progetti
W212 2260794-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2260794-1
W212 2260794-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W212 2260794-1/7E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise, am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Frankreich am 29.01.2018 und in Belgien, am 08.12.2015, 20.12.2017, 31.08.2018, 10.01.2019, 09.05.2019, 17.10.2019, 04.01.2021, 07.06.2021 und 16.08.2021 (jeweils Kategorie 1).
2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2015 verlassen und sich in der Folge zunächst zwei Wochen im Iran und ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Danach sei er eine Woche in Bulgarien gewesen, habe dort aber keinen Behördenkontakt gehabt. Von 11.11.2015 bis 21.08.2022 habe er sich in Belgien aufgehalten. Sein dortiges Asylverfahren sei negativ entschieden worden. Nach Belgien wolle er nicht zurückkehren, da er eine Schwester in Österreich habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, Angst vor den Taliban zu haben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 erklärte sich Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.
4. Am 13.09.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, es gehe ihm gut, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Manchmal nehme er eine Schlaftablette, wenn er nicht schlafen könne. Diese seien ihm in Belgien verschrieben worden. Dort sei er auch bei einem Psychologen in Behandlung gewesen. Medizinische Unterlagen habe er keine. In Österreich sei er nicht in ärztlicher Behandlung und auch niemals in einem Krankenhaus stationär aufhältig gewesen. Nach Belgien wolle er nicht zurückkehren. Als er volljährig wurde, habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen und keine Unterstützung mehr bekommen. Auch das Camp habe er verlassen müssen. Seitdem habe er privat bei einem Freund gelebt und gelegentlich schwarz gearbeitet. Zum Arzt habe er gehen können, sonst nichts. Sonstige ihn betreffende Vorfälle in Belgien habe es nicht gegeben. In Österreich habe er eine Schwester und drei Cousins, zu denen telefonischer Kontakt bestehe.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, zugestellt am 27.09.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Belgien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Covid-19
Im April 2020 war wegen der durch Covid-19 entstandenen Situation ein elektronisches Registrierungssystem eingeführt worden, welches jedoch eine spätere offizielle Asylantragstellung erfordert hatte und deshalb den bereits elektronisch registrierten Personen den Zugang zu staatlichen Grundversorgungsmöglichkeiten verwehrt hatte. Diese behördliche Vorgehensweise wurde am 5.10.2020 von einem Gericht erster Instanz in Brüssel verurteilt (ECRE 9.10.2020; vgl. ECRE 25.9.2020). Mit Wirkung vom 30.10.2020 müssen Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Registrierungszentrum in Brüssel gestellt werden (IBZ o.D.).
Das Tragen von Gesichtsmasken ist in den Aufnahmezentren verpflichtend. Erkranken Bewohner von Aufnahmezentren an Covid-19, werden sie in einen separaten Isolationsraum innerhalb der Zentren verlegt. Asylrelevante Einvernahmen werden durchgeführt, und die Asylantragsprüfung findet somit weiterhin statt (Fedasil 22.10.2020).
Aktuell ergreift Belgien u.a. folgende Maßnahmen, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen: Nächtliche Ausgangssperren, Schließung von Gasthäusern, Restaurants, Cafés, Kultur- und Sportstätten sowie Schließung vieler Geschäfte, Kontaktbeschränkungen unter Bürgern (DW 30.10.2020) und Maskenpflicht (FAZ 25.10.2020).
Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Belgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität).
Quellen:
DW - Deutsche Welle (30.10.2020): Belgien schließt fast alle Läden,https://www.dw.com/de/belgien-schlie%C3%9Ft-fast-alle-l%C3%A4den/a-55454523, Zugriff 20.11.2020
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.9.2020): ECRE Weekly Bulletin,https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-25092020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.10.2020): Elena Weekly Legal Update,https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-09-october-2020?e=989a4aebdd, Zugriff 20.11.2020
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (25.10.2020): Darum ist die Lage in Belgien außer Kontrollegeraten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/darum-ist-die-corona-lage-in-belgien-ausser-kontrolle-geraten-17019300.html, Zugriff 20.11.2020
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (22.10.2020): Covid-19: measuresin the reception centres, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/covid-19-measures-reception-centres, Zugriff 20.11.2020
IBZ – Immigration Office (o.D.): Application for International protection. COVID-19: impact onadministrative procedures, https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/EN/Pages/Application-for-International-protection.aspx, Zugriff 20.11.2020
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 12.11.2020
USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027499.html, Zugriff 12.11.2020
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020).
Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (12.11.2020): Auskunft von CGRS, per E-Mail
Non-Refoulement
Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020).
Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020).
Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt:
a. „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung)
b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung
c. Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen
d. Nachbarschaftsvereinigungen
Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020).
Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020).
