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W246 2248859-1•Bundesverwaltungsgericht W246 2248859-1
W246 2248859-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2022
Arbeitsplatz Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung schonendste Variante Versetzung Verwendungsgruppe wichtiges dienstliches Interesse
W246 2248859-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christina PFAU und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 28.10.2021, Zl. 2021-0.681.120, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2), wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: BMVIT) vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des TKG 2003 u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen.
2. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der BMVIT den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“).
Dazu führte der BMVIT zunächst aus, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert werde. Das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen würden durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt werden. Der in diesem Fernmeldebüro eingerichteten Leitung seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die derzeitigen Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergehen würden, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen. Die gegenständliche Organisationsänderung betreffe den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des Ressorts angesiedelten Abteilungen – und sei daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt. Im Falle eines Wechsels der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im vorliegenden Fall das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers.
Die Behörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten „schonendste Variante“ zu wählen und ihm eine der bisherigen Verwendung möglichst entsprechende Verwendung zuzuweisen. Da mit Ausnahme des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik keine der Ausbildung und Verwendung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze im neuen Fernmeldebüro eingerichtet seien, könne er nur diesem Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Funktion der Leitung des Fernmeldebüros unterliege der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), die mit A1/4 bewerteten Funktionen der Leitungen der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ würden gleichfalls im Rahmen einer bundesweiten Interessentensuche bekannt gemacht werden; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich auf diese Funktionen zu bewerben, eine Zuweisung dieser Funktionen außerhalb dieser Verfahren sei ausgeschlossen. Da es sich bei diesem Arbeitsplatz somit um einen mit – im Vergleich zum vorherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – weitgehend ähnlichen Tätigkeiten handeln und auch kein Wechsel des Dienstortes Wien vorgenommen würde, stelle die Maßnahme somit die aus derzeitiger Sicht schonendste Variante für den Beschwerdeführer dar, bei welcher seine finanziellen Einbußen möglichst geringgehalten würden.
3. Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der BMVIT Folgendes aus:
„Ich ernenne Sie gemäß den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung.
[…]
Es gebühren Ihnen gemäß §§ 117a und 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .“
4. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der BMVIT gemäß § 16 Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 leg.cit. in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 18.12.2019 (Pkt. I.2.), den „Bescheid“ vom 19.12.2019 (Pkt. I.3.) und den Bescheid vom 28.01.2020 (Pkt. I.4.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde.
Hinsichtlich des Bescheids vom 18.12.2019 betreffend die erfolgte Versetzung führte der Beschwerdeführer v.a. aus, dass er gegenüber der Einstufung auf seinem früheren Arbeitsplatz (PF1/2 bzw. A1/4) auf seinem neuen Arbeitsplatz (PF2/1 bzw. A1/3) eine Schlechterstellung erfahre. Die finanziellen Einbußen seien zwar durch die Einschleifregelungen des § 12b Abs. 5 GehG bzw. § 113e leg.cit. gemindert, ein Gehaltsanstieg würde jedoch auf längere Zeit verhindert werden. Seinen darauf Bezug habenden Einwendungen werde in der Bescheidbegründung mangelnde rechtliche Relevanz entgegengehalten. Es sei zwar aus Sicht des Beschwerdeführers richtig, dass nach der einschlägigen Judikatur auch Einkommenseinbußen unter Umständen in Kauf genommen werden müssten. Dies gelte aber nur dann, wenn es im Rahmen des Prinzips der schonendsten Vorgehensweise keine günstigere Alternative gebe. Vor diesem Hintergrund enthalte die Bescheidbegründung keinerlei Beschreibung der Tätigkeiten des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes, anhand derer eine Beurteilung der Zuordnung zur Verwendungs- und Funktionsgruppe vorgenommen werden könne.
