Bundesverwaltungsgericht W213 2251184-1

W213 2251184-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022

Regest

besoldungsrechtliche Stellung Betriebsvereinbarung Dienstzulage Feststellungsantrag Gleitzeit - Durchrechnungsmodell Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Option Postbeamter Ungleichbehandlung Verjährung Zeiterfassungssysteme Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W213 2251184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2251184.1.00

Spruch

W213 225.1184-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Stoiberer, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.12.2021, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2 Bis zum 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer als Zusteller verwendet. Seine Stammdienststelle war zu dieser Zeit die Zustellbasis XXXX

I.3. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit zum 01.03.2016 gem. § 39 Abs. 1 bis 4 BDG dem Verteilerzentrum Brief XXXX zur Dienstleistung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum Verteilerzentrum Brief eingeleitet werde.

Mit Bescheid des Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.07.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.08.2016 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilerzentrum XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.

I.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis vom 27.09.2018 der Beschwerde stattgegeben und der oben angeführte Bescheid behoben.

I.5. Mit am 12.06.2019 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 03.06.2019, wiederholt und zum Teil ergänzt bzw. modifiziert am 10.11.2020 und am 29.04.2021, begehrte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Folgendes:„dass bescheidmäßig festgestellt werden möge,

1. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

in eventu,

2. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

3. dass er auf dem Arbeitsplatz ,,Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/Ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

4. dass er bis zum 01. März 2016 auf einem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmoder, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PTB/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/Ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

5. dass er im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zutage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

6. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

7. dass er seit 01. Jänner 2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverorcinung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

8. dass er bis zum 01. März 2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

9. dass er seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurde, aber Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei;

in eventu,

10. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre, aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei;

in eventu,

11. dass er seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

12. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei,

in eventu,

13. dass sein Arbeitsplatz gem. § 1 laufende Nummer 198, Code 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, Gesamtzustelldienst die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien.“

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in das seines Erachtens gesetzwidrige Gleitzeitdurchrechnungsmodell gemäß "BV IST-Zeit" optiert habe, weshalb er mit 01.03.2016 willkürlich vom Gesamtzustelldienst abgezogen worden wäre und hätte er vom 01.01.2013 (Einführung BV IST-Zeit) bis vor dem 01.03.2016 dieselben Tätigkeiten wie Optanten verrichtet, im Gegensatz zu diesen aber keine PT8/A-Zulage erhalten.

Zudem seien dem Beschwerdeführer auch nicht alle angeordneten Mehrdienstleistungen ausbezahlt worden, sondern nur jene für Samstagsdienste und die Mitbesorgungen auf anderen Rayonen. Die am eigenen Rayon angeordneten und „nach KAP 08/Belohnungen“ erbrachten Mehrdienstleistungen (Montag bis Freitag) seien weder eingepflegt noch ausbezahlt worden, anders als die tägliche halbstündige Dienstzeitverlängerung.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2021, Zl. XXXX , dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Antrag vom 06. Juni 2019, 10. November 2020 und 29. April 2021 auf bescheidmäßige Feststellung,

1. dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,

in eventu,

2. dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,

3. dass Sie auf dem Arbeitsplatz "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

4. dass Sie bis zum 01. März 2016 auf einem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PTB/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

in eventu,

5. dass Sie im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zutage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

in eventu,

6. dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

7. dass Sie seit 01. Jänner 2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

in eventu,

8. dass Sie bis zum 01. März 2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen eine solche zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist,

in eventu,

9. dass Sie seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden, aber Arbeiten in 8722 verrichteten und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

in eventu,

10. dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden, aber Arbeiten in 8722 verrichteten und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist, Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen ist;

in eventu,

11. dass Sie seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist und Ihnen diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist,

12. dass Sie bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet wurden und Ihnen daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zusteht/Ihnen zu gewähren ist und Ihnen diese auch auszubezahlen ist,

in eventu,

13. dass Ihr Arbeitsplatz gern. § 1 laufende Nummer 198, Code 0802, PT 8, ohne Dienstzulage,

Gesamtzustelldienst die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell hat bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig sind, werden hinsichtlich der Punkte 1. bis 12. abgewiesen und hinsichtlich des Punktes 13. zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 318/1973; § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) (AVG) in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973; § 1 Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) in der Fassung BGBI. II Nr. 176/2015; § 4b P-ZV 2012 in der Fassung BGBI. II Nr. 176/2015.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 03.09.2012 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems und über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen worden sei. Mit dieser Betriebsvereinbarung sei ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt worden, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffne, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren.

