Bundesverwaltungsgericht W158 2261806-1

W158 2261806-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022

Regest

Abgabestelle aufschiebende Wirkung - Entfall Austro Control Befähigungsnachweis Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Lizenz Ortsabwesenheit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Vorlageantrag Widerruf Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung Zuverlässigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W158 2261806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W158.2261806.1.01

Spruch

W158 2261806-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des A XXXX W XXXX T XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Sylvia UNGER, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control), vom 10.06.2022, Zl. E-LSA103-24321/01-22-7 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022, Zl. E-LFA601-1/03-22-2, aufgrund des Vorlageantrags vom 25.10.2022:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erteilte Privatpilotenlizenz widerrufen (Spruchpunkt I.) und der BF aufgefordert, diese unverzüglich an die Austro Control zurückzustellen (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Mindesthöhe ohne Berechtigung unterschritten und er ohne entsprechende Befähigung einen Nachtflug durchgeführt habe. Der BF habe sein Luftfahrzeug vorsätzlich in so riskanter Weise betrieben, dass Menschenleben beziehungsweise Sachen Dritter gefährdet worden seien.

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, in der er beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Austro Control zurückzuverweisen.

Im Wesentlichen wird darin der Sachverhalt bestritten, insbesondere habe ein festgestellter Flug gar nicht zu dem genannten Zeitpunkt stattgefunden. Den Nachtflug habe er aufgrund eines Notfalls und Gefahr in Verzug und nach Anweisung des Towers durchführen müssen.

I.3. Die Beschwerde wurde von der Austro Control mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit der gleichen Entscheidung wurde der in der Zwischenzeit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II., wozu eine separat ausgefertigte Entscheidung ergeht).

Begründend führte die Austro Control an, der Bescheid sei am 17.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden, die Beschwerde sei erst am 09.09.2022 und damit verspätet erhoben worden.

I.4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag, in dem vorgebracht wird, die Beschwerde sei nicht verspätet erhoben worden, wobei begründend auf die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag verwiesen wurde. Demnach habe er den Bescheid erst am 13.08.2022 erhalten. Eine Zustellung am 17.06.2022 habe nicht stattgefunden. Außerdem sei er während der Abholfrist ortsabwesend gewesen.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Austro Control und den Gerichtsakt.

II. Feststellungen

Gegen den BF wurde aufgrund eines Hinweises der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI) ein Verfahren zum Widerruf seiner Privatpilotenlizenz eingeleitet. Die erste Aufforderung zur Stellungnahme wurde zunächst an die im ZMR ersichtliche Privatadresse des BF, XXXX , versendet. Nachdem das Schreiben mit dem Vermerk „Verzogen“ von der Post retourniert wurde, veranlasste die Austro Control die Zustellung an die Adresse XXXX . Dabei handelt es sich um die Adresse des zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen XXXX e.U., dessen einziger Inhaber der BF ist. Außerdem ist an dieser Adresse der Vereinssitz des T XXXX I XXXX -F XXXX , XXXX dessen Obmann der BF ist.

Der BF nahm an dieser Adresse im gegenständlichen Verfahren zweimal Zustellungen entgegen und sendete am 24.02.2022 und am 11.03.2022 Stellungnahmen an die Austro Control, in der ebenfalls die Adresse XXXX vermerkt ist. Weitere Sendungen, insbesondere RSa beziehungsweise RSb Sendungen, nahm der BF nicht mehr entgegen. Diese wurden mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Austro Control retourniert.

Die Zustellung des hier angefochtenen Bescheids wurde wiederum an die Adresse XXXX verfügt. Nachdem der BF dort nicht angetroffen wurde, wurde der Bescheid bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Die schriftliche Verständigung darüber wurde dem BF in seiner Abgabeeinrichtung eingelegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 17.06.2022. Nach Ende der Abholfrist wurde der Bescheid am 05.07.2022 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Austro Control retourniert.

Der BF war jedenfalls am 02.06.2022 und am 20.06.2022 an der Adresse XXXX anwesend.

Für seine Privatadresse XXXX , hat der BF von 18.01.2022 bis 17.01.2023 eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post für RSa und RSb Sendungen abgegeben.

Die Beschwerde wurde am 09.09.2022 zur Post gegeben.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen traf im Wesentlichen bereits die Austro Control in ihrem Bescheid beziehungsweise der Beschwerdevorentscheidung. Sie können sich auch vollständig auf den Akteninhalt stützen, der vom BF nie konkret bestritten wurde. Der BF behauptete zwar in der Stellungnahme an die Austro Control vom 07.10.2022, dass er von 17.06.2022 bis 05.07.2022 nicht an der Adresse XXXX anwesend gewesen sei, führt dazu jedoch keine konkreten Beweise an, sondern verweist nur auf die Hinterlegungsanzeige der Post und dass die Sendung der Austro Control wieder retourniert wurde. Demgegenüber stellte die Austro Control in ihrer Beschwerdevorentscheidung fest, dass der BF jedenfalls am 02.06.2022 und am 20.06.2022 an der oben genannten Adresse anwesend war. Zum ersten Termin stützt sich die Austro Control auf ein YouTube Video, in dem der BF über eine bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung berichtet (https://www.youtube.com/ XXXX ). Zum zweiten Termin stützt sich die Austro Control auf eine Auskunft der PI, dass sie am 20.06.2022 auf Ersuchen der BH XXXX in einem anderen Verfahren eine Zustellung an der genannten Adresse vornahm. Dabei wurde der BF angetroffen, allerdings verweigerte er die Übernahme (E-LFA601-1/03-22, ON 6). In seinem Vorlageantrag verweist der BF nur auf sein früheres Vorbringen. Er bekämpft damit die Feststellungen der Austro Control in der Beschwerdevorentscheidung nicht annähernd substantiiert. Es ist damit auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum es dem unbedenklichen Akteninhalt nicht folgen sollte.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen ist.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)

