesund, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, wurde in Indien sozialisiert und spricht muttersprachlich Punjabi, weshalb ihm auch in persönlicher Hinsicht eine IFA zumutbar ist. Aus den herangezogenen Länderberichten geht weiters auch hervor, dass Indien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, der Grundsatz der Gewaltenteilung besteht und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert. Auch wenn es in Indien teilweise zu Korruption kommen kann, steht in Indien die Möglichkeit offen, etwa die Hilfe eines Rechtsanwaltes oder anderer Institutionen (etwa die bestehende kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Personen) in Anspruch zu nehmen und stehen in Indien auch effiziente Berufungswege offen. Es ist daher klar ersichtlich, dass die indischen Behörden schutzfähig und –willig sind. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters geht daher ins Leere. Der BF wäre daher selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Fluchtgründe dazu in der Lage seine Unschuld zu beweisen und läuft daher auch nicht Gefahr inhaftiert zu werden.
Soweit der Rechtsvertreter in der Verhandlung noch vorbringt, dass Sikhs Ziele örtlicher Diskriminierung werden können, so ist darauf hinzuweisen, dass diese vage Behauptung nicht ausreicht, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen zu können. Unabhängig davon geht aus den Länderberichten hervor, dass Sikhs ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben können, Sikhs im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind bzw. es keine Hinweise darauf gibt, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden würden. Sikhs stehen auch außerhalb des Punjab (bundesweit) hochrangige Positionen offen.
Es ist dem BF aus den dargelegten Überlegungen daher nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm in seiner Heimat tatsächlich Verfolgung droht.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Indien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem BF in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht und waren die dargelegten Fluchtgründe des BF - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde - nicht glaubwürdig. Unabhängig davon stünde dem BF, wie oben ebenso bereits ausgeführt wurde, selbst bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine IFA in anderen Landesteilen offen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und hat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich und verfügt in Indien über soziale Anknüpfungspunkte, zumal jedenfalls seine Eltern und seine Geschwister, laut seinen eigenen Angaben, noch in Indien leben und der BF mit diesen auch noch in Kontakt steht. Der BF wird aber auch ohne die Hilfe seiner Eltern in Indien wieder Fuß fassen können und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF in Indien keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geht daher ins Leere. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu betonen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, muttersprachlich Punjabi spricht und in Indien sozialisiert wurde Der BF kann sich seinen Lebensunterhalt daher auch in einem anderen Teil Indiens durch eigene Arbeitsleistung sichern.
Auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist jung (28), leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Unabhängig davon kann sich der BF auch gegen Covid-19 impfen bzw. „boostern“ lassen. Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der Covid-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Situation ergibt sich kein anderes Bild (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Oktober 2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der BF befindet sich erst seit Oktober 2019, sohin etwas mehr als 3 Jahre lang im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Aufenthalt wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht substantiiert dargetan oder gar belegt. Er versteht zwar einfache auf Deutsch an ihn gerichtete Fragen und kann in einfachen deutschen Sätzen darauf antworten, der BF hat in Österreich aber keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Er hat hier auch keine Schule oder sonstige Fortbildung besucht und ist kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Der BF konnte im Bundesgebiet zwar Freundschaften knüpfen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte und wurden auch keine Empfehlungsschreiben für den BF in Vorlage gebracht. Der BF bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, er hat in Österreich jedoch ca. 1,5 Jahre lang illegal als Essenslieferant gearbeitet. Auch sonst konnte der BF keine nennenswerten Integrationsschritte darlegen, sondern ist vielmehr zu betonen, dass der BF in Österreich bereits strafrechtlich verurteilt wurde und auch schon mehrmals wegen Übertretungen von Verwaltungsvorschriften bestgraft wurde. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort – wie oben bereits dargelegt wurde – jedenfalls seine Eltern und Geschwister leben, er auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, dort die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet hat.
Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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