In dem Zusammenhang sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (PZ-V 2012) eingerichtet worden. In der Folge sein in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet worden.

Ein Antrag auf Verwendung in das „Ist-Zeit-Gleitsystem“ („Ist-Zeit-BV“), bzw. eine so genannten „Optierung“ gem § 249a Abs. 3 BDG sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden.

Gleichzeitig mit der PZ-V 2012 sei die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 – BSZ 2016, BGBl. II Nr. 2013/2016, erlassen worden. Diese bestimme, dass den Beamten der Österreichischen Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, zustehe. Von dieser Zulage sei jedoch gemäß § 1 Abs. 5 lit a und Abs. 7 der BSZ der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer stehe eine solche BSZ zu und sei ihm diese auch ausbezahlt worden. Es seien ihm zudem auch alle angeordneten Mehrdienstleistungen ordnungsgemäß abgegolten worden.

Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für dieselbe Tätigkeit wie andere Zusteller mangels PT 8/A-Zulage unterschiedlich entlohnt werde, hat die belangte Behörde mit näherer Begründung und Beispielen auf die Zulässigkeit dessen im Besoldungsrecht der Beamten verwiesen. Ferner sei für Zeiträume vor dem 01.07.2016 gemäß §13b Gehaltsgesetz bereits Verjährung eingetreten.

Die Zurückweisung des letzten Antragspunktes begründete die belangte Behörde damit, dass dieser auf eine Abänderung der PZ-V 2012 abziele.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es seit 01.01.2013 keine Arbeitsplätze mit der Codierung 0801 bzw. 0802 bei der Österreichischen Post AG mehr gebe. Zudem erhalte der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 die Betriebssonderzulagen A und E (gemeint wohl: Aufwandsquote und Erschwernisquote) ausbezahlt.

Darüber hinaus wird mehrfach die Weigerung des Beschwerdeführers, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST-Zeit-Modell") der Österreichischen Post AG zu optieren, als „wahrer“ Grund für behauptete willkürliche und diskriminierende Akte seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer und andere Postbeamte – wozu auch das Vorgehen der Behörde im gegenständlichen Verfahren gezählt werde – angeführt, die dabei stets als „Retorsionsmaßnahmen“ bezeichnet werden. Versetzungen des Beschwerdeführers seien „unter Zwang“ erfolgt und ihm werde zu Unrecht und entgegen §48b BDG die Mittagspause nicht entlohnt.

Auch die von der belangten Behörde relevierte Verjährung läge laut den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht vor.

Es werde daher beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid

a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben und

b) in der Sache selbst entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge wie folgt erkennen: dass festgestellt werden möge,

1. dass der Beschwerdeführer bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

in eventu,

2. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe, zu gewähren und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

3. dass er auf dem Arbeitsplatz ,,Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/Ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

4. dass er bis zum 01. März 2016 auf einem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmoder, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PTB/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

5. dass er im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zutage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

6. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst (Code 0802) verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

7. dass er seit 01. Jänner 2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverorcinung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

8. dass er bis zum 01. März 2016 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm eine solche zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei,

in eventu,

9. dass er seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet wurde, aber Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei;

in eventu,

10. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre, aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei, ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei;

in eventu,

11. dass er seit 01. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei,

12. dass er bis zum 01. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden wäre und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung) zustehe/ihm zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei,

in eventu,

13. dass eine inhaltliche/meritorische Entscheidung darüber ergeht, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gem. § 1 laufende Nummer 198, Code 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, Gesamtzustelldienst und jene Arbeitsplätze, auf denen der Beschwerdeführer de facto jahrelang in 8722 verwendet worden wäre, die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien;

c)

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen;

d) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerde beiliegend wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.

I.8. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt und beantragte diese darin, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist vom 01.01.2013 bis zum 29.02.2016, wurde der Beschwerdeführer als Zusteller (Verwendungsgruppe PT8) verwendet. Seine Stammdienststelle war zu dieser Zeit die Zustellbasis XXXX

Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG i.V.m. § 29 ArbVG und gemäß § 73 Abs. 2 Z 2 PBVG sowie gemäß § 96 ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnete, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt. In der organisatorischen Umsetzung der neuen IST-Zeit BV wurde auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). In der Folge wurden in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet.