Der BF behauptet im Beschwerdeverfahren ihm sei der hier angefochtene Bescheid erstmals am 13.08.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die vorige Zustellung durch Hinterlegung am 17.06.2022 sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil der Bescheid nicht an seine Privatadresse zugestellt worden sei, der BF eine Ortsabwesenheitsmeldung bekannt gegeben habe und der BF während des Hinterlegungszeitraums nicht an der Adresse XXXX anwesend gewesen sei. Damit ist der BF nicht im Recht.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“. Nach völlig übereinstimmender Lehre und Judikatur sind bei mehreren Abgabestellen alle gleichrangig und die Behörde kann eine von ihnen auswählen (siehe nur Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 2 ZustG Rz 10 mN aus der Rsp, aA bei gerichtlichen Mehrparteienverfahren nur Gitschthaler in Rechberger, ZPO5 § 2 ZustG, Rz 7/2). Der BF führt an der Adresse XXXX sein Unternehmen. Gleichfalls hat dort der Verein, dessen Obmann er ist, seinen Sitz. Bei dieser Adresse handelt es sich somit um seine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Der BF hatte damit zwei Abgabestellen nämlich einerseits seinen im ZMR aufscheinenden Hauptwohnsitz und andererseits seine Betriebsstätte. Die Austro Control war damit berechtigt zwischen diesen beiden zu wählen. Die Wahl der Betriebsstätte als Zustelladresse war hier umso mehr gerechtfertigt, weil einerseits die Zustellung an die Privatadresse mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert wurde und der BF anderseits im konkreten Verfahren selbst zweimal Stellungnahmen abgegeben hat und dabei diese Adresse im Briefkopf verwendete. Hat die Partei aber in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden. Eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004).

Die Zustellung an die Betriebsstätte erfolgte damit rechtmäßig, womit die Ortsabwesenheitsmeldung irrelevant ist, weil sich diese nur auf die hier nicht maßgebliche Privatanschrift des BF bezogen hat.

Ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann das Vorbringen des BF, er sei während der Abholfrist nicht an seiner Betriebsstätte anwesend gewesen. Damit bekämpft er die Wirksamkeit der Hinterlegung gemäß § 17 ZustG. Eine solche ist nach dessen Absatz 1 nämlich nur dann zulässig, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Außerdem bestimmt § 17 Abs. 3 ZustG, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Wie festgestellt war der BF jedenfalls am 02.06.2022 anwesend, was im Internet öffentlich ersichtlich war. Der Zusteller konnte daher Grund zur Annahme haben, dass sich der Empfänger dort regelmäßig aufhält. Wie ebenfalls festgestellt und vom BF nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bekämpft hat sich der BF am 20.06.2022 und damit während laufender Abholfrist an seiner Betriebsstätte aufgehalten.

Die Beschwerde gilt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, das ist der 17.06.2022 als zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Diese endete daher mit Ablauf des 15.07.2022 (zur Berechnung siehe §§ 32f AVG). Die am 09.09.2022 postalisch erhobene Beschwerde ist daher verspätet. Selbst wenn man zugunsten des BF von einer Abwesenheit bis zum 20.06.2022 ausginge, würde einerseits die Frist trotzdem mit 17.06.2022 beginnen, und wäre die Beschwerde andererseits selbst dann verspätet, wenn die Beschwerdefrist erst am 20.06.2022 begonnen hätte. Der letzte Tag der Frist wäre dann nämlich der 18.07.2022. Auch dann wäre die am 09.09.2022 erhobene Beschwerde verspätet.

Die Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet und dementsprechend zurückzuweisen. Bei Zurückweisungen von Beschwerden mittels Beschwerdevorentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, nicht (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Vielmehr tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auf die Beschwerdevorentscheidung war daher im Spruch kein Bedacht zu nehmen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dem BF war zur Frage der Verspätung auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zu geben, weil er sich dazu bereits in seiner Beschwerdeergänzung, seiner Stellungnahme und im Vorlageantrag nach einem entsprechenden Vorhalt durch die Austro Control äußerte.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr kann sie sich auf eine einheitliche ständige Judikatur dazu stützen, welche Abgabestelle bei mehreren zu verwenden ist. Zur Beschwerdefrist und den Folgen einer Versäumung sind die Regelungen klar und eindeutig.

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