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L525 2210564-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2210564-1
L525 2210564-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung
L525 2210564-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Zöchling über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit PAKISTAN vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
und erkennt zu Recht:
A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A3) Die Spruchpunkte V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
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