Bundesverwaltungsgericht G308 2260942-1

G308 2260942-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Entgelt Kausalität Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G308 2260942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2260942.1.00

Spruch

G308 2260942-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die mit Vorlageantrag vom 29.09.2022 vorgelegte Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), SVNR: XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Leoben, vom 29.07.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2022, GZ: XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.07.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 11.06.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 20.04.2022 von der belangten Behörde eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ (nachfolgend: M.) mit möglichem Arbeitsantritt am 01.05.2022 zugewiesen worden sei. Laut Dienstgeber sei keine Bewerbung des BF erfolgt. Der BF habe bekanntgegeben, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Situation (Insolvenz) nicht beworben habe. Die Entlohnung entspreche dem Kollektivvertrag. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per eAMS eingebrachte Beschwerde des BF vom 29.07.2022.

Darin führt der BF zusammengefasst aus, seit Oktober 2021 in Privatinsolvenz zu sein und es wegen des Konkursantrages eine Lohnpfändung auf den Lohn des BF stattfinde. Inzwischen hätten im Insolvenzverfahren zwei Verhandlungen vor dem zuständigen Bezirksgericht stattgefunden, zuletzt am 05.05.2022. Er habe dort persönlich erscheinen und einen Zahlungsplan vorlegen müssen. Trotz gesundheitlicher Probleme und mehrerer Arztbesuche in dieser Zeit habe er sich nicht krankschreiben lassen, da er bis zumindest 16.06.2022 mit der Konkurssache beschäftigt gewesen sei. Er habe fehlende Unterlagen bei Behörden beschaffen müssen, die meist nur bis 12:00 Uhr arbeiten würden. Auch habe er sich ein privates Darlehen beschaffen müssen und habe zahlreiche Termine mit seinem Rechtsanwalt gehabt. Viele Unternehmen würden mit Konkurssachen, Lohnpfändungen sowie Drittschuldnererklärungen nichts zu tun haben wollen. Er habe seine Probleme nicht auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen wollen und habe der Abschluss des Insolvenzverfahrens für ihn Priorität gehabt. Nachdem er alles erledigt habe, habe er – wie aus seinem eAMS-Konto ersichtlich – mehrere selbstständige Bewerbungen gemacht. Er suche eine aktive und gute Arbeitsstelle möglichst im Raum XXXX . Er arbeite aktuell bei einer Molkerei mit einem Bruttolohne von EUR 1.952,00, der nach drei Monaten auf etwa EUR 2.150,00 steigen werde. Mit einem Bruttolohn von EUR 1.575,00 bei der Firma M. hätte er seine Lebenshaltungskosten wie Miete, Auto und Energie nicht decken können. Alleine die Kosten für sein Auto würden EUR 540,00 monatlich ausmachen. Aus diesem Grund habe er Stellen gesucht, die ihm erlauben würden, seine monatlichen Kosten zu decken. Das wäre etwa bei einem Netto-Lohn von EUR 1.800,00 der Fall. Er ersuche, die gesamte Situation aus Kulanz zu berücksichtigen und ihm rückwirkend sein Arbeitslosengeld zu bezahlen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG abgewiesen und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei fünfzig Jahre alt und laut seinen Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2022 geschieden, alleinstehend und ohne Sorgepflichten. Zuletzt sei er von 04.10.2021 bis 31.03.2022 bei der Firma XXXX (nachfolgend: I.) beschäftigt gewesen und würde seit 01.04.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,59 täglich beziehen. Er habe in der Türkei die Matura sowie eine Grafikausbildung absolviert. Weiters habe er in der Türkei Berufspraxis als Drucker mit Offsetdruckmaschinen und Digitaldruckmaschinen erworben. In Österreich sei er selbstständig als Grafiker sowie als Küchengehilfe und Arbeiter beschäftigt gewesen. Die belangte Behörde unterstütze ihn bei der Suche nach einer Teil- bzw. Vollzeitstelle als Küchengehilfe bzw. grafischer Drucker, was nachweislich schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2022 festgehalten worden sei. Am 20.04.2022 habe die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Küchenhilfe beim Dienstgeber M. mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.05.2022 zugewiesen. Das Dienstverhältnis sei aber nicht zustande gekommen, weil sich der BF nicht beworben habe. Laut Sozialversicherungsdaten sei der BF von 25.07.2022 bis 18.08.2022 bei einer Molkerei beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis habe jedoch durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber geendet. Der BF sei nach wie vor arbeitslos und auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen.