Einen Antrag auf Verwendung in das „Ist-Zeit-Gleitsystem“ („Ist-Zeit-BV“), bzw. eine so genannten „Optierung“ ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden (vgl. S. 5 des Bescheides; S. 4 der Beschwerde). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, nicht zugestimmt und einen solchen Antrag („Optierung“) im fraglichen Zeitraum auch nicht gestellt hat.

Der Beschwerdeführer erhält seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulagen Aufwandsquote und Erschwernisquote ausbezahlt (vgl. S. 5 des Bescheides; S. 10 der Beschwerde).

Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen XXXX zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer als Briefzusteller in der Zustellbasis XXXX „bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722“ verwendet worden wäre und dass sämtliche Zustellarbeitsplätze in der Zustellbasis XXXX von 0801 und 0802 Arbeitsplätze auf 8722 Arbeitsplätze „umcodiert“ worden seien, obwohl es die gleiche Tätigkeit sei, sowie zum Beweis, dass Beamte wie der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bzw. der Österreichischen Post AG gezwungen würden, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren (sh. S. 12 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Einrichtung von Arbeitsplätzen und deren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) im gegenständlichen Verfahren nicht stellt (vgl. unten unter Pkt. 3.2.). Die ebenso aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind reine Rechtsfragen, zu deren Erörterung die Einvernahme von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag.

Die Einvernahme der Zeugen ist daher insgesamt nicht geeignet zum maßgeblichen Sachverhalt einen Beitrag zu leisten. Da die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, konnte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden und war eine weitere Beweisaufnahme wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich nicht erforderlich.

Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen, insbesondere aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Die besoldungsrechtliche Stellung der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung gemäß § 17a PZSG zugewiesenen Beamten, die im Zustelldienst tätig sind, ergibt sich aus dem 9. Abschnitt („BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS“) des Besonderen Teils des BDG 1979 (§§ 228 ff).

Gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 ist für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Gemäß § 105 Abs. 4 GehG gebührt den Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die dauernd mit der Ausübung einer der nachstanden angeführten Verwendungen betraut sind, eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie ist auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich des Zustelldienstes nur für den Landzustelldienst geregelt. Im Landzustelldienst gebührt die Zulage B (PT8/B).

§ 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289 idF BGBl. II Nr. 176/2015, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Kriterien für die Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘

§ 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.“

Die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 (BSZ 2012), BGBl. II Nr. 286/2012, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant – wie folgt:

„§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

[…]

(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,

a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist,

[…]

(7) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.

[…]

(12) Die Beamtin oder der Beamten, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Die zitierten Bestimmungen der BSZ 2012, BGBl. II Nr. 286/2012, sind auch mit jener der Nachfolge-Verordnung, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014-02 (BSZ 2014-02), BGBl. II Nr. 173/2014, inhaltlich im Wesentlichen ident und wurden lediglich durch die Aufnahme der Wortfolge „oder 8730“ nach der Wortfolge „Verwendungscode 8722“ in §§ 1 Abs 5, Abs 7 und Abs 12 ergänzt. Die BSZ 2015, BGBl. II Nr. 177/2015, ergänzte lediglich wiederum den Kreis der Nicht-Berechtigten für den Erhalt einer Betriebssonderzulage von jenen Postbeamten, deren Arbeitsplatz „den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A) [oder] 8730 (PT 8/A)“ zugeordnet ist, um jene Beamte, deren Arbeitsplatz dem Verwendungscode „8723 (PT 8/C)“ zugeordnet ist.

Die BSZ 2014-02 war von 01.07.2014 bis 30.06.2015 in Kraft (vgl. dazu § 2 BSZ 2014-02 und § 2 BSZ 2015, BGBl. II Nr. 177/2015), die BSZ 2015 von 01.07.2015 bis 30.06.2016 (vgl. dazu § 2 BSZ 2015 und § 2 BSZ 2016, BGBl. II Nr. 203/2016).

