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W123 2171840-2•Bundesverwaltungsgericht W123 2171840-2
W123 2171840-2Tribunale amministrativo federale29 nov 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Heilung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mängelbehebung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse private Interessen Privatleben Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung
W123 2171840-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zl. 1035096909/220084341, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020, W220 2171840-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach Erlassung dieses Erkenntnisses weiterhin im Bundesgebiet.
2. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 14.01.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:
-Vollmacht des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 14.01.2022, zur Einbringung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG, in eventu auf Erteilung einer Duldung sowie zur Einholung diesbezüglicher Informationen bei der belangten Behörde und zur Abgabe von Stellungnahmen,
-Begründung des Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vom 14.01.2022,
-Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vom 14.01.2022,
-Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer betreffend eine Anstellung als Küchenhilfe im XXXX , Gr XXXX , vom 28.11.2021,
-Teilnahmebestätigung Steirisches Jugend-College, ausgestellt von der XXXX GmbH vom 31.10.2018 (2 Exemplare),
-ÖSD Zertifikat A2 vom 09.02.2018,
-Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 17.10.2017 (2 Exemplare),
-Urkunde Hallenvolleyball des Sport Club XXXX vom 03.02.2019 (2 Exemplare),
-Empfehlungsschreiben von Frau Mag. XXXX von Oktober 2020,
-Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 des ÖIF vom 07.11.2018 (2 Exemplare),
-Empfehlungsschreiben des XXXX -Volley-Vereins vom 30.09.2021,
-Bestätigung über die freiwillige Teilnahme an der XXXX vom 14.01.2022,
-Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 14.09.2021,
-Urkunde des Österreichischen Roten Kreuzes vom 15.12.2020,
-Empfehlungsschreiben von Frau XXXX , MSc, PMP vom 12.01.2022,
-Urkunde des Sport Club XXXX vom 29.08.2021,
-Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen (Datum nicht ersichtlich),
-Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Bestätigung der Pension Kulmi vom 08.08.2017,
-Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vom 09.08.2017,
-Empfehlungsschreiben von Frau XXXX MSc, PMP vom 05.08.2017,
-Unterstützungserklärung zum Asylantrag von Frau XXXX vom 29.07.2017,
-Empfehlungsschreiben von Frau XXXX ,
-Bestätigung Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichischen Roten Kreuzes vom 19.04.2017,
-Empfehlungsschreiben der XXXX GmbH vom 13.09.2018,
-Empfehlungsschreiben von Frau Dr. XXXX ,
-Unterstützungserklärung zum Antrag auf Bleiberecht von Frau XXXX vom 27.10.2018,
-Bestätigung Deutschkurs der XXXX GmbH vom 03.08.2020,
-Bestätigung Deutschkurs der XXXX GmbH vom 19.02.2020,
-Bestätigung Ausbildung T XXXX vom 14.06.2019,
-2 Zertifikate der XXXX , Anerkennung für Sportler (Volleyball) vom 18.08.2019,
-Auszeichnung zum XXXX I des Klimabündnisses XXXX vom 02.05.2017,
-Anerkennungsurkunde des Vereins für XXXX Kulturaustausch vom 28.10.2016,
-Zertifikat der XXXX für die Periode 2017 bis 2019,
-Vereinsbestätigung von XXXX -Volley vom 23.08.2020,
-Empfehlungsschreiben von Frau XXXX MSc, PMP vom 07.09.2020,
-Arbeitsbestätigung - Freiwilligenarbeit bei der Lebenshilfe vom 23.08.2019,
-Sportlerauszeichnung der XXXX Österreich vom 18.08.2018,
-Lebenslauf vom 18.07.2018,
-Bestätigung der XXXX Ges.m.b.H. vom 13.01.2022,
-Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen, datiert mit 31.01.2022,
-Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer vom 28.01.2022 betreffend die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung;
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 11 Abs. 5 NAG führe und er zudem durch das Arbeitsverhältnis eine Versicherung erlangen werde. Dem Beschwerdeführer sei soziales Engagement und Integration schon immer sehr wichtig gewesen, die Kontinuität seiner Aktivitäten sei durch die Fülle an Bestätigungen erwiesen.
