Bundesverwaltungsgericht W138 2256695-2

W138 2256695-2Tribunale amministrativo federale25 nov 2022

Regest

Alternativenprüfung Amtssachverständiger Eingriffsintensität Einzelfallprüfung erhebliche Intensität Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Kapazitätsausweitung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Rodung Sachverständigengutachten Schigebiet Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W138 2256695-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W138.2256695.2.00

Spruch

W138 2256695-1/43E

W138 2256695-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der 1. L XXXX und des 2. U XXXX beide vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid der Steiermärkische Landesregierung vom 31.05.2022, GZ: ABT XXXX , betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 2000 zum Vorhaben der Lo XXXX (mitbeteiligte Parteien: 1. Lo XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin, 2. Umweltanwältin der XXXX , 3. Gemeinde A XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Aufgrund des Antrages der Steiermärkischen Landesregierung als mitwirkende Behörde nach dem StNSchG 2017 vom 1. März 2022 bei der UVP-Behörde sei festgestellt worden, dass für das Vorhaben Lo XXXX nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Von der Projektwerberin wurde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung und das naturschutzrechtliche Einreichprojekt vorgelegt.

Zur UVP-Pflicht des Projekts wurde in dem Antrag an die Naturschutzbehörde ausgeführt, dass diese zu verneinen sei, da die für die Panoramabahn zusätzlich beanspruchte Fläche 1,2634 ha betrage. Die Flächenberechnung sei im Antrag vom 13.1.2022 wie folgt vorgenommen worden: Gesamt Flächeninanspruchnahme des Projektes im Ausmaß von 3,6929 ha abzüglich Ersatzaufforstungsflächen im Ausmaß von 2,4295 ha.

Am 11.3.2022 hat der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Liezen als Forstbehörde eine Stellungnahme zu Rodungen im räumlichen Umfeld des Vorhabens abgegeben. (Der Projektwerberin sei in den letzten 10 Jahren keine Rodungsbewilligung erteilt worden).

Am 4. April 2022 hat der koordinierende Amtssachverständige des UVP-G 2000 Genehmigungsverfahrens Stellung genommen.

Diese verwies bezüglich der Frage ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, auf die Vorgaben und die darauf aufbauenden Ausführungen in den erforderlichen Gutachten für die Fachbereiche Landschaftsbild, Naturschutz und Waldökologie.

Mit Schreiben vom 4. April 2022 wurden der Amtssachverständige (ASV) für Forstwesen und Waldökologie sowie der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsgestaltung um gutachterliche Stellungnahmen ersucht.

Der Amtssachverständige für Forstwesen und Waldökologie hat am 22.4.2022 Stellung genommen.

Zusammenfassend kam der ASV zum Schluss, dass durch die Änderung (Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den Neubau der Panoramabahn samt Pistenanschlüssen) mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.

Der ASV für Naturschutz und Landschaftsgestaltung hat am 13. Mai 2022 Stellung genommen und kam zum Schluss, dass durch die Änderung mit dem gegenständlichen Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.

Die Standortgemeinde hat am 18. Mai 2022 Stellung bezogen und insbesondere ausgeführt, dass die waldökologische und forstfachliche sowie naturschutzrechtliche gutachterliche Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar seien. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei Aufgabe der alten Trassenführung jene Flächen nicht begünstigend eingerechnet werden würden, auf denen der Abbruch der alten Anlage und somit eine Renaturierung anstehe, die zudem ebenfalls Projektbestandteil wären.

Die Umweltanwältin hat am 19.5.2022 Stellung bezogen und insbesondere ausgeführt, dass auf Basis der gutachterlichen Aussagen sich keine UVP-Pflicht auf Basis der Bestimmungen des § 3a Abs. 3 iVm Z 12c Anhang 1 UVP-G 2000 ergebe.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2022, GZ: ABT XXXX entschied die belangte Behörde, dass für das geplante Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch die Errichtung der Lifttrasse für die Panoramabahn sowie die erforderliche Errichtung von Pistenanschlüssen zwischen den neuen Stationsbereichen und den bestehenden Schiabfahrten 5,36 ha betrage.

Die Gesamtfläche für Pisten und Schiwege des bestehenden Vorhabens betrage 16,192 ha.

Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12b Spalte 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 fordert eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 festgelegten Schwellenwertes dies werde nicht verwirklicht, da keine Kapazitätsausweitung von mindestens 20 ha erfolge.

§ 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sei nicht relevant, da Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 keinen Änderungstatbestand festlege.

Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12b Spalte 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 -Voraussetzung sei eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes-werde nicht verwirklicht, da keine Kapazitätsausweitung von mindestens 10 ha erfolge. Zu § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sei in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Projektwerberin in den letzten 5 Jahren keine Genehmigungen für Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder Lifttrassen erteilt worden seien. Die anhängigen Änderungsgenehmigungsverfahren für die Errichtung des Schiweges JUFA und die Verlegung des Speicherteiches seien daher mangels rechtskräftigem Abschluss nicht relevant.

Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 c Spalte 3 iVm § 3a Abs. 3 Z. 1 UVP-G 2000 sei auszuführen, dass das Vorhaben in mehreren schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liege. Der in Spalte 3 festgelegte Schwellenwert (10 ha) werde durch die bestehende Anlage bereits erreicht und durch die Änderung (auf 5,36 ha) erfolge eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes. Es sei daher zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 zu prüfen sei, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden.

Der Amtssachverständige für Waldökologie und Forstwesen komme zum Ergebnis, dass durch die Änderung keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzweck der schutzwürdigen Gebiete zu erwarten sei.

Auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsgestaltung sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete zu verneinen. Es komme zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Avifauna und der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 35, dadurch das Vorhaben lediglich Randbereiche dieses Gebietes beansprucht würden, die projektgegenständliche Flächeninanspruchnahme im Verhältnis zur Gesamtfläche des Europaschutzgebietes gering sei und aufgrund der bereits bestehenden Liftanlagen keine Unberührtheit des Untersuchungsbereiches attestiert werden könne.

Das Naturschutzgebiet Nr. XVI sei deckungsgleich mit dem Europaschutzgebiet Nr. 35, weshalb ebenfalls nur Randbereiche betroffen seien und eine wesentliche Schutzzweckbeeinträchtigung durch das antragsgegenständliche Vorhaben daher nicht erfolge.

Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Nr. 14b werde kurz-bzw. mittelfristig, nicht jedoch langfristig beeinträchtigt, da die projektgegenständlichen Rekultivierung-und Schutzmaßnahmen die Auswirkungen auf ein Minimum reduzieren würden. Mit negativen Auswirkungen auf die ca. 340 m entfernte Loserhöhle sei nicht zu rechnen.

Da eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen zu verneinen sei, werde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 c Spalte 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 3a Abs. 3 Z. 1 UVP-G 2000 nicht verwirklicht.

Eine Kumulationsprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei nicht durchzuführen, da es keine gleichartigen Vorhaben gäbe, die mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen.

Rodung: Die antragsgegenständlichen Rodungsflächen betrügen 2,6799 ha. Der Schwellenwert für die zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 5 ha werde nicht überschritten, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 b Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 nicht verwirklicht werde.

Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 h Spalte 3 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 sei auszuführen, dass das Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liege. Der Schwellenwert von 2,5 ha werde durch das antragsgegenständliche Vorhaben überschritten. Der Schwellenwert von 10 ha werde unterschritten.

In weiterer Folge sei die Kumulierungsbestimmung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000) zu prüfen.

Gemäß dem waldökologischen Gutachten sei bei einer Beurteilung von Kumulationen hinsichtlich Rodungen im gegenständlichen Fall ein Radius von lediglich rund 300 m um das Vorhaben als maßgeblicher Einflussbereich festzulegen. Aus natur-und landschaftsfachlicher Sicht sei ein Radius von ca. 1 km um das antragsgegenständliche Vorhaben als ausreichend zu bewerten.

Nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Waldökologie und Forstwesen stünden in dem aus waldökologischer Sicht relevanten Bereich Rodungsvorhaben in einem Umfang von 0,6398 ha mit der antragsgegenständlichen Rodung (2,6799 ha) in einem räumlichen Zusammenhang. Der Schwellenwert von 10 ha werde nicht überschritten.

In dem aus naturschutz-und landschaftsfachlicher Sicht relevanten Bereich (1 km um das Vorhaben) stünden nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsgestaltung Rodungsvorhaben in einem Umfang von 5,8972 ha mit der antragsgegenständlichen Rodung (2,6799 ha) in einem räumlichen Zusammenhang. Der Schwellenwert von 10 ha werde ebenfalls nicht überschritten. Dies gelte selbst bei Berücksichtigung der gesamten Rodungsflächen der Kielerlawine.

Mangels Schwellenwertüberschreitung sei eine Kumulationsprüfung gemäß § 3a Abs. 6 i.V.m. Anhang 1 Z 46 h Spalte 3 UVP-G 2000 nicht durchzuführen.

