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W135 2253772-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2253772-1
W135 2253772-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W135 2253772-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael STUXER gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.02.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 10.05.1998 Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurden mit Sachverständigengutachten vom 25.06.2018 die Funktionseinschränkungen „1. Zustand nach Hemikolektomie wegen bösartiger Neubildung im rectosigmoidalen Übergang 09/2016, Zustand nach Bridenileus nach Mesenterialvenenthrombose, Zustand nach adjuvanter Chemotherapie“, „2. Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Befall der Beine, Zustand nach Bypassoperation im Bereich des linken Beines 1984“, „3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „4. Leichter Bluthochdruck“ und „5. Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im September 2021, da nach Ablauf der Heilungsbewährung des Leidens 1. eine Reevaluierung erforderlich sei. Aus diesem Grund wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers bis 30.11.2021 befristet.
Am 03.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen schloss er keine aktuellen Befunde an.
Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 11.01.2022, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstattet wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:
„Anamnese:
Es liegt ein Gutachten vom 10.4.2018 vor mit insgesamt 60 % (Darmkrebs 60, PAVK 30, Diabetes mellitus 20, erhöhte Blutdruck 10, Abnutzung beide Kniegelenke 10). Kommt zur Nachuntersuchung wegen Ablaufes der Heilungsbewährung von Position 1.
Derzeitige Beschwerden:
Seit meiner Darmkrebs Operation kann ich keine kalten Getränke trinken, da würde ich sofort Durchfall bekommen. Ich gehe regelmäßig zur Tumornachsorge Untersuchung,
Befunde habe ich aber keine mit. Darüber hinaus habe ich sehr häufig Schmerzen im Kreuz und kann mich kaum bücken und ich habe sehr starkes Kältegefühl in den Beinen vor allem in den Knien, da muss ich immer zudecken, wenn ich mich niederlege. Befunde diesbezüglich habe ich aber auch keine mit
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente laut selbst geschriebener, unbestätigter Liste: Marcumar, Aglandin, Urosin, Synjardy, Lega Ion, Simvastatin
Sozialanamnese:
Pensionist, ist verheiratet und hat erwachsene Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine aktuellen Befunde!
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 160/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Capet/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent
Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. Feinschlägiger Tremor der OE
WIRBELSÄULE: trägt weiches LWS Stützmieder
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur.
HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm
BWS:Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
LWS:Endlagige Bewegungseinschränkungen, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm
Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°
Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°
Nackengriff: bds möglichSchürzengriff: bds möglich
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich.
Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend
Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten:
grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30°
Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30°
Kniegelenk rechts: 0-0-100° Varus bds 5°
Kniegelenk links: 0-0-100°
Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.
Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits nicht palpabel.
Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom.
Gesamtmobilität – Gangbild:
minimal hinkend, flüssig, sicher, und ohne Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich.
Status Psychicus:
Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit Befall der Beine, Zustand nach Bypassoperation im Bereich des linken Beines 1984
mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und keine signifikanten trophischen Hautschäden fassbar
30
2
Zustand nach Colonkarzinomoperation
Wahl dieser Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und ohne Hinweis auf Rezidiv.
30
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Mittlerer Rahmensatz, da mit milder oraler Medikation befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann
20
4
Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Bewegungseinschränkungen
20
5
Hypertonie
Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung, Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Position 1 des Vorgutachtens wird um drei Stufen abgesenkt, da Remission des Leidens, nach Ablauf der Heilungsbewährung und ohne nachgewiesenes Rezidiv.
Position 5 des Vorgutachtens wird um eine Stufe angehoben, da funktionelle Verschlechterung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:
Infolge funktioneller Verbesserung von Pos 1 des VGA ergibt sich eine Absenkung des Gesamt-GdB um 3 Stufen.
