Bundesverwaltungsgericht W114 2263186-1

W114 2263186-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2022

Regest

Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückforderung Übertragung Zahlungsansprüche Zurückverweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W114 2263186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W114.2263186.1.00

Spruch

W114 2263186-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 01.06.2022 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/16-20683823010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5354657010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wurden XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für von ihr beantragte und verfügbare 12,8122 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt.

Dabei wurde der gemeinsame Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin als Übernehmerin und von XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass XXXX als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , über keine Zahlungsansprüche verfügen würde.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5354657010, wurde durch Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/16-10822875010 insofern abgeändert, als nunmehr der BF für das Antragsjahr 2016 für 15,8980 beantragte und verfügbare Zahlungsansprüche Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.

Ein ausdrücklicher Abspruch über den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin als Übernehmerin und von XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin, erfolgte nicht. Jedoch ist davon auszugehen, dass diesem Antrag in dieser Entscheidung von der AMA stattgegeben wurde.

Auch gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Ausgehend von einer Änderung der beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüche von 15,8980 Zahlungsansprüchen auf nunmehr 15,4489 Zahlungsansprüche wurde der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/16-10822875010 mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11613711010, abgeändert, als der BF für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.

Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

1.4. Ausgehend von Flächenänderung aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle, die auf einer Alm, auf die die BF im Antragsjahr 2016 aufgetrieben hat, änderten sich damit auch die der BF für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen von EUR XXXX auf EUR XXXX . Damit erfolgte eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR XXXX , was der BF in einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/16-13495114010, auch mitgeteilt wurde.

Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

1.5. Nunmehr wiederum den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin als Übernehmerin und von XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin abweisend wurde der Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/16-13495114010, abgeändert und der BF auf der Grundlage von nunmehr 12,3631 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgehend, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/16-20683823010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.6. Am 01.06.2022 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete das damit, dass die BF von XXXX im guten Glauben Zahlungsansprüche und dafür auch entsprechende Direktzahlungen übernommen habe. Die Übertragung der Zahlungsansprüche sei fehlerfrei durchgeführt worden.

1.7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.11.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA zusammenfassend aus, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Übertragung der Zahlungsansprüche von der Vorbewirtschafterin XXXX auf die Beschwerdeführerin werde nunmehr positiv beurteilt. Dies würde seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022, GZ W114 2260475-1/6E, wurde einer Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/15-20861286010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, stattgegeben und damit festgestellt, dass XXXX gemäß einem von ihr gestellten Antrag als neue Bewirtschafterin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Antragsjahr 2015 stattzugeben sei. Damit verfügte XXXX im Antragsjahr 2015 und auch im Antragsjahr 2016 über Zahlungsansprüche, die auch mit oder ohne Flächenweitergabe an einen anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes übertragbar waren.

1.2. XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin stellten offensichtlich am 01.04.2016 einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe. Diesbezüglich sind für das erkennende Gericht keine Gründe oder Umstände erkennbar, warum einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden sollte, zumal im davorliegenden Antragsjahr 2015 XXXX auch entsprechende Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuweisen waren.

1.3. Daraus ableitend wäre jedenfalls dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an die BF stattzugeben gewesen. Darauf aufbauend hätte eine Neuberechnung der der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 erfolgen müssen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie der Unterlagen des zur GZ W114 2260475-1 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahrens.

Auch die AMA selbst vertritt zwischenzeitig die Auffassung, dass XXXX am 01.04.2016 über übertragbare Zahlungsansprüche verfügte, sodass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an die BF stattzugeben ist und fordert das BVwG auf, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu einer Neubeurteilung an die AMA abzutreten, zumal diese Vorgehensweise eine Beschleunigung des Verfahrens (auch im Sinne der Beschwerdeführerin) bedeuten würde.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 787/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

3.3. Zur Zurückverweisung:

Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche von der Vorbewirtschafterin XXXX auf die Beschwerdeführerin positiv zu beurteilen sei. Dies würde bei der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

Da die AMA selbst unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG das erkennende Gericht unter Hinweis auf eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens dazu auffordert die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, erfolgt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit eine Behebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung.

Dabei ist dem Antrag von XXXX und der Beschwerdeführerin auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stattzugeben und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen vorzunehmen und das Ergebnis dieser Berechnungen mit Bescheid der Beschwerdeführerin bekanntzugeben.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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