Zur Frage der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen sei festzuhalten, dass diese auf den eingereichten Projektunterlagen basieren. Diese Unterlagen wurden von den Amtssachverständigen als plausibel und für eine Beurteilung ausreichend bewertet. Die für die gutachterlichen Schlussfolgerungen maßgeblichen Gründe seien dargelegt worden, die Begründungen seien nachvollziehbar.

Zur Stellungnahme der Standortgemeinde vom 18.5.2022 sei auszuführen, dass die Nichtberücksichtigung jener Flächen auf denen der Abbruch der alten Anlage und somit eine Renaturierung anstünde auf der Judikatur zur Kapazitätsverschiebungen fuße. Die Schutzwaldaufforstungen im Ausmaß von 350 ha könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich um keine Ersatzaufforstungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Forstgesetz handle. Da der Schwellenwert von 10 ha nicht überschritten werde, sei diese Frage doch ohnehin nicht relevant.

Zur Stellungnahme der Umweltanwälte vom 19.5.2022 sei auszuführen, dass selbst unter Einbeziehung der gesamten Rodungsflächen der Kielerlawine der Schwellenwert von 10 ha nicht überschritten werde.

Zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 25.05.2022 sei festzuhalten, dass entgegen der Sichtweise der Projektwerberin, dass weder der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 12 UVP-G 2000 noch der Tatbestand der Z. 46 UVP-G 2000 erfüllt wäre und damit keine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, da lediglich eine Fläche von 2,19 ha für die Beurteilung heranzuziehen sei, doch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, da Kapazitätsverschiebungen in der gegenständlichen Konstellation nicht zulässig seien.

Das antragsgegenständliche Vorhaben sei daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

In ihren inhaltsgleichen Beschwerden gegen den Bescheid führten die Beschwerdeführer (BF) aus, dass die BF durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften verletzt seien, da das Vorhaben nicht umweltverträglich sei.

Die BF erachten sich darin verletzt, dass die Richtlinie 2011/92/EU vor allem Anhang II Z 12 und Anhang II Z 1 lit. d im gegenständlichen Verfahren nicht rechtskonform angewendet worden sei und im UVP-G 2000 nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei.

Die belangte Behörde habe die Richtlinie 2011/92/EU in der Begründung des Bescheides nicht erwähnt, die belangte Behörde habe die UVP-Richtlinie sowie die diesbezügliche einschlägige Judikatur des EuGH nicht thematisiert, sondern vielmehr die nicht nachvollziehbare Rechtsansicht vertreten, dass bei Anwendung des UVP-G 2000 das Vorhaben der Projektwerberin ausreichend beurteilt werden könne. Im UVP-G 2000 sei vor allem im Anhang I Z 12 die UVP-Richtlinie nicht rechtskonform umgesetzt worden.

Seilbahn-und Schleppliftprojekte würden per se nicht von der Z 12 erfasst werden, sondern nur dann, wenn sie mit der Erschließung oder Erweiterung von bestimmten Skigebieten in Verbindung stehen würden.

Es sei mehrmals kommuniziert worden, dass mit der Errichtung der Lo XXXX Panoramabahn keine Neuerschließung oder Erweiterung geplant sei.

Der Gesetzgeber habe in europarechtswidriger Weise entgegen Z. 12 lit. a des Anhanges II der Richtlinie 2011/92/EU die UVP-Pflicht in der Z. 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf Seilbahnen beschränkt, die zur Erschließung von Skigebieten dienen würden.

Durch die in dem Verfahren bisher vorgelegten naturschutzfachlichen Stellungnahmen und Gutachten sei unstrittig, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Auswirkungen auf die geschützten Arten haben werde.

Aus dem bisherigen Verfahrensaktes gebe es keine Untersuchungen, aus denen sich die Ruhestätten der geschützten Tierarten ergeben würden.

Mit der Novelle des UVP-G 2000 wären die Tatbestände der gegenständlich essenziellen Z. 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 neu geregelt worden. Die novellierte Norm sei jedoch unionsrechtswidrig, da eine Differenzierung zwischen Rodungen und Trassenaufhieben vorgenommen werde. Daher würden Trassenaufhiebe, wie sie der EuGH und der VwGH verstehen würden, denknotwendig ebenfalls Rodungen darstellen.