3. Mit Heilungsantrag vom 14.01.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit weder im Besitz eines Reisepasses, noch einer Geburtsurkunde sei. Nachdem es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe, sei es ihm unmöglich, diese Dokumente zu erlangen. Im konkreten Fall sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geforderten Dokumente vorzulegen. Folglich sei es dem Beschwerdeführer aktuell nicht möglich, einen nepalesischen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen und beantrage dieser, seinem Antrag dennoch stattzugeben.
4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit der belangten Behörde zu stellen und vor der Behörde persönlich zu unterschreiben. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, ein aktuelles Lichtbild und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden vorzulegen. Betreffend des vom Beschwerdeführer gestellten Heilungsantrages führte die belangte Behörde aus, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in Wien eine Botschaft Nepals vorhanden sei, welche bei entsprechender Mitwirkung ihren Staatsbürgern auch Reisedokumente ausstellen würde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, einen aktuellen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie einen aktuellen Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere einen Nachweis über verfügbare Unterhaltsmittel, eine Aufstellung sämtlicher wiederkehrender monatlicher Belastungen) zu erbringen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, die entsprechenden Dokumente binnen einer Frist von drei Wochen nachzureichen bzw. die Antragsmängel zu beheben bzw. einen entsprechenden begründeten Antrag auf Heilung zu stellen, widrigenfalls die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers anhand der Aktenlage zurückweisen würde.
5. Mit Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag sowie Heilungsantrag vom 04.02.2022 erfolgte eine persönliche Antragstellung durch den Beschwerdeführer und brachte dieser vor, dass er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages umgehend an die nepalesischen Vertretungsbehörden gewandt habe und ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass einer Person ohne jeglichen Nachweis der Staatsangehörigkeit kein Reisepass ausgestellt werden könne. Zumal der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises, noch im Besitz eines alten Reisepasses oder sonstiger Identitätsdokumente sei, sei ihm die Beschaffung eines Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde nicht möglich. Auch sei dem Beschwerdeführer eine Fahrt nach Wien unzumutbar, zumal er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild sowie eine Wohnrechtsvereinbarung vor. Zum bereits vorgelegten Arbeitsvorvertrag führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Urkunde ein Arbeitsverhältnis und somit auch eine umfassende Krankenversicherung begründen würde. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine monatlichen Belastungen geringhalte, es sich bei der Wohnrechtsvereinbarung um eine unentgeltliche Überlassung handle und keine Kredite, Pfändungen oder sonstigen Schulden vorhanden seien. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor:
-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG samt Beilagen, persönlich eingebracht am 07.02.2022,
-Ausdruck der Homepage der Botschaft Nepals in Wien betreffend Pass-Service und -Ausstellung,
-Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer vom 28.01.2022, betreffend die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung,
-Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer betreffend eine Anstellung als Küchenhilfe im XXXX vom 09.02.2022, eingebracht im Original am 11.02.2022,
-Unterstützungsschreiben von Herrn Mag. XXXX vom 30.04.2022, eingebracht per E-Mail via XXXX am 04.05.2022;
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkte III.-IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.-VI.).
7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.05.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge einer Antragstellung auf internationalen Schutz bereits seit Oktober 2014, somit seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnhaft sei und auch die sonstigen Voraussetzungen erfülle. Dass der Beschwerdeführer keine Dokumente der nepalesischen Vertretungsbehörde erlangen habe können, liege nicht in seiner Sphäre, sondern in jener der Vertretungsbehörde Nepals. Die belangte Behörde berufe sich auf ihr Amtswissen, ohne konkrete Äußerungen zu tätigen, woher sie ihr Wissen beziehe. Sie hätte jedoch zu ermitteln gehabt, wie viele bzw. welche Dokumente von Seiten des nepalesischen Konsulats in Wien konkret in den letzten Monaten bzw. im letzten Jahr ausgestellt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nepalesischer Staatsangehöriger und spricht Nepali. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist in XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX geboren. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben in Nepal. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat 8 Jahre lang die Schule besucht und war dort 4 Jahre lang in der Landwirtschaft tätig.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.10.2020 ab.