Dauerzustand
Nachuntersuchung
…
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
…“
Mit Parteiengehör vom 12.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 11.01.2022 übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.02.2022, eingelangt am 02.02.2022, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Untersuchung durch den Sachverständigen sei oberflächlich durchgeführt worden. Er habe eine Bypass-Operation im linken Fuß, eine Nabelbruch-Operation, eine Dickdarmkrebs-Operation mit Chemotherapie und Komplikationen, aufgrund derer eine Dünndarmverschluss-Operation notwendig gewesen sei, mehrere Basalionsoperationen und mehrere operative Eingriffe zu Entfernung von Polypen im Dickdarm hinter sich. Er trage Schuheinlagen, Stützstrümpfe und ein Bauchmieder. Zur Bewältigung kurzer Strecken benötige er eine Gehhilfe. Der Beschwerdeführer habe chronische Bauchschmerzen mit dauerhaftem Metheorismus links und chronische Schmerzen im linken Fuß. Er könne sich nicht bücken, habe Kreuzschmerzen und Probleme mit dem Stuhlgang. Der Beschwerdeführer könne nicht Stiegen steigen und keine langen Strecken gehen. Nach 20 bis 30 Metern müsse er eine Pause machen, da er seinen Fuß nicht mehr spüre. Aufgrund eines kürzlich stattgefundenen Sturzes habe er eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Kopf und Prellungen am ganzen Körper erlitten. Er sei immer auf fremde Hilfe angewiesen. Er falle oft um und könne nicht ohne fremde Hilfe aufstehen. Beim Gehen müsse sich der Beschwerdeführer meist anhalten, da sein Fuß schmerze und er ihn kaum spüre. Er bekomme keine Luft, habe Diabetes, Psoriasis und Schmerzen im Körper. Der Stellungnahme wurde ein Befund des Vorstandes der Abteilung für Chirurgie im Krankenhaus XXXX vom 28.01.2022 angeschlossen.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des nachgereichten Befundes ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 10.02.2022, basierend auf der Aktenlage, führte dieser Folgendes aus:
„Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er mehrere Operationen hinter sich habe. Bypass-Operation im linken Fuss, künstliche Gefäßprothese und in Abdomen links, Nabelbruch — OP. Dickdarmkrebs — OP mit Chemotherapie, mehrere Basalionsoperationen auf Grund des Hautkrebses, mehrere operative Eingriffe wegen der Entfernung der Polypen im Dickdarm.
Er könne keine langen Strecken mehr gehen, nach 20-30 m müsste er eine Pause machen.
2022-01 Befund - FA Chirurgie - Dr. XXXX : Diagnose: DM St. p. Hemicolektomie li bei sigmae St. p. Bypass OP bei pAVK Hypertonie. Kein Hinweis auf Rezidiv beschrieben.
STELLUNGNAHME:
Bezüglich der beschriebenen eingeschränkten Gehstrecke ist festzuhalten, dass dieses Leiden in der aktuellen Position eins Berücksichtigung fand. Befunde, welche eine relevante Verschlechterung erkennen lassen würden, wurden nicht vor vorgelegt.
An der gegebenen Leidensbeurteilung wird daher festgehalten.