Zu den für den Beschwerdeführer bestehenden Verwendungsmöglichkeiten liege dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Es würden sich darin nur Angaben zu in Frage kommenden Arbeitsplätzen finden, die im Bereich der Fernmeldehoheitsverwaltung angesiedelt seien. Es hätte jedoch geprüft werden müssen und werde noch zu prüfen sein, ob etwaige Arbeitsplätze im nunmehr zuständigen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorhanden seien, wobei diese Prüfung im gesamten Ressort durchzuführen sei. Im Ergebnis sei daher der Bescheid vom 18.12.2019 aufzuheben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.
6. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der – in der Folge zuständig gewordenen – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (in der Folge: BMLRT) mit Schreiben vom 28.04.2020 vorgelegt. Die Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zlen. W246 2230577-1 (Bescheid vom 18.12.2019), W246 2230577-2 („Bescheid“ vom 19.12.2019) und W246 2230577-3 (Bescheid vom 28.01.2020) protokolliert.
7. Mit Beschluss vom 16.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den „Bescheid“ des BMVIT vom 19.12.2019 erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstands als unzulässig zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-2). Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die nach wie vor anhängig ist.
8. Hinsichtlich der gegen den Bescheid des BMVIT vom 28.01.2020 erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.a. Versetzungsverfahrens aus (Verfahren zur Zl. W246 2230577-3).
9. Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1).
Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ in Übereinstimmung mit den im Bescheid getroffenen Ausführungen eindeutig in der Änderung der Verwaltungsorganisation und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelegen sei. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Prüfung der „schonendsten Variante“ nicht nur in Frage kommende Arbeitsplätze innerhalb des Fernmeldebüros sondern im gesamten Ressort zu prüfen seien; die BMLRT werde daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
10. Im fortgesetzten Verfahren berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.10.2021 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“) zur dauernden Dienstleistung zu.
Dabei legte die BMLRT dar, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert worden sei, wobei das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt worden seien. Der in diesem Fernmeldebüro eingerichteten Leitung seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die zuvor bestehenden Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergegangen seien, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen gewesen. Weiters hielt die BMLRT fest, dass die gegenständliche Organisationsänderung den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des Ressorts angesiedelten Abteilungen – betreffe und daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt sei. Die „Identität“ des Arbeitsplatzes gehe im Falle eines Wechsels der Dienststelle jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im Fall des Beschwerdeführers das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung. Schließlich hielt die BMLRT mittels näherer Ausführungen fest, das von ihr im Rahmen der Prüfung der schonendsten Variante durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gesamten Ressortbereich aktuell keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden freien Planstellen der Wertigkeit A1/4 oder A1/5 zur Verfügung stünden.
11. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er zunächst aus, dass er kein Beamter des A-Schemas, sondern ein Beamter des PF-Schemas sei, zumal er in die Verwendungsgruppe PF1 / Funktionsgruppe 2 ernannt worden sei. Der angefochtene Bescheid halte richtig fest, dass der nunmehrige Zielarbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe PF2 zugeordnet sei, womit er nunmehr in eine niedrigere Verwendungsgruppe transferiert werde. Da nach § 8 Abs. 2 BDG 1979 die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, welcher der Beschwerdeführer bisher angehört hatte, seiner – im vorliegenden Fall nicht erteilten – schriftlichen Zustimmung bedurft hätte, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass die BMLRT im angefochtenen Bescheid auch Ausführungen dazu treffen hätte müssen, ob in Hinblick auf anstehende Ruhestandsversetzungen in absehbarer Zeit für den Beschwerdeführer geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stünden.
12. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der BMLRT mit Schreiben vom 01.12.2021 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt (protokolliert im vorliegenden Verfahren zur Zl. W246 2248859-1).
13. Mit Schreiben vom 25.07.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters bezüglich des vorliegenden Verfahrens einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist ein, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.08.2022 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
14. Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT gemäß § 17b Abs. 31 iVm § 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen.
15. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W259 2260368-1 protokolliert wurde.
16. Mit Verfügung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2022 wurde das vorliegende Verfahren (Zl. W246 2248859-1) der Gerichtsabteilung W246 zur Bearbeitung zugewiesen.
