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W152 1402916-3•Bundesverwaltungsgericht W152 1402916-3
W152 1402916-3Tribunale amministrativo federale25 nov 2022
Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W152 1402916-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2020, Zl. 464373903-180815599, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 18 Abs. 3 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 08.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.08.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung gemäß § 46 FPG – der Herkunftsstaat wurde hiebei nicht genannt – für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vollumfänglich angefochten.
Die im Verwaltungsakt enthaltene Urschrift des „Bescheides“ bezeichnet auf der letzten Seite „ XXXX “ in gedruckter Form als genehmigende Person. Über diesem Namen befindet sich die Wortfolge „Für den Leiter der Regionaldirektion Wien“ sowie darunter ein aus einem völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde, das aus einer Schlaufe und einer Welle besteht, bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet. Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen „Bescheides“.
Zu A)
1. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23, mwH).
2. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen „Bescheides“ erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:
Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt fünf Buchstaben. Der völlig abstrakte schlaufen- und wellenförmige Schriftzug, der aus einer Schlaufe und einer Welle besteht, ist angesichts dessen kein Buchstabengebilde, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Der Schriftzug weist somit keine entsprechenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift auf.
Der völlig abstrakte aus einer Schlaufe und einer Welle bestehende Schriftzug stellt in Anbetracht des vollen Namens der genehmigenden Person damit eine bloße Paraphe (also ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen bzw. -kürzel) dar, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist.
3. Der Erledigung der belangten Behörde vom 08.04.2020 fehlt es mangels Unterschrift der genehmigenden Person sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den am 29.08.2018 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist somit weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.
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