Insgesamt ergeben sich daher keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht adäquat berücksichtigter, behinderungswirksamer Funktionseinschränkungen und daher auch insbesondere in Hinblick auf die beantragte Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, keine Änderung des Gutachtens.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Gutachten vom 11.01.2022 sowie die Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.02.2022 übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass ein Ausweis gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die von ihm in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Einwendungen sehr wohl relevant seien und eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung bewirken sollten. Er wiederholte sein im Schreiben vom 01.02.2022 erstattetes Vorbringen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er leide an chronischer Divertikulitis, Bauchschmerzen mit dauerhaftem Metheorismus links und habe aus diesem Grund Probleme mit dem Stuhlgang. Sein linker Fuß verursache starke chronische Schmerzen, sei geschwollen, er habe Ameisenkribbeln, Brennen und Taubheitsgefühle. Wenn er sich mehrmals bücke, werde ihm schwindlig, er bekomme keine Luft und habe starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide an Kreuzschmerzen, könne nicht Stiegen steigen, keine langen Strecken gehen, müsse nach 20 bis 30 Metern eine Pause machen und sich setzen, da er seinen Fuß nicht spüre und keine Luft bekomme. Der Beschwerde wurden ein Angiografie-Befund vom 21.03.2022 und ein Elektroneurodiagnostischer Befund vom 31.03.2022 angeschlossen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In diesem Sachverständigengutachten, erstellt am 22.09.2022 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2022, hält die Sachverständige wie folgt fest:
„…
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 1.1.2.2022, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 5.4.2022, Abl. 42-45, wird eingewendet, dass er schwere Operationen hinter sich habe, chronische Divertikulitis, Bauchschmerzen, Probleme mit Stuhlgang, chronische starke Schmerzen im linken Fuß mit Schwellung, Gefühlsstörungen, Schwindel, Atemnot, Kreuzschmerzen, könne nicht Stiegensteigen, keine langen Strecken gehen, nur ca. 20-30 m, dann sei eine Pause erforderlich, da er den Fuß nicht spüre und keine Luft mehr kriege. Trotz Gehhilfe müsse er sich anhalten und immer wieder eine Pause machen, Trotz Medikamente bekomme er keine Luft, er habe Diabetes mellitus, Psoriasis, Nervenschädigungen, verringerte Oszillationen im linken Fuß, Hamartome und Verdichtungen der Lunge, Schmerzen am ganzen Körper und noch andere
Krankheiten. Er lege weitere Befunde vor.
Vorgeschichte:
pAVK Ilb beidseits, Zustand nach iliacofemoralem Bypass 1984, chronifizierter Beckenverschluss links, chronischer cruraler Gefäßverschluss
Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneuropathie
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Zustand nach Lungenembolie und 4 Etagen-Venenthrombose 2014
Zustand nach Hemicolektomie links bei Sigmakarzinom 9/2016.
Zwischenanamnese seit 10.2.2022:
Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.
Befunde:
Abl 35 Befund Dr. XXXX 28.1. 2022 (deutlich reduzierter Zustand mit Dyspnoe und Bewegungseinschränkung, Progredienz der bekannten Erkrankungen)
Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift.
Berufsanamnese: Pensionist, LKW-Fahrer, gelernter Tischler
Medikamente: Doxazosin, Marcumar, Aglandin, Urosin, SynjardYl Legelon, Simvastatin
Allergien: 0
Nikotin: 0
Derzeitige Beschwerden:
„Schmerzen habe ich in den Gelenken und der Wirbelsäule, vor allem im Kreuz, Anlaufschmerzen, in Ruhe ist es besser, die Schmerzen strahlen in das linke Bein aus, teilweise auch rechts. Brennende Schmerzen habe ich in den Füßen, gehe wie auf Schaumstoff, Kribbeln, Schwellung. Habe häufig Schwindel und Übelkeit, Hergekommen bin ich mit dem Auto."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut
Größe 173 cm, Gewicht 98 kg, Alter: 82 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Narbe Unterbauch median und rechts lateral und linke Flanke.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar, unsicher.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Durchblutung: Pulse rechts tastbar, links nicht tastbar, ggr. Ödem linker Unterschenkel und ggr. Rötung, keine sichtbaren Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider Füße als gestört angegeben.
Kniegelenk beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, endlagige Beugeschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100 IR/AR 10/0/30, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der LWS und Druckschmerz paralumbal L2-L5 bds.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: nicht möglich, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist kleinschrittig, verlangsamt, breitbeinig, unsicher.
Das Aus- und Ankleiden wird teilweise mit Hilfe durchgefühlt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1 pAVK Ilb beidseits, Zustand nach iliacofemoralem Bypass 1984, chronifizierter Beckenverschluss links, chronischer cruraler Gefäßverschluss links 05.03.02 40%
oberer Rahmensatz, da arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.