Es bestünde daher die Möglichkeit, dass die Z. 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 aufgrund des Anwendungsvorranges des nicht ordnungsgemäß umgesetzten Unionsrechts schon jetzt derart anzuwenden sei, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bei einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie UVP pflichtig sei.

Eine Unionsrechtswidrigkeit liege jedenfalls vor, weil ein Kumulierungsverbot von Rodungen und Trassenaufhiebe vorliege und dies keinesfalls sachlich gerechtfertigt sein könne.

Mit Eingabe vom 06.07.2022 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens vor.

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die erhobenen Beschwerden den übrigen Verfahrensparteien und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Am 21.7.2022 erstattete die erstmitbeteiligte Partei eine Beschwerdegegenschrift und führte im Wesentlichen aus, dass im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde richtig sei, dass gegenständlich keine UVP-Pflicht für das Vorhaben Lo XXXX Panoramabahn bestehe.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde jedoch erkennen müssen, dass eine Einzelfallprüfung gar nicht erforderlich gewesen sei, weil auch der (Änderungs-bzw. Erweiterungs-) Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 lit c UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Das gegenständliche Vorhaben beträfe den Austausch bzw. Ersatz der alten Sessellifte durch die neue Lo XXXX Panoramabahn.

Für die neue Lo XXXX Panoramabahn werde insgesamt eine Fläche von 5,36 ha beansprucht. Gleichzeitig entfalle jedoch ein Teil der vormals für den Lo XXXX Jet I und den Lo XXXX Jet II beanspruchten Fläche im Ausmaß von 3,17 ha, weil aufgrund der gegenständlichen Änderung diese Fläche für das Skigebiet eben nicht mehr benötigt werde, die alten Liftanlagen abgebrochen und beseitigt werden würden und diese Fläche renaturiert werde.

Somit betrage die für das gegenständliche Vorhaben Lo XXXX Panoramabahn insgesamt bzw. zusätzlich beanspruchte Fläche tatsächlich jedoch nur 2,19 ha. Die nicht mehr benötigte Fläche im Ausmaß von 3,17 ha werde renaturiert und diese Fläche sei daher abzuziehen.

Für den UVP-Tatbestand nach Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 sei somit im vorliegenden Fall die beanspruchte Fläche mit lediglich 2,19 ha anzusetzen. Nur in diesem Ausmaß finde eine Kapazitätsausweitung des bestehenden Skigebietes statt.

Mit der gegenständlichen Erweiterung von 2,19 ha werde der Hälftewert des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 nicht erreicht. Somit sei auch keine Einzelfallprüfung erforderlich, weil kein Änderungstatbestand erfüllt sei. Auf eine allfällige Kumulierung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000) komme es aufgrund des Nichterreichens des Viertelschwellenwertes (25 %) auch nicht an.

Die von der belangten Behörde zur Vornahme der Einzelfallprüfung begründend dargelegte Argumentation zur Kapazitätsverschiebung sei für den vorliegenden Fall unzutreffend. Beim UVP-G 2000 Tatbestand nach Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 sei der Anknüpfungspunkt bzw. die maßgebende Kapazität die Fläche. Gegenständlich würden die alten Anlagen vollständig entfernt werden und ihr Konsens gehe unter. Es komme somit zu nicht mehr nutzbaren Kapazitäten (Flächen), deren Abzug für die Berechnung der Gesamtkapazität (Gesamtfläche) zulässig und geboten sei.

Soweit in den Beschwerden dargelegt werde, das Projekt sei nicht umweltverträglich, sei festzuhalten, dass es gegenständlich um eine UVP-Feststellung und keine Genehmigung gehe.

Das auf die Umweltverträglichkeit gerichtete Beschwerdevorbringen sei somit nicht relevant bzw. gehe am Beschwerdepunkt vorbei; die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht Gegenstand in diesem Verfahren.

Zur Behauptung, dass es sich vorliegend um ein Seilbahnprojekt handeln würde und daher in Entsprechung des Unionsrechtes der UVP-Tatbestand laut UVP-RL Anhang II Z 12 lit a geprüft werden müsse, sei fest zu halten, dass dies von der belangten Behörde gemacht worden sei. Es sei sogar zu Unrecht eine Einzelfallprüfung vorgenommen und durch die beigezogenen Sachverständigen festgestellt worden, dass durch das Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes der schutzwürdigen Gebiete zu erwarten sei.

Die in den Beschwerden reklamierte Unionsrechtswidrigkeit sei somit per se nicht relevant, liege aber entgegen den Beschwerdebehauptungen auch nicht vor.