Speziell für UMA gibt es 239 Unterbringungsplätze in sogenannten Orientierungs- und Observationszentren (OCC), 1.008 Unterbringungsplätze in kollektiven Aufnahmezentren sowie 319 Plätze in individuellen Aufnahmeprojekten für über Jugendliche ab 16 Jahren. Des weiteren gibt es 30 verfügbare Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder bzw. minderjährige Schwangere; 40 Plätze für Personen mit psychischen Problemen sowie ca. 659 Plätze für Personen mit spezifischen medizinischen Bedürfnissen und deren Familien. Zudem existieren mehrere individuelle Unterbringungsplätze für alleinstehende Mütter mit Kindern (AIDA 4.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): Reception centres, https://www.fedasil.be/en/reception-centres, Zugriff 19.11.2020
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa bei sehr kostspieligen Behandlungen. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern, aber die Nachfrage ist hierbei größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen Asylwerbern offen, aber oft fehlt ihnen die spezifische Expertise (AIDA 4.2020).
Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über fünf Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Diese Prozedur wird alle sechs Monate während der ersten zwei Jahre des Aufenthalts in Belgien wiederholt. In den Aufnahmezentren erhalten Asylwerber medizinische und psychologische Betreuung (Fedasil o.D.a). Nur in acht der Fedasil-Zentren ist ein von Fedasil angestellter Arzt anwesend. Kollektive Zentren und individuelle Unterkünfte kooperieren häufig mit in der Nähe niedergelassenen Ärzten (AIDA 4.2020).
Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Notversorgung möglich (AIDA 4.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020
Schutzberechtigte
International Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte zunächst eine solche für ein Jahr, danach für zwei Jahre (AIDA 4.2020).
Familienzusammenführung ist möglich und wenn sie in den ersten 12 Monaten nach Statuszuerkennung beantragt wird, müssen keine Einkommenserfordernisse erfüllt werden. (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020).
Nach der Statuszuerkennung muss sich der Schutzberechtigte im Fremdenregister einer Kommune registrieren lassen. Schutzberechtigte dürfen sich überall in Belgien niederlassen (AIDA 4.2020).
Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a). Wenn keine Verlängerung gewährt wird, müssen die Schutzberechtigten nach Ablauf der zwei Monate die Unterbringung jedenfalls verlassen, was als zu kurz kritisiert wird. NGOs und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Einige NGOs kritisieren die Knappheit an sozialen Wohnmöglichkeiten, auch für Vulnerable, und konstatieren dass Diskriminierung es Schutzberechtigten zusätzlich erschwert leistbaren Wohnraum zu finden (AIDA 4.2020).
Schutzberechtigte haben ohne weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 4.2020; vgl. CGRS 1.2020) und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben (AIDA 4.2020). Zuständig für die Sozialhilfe ist die Wohnsitzkommune (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a).
Schutzberechtigte können sofort nach Statuszuerkennung eine Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt kann bei bedürftigen Personen medizinische Behandlungskosten übernehmen, wird aber vorher die Bedürftigkeit, Einkommen, Möglichkeiten zum Abschluss einer Krankenversicherung etc. prüfen (AIDA 4.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database – Vluchtelingenwerk Vlaanderen / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (4.2020): Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_2019update.pdf, Zugriff 26.11.2020
CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (1.2020): You are recognised as a refugee in Belgium, https://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_asile_-_erkend_reconnu_-_you_are_recognised_as_a_refugee_in_belgium_-_eng_2.pdf, Zugriff 19.11.2020
Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 19.11.2020
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten leiden würde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Eine enge Beziehung oder gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seinen, in Österreich aufhältigen, Familienangehörigen könne nicht erkannt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 07.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Belgien immer wieder negativ entschieden worden sei. Seinen letzten Asylantrag in Belgien habe er im August 2021 gestellt, drei Monate später sei er einvernommen, sein Antrag aber wieder negativ entschieden worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern, insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, Rücksicht zu nehmen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, seien die Chancen von afghanischen Flüchtlingen auf einen Schutzstatus im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten besonders gering. Es könne nicht von einem fairen Asylverfahren in Belgien ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe in Belgien nach Erreichen der Volljährigkeit vom belgischen Staat keine Unterstützung mehr erhalten und die Schule nicht mehr besuchen dürfen. In Österreich würden Verwandte des Beschwerdeführers leben, die ihn unterstützen können. Wären die Aussagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 11.10.2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 22.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Frankreich am 29.01.2018 und in Belgien am 08.12.2015, 20.12.2017, 31.08.2018, 10.01.2019, 09.05.2019, 17.10.2019, 04.01.2021, 07.06.2021 und 16.08.2021 (jeweils Kategorie 1). Das Gebiet der „Dublinstaaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.
Der Beschwerdeführer hielt sich von 11.11.2015 bis 21.08.2022 in Belgien auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien, dem die belgische Dublinbehörde mit Schreiben vom 06.09.2022 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet hat. In Österreich gab es mit Stand 07.11.2022 5.453.038 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.012 Todesfälle; in Belgien wurden zu diesem Zeitpunkt 4.617.315 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 32.941 Todesfälle bestätigt (WHO, 07.11.2022).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.
Seit 23.05.2022 besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises bei der Einreise aus Österreich mehr (BMEIA, 07.11.2022).