3 Diabetische Polyneuropathie 04.06.01 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Gangbildbeeinträchtigung vorliegt.
4 Zustand nach Coloncarcinomoperation und Hemikolektomie 13.01.02 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kein Hinweis für Rezidiv, keine maßgeblichen Verdauungsbeschwerden dokumentiert.
5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 12.02.01 10%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler medikamentöser Therapie stabile Stoffwechsellage erzielt werden kann.
6 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates 02.02.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Beschwerden allem im Bereich der Kniegelenke mit geringen funktionelle Einschränkungen.
7 Leichter Bluthochdruck 05.01.01 10%
Fixer Rahmensatz
ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB: 60 %
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe angehoben, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom 25.6.2018, Abl. 4-12, ist im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Veränderung im Leidenszustand objektivierbar?
Leiden 1, Zustand nach Hemikolektomie wegen bösartiger Neubildung im Dickdarm 2016, wird nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung bei gutem Ernährungszustand ohne Hinweis für Rezidiv und ohne maßgebliche objektivierbare Verdauungsbeschwerden neu eingestuft. Eine Verbesserung ist eingetreten.
Leiden 2, pAVK, wird um eine Stufe angehoben, da anhand der klinischen Untersuchung und des vorgelegten Befundes der Gefäßambulanz, Abl. 46, eine eingeschränkte Durchblutung links objektivierbar ist. Ein gutes postoperatives Ergebnis wie im Vorgutachten liegt nicht mehr vor, eine Verschlimmerung ist eingetreten.
Leiden 3, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wird unverändert eingestuft. Die nachgewiesene diabetische Polyneuropathie wird im aktuellen Gutachten gesondert eingestuft.
Leiden 4, leichter Bluthochdruck, wird unverändert eingestuft.
Leiden 5, Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, wird unter gleicher Position, 02.02.01 eine Stufe höher eingestuft und umfasst die polytopen Beschwerden des Bewegungsapparates einschließlich der Kniegelenke. Hinsichtlich Beschwerden des Bewegungsapparates ist insgesamt eine Verschlimmerung eingetreten.
Aufgrund von Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens und Hinzukommen von
Leiden 2 und 3 des aktuellen Gutachtens ändert sich der Gesamt-GdB nicht.
ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 42-45
Die Beschwerden im linken Fuß bzw. beim Gehen aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheít und der Polyneuropathie, zwischenzeitlich anhand entsprechender Befunde nachgewiesen, werden im aktuellen Gutachten berücksichtigt.
Zustand nach Dickdarmteilresektion bei Karzinom 2016 ohne maßgebliche Folgeschäden bei gutem Ernährungszustand wird in korrekter Höhe eingestuft.
Zustand nach Basaliomoperationen erreichen nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.
Zustand nach Nabelbruchoperation ohne Hinweise Folgeschäden erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.
Eine Lungenfunktionseinschränkung bzw. Asthma bronchiale ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt.
Psoriasis vulgaris ist nicht befundbelegt. Hamartom (gutartiger Tumor) und Verdichtungen der Lunge führen zu keiner Lungenfunktionseinschränkung, kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.
Schmerzen am ganzen Körper, in den Gelenken, werden in der Einstufung erfasst.
Die nachgereichten Befunde werden in der Einstufung erfasst.
ad 5) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 46 und 47
Abl. 46 Befund Gefäßambulanz 21.3.2022 (Oszillometrie: CH3 - Knöchel links - deutlich herabgesetzte Amplitudenweite) - Befund führt zu Neueinstufung der pAVK
Abl. 47 NLG Befund vom 31.3.2022 (sensibles Neuropathie Syndrom an den unteren Extremitäten) Befund führt zu Einstufung von Leiden 3, diabetische Polyneuropathie.
ad 6) Begründung zu einer allfälligen zum/zur angefochtenen Sachverständigengutachten/Stellungnahme Abl. 25-30, 37 abweichenden Beurteilung.
