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W276 2258812-2•Bundesverwaltungsgericht W276 2258812-2
W276 2258812-2Tribunale amministrativo federale25 nov 2022
Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Postaufgabe Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Untersuchungshaft unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag
W276 2258812-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2022 von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022, XXXX :
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 mit der Zahl XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dagegen wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Heimatland Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Dagegen legte der BF zeitgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
3. Am 05.02.2015 wurde mittels Erkenntnis des BVwG mit der GZ: XXXX der Beschwerde des BF stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und in weiterer Folge festgestellt, dass dem BF gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 AylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Am 14.02.2019 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX unter der GZ.: XXXX wegen der Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie nach 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG (Suchtgifthandel, Vorbereitung zum Suchtgifthandel) zu einer 30-monatigen teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
5. Innerhalb der oa. Probezeit wurde der BF am 21.06.2021 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX unter der GZ.: XXXX gemäß § 28 a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt und die gewährte bedingte Freiheitstrafe betr. des Urteils GZ.: XXXX in der Dauer von 16 Monaten widerrufen.
6. Der BF hat am 19.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG gestellt.
7. Am 02.03.2022 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei dem BF die Möglichkeit eines Parteiengehörs in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit Frist von 2 Wochen eingeräumt wurde.
8. Am 24.03.2022 reichte der BF auf dem Postweg eine Stellungnahme ein.
9. Der BF erhob am 03.08.2022 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.06.2022 zu XXXX Beschwerde.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2022 wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 03.08.2022 gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2022 zu XXXX als verspätet zurück.
11. Mit Eingabe vom 17.11.2022 beantragte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid vom 20.06.2022 zu XXXX wurde dem BF durch Hinterlegung an der Abgabestelle Lebenshilfen Soziale Dienste, Anzengrubergasse 6, 8006 XXXX zugestellt.
Der bekämpfte Bescheid wurde vom BF gemäß Zustellnachweis am 28.06.2022 behoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2022 zu XXXX ist mit 26.07.2022 datiert, jedoch erst am 03.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangt (AS 35).
Der Beschluss des BVwG vom 05.09.2022, mit dem die Beschwerde des BF wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, wurde dem BF am 09.09.2022 zugestellt.
Dem BF war ab Zustellung des Beschlusses des BVwG vom 05.09.2022 das verspätete Einlangen bei der Behörde bewusst bzw hätte ihm schon nach kurzer Durchsicht dieses Beschlusses klar gewesen sein müssen, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und der darin aufliegenden Kopie der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSa) sowie der Beschwerde vom 26.07.2022, eingelangt bei der Behörde am 03.08.2022.
3. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes
Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag richtet sich danach, ob die Rechtssache noch bei der Behörde anhängig ist oder diese die Beschwerde – zB auf Grund eines Vorlageantrages einer anderen Verfahrenspartei – bereits gemäß § 14 Abs 2 und 3 VwGVG oder gemäß § 15 Abs 2 und 3 VwGVG dem VwG vorgelegt hat: Im ersteren Fall hat die Behörde, sonst das VwG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). Die Behördenkompetenz endet erst, wenn sich die Beschwerde im Einflussbereich des VwG befindet. (Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, RZ 6 (Stand 31.3.2018, rdb.at))
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde dem BVwG bereits vorgelegt, das Gericht ist daher für die Entscheidung über den nunmehr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs 1 VwGVG zuständig.
Zu A) Zur Widereinsetzung in den vorigen Stand:
a) Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe ist ein Verschulden der Partei demnach dann nicht maßgeblich und hindert die Widereinsetzung nicht, wenn der Partei nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden kann.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
b) Der BF führt dazu in seinem Antrag aus, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde.
Der BF habe den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.06.2022 behoben und am 26.07.2022 eine Beschwerde gegen den Bescheid verfasst. Dabei habe sich der BF vom Sozialen Dienst der JA XXXX unterstützen lassen. Nachdem es dem BF selbst nicht möglich gewesen sei, Briefe zur Post zu bringen und dort aufzugeben, habe der BF noch am selben Tag die Beschwerde einem Justizwachebeamten gegeben, damit dieser den Brief zur Poststelle in der Justizanstalt bringe. Der BF sei davon ausgegangen, dass die Beschwerde noch am selben Tag bei der Post aufgegeben werde und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangt.