Der 23- respektive 24-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, nimmt regelmäßig keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Allfällige psychologische Probleme belegte er weder durch medizinische Unterlagen aus Belgien noch aus Österreich. Er fällt somit auch nicht unter die oben angeführten Risikogruppen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester, XXXX , und drei Cousins, XXXX , XXXX und XXXX . Ein gemeinsamer Haushalt besteht mit keinem seiner Verwandten, genauso wenig ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und in Belgien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und belgischen Dublinbehörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Belgien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Belgien nicht maßgeblich geändert hat. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systematische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Belgien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu folgen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.
Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Er hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, Luft- oder Seegrenze Belgiens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der belgischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits negativ entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Belgien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.1.2.1. Kritik am belgischen Asylwesen/die Situation in Belgien
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirats unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Belgien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Asylwerber ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung haben. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragssteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum oder individuell in Häusern und Wohnungen erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, welches von Fedasil in vier Kategorien unterteilt wird: a) „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung); b) Beratung, u.a. soziale, rechtliche sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung; c) Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen; d) Nachbarschaftsvereinigungen. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Dies umfasst nahezu alle Leistungen, welche die belgische Krankenkassa übernimmt. Fedasil übernimmt die Kosten der psychologischen Behandlung von ihnen betreuter Asylwerber. Zudem gibt es einige Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von Migranten kümmern.
Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in Belgien ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit keine Unterstützung mehr bekommen zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Insbesondere findet sich diesbezüglich kein Hinweis in den Länderinformationen. Zwar haben Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung mehr, gilt dies jedoch nicht auch für materielle Versorgung. So haben nämlich Dublin-Rückkehrer in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem, das Recht einen Folgeantrag zu stellen und das Recht auf Versorgung. Warum dies für im Land befindliche Folgeantragsteller anders geregelt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jedenfalls als Dublin-Rückkehrer nach Belgien zurückkehren und geht die erkennende Gerichtsabteilung demnach nicht davon aus, dass dieser in Belgien mangelhaft versorgt werden würde.
Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer fast sieben Jahre in Belgien aufgehalten hat und nicht nachvollziehbar ist, warum er das Land – wenn seine dortige Behandlung tatsächlich so schlecht gewesen ist wie von ihm beschrieben – nicht schon früher verlassen hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer jedoch keine konkret gegen ihn gerichteten Vorfälle vor. Vielmehr erwähnte er in der Erstbefragung, er wolle nicht nach Belgien zurückkehren, weil er Familie in Österreich habe.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, aus Medienberichten ergebe sich, dass Afghanen in Belgien schlechte Chancen auf Zuerkennung eines Schutzstatus hätten, ist hierzu zu bemerken, dass dies nur vage in den Raum gestellt wurde, ohne diese Behauptung durch den Verweis auf spezifische, von der erkennenden Gerichtsabteilung einsehbare, Medienberichte zu belegen. Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass die belgischen Behörden im Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. So kann auch aufgrund der in Belgien negativ entschiedenen Asylverfahren des Beschwerdeführers keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass Asylverfahren in Belgien grundsätzlich nicht ordnungsgemäß geführt werden. Aus den Länderberichten geht eindeutig hervor, dass in Belgien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit besteht und das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung geprüft wird. Negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen zudem in allen Ländern der Europäischen Union, so auch in Österreich.
Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht nach Belgien zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Der Beschwerdeführer erstattete insgesamt kein individuelles Vorbringen, das geeignet wäre, eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Belgien
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, benötigt keine ärztliche Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Medizinische Befunde zu allfälligen psychologischen Problemen legte er zu keinem Zeitpunkt vor.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und – vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen – davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Belgien zu behandeln sind, ist für die erkennende Gerichtsabteilung kein Überstellungshindernis nach Belgien erkennbar. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass es ihm in Belgien während seines gesamten Aufenthalts möglich gewesen ist medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen.
Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 respektive 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.
Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Belgien gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine Schwester und drei Cousins. Zu keinem seiner Verwandten besteht ein gemeinsamer Haushalt oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich insbesondere auch nicht zu seiner Schwester, die dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach einmal EUR 200,00 gegeben hat. Die Übergabe derartiger Geldbeträge ist nämlich als unter Geschwistern üblich zu betrachten und werden die notwendigen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ohnehin durch die Grundversorgung gedeckt. Zwischen den Verwandten besteht hauptsächlich telefonischer Kontakt und hat erst einmal ein Besuch stattgefunden. Eine besonders enge Beziehung kann hierin nicht erkannt werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten in Belgien nicht besucht wurde, obwohl er sich dort sieben Jahre aufgehalten hat.
Der Schwester und den Cousins des Beschwerdeführers steht es frei den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Belgien weiterhin finanziell zu unterstützen oder diesen dort zu besuchen. Der telefonische Kontakt kann ebenfalls aufrechterhalten werden.
In einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines zweieinhalbmonatigen Aufenthalts kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse ist nicht erkennbar.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).
3.3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ergibt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.