Sofern der BF in seiner Beschwerde angeführte, der in der zugewiesenen Stelle gebotene Bruttolohn sei zu niedrig gewesen, werde darauf verwiesen, dass im Arbeitslosengeldbezug zwar der Entgeltschutz zu beachten sei, jedoch nur im Fall einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung, was im Fall des BF jeweils nicht zutreffe. Der BF habe sich nicht beworben und kein Vorstellungsgespräch vereinbart, wodurch die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen worden seien. Er habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme und sei daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise seitens des BF auszugehen. Somit sei das Handeln des BF für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Auch habe er keine anderweitige, nachhaltige und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, sodass keine Nachsicht der Rechtsfolgen geübt habe werden können. Dem BF gebühre daher gemäß § 10 AlVG für sechs Wochen kein Arbeitslosengeld.

4. Mit Schreiben der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF vom 29.09.2022, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.10.222 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ging in den Jahren 2011 bis 31.12.2015 – unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Grafiker nach. Er war weiters im Zeitraum von 28.09.2009 bis 31.01.2011 und von 18.04.2011 bis 16.08.2011 Angestellter einer Grafik- und Druckereieinrichtung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.10.2022; Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2022).

Im Zeitraum von 13.08.2021 bis 15.08.2021 war der BF geringfügig und von 16.08.2021 bis 01.09.2021 vollversichert als Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb als Kochhilfe tätig. Zuletzt war er von 04.10.2021 bis 31.03.2021 bei I. als Angestellter im Gastronomiebereich beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.10.2022; Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2022).

Der BF hat Berufserfahrung als Grafiker bzw. grafischer Drucker sowie in der Gastronomie als Küchenhilfe (vgl. Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2022; Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2022; aktenkundiger Auszug aus dem Lebenslauf des BF vom August 2022).

Mit Geltendmachung zum 04.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld (vgl. aktenkundiger Antrag).

1.2. Am 08.11.2021 wurde über den BF zur Zahl XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX eröffnet und nach Annahme eines Zahlungsplanes in der Tagsatzung vom 05.05.2022 und dessen rechtskräftiger Bestätigung sowie einem Ende der Zahlungsfrist am 15.06.2023 mit Beschluss vom 23.05.2022 wieder aufgehoben (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 24.10.2022).

1.3. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 24.02.2022 eine verbindliche und bis 24.08.2022 geltende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise:

„[…]

Ihre Ausgangssituation:

Sie sind laufend bei ISOP beschäftigt.

Sie suchen eine neue Arbeitsstelle.

Sie haben in der Türkei die Matura absolviert sowie die Grafikausbildung.

Praxis in der Türkei als Drucker mit Offsetdruckmaschinen und Digitaldruckmaschinen, in Österreich waren Sie selbstständig als Graphiker und als Küchengehilfe.

EDV: Photoshop Freehand Illustrator InDesign Quark Xpress

Sprachen: Englisch Grundlagen, Deutsch mittelsprachig

Ziel der Betreuung

Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Grafischer Drucker.

Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk XXXX , Bezirk XXXX

Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit.

Es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

Was wir von Ihnen erwarten:

Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen und dokumentieren diese über ihr eAMS-Konto -- Jobsuche -- Eigenbewerbung hinzufügen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.

Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.

Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle Jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).

Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

Sie geben an dass Sie bis Mai 2022 in den Bezirk XXXX ziehen und werden ab sofort mit der Stellensuche in diesen Bezirken unterstützt.

[…]

Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

[…]

Das ist unser Vorschlag für ein Inserat mit dem Sie in den (Internet) Medien des AMS veröffentlicht werden. Wir ersuchen Sie, diesen Vorschlag zu prüfen und uns Ihre Überarbeitungs-Vorschläge mitzuteilen.

Küchenhilfskraft mit Grundausbildung:

Ich biete Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zubereitung von Suppen und Einlagen, Salaten, Hauptgerichte, Süßspeisen und Desserts der klassischen österreichischen Küche

Rezeptieren und selbstständiges Kochen von Menüs und á la carte Gerichten.

Mise en Place Arbeiten, Anrichten und Garnieren von Speisen, HACCP und Hygieneschulung, Allergenschulung.

Sauberes und Hygiene bewusstes Arbeiten sind für mich selbstverständlich.

Suche Vollzeitstelle im Raum XXXX , XXXX oder XXXX .

Führerschein und eigener PKW vorhanden.“

1.4. Am 20.04.2022 wurde dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Küchenmitarbeiter bei der Firma M. in Knittelfeld in Voll- oder Teilzeit zu einem kollektivvertraglichen Bruttomonatslohn von EUR 1.575,00 auf Basis Vollzeit sowie einer monatlichen Gratis-Verpflegung im Gegenwert von EUR 200,00 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.05.2022 zugewiesen (vgl. aktenkundiges Stellengesuch; Niederschrift vom 28.06.2022).

Der BF bewarb sich in der Folge unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle (vgl. etwa Niederschrift vom 28.06.2022).