Der Beschwerdeführer verblieb nach Erlassung dieses Erkenntnisses weiterhin im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Allerdings hat er einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und legte auch diverse Unterstützungsschreiben vor. Zudem ist der Beschwerdeführer Mitglied im Verein „ XXXX “ (vgl. AS 287, AS 291 ff). Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2017 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Team Österreich Tafel des Österreichischen Roten Kreuzes auf geringfügiger Basis tätig (vgl. AS 289, vgl. AS 353). Der Beschwerdeführer hat im August 2019 Freiwilligenarbeit bei der Lebenshilfe geleistet (vgl. AS 349). Er war im Jahr 2021 per Werkvertrag als Zeitungs- und Werbemittelverteiler für wenige Monate bei der XXXX .m.b.H. beschäftigt (vgl. AS 357).
Während des Asylverfahrens lebte der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach (vgl. AS 405.). Der Beschwerdeführer legte einen „Arbeitsvorvertrag“ vor (vgl. AS 363).
Der Beschwerdeführer hat beim XXXX Unterrichtseinheiten in unterschiedlichen Schulfächern absolviert (vgl. AS 272). Er verfügt über ein A2-Deutschzertifikat (vgl. AS 321). Darüber hinaus besuchte der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.03.2020 bis 31.07.2020 einen Deutschkurs Niveau B1.1 und B1.2 sowie Integrationskurse (vgl. AS 321 f, AS 325 f). Zudem absolvierte er im Jahr 2017 einen Erste-Hilfe-Grundkurs (vgl. AS 311). Sonstige Kurse oder nennenswerte Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Wohnrechtsvereinbarung ein unentgeltliches befristetes Wohnrecht in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 72 m² eingeräumt und lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Unterkunftgeber in der Wohnung. Er verfügt damit über eine ortsübliche Unterkunft.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aktuellen nepalesischen Reisepass oder eine Geburtsurkunde. Es war ihm möglich und zumutbar, sich bei der nepalesischen Botschaft in Wien einen Reisepass und eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit der belangten Behörde zu stellen und vor der Behörde persönlich zu unterschreiben. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, die entsprechenden Dokumente binnen einer Frist von drei Wochen nachzureichen bzw. die Antragsmängel zu beheben bzw. einen entsprechenden begründeten Antrag auf Heilung zu stellen, widrigenfalls die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers anhand der Aktenlage zurückweisen würde.
Mit Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag sowie Heilungsantrag vom 04.02.2022 erfolgte eine persönliche Antragstellung durch den Beschwerdeführer und brachte dieser vor, dass er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages umgehend an die nepalesischen Vertretungsbehörden gewandt habe und ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass einer Person ohne jeglichen Nachweis der Staatsangehörigkeit kein Reisepass ausgestellt werden könne. Zumal der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises, noch im Besitz eines alten Reisepasses oder sonstiger Identitätsdokumente sei, sei ihm die Beschaffung eines Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde nicht möglich. Auch sei dem Beschwerdeführer eine Fahrt nach Wien unzumutbar, zumal er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und der Grundversorgung (Stand jeweils: 30.06.2022) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz konnten durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W220 2171840-1 getroffen werden.
2.3. Die Feststellung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergaben sich aus dessen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren sowie aus der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020. Allfällige maßgebliche Änderungen der privaten und familiären Bindungen zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nicht dargelegt.
Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020 konnten insbesondere die Feststellungen zu Leben und Familie des Beschwerdeführers in Nepal entnommen werden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem im Akt befindlichen Auszug des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens, in dem keine Meldung einer Erwerbstätigkeit aufscheint. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung der hurtigflink Zeitungs- und Werbemittel Verteilungsges.m.b.H. vor, zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren jedoch schon rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. § 32 NAG). Zudem ist der Beschwerdeführer im Jahr 2021 lediglich drei Monate der selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages nachgegangen und ist der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem AJ-WEB-Auskunftsverfahren aktuell nicht berufstätig.
2.4. Die festgestellte Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erlangung eines nepalesischen Reisepasses basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beantragung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft nicht nachwies. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er von der nepalesischen Botschaft die Auskunft erhalten habe, dass Reisepässe nur ausgestellt werden würden, sofern ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt werde. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass er eine telefonische Auskunft im Beisein des Herrn Daimon Rai erhalten habe und eine schriftliche Bestätigung der genannten Auskunft von der nepalesischen Botschaft verweigert worden sei, doch konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er die nepalesische Vertretungsbehörde tatsächlich kontaktierte und eine entsprechende Auskunft erhielt.