Leiden 1 des Vorgutachtens, pAVK, wird um eine Stufe angehoben, da zwischenzeitlich Befunde vorgelegt wurden, welche eine Verschlimmerung dokumentieren und kein gutes postoperatives Ergebnis mehr vorliegt.
Die weiteren Leiden des Vorgutachtens werden unverändert eingestuft.
Hinzukommen von Leiden 2 und 3, da in der Zwischenzeit durch Befunde belegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen angehoben, da eine Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens eingetreten ist und Hinzukommen von Leiden 2 und 3.
ad 7) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 8) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen?
Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde:
Ambulanzkarte angiologische Ambulanz 21.3.2022 (pAVK lib beidseits, Zustand nach iliacofemoralem Bypass 1984, diabetische Polyneuropathie, Spinalkanalstenose, Lungenembolie und 4 Etagen Venenthrombose 2014, chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach akutem Nierenversagen, Diabetes mellitus Typ 2, Zustand nach Hemicolektomie links bei Sigmakarzinom 9/2016.
Anamnese: Kribbelparästhesien in den Füßen auch in Ruhe, Gehstrecke 20-30 m, schwere Beine) - Befund ist in der Neueinstufung von Leiden 1 erfasst
Befund Dr. XXXX Facharzt für Urologie 5.5.2022 (Glucosurie, renale Insuffizienz, Diabetes mellitus, Prostatahypertrophie) - behinderungsrelevante Nierenfunktionseinschränkung nicht durch entsprechende Befunde belegt, keine weitere Information über weitere behinderungsrelevante Leiden
Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 8.4.2022 (Zustand nach Bypassoperation, pAVK, chronifizierter Beckenverschluss links, chronischer cruraler Gefäßverschluss, pAVK, Diabetes mellitus Il, Adenokarzinom des CRC5 Hemicolektomie links 2016, Zustand nach Hemilaminektomie.
Verdacht auf Verschluss des iliacofemoralen Bypasses links
Angiologischer Befund: neuerlicher Revaskularisierungsversuch besprochen, Pat. möchte keinen, vorerst konserv. Vorgehen) - Befund ist in der Neueinstufung von Leiden 1 erfasst.
CT des Thorax 26. 4. 2022 (keine Änderung, konstantes Hamartom linker Unterlappen, Lymphadenopathie) kein behinderungsrelevantes Leiden vorliegend
Befund Dr. XXXX Facharzt für Chirurgie 20.5.2022 (polymorbid, Wirbelkörpereinbrüche, massiv eingeschränkt) - Wirbelsäulenleiden wird in der Einstufung von Leiden 2 erfasst
Elektroneurodiagnostischer Befund 9.5.2022 (geringgradig ausgeprägtes CTS links, inzipientes CTS rechts, Polyneuropathiesyndrom untere Extremitäten: leichte Befundprogredienz) - Befund ist in der Einstufung von Leiden 3 erfasst
MRT der LWS 19.5.2022 (Bandscheibenherniation L4/L5 und L5/S1) Befund ist in der Einstufung von Leiden 2 erfasst
Befund Orthopädie XXXX 8.6.2022 (Gangunsicherheit, Lumboischialgie links) Befund ist in der Einstufung von Leiden 1, 2 und 3 erfasst.