Eine, von den Beschwerdeführern versuchte Darlegung einer Unionsrechtswidrigkeit von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 liege gegenständlich allein deshalb nicht vor, weil Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Richtlinienbestimmungen sei, dass diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Inhaltlich unbedingt bedeute dabei, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung kein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe.

Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL komme unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Umsetzungsverpflichtungen im Falle eines im Anhang II der UVP-RL aufgezählten Projektes nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht. Die Entscheidung, welche Schwellenwerte und Umstände bei der Beurteilung maßgeblich seien, obliege dem nationalen Gesetzgeber.

Die Behörde habe eine umfassende Einzelfallprüfung durchgeführt und fachgutachterlich geprüft, ob der Schutzzweck von mehreren schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt sei.

Mit den allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptungen werde den gutachterlichen Feststellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten bzw. werde deren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Zur Lage im Naturschutzgebiet werde in den Beschwerden ganz allgemein behauptet, dass dort Kalkrasen und Schuttfluren bestünden und womöglich endemische Fauna und Flora vorkommen könnten. Der naturschutzfachliche Gutachter habe dazu Stellung bezogen und sei zu dem Schluss gekommen, dass keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Auch diese fachgutachterlichen Feststellungen würden durch die pauschalen Behauptungen in den Beschwerden nicht entkräftet werden.

Zum Europaschutzgebiet würden die Beschwerden lediglich ausführen, dass geschützte Pflanzen und Vögel vorkommen könnten, Schutzgüter durch das Projekt sehr wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Alternativenprüfung erforderlich wäre. Aufgrund der Lage im Europaschutzgebiet habe der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige jedoch umfassend untersucht, ob und inwiefern es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes kommen könnte.

Unter Betrachtung der konkreten Projektwirkungen habe der Amtssachverständige sodann fachgutachterlich festgestellt, dass hinsichtlich des Vogelschutzes für die Avifauna mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei und es aufgrund der Tatsache, dass durch das Vorhaben lediglich Randbereiche des Europaschutzgebietes beansprucht und sensible Zonen ausgespart werden würden, zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter komme.

Den fachgutachterlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werde in den Beschwerden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch das mit den Beschwerden vorgelegte Gutachten Z XXXX stellt die Ergebnisse des durchgeführten UVP-Feststellungsverfahrens nicht infrage. Es würden keine inhaltlichen Aussagen zur allfälligen Beeinträchtigung der verschiedenen Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete getroffen werden und begegne auch nicht den fachgutachterlichen Feststellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und des forstfachlichen Amtssachverständigen.

Zur Behauptung, dass auch ein Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 UVP-G 2000 erfüllt sei, sei festzuhalten, dass auch das von der Behörde gemacht worden sei. Die in den Beschwerden angeführten Trassenaufhiebe seien vorliegend nicht relevant, weil alle beanspruchten Waldflächen im Projekt als Rodungsflächen erfasst wären.

Mit Beschluss vom 27.07.2022 zog das BVwG die Amtssachverständigen

DI Christof L XXXX , Amtssachverständiger für Forstwesen, Waldökologie und Waldboden; und

Mag. Ferdinand P XXXX , Amtssachverständiger für Naturschutz und Landschaftsgestaltung, bei.

Die erstmitbeteiligte Partei brachte mit Stellungnahme vom 05.08.2022 vor, dass die Behörde zu Unrecht hinsichtlich Anhang 1 Z 12 lit. c) UVP-G 2000 (Spalte 3) eine Einzelfallprüfung durchgeführt habe, weil sie bei ihrer Ermittlung des Flächenausmaßes für den Anwendungstatbestand der Spalte 3 – Erschließung (Erweiterung) eines Schigebietes in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A – zu Unrecht die nicht mehr benötigten Flächen im Ausmaß von 3,17 ha mitberücksichtigt habe.

Alle Flächen würden sich in Schutzgebieten der Kategorie A, besonderes Schutzgebiet iSd Anlage 2 zum UVP-G 2000, befinden. Beim Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b, dem Europaschutzgebiet Nr. 35 und dem Naturschutzgebiet Nr. XVI handle es sich gleichermaßen um Schutzgebiete der Kategorie A, besonderes Schutzgebiet iSd Anlage 2 zum UVP-G 2000. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen verschiedenen Schutzgebietskategorien. Weil Flächen in Schutzgebieten der Kategorie A betroffen seien, sei der Änderungs- bzw. Erweiterungstatbestand der Spalte 3 – Erschließung (Erweiterung) eines Schigebietes, Anhang 1 Z 12 lit c) UVP-G 2000 zu untersuchen. Es sei dafür der in Spalte 3 genannte (geringere) Schwellenwert der Fläche von 10 ha maßgebend und gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von der Behörde zu erkennen und festzustellen gewesen, dass beim gegenständlichen Vorhaben auch kein Änderungstatbestand hinsichtlich Anhang 1 Z 12 lit. c) UVP-G 2000 (Spalte 3) gegeben sei und keine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen wäre, weil die gegenständliche Erweiterung weniger als 50 % ausmache und es auf eine allfällige Kumulierung nicht ankomme (weniger als 25%).