Im Hinblick darauf wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, die Anfrage schriftlich zu stellen und auch eine entsprechende schriftliche Information einzufordern. Sofern eine entsprechende schriftliche Rückäußerung durch die nepalesische Botschaft unterblieben wäre, hätte der Beschwerdeführer zumindest nachweisen können, eine Anfrage gestellt zu haben. Angesichts des Verweises des Beschwerdeführers auf den vorgelegten Ausdruck der Homepage der nepalesischen Botschaft wird darauf verwiesen, dass das erkennende Gericht der Annahme folgt, dass aus der Homepage hervorgeht, dass für die Beantragung eines Reisepasses unter anderem ein Original der nepalesischen Staatsbürgerschaftsurkunde vorzulegen sei. Auch folgt das erkennende Gericht jedoch der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bei derselben Botschaft um die Ausstellung eines solchen Staatsbürgerschaftsnachweises anzusuchen, um in weiterer Folge einen Reisepass zu erlangen (vgl. AS 235). Insofern erscheint es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keinen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragte bzw. auch keine Anfrage dahingehend stellte, wie ein solcher Nachweis zu beantragen ist. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer zudem nicht nachgewiesen, eine Geburtsurkunde bei der nepalesischen Botschaft beantragt zu haben, dessen Ausstellung ihm ebenso seitens der Vertretungsbehörde verweigert worden wäre. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mangels finanzieller Mittel nicht zur Botschaft nach Wien anreisen habe können, ist darauf hinzuweisen, dass zumindest die Nichterlangung der Geburtsurkunde jedenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe anführte, warum er keine Geburtsurkunde erlangen habe können.
Ferner geht aus der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hervor, dass der Beschwerdeführer selbst angab, mit dem Autobus und seinem Reisepass die Heimat verlassen zu haben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seinen alten Reisepass, mit welchem er ebenfalls einen neuen Reisepass bei der nepalesischen Behörde beantragen hätte können, besitzt. Den Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern pauschal darauf verwiesen, dass es in der Sphäre der nepalesischen Botschaft liege, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente erlangen habe können. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch nicht entkräften, dass es ihm nachweislich nicht möglich gewesen wäre, einen nepalesischen Reisepass zu erlangen.
Der Beschwerdeführer hat somit weder plausibel dargelegt noch Beweismittel vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder sonstigen Ausweisdokumentes sowie einer Geburtsurkunde ernsthaft bemüht hätte, jedoch in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre. Lediglich die Behauptung, dass er eine telefonische Auskunft erhalten habe ist nicht geeignet, ein erfolgloses ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers darzutun, zumal aus dieser nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kontaktaufnahme auch tatsächlich die Information erhalten habe, dass für die Ausstellung eines Reisepasses ein Staatsbürgerschaftsnachweis notwendig wäre. Warum es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, eine Geburtsurkunde zu erlangen, konnte dieser nicht nachvollziehbar begründen. Auch hierbei wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, ein entsprechendes Ansuchen bei der nepalesischen Botschaft zu stellen, welches jedoch ebenso unterblieb.
Die mit dem Besuch der nepalesischen Botschaft in Wien verbundenen Fahrtkosten belaufen sich zudem in einem zumutbaren Rahmen. Dem Beschwerdeführer wären zweimal Fahrtkosten für eine Strecke von Graz nach Wien und retour mit jeweils ca. EUR 40,00 entstanden. Laut vorgelegter Unterstützungsschreiben verfügt der Beschwerdeführer über einen nennenswerten Bekanntenkreis, sodass es ihm zumutbar gewesen wäre, den für die Fahrt notwendigen Geldbetrag von einem nahestehenden Freund auszuleihen.
In Anbetracht dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde seines Herkunftsstaats möglich und zumutbar war.
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidung (Abweisung des Antrags auf Mängelheilung):
Nach § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), BGBl. II Nr. 448/2005, ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen.