17. Der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2022 gegenüber dem BMLRT erfolgten Aufforderung zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen (v.a. Ermittlungsergebnisse betreffend die Prüfung der schonendsten Variante durch den BMLRT; Organigramm des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus inkl. u.a. aller in der Zentralleitung bestehenden Sektionen; aktuelles Organigramm des Fernmeldebüros) kam der – nunmehr zuständige – Bundesminister für Finanzen (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 06.09.2022 nach.
18. In dem an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 16.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund der nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Behörde eine aktuelle Prüfung der schonendsten Variante im Bundesministerium für Finanzen durchzuführen sei. Die Behörde werde daher ersucht, unter Darlegung einer näheren Begründung und Vorlage aktueller Unterlagen u.a. zu diesbezüglich getätigten Ermittlungen konkret darzulegen, ob es sich beim Zielarbeitsplatz des Beschwerdeführers aktuell um die für ihn schonendste Variante handelt, oder ob innerhalb des zu prüfenden Bereichs im Hinblick auf Aufgabeninhalte und Einstufung aktuell auch andere Arbeitsplätze für ihn zur Verfügung stünden.
19. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 30.09.2022 den erhobenen Fristsetzungsantrag zurück, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2022 das dahingehende Verfahren einstellte.
20. Die Behörde kam dem vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ersuchen (Pkt. I.18.) mit Schreiben vom 18.10.2022 nach und brachte dabei mehrere Unterlagen in Vorlage (Darstellung der Organisationänderung in Form von Organigrammen und Erläuterungen; Organigramm des Frequenzbüros; Liste von unbesetzten Planstellen vom 27.09.2022 im Bundesministerium für Finanzen; Organigramm des Bundesministeriums für Finanzen; Urteil des OLG Wien vom 27.09.2022; Schreiben des BMKÖS vom 24.09.2019 betreffend Arbeitsplatzbewertungen).
Dazu führte die Behörde aus, dass im Hinblick auf die Ausbildungen des Beschwerdeführers (Abschluss des Universitätsstudiums Elektrotechnik, Studienzweig Nachrichtentechnik; Abschluss des Universitätslehrgangs „General Management MBA“; Abschlüsse von zwei postgradualen universitären Aufbaustudien) als Ersatzarbeitsplätze von vornherein nur solche in der Sektion VI in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen in Frage kämen. Dort seien gemäß der durchgeführten Auswertung (Liste von unbesetzten Planstellen vom 27.09.2022) aktuell keine in Frage kommenden Arbeitsplätze verfügbar. Die aktuell vakanten Arbeitsplätze kämen für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil diese den Abschluss eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften oder der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erfordern würden.
21. Mit Schreiben vom 19.11.2022 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung und legte die von ihm gegen das Urteil des OLG Wien vom 27.09.2022 erhobene außerordentliche Revision vor.
22. Nach zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgtem Ersuchen übermittelte die Behörde mit E-Mail vom 16.11.2022 weitere Unterlagen (aktuelle Liste vom 15.11.2022 zu unbesetzten Planstellen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen; Liste vom 15.11.2022 zu unbesetzten Planstellen in den nachgeordneten Dienststellen; Liste von November 2022 zu anstehenden Ruhestandsversetzungen; E-Mail des Leiters des Fernmeldebüros vom 15.11.2022 mit Ausführungen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2022).
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher die Behördenvertreterinnen im Hinblick auf die erfolgten Ermittlungen zu in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen näher befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung Unterlagen in Vorlage, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden (Schreiben vom 26.03.1998 der Post und Telekom Austria AG betreffend die Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2; Bescheid vom 28.09.2001 betreffend Versetzung des Beschwerdeführers).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2). Er wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ (Dienstort Wien) dauernd verwendet; dieser Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet.
Bis zu ihrer Neuorganisation bestanden die Fernmeldebehörden neben dem BMVIT aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Frequenzbüro. Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung PF1/S bzw. A1/6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils PF1/2 bzw. A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit PF2/2- bzw. A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (PF2/1 bzw. A1/3) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (PF2/2b bzw. A2/4) nachgeordnet.