Sämtliche nachgereichten Befunde führen zu keiner weiteren Einstufung behinderungsrelevanter Leiden.“
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W135 neu zugeteilt, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.09.2022 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstattete – nach gewährter Fristerstreckung – am 17.11.2022 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe mit dem Antrag vom 03.12.2021 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 beantragt. Der Beschwerdeführer sei zur gutachterlichen Untersuchung unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke gekommen, dabei sei das Gangbild als kleinschrittig, verlangsamt, breitbeinig und unsicher beschrieben worden. Aus dem Gutachten sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Begleitung einer namentlich genannten Person erschienen sei. Die Sensibilität im Bereich beider Füße werde als gestört angegeben, Zehenballengang und der Fersengang beidseitig als nicht durchführbar und unsicher beschrieben. Darüber hinaus werde die Strecke, die der Beschwerdeführer gehen könne mit 20 bis 30m angegeben und dieser Umstand in der Neueinstufung des Leidens 1 bei der Bemessung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden insgesamt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen. Es werde daher die Ergänzung des Sachverständigengutachtens dahingehend beantragt, als diese eine Aussage darüber zu treffen habe, ob aufgrund der dargestellten massiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Zusatzeintragung zu bewilligen sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war seit 10.05.1998 Inhaber eines Behindertenpasses, der zuletzt bis 30.11.2021 befristet wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am 03.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. paVk IIb beidseits, Zustand nach iliacofemoralem Bypass 1984, chronifizierter Beckenverschluss links, chronischer cruraler Gefäßverschluss links
2. Degenerative, Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits
3. Diabetische Polyneuropathie
4. Zustand nach Coloncarcinomoperation und Hemikolektomie
5. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
6. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch Leiden 2. und 3. jeweils um eine Stufe angehoben, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1. vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 v.H.
Die Feststellungen zum Behindertenpass des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2022.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Gegensatz zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2022, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurden aufgrund zwischenzeitlich vorgelegter Befunde nunmehr das führende Leiden der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit um eine Stufe höher eingeschätzt und zwei weitere Leiden – degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits und Diabetische Polyneuropathie – neu eingestuft, was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt, der von 30 v.H. auf 60 v.H. angehoben wird. Betreffend die übrigen Leiden ergibt sich keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten vom 11.01.2022.
Als führendes Leiden ist „pAVK IIb beidseits, Zustand nach iliacofemoralem Bypass 1984, chronifizierter Beckenverschluss links, chronischer cruraler Gefäßverschluss links“ nun korrekt der Position 05.03.02 (Herz und Kreislauf – Arterielles Gefäßsystem – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet, da beim Beschwerdeführer eine arterielle Verschlusskrankheit IIb mit Therapieoption besteht. Die im Vergleich zum Vorgutachten erfolgte Erhöhung des Grades von 30 v.H. auf 40 v.H. begründet die Gutachterin mit dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Angiografie-Befund vom 21.03.2022, in welchem eine eingeschränkte Durchblutung links objektivierbar ist. Die orthopädische Sachverständige führt daher nachvollziehbar aus, dass das im Vorgutachten attestierte gute postoperative Ergebnis damit nicht mehr vorliege und berücksichtigt mit dieser Einschätzung auch das Beschwerdevorbringen betreffend die Beschwerden im linken Fuß und beim Gehen.
Als neuhinzugekommenes Leiden ist unter der laufenden Nummer 2. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits“ mit der Position 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Dies wird mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen begründet.
Als Leiden 3. ordnete die Sachverständige „Diabetische Polyneuropathie“ der Position 04.06.01 (Nervensystem - Polyneuropathien und Polyneuritiden - Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu, da eine Gangbildbeeinträchtigung vorliegt. Das Leiden konnte mit dem in der Beschwerde vorgelegten Elektroneurodiagnostischen Befund vom 31.03.2022, in welchem ein sensibles Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten diagnostiziert wird, erstmals objektiviert werden. Das in der Beschwerde beschriebene Kribbeln, die Taubheitsgefühle und Beschwerden im linken Fuß, sind mit der Einschätzung der Polyneuropathie damit berücksichtigt.
Betreffend Leiden 4. „Zustand nach Coloncarcinomoperation und Hemikolektomie“ nahm die Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 13.01.02 (Malignome - Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. an. Dies wurde nachvollziehbar damit begründet, dass kein Hinweis auf ein Rezidiv bestehe und keine maßgeblichen Verdauungsbeschwerden dokumentiert seien. Diesbezüglich ergibt sich keine Änderung dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten der belangten Behörde vom 11.01.2022.