Der Verfassungsgerichtshof führte mit Beschluss vom 22.09.2021, Zl. V 146/2021-6, zur im dortigen Verfahren behaupteten Gesetzwidrigkeit des § 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012, Folgendes aus:

„[…] 2. Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der lfd. Nr. 183 des § 1 sowie des gesamten § 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBI. ll 289/2012 idF BGBI. ll 176/2015 sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) – insbesondere §§ 48 ff. BDG 1979 – und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG).

3. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 12.286/1990, 18.580/2008, 19.124/2010 und 20.332/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

lm Übrigen ist in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. dazu etwa VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010) bzw. des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich (vgl. dazu insb. die Erläuterungen zur BDG-Novelle BGBI. 659/1983 und dem damaligen § 184b Abs. 3 BDG 1979, RV 152 BIgNR 16. GP, 11) nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 überschritten bzw. dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. GehG verstoßen worden wäre. […]

4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulagen Aufwandsquote und Erschwernisquote ausbezahlt bekommt (vgl. oben unter Pkt. I.1. sowie S. 5 des Bescheides und S. 10 der Beschwerde).

Bis zur Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (PZ-V 2012), BGBl. II Nr 284/2012, welche am 01.09.2012 in Kraft trat, war für den Zustelldienst in Ausführung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch Verordnung festgelegt, dass diese Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage entsprechen. Dies betrifft insbesondere den Gesamtzustelldienst, den Paketzustelldienst und sonstige Zustelldienste – vgl. etwa die Verordnung BGBl 124/1993 betreffend den Postdienst, lfd Nr. 180, 190 und 198, dagegen Landzustelldienst mit Dienstzulage B lfd Nr 156.

Daraus ergibt sich, dass vor Erlassung der PZ-VO 2012 im Zustelldienst nur eine Dienstzulage B gebührte (dies schon nach dem Gesetz, nämlich gemäß § 105 Abs 4 GehG), wenn der Beamte im Landzustelldienst tätig war. Dem Gesamtzustelldienst, in dem der Beschwerdeführer tätig war, sowie weiters dem Paktzustelldienst und sonstigen Zustelldiensten, war weder durch das Gesetz, noch durch eine auf der Grundlage von § 229 Abs. 3 BDG erlassenen Verordnung eine etwaige Dienstzulage zugeordnet.

Am 03.09.2012 ist zwischen der österreichischen Post AG in dem Zentralausschuss der Post-und Fernmeldebediensteten eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG" (IST - Zeit BV) abgeschlossen worden (vgl. oben Pkt. II.). Mit In-Kraft-Treten der „IST - Zeit BV“ wurde das bis dorthin gültige KAP08-Zulagensystem abgelöst. Mit dem neuen Modell wird eine minutengenaue Zeiterfassung eingeführt. Ziel war es flexibel auf Arbeitsspitzen eingehen zu können, sodass auf das nächste Monat 150 Plus- oder Minusstunden übertragen werden konnten. Dieses System wurde mit Ablauf des 31.08.2012 eingestellt. Am darauffolgenden Tag trat die PZ-V 2012 in Kraft, mit dem die Dienstzulagen neu geregelt wurden. Dem Beamten im Landzustelldienst (Code 0801), gebührt weiterhin die Dienstzulage B aufgrund dieser Verordnung. Neu hinzugekommen ist der Code 8722, lfd Nr. 183, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell.

Gleichzeitig mit der PZ-V 2012 wurde die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 – BSZ 2012, BGBl. II Nr. 286/2012, erlassen. Diese bestimmt, dass den Beamten der Österreichischen Post AG eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote zusteht. Von dieser Zulage ist jedoch der „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ausgeschlossen (siehe § 1 Abs. 5 lit a und Abs. 7 der BSZ 2012, der BSZ 2014-02, der BSZ 2015 und der BSZ 2016; vgl. auch oben unter Pkt. 3.1). Dem Beschwerdeführer stand eine solche BSZ zu und wurde ihm diese auch ausbezahlt. Auch das wurde im Bescheid festgehalten und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt (sh. S. 10 der Beschwerde).

