progetti
W158 2261806-1•Bundesverwaltungsgericht W158 2261806-1
W158 2261806-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022
Abgabestelle aufschiebende Wirkung - Entfall Austro Control Befähigungsnachweis Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Kassation Lizenz minderer Grad eines Versehens Ortsabwesenheit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit Spruchpunktbehebung Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Widerruf Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustelldatum Zustellung durch Hinterlegung Zuverlässigkeit
W158 2261806-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des A XXXX W XXXX T XXXX , XXXX vertreten durch Mag. Sylvia UNGER, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control), vom 11.10.2022, Zl. E-LFA601-1/03-22-2 zu Recht und beschließt über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 15.09.2022:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des Bescheids vom 11.10.2022, Zl. E-LFA601-1/03-22-2 über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung behoben.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erteilte Privatpilotenlizenz wurde mit Bescheid der Austro Control widerrufen und der BF aufgefordert, diese unverzüglich zurückzustellen. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (im Folgenden: Widerrufsbescheid). Dagegen erhob der BF Beschwerde, die von der Austro Control mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (siehe W158 2261806-1/2E).
I.2. Am 15.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte er aus, dass der Bescheid entgegen den Annahmen der Austro Control nicht am 17.06.2022, sondern erst am 13.08.2022 rechtswirksam zugestellt worden sei. Ihn treffe jedenfalls kein Verschulden an einer mangelnden Kenntnis der früheren (angeblichen) Zustellung. Von dieser und damit der Rechtskraft des Widerrufsbescheids habe er erstmals am 12.09.2022 Kenntnis erlangt. Der Antrag sei daher rechtzeitig.
I.3. Mit insofern als Bescheid zu wertender Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022, dem BF am 14.10.2022 zugestellt, wurde dieser Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wird ausgeführt, der BF habe selbst angegeben, er habe am 13.08.2022 vom Widerrufsbescheid Kenntnis erlangt, sein Antrag sei daher verspätet.
I.4. Mit insofern als Beschwerde zu wertendem Vorlageantrag vom 25.10.2022, beantragt der BF die Stattgabe seines Antrags.
Begründend führt er aus, der Antrag sei nicht verspätet, weil er den Bescheid zwar am 13.08.2022 erhalten habe, von der (angeblichen) Verspätung habe er jedoch erst am 12.09.2022 erfahren. Zum Verschulden verwies er auf seine früheren Ausführungen. Demnach sei der Bescheid nicht an seine Privatadresse zugestellt worden, für die der BF eine Ortsabwesenheitsmeldung abgegeben habe. Außerdem sei er ortsabwesend gewesen.
I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Austro Control und den Gerichtsakt.
II. Feststellungen
Der Widerrufsbescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 17.06.2022 zugestellt, wobei eine schriftliche Verständigung darüber in seine Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die am 09.09.2022 zur Post gegebene Beschwerde wurde verspätet erhoben.
Der BF erfuhr erstmals am 12.09.2022 durch ein Mail der Austro Control, dass diese Zustellung den Widerrufsbescheid betraf und der eingetretenen Rechtskraft.
Der BF wusste von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu einem möglichen Widerruf der Privatpilotenlizenz und nahm in diesem Verfahren auch zweimal Stellung. Er war während der Abholfrist zumindest am 20.06.2022 an der Zustelladresse anwesend.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Zustellung des Widerrufsbescheids sowie dass die dagegen erhobene Beschwerde verspätet ist, können sich auf die rechtskräftige Entscheidung W158 2261806-1/2E stützen.
Dass der BF am 12.09.2022 erstmals von der Zustellung am 17.06.2022 erfuhr, konnte aufgrund des Akteninhalts festgestellt werden. Darauf gründen sich auch die Feststellungen zum Wissen des BF über das laufende Verfahren, seine Stellungnahmen im Verfahren sowie seine Anwesenheit am 20.06.2022 an der Zustelladresse und dort insbesondere auf die Mitteilung der PI XXXX , der der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
IV.1. Zu Spruchpunkt I:
Die Austro Control hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung zurückgewiesen, weil es vom 13.08.2022 als fristauslösenden Tag ausgeht, zumal der BF nach seinem eigenen Vorbringen an diesem Tag erstmals den Bescheid erhalten habe. Die Beschwerde bringt dagegen richtig vor, dass der erlittene Rechtsnachteil im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG nicht die Zustellung des Bescheids, sondern die abgelaufene Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist. Davon wusste der BF allerdings am 13.08.2022 noch nichts, sondern erst durch das Mail der Austro Control am 12.09.2022. Der am 15.09.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher rechtzeitig, während die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Verspätung verfehlt ist, sodass der Bescheid insoweit aufzuheben war.
IV.2. Zu Spruchpunkt II:
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisungen lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 12.05.2022, Ra 2021/13/0155). Entscheidet das Verwaltungsgericht in solchen Fällen inhaltlich belastet es sein Erkenntnis mit Unzuständigkeit (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/22/0039). Auch wenn hier eine Zurückweisung durch die Austro Control erfolgte, kann im konkreten Fall eine inhaltliche Entscheidung erfolgen, weil gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. Da die Beschwerde mittlerweile vorgelegt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag damit auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393).
Der BF war bei der Zustellung des Widerrufsbescheids noch unvertreten, sodass bei ihm nicht ein derart strenger Maßstab wie bei rechtskundigen Personen anzulegen ist. Dennoch übersteigt es den minderen Grad des Versehens, wenn der BF obwohl er vom Verfahren wusste und daher mit einer Entscheidung rechnen musste, die in seiner Abgabeeinrichtung hinterlassene Verständigung über die erfolgte Zustellung ignorierte, obwohl er während der Abholfrist an der Zustelladresse anwesend war (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Rz 41, siehe auch VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dass er die schriftliche Verständigung nicht erhalten oder übersehen hat, behauptet der BF nämlich nicht einmal. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist damit als unbegründet abzuweisen.
Darüber hinaus wäre jedenfalls auch die im Beschwerdeverfahren einschreitende Rechtsanwältin verpflichtet gewesen, bei der Austro Control hinsichtlich des Zustelldatums nachzufragen, weil der Bescheid einerseits vom 10.06.2022 datiert und dieser nach den Angaben des BF erst zwei Monate später, nämlich am 13.08.2022 zugestellt worden sei, und es sich andererseits dabei um einen Samstag handelt, an dem behördliche Zustellungen typischerweise nicht stattfinden. Aufgrund dieser Umstände hätte die Vertreterin des BF nach ihrer Bevollmächtigung die Angaben des BF anzweifeln und selbst Erhebungen zur Zustellung tätigen müssen und sich nicht nur auf die Angaben des BF verlassen dürfen. Auch diese Unterlassung übersteigt den minderen Grad des Versehens und der Antrag ist auch deswegen abzuweisen.
Von der Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden der Partei zur Säumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Sinn des Vorgesagten vorzunehmende Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (VwGH 30.03.2022, Ra 2018/08/0202).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.