Als Leiden 5. ist eine „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ unter der Position 09.02.01 (Endokrines System – Diabetes mellitus – nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da zwar eine milde medikamentöse Therapie notwendig ist, mit dieser jedoch eine stabile Stoffwechsellage erzielt werden kann. Auch dieses Leiden erfährt in der Einschätzung keine Änderung gegenüber dem Gutachten vom 11.01.2022.
Die „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“ sind als Leiden 6. unter der Position 02.02.01 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %) korrekt mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, womit die Beschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke mit geringen funktionellen Einschränkungen berücksichtigt werden. Die Beurteilung dieses Leidens im Vergleich zum Gutachten vom 11.01.2022 bleibt damit ebenfalls gleich.
Das Leiden 7. ist ein „leichter Bluthochdruck“ und unter der Position 05.01.01 (Hypertonie – leichte Hypertonie) mit dem fixen Richtsatz von 10 v.H. eingestuft, der Beschwerdeführer steht in laufender Kombinationstherapie. Auch dieses Leiden wurde bereits in dem Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, richtig eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen betreffend die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im linken Fuß bzw. Einschränkungen beim Gehen konnte damit im vorliegenden Gutachten aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Befunde berücksichtigt werden und führt – wie bereits ausgeführt – zu einer höheren Einschätzung des führenden Leidens und der Neueinschätzung der Diabetischen Polyneuropathie.
Insoweit der Beschwerdeführer zahlreiche Operationen anführt, ist festzuhalten, dass der Zustand nach Coloncarcinomoperation und Hemikolektomie ohne maßgebliche Folgeschäden und bei gutem Ernährungszustand nach Ablauf der Heilungsbewährung berücksichtigt und korrekt eingestuft ist. Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 22.09.2022 weiters aus, dass der Zustand nach Basaliomoperationen und der Zustand nach einer Nabelbruchoperation ohne Hinweise auf Folgeschäden jeweils nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreichen. Eine Lungenfunktionseinschränkung bzw. Asthma bronchiale sind nicht durch entsprechende Befunde belegt und können daher nicht eingestuft werden, selbiges gilt für Psoriasis vulgaris. Das Hamartom und die Verdichtungen der Lunge führen zu keiner Lungenfunktionseinschränkung und begründen daher kein behinderungsrelevantes Leiden.
Bezüglich der im Rahmen der Begutachtung durch die orthopädisch/unfallchirurgische Sachverständige am 09.06.2022 vorgelegten Befunde ist auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG hinzuweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sämtliche nachgereichten Befunde zu keiner weiteren Einstufung behinderungsrelevanter Leiden führen und in den eingeschätzten Funktionseinschränkungen berücksichtigt sind.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.09.2022. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
[…]
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
[…]
04 Nervensystem
[…]
04. 06 Polyneuropathien und Polyneuritiden
Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen.
04.06. 01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 – 40 %
[…]
05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 01 Leichte Hypertonie 10 %
[…]
05. 03 Arterielles Gefäßsystem
[…]
05.03. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 – 40 %
20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a
40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption
Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation
[…]
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
[…]
13 Malignome
Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.
13.01. 02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 – 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors
bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation
bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms)
10 – 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung
30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen.
[…]“
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2022 zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.01.02, 02.02.01, 04.06.01, 05.01.01, 05.03.02, 09.02.01 und 13.01.02, nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge erneut einen Behindertenpass auszustellen haben.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 06.04.2022 und in der Stellungnahme vom 17.11.2022 auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung bzw. den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da nunmehr festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und dem Beschwerdeführer (wieder) ein Behindertenpass auszustellen ist, wird die belangte Behörde in weiterer Folge auch über den unerledigt gebliebenen Antrag hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abzusprechen haben.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgenommenen Einschätzung der jeweiligen Leiden und des Gesamtgrades der Behinderung nicht bestritten wurde. In der Stellungahme vom 17.11.2022 wird ausschließlich auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ Bezug genommen, welche mangels Vorliegens eines diesbezüglich bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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