§ 4 AsylG-DV lautet:
„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG. Er legte jedoch keine Reisedokumente und keine Geburtsurkunde vor und nannte auch keine stichhaltigen Gründe, wonach ihm die Erlangung eines nepalesischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer belegte zwar, dass aus der Homepage der nepalesischen Botschaft betreffend Pass-Service und -Ausstellung zu entnehmen sei, dass für die Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage einer Staatsbürgerschaftsurkunde notwendig sei, doch konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er sich ernstlich bemühte, für die Ausstellung einer Staatsbürgerschaftsurkunde und eines Reisepasses, anzusuchen. Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick darauf weder einen Schriftverkehr mit der nepalesischen Vertretungsbehörde, noch entsprechende Antragsformulare, welche er bei der Behörde eingereicht hätte, vorlegen, die darauf deuten könnten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest für die Ausstellung der Urkunden bemühte. Im Verfahren hat sich somit nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Erlangung von Reisedokumenten nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. dazu oben 2.4.).
Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.
Ferner ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre (vgl. dazu unten 3.3.).
Da es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch keine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV eintreten.
Der Antrag auf Heilung wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Wie bereits erwähnt, ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Verbesserungsauftrag/Parteiengehör vom 21.01.2022 aufgetragen, unter anderem einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorzulegen und dieser über eine mögliche Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG belehrt. Zwar machte der Beschwerdeführer zweimal von der Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages Gebrauch, doch konnte er in Zusammenschau seiner Angaben nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht zumutbar und möglich war. Einen geeigneten Nachweis über die tatsächliche Beantragung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde sowie eines Nachweises hinsichtlich einer Anfrage bei der nepalesischen Botschaft legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor (siehe dazu auch oben 2.4.).
Indem der Beschwerdeführer weder ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde, noch einen geeigneten Nachweis über eine versuchte Beschaffung der genannten Dokumente vorlegte, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen.
Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 10 Abs. 3 AsylG normiert folgendes:
„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. “Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“
3.3.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels kann sich daher nur aus einem berücksichtigungswürdigen Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableiten.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2014 nach Österreich reiste. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend aufgrund eines im Ergebnis ungerechtfertigten Antrags auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Zudem verblieb der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung im Oktober 2020 weiterhin im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sein Aufenthalt ist seitdem unrechtmäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht ferner nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, eine Integrationsprüfung auf A2-Niveau absolvierte, eine Einstellungszusage bzw. einen „Arbeitsvorvertrag“ vorlegte sowie Mitglied eines Vereins ist.
Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet während des Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog und bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er ist damit nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert.
Ferner stammen die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen im Wesentlichen aus den Jahren 2017 und 2018. Dass der Beschwerdeführer seitdem – abgesehen vom Besuch eines B1-Deutschkurses im Jahr 2020 – nennenswerte Kurse oder Ausbildungen absolvierte, ist nicht hervorgekommen.
Zudem musste sich der Beschwerdeführer bei sämtlichen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Integrationsschritte bewusst sein. Dem Beschwerdeführer ist es ferner möglich, bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, soziale Kontakte in Österreich durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Nepal auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Nepal sozialisiert, besuchte eine Schule und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die landesübliche Sprache Nepali. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, in Nepal hat.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, welcher eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufzeigte.
3.3.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen war.
Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
In der vorliegenden Beschwerde wurde ausgeführt, dass diese in vollem Umfang erhoben werde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde jedoch kein inhaltliches Vorbringen explizit gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides erstattet, sondern vielmehr die Spruchpunkte I. bis IV. unter einem gemeinsamen Punkt abgehandelt. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass der Spruchpunkt IV. vom Anfechtungsumfang der Beschwerde erfasst ist, zumal dem Beschwerdeführer aus der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung Nachteile erwachsen, sodass nachfolgend darauf eingegangen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Des Weiteren steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Nach Abs. 2 leg.cit ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweisen auf andere Entscheidungen). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist.
Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig. Vom Beschwerdeführer geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Angesichts seiner Unbescholtenheit kann von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden.
Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes mit der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages begründete, verkennt sie die Rechtslage. So ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere um zu beurteilen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz immer mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat.
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192).
Gegenständlich wurde die mit Bescheid der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 bestätigt, welches mit 13.10.2020 rechtskräftig wurde. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Gegenwärtig kam der Beschwerdeführer jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet bis er im Jänner 2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Zumal der Beschwerdeführer infolge Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung ein Fehlverhalten setzte, war die Verhängung eines Einreiseverbotes somit gerechtfertigt.
Daher erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Verhängung des Einreiseverbotes von 2 Jahren im vorliegenden Fall als durchaus angemessen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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