Der BF keine Einwendungen die angebotene berufliche Verwendung, die körperlichen Fähigkeiten, wegen seiner Gesundheit oder der Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder wegen Betreuungspflichten. Er gab jedoch an, vom angebotenen Gehalt seine Fixkosten nicht bezahlen zu können und, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt im Insolvenzverfahren mit Forderungsexekution befunden habe. Seine Priorität sei damals der Abschluss des Insolvenzverfahrens gewesen und habe er die finanziellen Probleme auch nicht auf ein neues Dienstverhältnis wegen der Forderungsexekution übertragen wollen (vgl. Niederschrift vom 28.06.2022).

Daraufhin wurde der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.05.2022 bis 11.06.2022 eingestellt.

1.5. Von 27.05.2022 bis 18.08.2022 nahm der BF eine Beschäftigung bei einer Molkerei auf. Das Dienstverhältnis wurde jedoch vom Dienstgeber in der Probezeit gelöst (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.10.2022; Beschwerdevorentscheidung).

Von 15.09.2022 bis 20.09.2022 war der BF für fünf Tage als Arbeiter in einer Seniorenresidenz beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.10.2022). Anschließend bezog er wieder bis 16.10.2022 Arbeitslosengeld. Seit 17.10.2022 ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt als Arbeiter bei einem Personaldienstleistungsunternehmen sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2022).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls unstrittig den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF abgesehen von Einwendungen gegen die konkrete Entlohnung sowie persönliche Gründe, keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht.

Der Umstand, dass über den Beschwerdeführer von November 2021 bis Juni 2022 ein Schuldenregulierungsverfahren abgeführt wurde und der BF nunmehr bis Juni 2023 einen Zahlungsplan zu realisieren hat, ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde bzw. der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 28.06.2022 auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und aktenkundigen Auszug aus der Ediktsdatei.

Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]“

Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

[…]“

§ 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

[…]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

3.4. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde, er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt und diesen dennoch abgelehnt hat.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Die angebotene Stelle war der BF gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren – abgesehen hinsichtlich des gebotenen Entgelts der Beschäftigung und wegen persönlicher Gründe - nicht bestritten.

Der individuelle Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 AlVG kommt im Fall des BF nicht zum Tragen, da er in seinem bisherigen bzw. letzten Tätigkeitsbereich vermittelt worden wäre und auch auf eine Vollzeitstelle (vgl. dazu auch VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0072).

Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass – wie sich aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt – Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0076, mwN). Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls verhalten gewesen, eine ihm gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn sich daraus für ihn eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN, hinsichtlich des fehlenden Entgeltschutzes bei Notstandshilfe).

Im gegenständlichen Fall hat der BF jedoch unstrittig eine zumutbare, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende und damit Arbeitslosigkeit ausschließende Stelle abgelehnt bzw. sich darauf nicht beworben. Die Bestimmungen des individuellen Berufs- und Entgeltschutz kommen in seinem Fall aus den angeführten Gründen nicht zur Anwendung.

Ebenso wenig kann das Vorbringen des BF, er habe die Forderungsexekution aus seinem Schuldenregulierungsverfahren nicht „auf ein neues Dienstverhältnis“ übertragen wollen, zum Erfolg führen. Gerade wenn wegen der schlechten finanziellen Lage ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt wird, ist der BF unter Anspannung seiner Kräfte dazu gehalten, den Ausfall seiner Gläubiger durch die Aufnahme einer Beschäftigung so gering wie möglich zu halten. Ob der BF die Stelle unter diesen Voraussetzungen tatsächlich bekommen hätte, stellen rein spekulative Erwägungen dar, ändern aber nichts an der Verpflichtung des BF, sich auf die Stelle zumindest zu bewerben und damit von sich aus ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten zu zeigen, was im Fall des BF jedoch unstrittig nicht der Fall gewesen ist.

Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe die zugewiesene Stelle abgelehnt und sich nicht beworben hat. Dolus eventualis liegt vor.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen.

Er hat am 25.07.2022, somit über sechs Wochen nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Ausschlusszeitraumes am 11.06.2022, kurzzeitig eine bis 18.08.2022 andauernde und in der Probezeit seitens des Dienstgebers gelöste, arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Er ging in der Folge weiters für fünf Tage von 15.09.2022 bis 20.09.2022 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einer Seniorenresidenz nach. Aus diesen unsteten und nicht nachhaltigen Beschäftigungsaufnahmen, die überdies nicht innerhalb oder kurz nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Ausschlusszeitraumes erfolgten, kann das Bundesverwaltungsgericht auch keinen geeigneten Nachsichtgrund erblicken, sodass auch keine (teilweise) Nachsicht der Rechtsfolgen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren war.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der gegenständlich verfahrensrelevante Sachverhalt geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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