1.2. Der BMVIT berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1).
Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.10.2021 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT gemäß § 17b Abs. 31 iVm § 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W259 2260368-1 protokolliert.
1.3. Es stehen im Bundesministerium für Finanzen aktuell und in absehbarer Zukunft keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden sonstigen Arbeitsplätze zu Verfügung.
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren zu den Zl. W246 2230577-1, W246 2230577-2, W246 2230577-3 sowie W259 2260368-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. hierzu insbesondere das Schreiben vom 26.03.1998 der Post und Telekom Austria AG betreffend die Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2 [Pkt. I.23.] und seine dahingehenden Ausführungen auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls, die mit den Schreiben der Behörde vom 06.09. sowie 18.10.2022 und mit E-Mail vom 16.11.2022 vorgelegten Unterlagen [Darstellung der Organisationänderung in Form von Organigrammen und Erläuterungen, E-Mail des Leiters des Fernmeldebüros vom 15.11.2022 mit Ausführungen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2022] und die mit Schreiben der BMLRT vom 20.01.2021 im Verfahren zur Zl. W246 2230577-1 vorgelegten Unterlagen [Darstellung der Organisationänderung in Form von Organigrammen und Erläuterungen]).
2.2. Dass aktuell und in absehbarer Zukunft keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden sonstigen Arbeitsplätze im Bundesministerium für Finanzen zu Verfügung stehen, folgt aus den mit E-Mail vom 16.11.2022 von der Behörde vorgelegten Unterlagen (vgl. oben unter Pkt. I.22: aktuelle Liste vom 15.11.2022 zu unbesetzten Planstellen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen; Liste vom 15.11.2022 zu unbesetzten Planstellen in den nachgeordneten Dienststellen; Liste von November 2022 zu anstehenden Ruhestandsversetzungen) und den dazu vom Beschwerdeführer sowie der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben (s. S. 8 ff. des Verhandlungsprotokolls: „VR: Zur Liste ‚Anzahlstatistik‘ zu den unbesetzten A1/4-Planstellen: Kommen aus Ihrer Sicht irgendwelche dieser Planstellen für den BF in Frage? BehV1: Nein, weil die Ausbildung des BF einen ganz anderen Inhalt hat. Die Arbeitsplatzbeschreibungen für diese Stellen haben hinsichtlich ihrer Anforderungen einen ganz anderen Inhalt. […] VR: Zur Liste ‚Ruhestandsversetzungen‘: Kommen im Hinblick auf Ihre soeben getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Ausbildungsvoraussetzungen von diesen ‚Ruhestandsversetzungs-Planstellen‘ für den BF aus Ihrer Sicht irgendwelche in Betracht? BehV1: Nein, weil auch hier die Anforderungen aufgrund der Studienrichtung andere sind, als der BF aufweisen kann. Zudem sind etliche dieser, durch Ruhestandversetzungen freiwerdenden, Planstellen nach dem AusG ausschreibungspflichtig. […] VR an BF: Kommen aus Ihrer Sicht irgendwelche dieser Arbeitsplätze der Liste ‚Ruhestandsversetzungen‘ im Hinblick auf v.a. Ihre Ausbildung für Sie in Frage? BF: Nein, weil mir die Ausbildungsvoraussetzungen fehlen. Das überrascht mich aber nicht, weil man sich hier im Bundesministerium für Finanzen befindet. […] VR an BF: Sehen Sie dies in Bezug auf die Liste ‚Anzahlstatistik‘ anders? BF: Ein sofortiger Wechsel für mich in der jetzigen Situation auf einen Posten A1/4 wäre ein erheblicher Nachteil. Er wäre erst mit ca. 60 – 61 Jahren eine Option. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Aufbaustudium und ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen habe. Ich habe deswegen auch eine Wirtschaftskompetenz. Mein Hauptschwerpunkt ist aber natürlich auf der technischen Seite gelegen. […] VR an BehV: Zur letzten angeführten Liste der Beilage ./1 [‚Planstellen im nachgeordneten Bereich‘]: Um was geht es darin? BehV1: Die Zuständigkeit in den angeführten Bereichen ist nicht nur in anderen Abteilungen, sondern auch in einer anderen Sektion angesiedelt. Wir haben die Informationen dazu nur sehr kurzfristig bekommen. Es handelt sich um anwaltliche Planstellen bei der Finanzprokuratur und um Planstellen in der Finanzverwaltung, dies quer durch Österreich. VR an BehV: Kommen von dieser Liste im Hinblick auf Dienstort und Ausbildung Planstellen für Sie in Frage? BehV1: Wir haben Planstellen, welche mit einer bundesweiten Zuständigkeit ausgestattet sind. Die letzte Planstelle ist z.B. eine Planstelle für einen Disziplinaranwalt, er muss Jurist sein. Die zwei Finanzprokuratur-Stellen sind Finanzprokuratur-Anwälte und bei den anderen ist ein wirtschaftliches und sozialwissenschaftliches oder juristisches Studium erforderlich. BF gibt hierzu an: Nein, die Stellen auf dieser Liste kommen nicht in Betracht, vor allem wegen dem rechtlichen Schwerpunkt.“; vgl. hierzu auch die im Schreiben vom 18.10.2022 und in der E-Mail vom 16.11.2022 von der Behörde getroffenen Ausführungen).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt:
„Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“
3.2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner früheren Judikatur weiters fest, dass bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung / Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses v.a. dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfs handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (argumentum § 38 Abs. 3 leg.cit.) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (argumentum § 36 Abs. 4 leg.cit.). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw. Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten. Ungleichwertigkeit innerhalb einer Verwendungsgruppe liegt dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt, was insbesondere beim Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen ist (vgl. VwGH 28.02.1996, 95/12/0072; 24.01.1996, 95/12/0026; 20.12.1995, 95/12/0163).
Die Behörde ist bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des schonendsten Mittels ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlage bildet. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführliche Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, auf dem ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen. Für die Frage, ob eine „schonendere Variante“ zur Verfügung steht, ist der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116, und zudem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 04.09.2014, 2013/12/0228; 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013, 2012/12/0125; 17.04.2013, 2012/12/0116).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen (zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im Dienstverhältnis) und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten laut Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 11.10.2010, 2010/12/0144).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Im Rahmen der oben dargestellten Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurde mit Ablauf des 31.12.2019 u.a. das Frequenzbüro aufgelöst, womit der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als „Leiter des Frequenzbüros“ ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid schließlich gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz als „Leiter des Frequenzbüros“ abberufen und dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im neu eingerichteten Fernmeldebüro zur Dienstleistung zugewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.2.).
3.3.2. Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen, und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist das von § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (§ 38 Abs. 3 Z 1 leg.cit.) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (§ 38 Abs. 3 Z 2 leg.cit.) gelegen (s. dazu auch oben unter Pkt. II.1.1.). Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur auch nicht erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte und ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerde abermals Ausführungen zur Wertigkeit von bestimmten Arbeitsplätzen trifft, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass diese Frage nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln ist, in dem ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (und hierbei insbesondere das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit.) gegeben sind, oder nicht.
Im Ergebnis liegt somit im gegenständlichen Verfahren ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im neu eingerichteten Fernmeldebüro vor.
3.3.3. Weiters ist festzuhalten, dass die – seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen der Behörde zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Verwendungs- und Funktionsgruppen (PF1/2 entspreche A1/4 und PF2/1 entspreche A1/3 – s. dazu u.a. S. 8 des angefochtenen Bescheides sowie S. 7 des Verhandlungsprotokolls des vorliegenden Verfahrens und die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt im Verfahren zur Zl. W246 2230577-1 einliegende Sachverhaltsdarstellung) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen können, dass im vorliegenden Verfahren von einer Versetzung in eine gleichwertige Verwendungsgruppe auszugehen ist. Der Beschwerdeführer wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2 ernannt (s. Pkt. II.1.1.). Der von ihm bis zu seiner Versetzung innegehabte Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ war gemäß § 1 der PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. II Nr. 128/2018, der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der gegenständliche Zielarbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ ist nach § 1 der PT-Zuordnungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung BGBl. II Nr. 159/2020 der Verwendungsgruppe PF2 und der Funktionsgruppe 1 zugeordnet. Die gegenständliche Versetzung erfolgte somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe.
