Bundesverwaltungsgericht W228 2254131-1

W228 2254131-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2022

Regest

Aussetzung VfGH Vorfrage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W228 2254131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2254131.1.00

Spruch

W228 2254131-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in den Beschwerdesachen des Fonds Soziales Wien, vertreten durch RA Dr. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit beim VfGH anhängigen, Verfahrens, Verfahrenszahl: E 3651/2021, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der ÖGK wurde festgestellt, dass der Antrag des Fonds Soziales Wien, BKNR XXXX , Guglgasse 7-9, 1030 Wien, auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von Frau XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 23.05.2020 bis 30.06.2021 abgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer brachte via Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein.

Die Aktenvorlage der ÖGK langte am 20.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 regte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Gründen der Verfahrensökonomie an, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Frage der Verfassungskonformität der auch im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen Ausnahmeregelung in § 735 Abs. 4 Satz 2 ASVG auszusetzen/zu unterbrechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage der Verfassungskonformität der auch hier anzuwendenden Regelung des § 735 Abs. 4 Satz 2 ASVG.

Die Vorfrage, ob § 735 Abs. 4 Satz 2 ASVG verfassungskonform ist oder nicht, ist beim VfGH in einem Verfahren zur Zahl E 3651/2021 anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrags des Fonds Soziales Wien auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung einer Person für den Zeitraum von 23.05.2020 bis 30.06.2021 stellt die Frage nach dem Vorliegen der Verfassungskonformität oder der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 735 Abs. 4 ASVG eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das diesbezügliche Verfahren ist beim VfGH anhängig und ist die Entscheidung des VfGH abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorzubeugen.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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