Mit der Dienstzulage A werden in neu organisierten Zustelldienst Nebengebühren gem § 15 GehG abgegolten. Ebenso werden aufgrund des Gleitzeitdurchrechnungsmodells Mehrdienstleistungen an einzelne Tagen nicht spätestens quartalweise abgegolten, sondern zunächst auf das nächste Quartal übertragen (+/- 150 Stunden). Ein Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gemäß "IST - Zeit BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT8/A) wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben, weshalb die Entgeltregelungen nach der laufenden Nummer 183 der Post-Zuordnungsverordnung 2012 für ihn direkt nicht zur Anwendung gelangt.

Es ist in dem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist. Er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005).

Zwar ist evident eine Ungleichbehandlung zwischen den „Optanten“ und „Nichtoptanten“ der BV IST-Zeit gegeben, indem eine PT 8/A-Zulage ausschließlich den „Optanten“ zusteht, „Nichtoptanten“ wie der Beschwerdeführer hingegen die Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote, erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unsachlich – insbesondere stand dem Beschwerdeführer schon vor dem 01.01.2013 keine PT 8/A-Zulage zu.

Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass mit der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG gestützten P-ZV 2012 für Beamte, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet wurden. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" stehe gemäß § 4b P-ZV 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1 [laufende] Nr. 183 P-ZV 2012 genannten Dienstzulage (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, nicht wie ein Zusteller im Code 0802 sondern wie ein Zusteller im Code 8722 verwendet und auch wie ein solcher bezahlt zu werden, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei beiden Codes um Zustellerarbeitsplätze handelt, deren Tätigkeiten daher auch ident sein können. Die Unterscheidung wird lediglich nach dem Vorliegen einer Verwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell getroffen. Auch seinem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer faktisch seit dessen Einführung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell arbeite, ist nicht zu folgen, da der Inhalt der BV IST-Zeit erst durch Abschluss von entsprechenden Individualvereinbarungen (in Form der fraglichen Optionen bzw. Anträge) zwischen der Österreichischen Post AG und den ihr zugewiesenen Beamten für diese Wirkung entfalten kann (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022).

Für das von ihm unsubstantiiert vorgebrachte Argument des Vorliegens von „Zwang“ im Zusammenhang mit dienstlichen Maßnahmen der belangten Behörde, wie der auf seinen Antrag hin erfolgten Versetzung zu einer anderen Zustellbasis, fehlt ebenso jeder Anhaltspunkt wie für das relevierte „arglistige“ Vorgehen der Behörde und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein soll.

Ob Willkür vorliege, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liege nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könne demnach Willkür indizieren. Der Beschwerdeführer konnte eine Willkür nicht darlegen und wurde auch seitens des BVwG keine solche erkannt. Ein konkreter Diskriminierungstatbestand wurde ebenso nicht vorgebracht. Die Post-Zuordnungsverordnung 2012 selbst unterscheidet auch nicht zwischen Geschlecht, Rasse, Anschauungen oder sonstigen Diskriminierungstatbeständen, ebensolcher wurde auch nicht zwischen Optanten und Nichtoptanten vorgebracht oder seitens des Gerichtes erkannt.

Gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002).

Der Eintritt der Verjährung führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Die Gebührlichkeit eines Anspruchs darf daher nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0160). Darüber hinaus bedürfte es aber auch vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung - wie ausgeführt - nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).

Im gegenständlichen Fall, an dem der Antrag erstmals am 03.06.2019 gestellt wurde, ist daher für die Zeiträume vor dem 01.07.2016 bereits Verjährung eingetreten.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keine Verjährung geben könne, weil die Behörde arglistig vorgegangen sei und sich die anspruchsbegründende Leistung (Zulage) durch „systematische Umetikettierungen“ mehrmals verändert habe und so der Beschwerdeführer die Forderungen nicht geltend machen konnte, weshalb die Verjährungsfrist dadurch gehemmt sei, ist vorweg festzuhalten, dass arglistige Täuschung regelmäßig dann vorliegt, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde. Im Vorbringen der „systematischen Umetikettierungen“ von Zulagen liegt jedoch lediglich eine unsubstantiierte Behauptung, für die der Beschwerdeführer jegliche Belege schuldig bleibt.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung von Antragspunkt 13 im angefochtenen Bescheid richtet, ist eingangs folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

Wie die belangte Behörde in den Zusammenhang zutreffend festgehalten hat, zielt die begehrte Feststellung über die Gleichwertigkeit verschiedener Arbeitsplätze der P-ZV auf eine Änderung der P-ZV ab und ist dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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