Die – vor Einführung der Abs. 9 und 10 des § 38 BDG 1979 ergangene – frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hielt fest, dass die Versetzung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz einer nicht gleichwertigen Verwendungsgruppe als Überstellung zu werten ist und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedarf (s. Pkt. II.3.2.), womit die im vorliegenden Verfahren nicht innerhalb gleichwertiger Verwendungsgruppen vorgenommene Versetzung als Überstellung zu werten ist. Eine Überstellung stellt einen Unterfall einer Ernennung in einem bereits begründeten Dienstverhältnis dar (s. Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2022, § 2 BDG 1979, Anm. 11; vgl. auch z.B. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027). Nach der oben unter Pkt. II.3.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwar grundsätzlich keine Parteistellung im Ernennungsverfahren (vgl. dazu auch Pleyer/Loibl-van Husen/Horvat/Ritter, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2010, § 2, Anm. 1), dem Beamten steht jedoch bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Mit den mit BGBl. I Nr. 35/2012 eingeführten Abs. 9 und 10 des § 38 leg.cit. schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, Überstellungen eines Beamten von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse auch in Verwendungsgruppen mit niedrigerer Ziffer als der aktuellen Verwendungsgruppe des Beamten vorzunehmen, indem die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen in die in Z 1 bis 6 des Abs. 10 des § 38 leg.cit. angeführten Verwendungsgruppen zusammengefasst wurden. Dem Beschwerdeführer steht durch die Einführung der Abs. 9 und 10 des § 38 leg.cit., die unmittelbar nach den die Voraussetzungen für eine Versetzung regelnden Absätzen festgesetzt wurden und auf welche die Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung sinngemäß anzuwenden sind, eindeutig ein subjektives Recht auf Überprüfung einer iSd Bestimmungen vorgenommenen Überstellung zu (s. hierzu insbesondere Abs. 7 des § 38 leg.cit.).
Sowohl der ursprüngliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (als „Leiter des Frequenzbüros“) als auch der Zielarbeitsplatz (als „Referent (A) im höheren Dienst“) fallen unter die Verwendungsgruppe „‘Höherer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen“ des § 38 Abs. 10 Z 1 BDG 1979. Da – wie oben unter Pkt. II.3.3.2. dargelegt – im Fall des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse an der gegenständlichen Maßnahme gegeben ist, ist die von Amts wegen erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PF2, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer angehört als die Verwendungsgruppe seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (PF1), somit nach § 38 Abs. 9 und 10 iVm Abs. 3 und 7 leg.cit. zulässig.
Im Hinblick auf den – mit der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979 eingeführten – § 8 Abs. 2 BDG 1979, wonach die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der oben dargestellten Entwicklung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Fall des Vorliegens sämtlicher – für eine Überstellung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe notwendigen – Voraussetzungen nach § 38 Abs. 9 und 10 iVm Abs. 3 leg.cit. eine Überstellung aufgrund einer – wie im vorliegenden Fall gegebenen – nicht erfolgten schriftlichen Zustimmung eines Beamten (s. hierzu u.a. S. 7 des Verhandlungsprotokolls) als unzulässig erachten wollte.
3.3.4. Schließlich ist Hinblick auf die von der o.a. Judikatur geforderte Prüfung der „schonendsten Variante“ festzuhalten, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätze hervorgekommen sind, die aktuell frei sind oder in absehbarer Zukunft frei werden. Der Beschwerdeführer ist den dahingehenden Ausführungen der Behörde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten (s. oben unter Pkt. II.2.2. und zudem die Ausführungen in VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die gegenständliche Versetzung somit in Form der für ihn „schonendsten Variante“.
3.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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