Nachdem der BF davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde von einem Justizwachebeamten noch am 26.07.2022 bei der Post aufgegeben worden sei, habe der BF erst am 04.11.2022 bemerkt, dass auf der dem BF übergebenen Rechnung der Österreichischen Post AG vermerkt sei, dass die Sendung (die Beschwerdeschrift) erst am 02.08.2022 versendet worden sei.
Im Hinblick darauf, dass sich der BF in Untersuchungshaft befinde, sei es dem BF nicht möglich gewesen, Schriftstücke selbst zur Post zu bringen. Deshalb habe der BF auch nicht beeinflussen können, wann der Brief tatsächlich zur Post aufgegeben werde. Der BF sei deshalb durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Beschwerdeschrift innerhalb der vierwöchigen Frist zur Post aufzugeben.
Da der BF habe keine auffallende Sorglosigkeit walten lassen. Da es zudem ausschließlich im Ermessen des Justizwachebeamten gelegen gewesen sei, wann eine Postsendung aufgegeben werde, handle es sich hier um ein unabwendbares Ereignis.
c) Mit diesem Vorbringen beschreibt der BF keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §33 Abs 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das den BF davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum den BF an der Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.
Der BF gibt an, dass ihm die Aufgabe der Beschwerde aus der Untersuchungshaft per Post nicht persönlich möglich gewesen sei. Gerade dieser Umstand musste dem BF, der sich bereits deutlich länger in Haft befindet, aber bewusst gewesen sein. Der BF musste wissen, dass er Hilfe in Anspruch nehmen muss, wenn er eine behördliche Eingabe abfertigen, konkret also per Post aufgeben will. Der BF war bei der Beurteilung dieser Frage auch nicht alleine, sondern wurde dabei, wie er selbst angibt, vom Sozialen Dienst der JA XXXX unterstützt. Es war die Entscheidung des BF, mit der Einbringung der Beschwerde bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten. Ein unabwendbares Ereignis, das ihn davon abgehalten hätte, die Vorgaben für die Versendung einer behördlichen Eingabe zu prüfen und sich fristgerecht um die dafür erforderlichen Schritte in der Haftanstalt zu bemühen, ist nicht ersichtlich und lag tatsächlich nicht vor.
Es ist zudem auch nicht einsichtig, warum den BF an der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Verschuldens treffen soll. Jeder, der sich bei der Versendung eines Schriftstückes eines Dritten bedient, geht das Risiko ein, dass dieser Dritte die Abfertigung nicht fristgerecht vornimmt. Damit verbundene Fristversäumnisse sind also in aller Regel, jedenfalls aber im hier zu beurteilenden Fall, dem Versender zuzurechnen. Widrigenfalls könnten behördliche und gesetzliche Fristen leicht mit dem Verweis auf das Fehlverhalten eines (am Verfahren gar nicht beteiligten) Dritten ausgehebelt oder beliebig verlängert werden.
Sollte sich der BF tatsächlich eines Justizwachebeamten bedient haben, um die gegenständliche Beschwerde einzubringen, hätte er dies auf eine Weise tun sollen und auch können, die eine fristwahrende Einbringung sichergestellt hätte.
d) Aber selbst wenn man dem Vorbringen des BF inhaltlich folgen will und von einem unabwendbaren Ereignis ausgehen will, das den BF von der fristgerechten Einbringung der Beschwerde abgehalten hat bzw nur einen minderen Grad des Versehens konstatieren will, wäre für den BF nichts gewonnen. Denn ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe des § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Der BF bringt im gegenständlichen Antrag selbst vor, dass ihm die Entscheidung des BVwG vom 05.09.2022 zugestellt wurde. Spätestens mit Zustellung dieses Beschlusses am 09.09.2022 musste dem BF klar gewesen sein, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden war. Dennoch wartete der BF fast zweieinhalb Monate und brachte erst dann den Antrag auf Wiedereinsetzung ein.
Selbst wenn man also den Antrag als inhaltlich berechtigt beurteilen will, wäre dieser dennoch zweifellos als verspätet anzusehen, weil die in § 33 Abs 3 VwGVG vorgesehene Frist von zwei Wochen um ein Vielfaches überschritten wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war im Ergebnis abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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