Mit Schreiben vom 05.09.2022 führte die erstmitbeteiligte Partei aus, dass zuerst der Rückbau der alten Liftanlagen, 6-er Sesselbahn Lo XXXX Jet I und 2-er Sessellift Lo XXXX Jet II, erfolgen müsse, bevor die neue Lo XXXX Panoramabahn errichtet werden könne.

Insgesamt würden Flächen im Ausmaß von 3,17 ha mit Realisierung der Lo XXXX Panoramabahn nicht mehr als Schigebietsflächen zur Verfügung stehen; für diese Flächen gehe mit dem gegenständlichen Vorhaben der Konsens als Schigebiet unter. Die alten Liftanlagen würden zurückgebaut und die sensiblen Bereiche vollständig renaturiert bzw. wiederaufgeforstet werden, wenn Wald betroffen sei. Für das gegenständliche Vorhaben Lo XXXX Panoramabahn / Erschließung (Erweiterung) des Schigebietes betrage die zusätzlich als Schigebiet beanspruchte Fläche daher insgesamt (nur) 2,19 ha.

Mit Anordnung vom 26.09.2022 übermittelte das BVwG den Parteien insbesondere die Ergebnisse der Ermittlungstätigkeiten der ASV (Gutachten).

Mit Schreiben vom 27.09.2022 gab die drittmitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab und gab unter anderem an, dass durch die neue Gondelbahn nicht mehr Gäste transportiert werden könnten. Die Gemeinde stehe in vollem Umfang zu diesem Betrieb und zum geplanten Projekt zur Errichtung einer Gondelbahn, welches zudem klar im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Mit Schreiben vom 03.10.2022 brachten die BF zum Gutachten von Mag. Manfred P XXXX vor, dass die fachliche Schlussfolgerung von Mag. Manfred P XXXX nicht nachvollziehbar und unrichtig sei und dem Leitfaden der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2019 zu den Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG widerspräche. Zunächst sei nach der Ansicht von Dr. Egon Z XXXX festzuhalten, dass die Eingriffe in das Europaschutzgebiet (ESG) nicht nur durch Baumaßnahmen für Stützen erfolgen würden, sondern durch Trassenherstellung, Verbindungswege etc. Außerdem wären die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von ESG wesentlich enger gefasst, als von Mag. P XXXX dargelegt. Es sei keinesfalls so, dass bei großen Schutzgebieten etwa Randbereiche beeinträchtigt werden können, weil der Flächenverbrauch in Relation zur Größe des Gesamtgebietes sehr gering sei. Wäre das möglich, so könnten ESG sukzessive solange verkleinert werden, bis das Ausmaß der Beeinträchtigung die 1 % Schwelle überschreiten würde und das könnten bei großen Schutzgebieten unter Umständen großflächige Beeinträchtigungen sein. Vielmehr sei es so, dass eine Beeinträchtigung nicht als erheblich gelte, sofern eine Bagatellgrenze nicht überschritten werde. Im gegenständlichen Fall sei der Flächenverlust von LRT 1 % des für dieses Projekt erhobenen bodenbasischen Fichtenwaldes. Mag. P XXXX schätze den Gesamtbestand von LRT 9410 zwar wesentlich höher als im Projektgebiet erfasst ein. Berücksichtige man auch diese Schätzung, so dürfe der Flächenverlust maximal 1000 m² betragen, ganz egal wie groß die Gesamtfläche sei.

Der projektbedingte Verlust von LRT 9410 betrage permanent 1.377 m² und das gehe deutlich über die Erheblichkeitsschwelle hinaus. Das Verschlechterungverbot sei ein präventives Gebot. Eine Verschlechterung erfolge durch jede Beeinträchtigung. Dies habe Mag. P XXXX ist seinem Gutachten völlig unberücksichtigt gelassen. Die Beeinträchtigung von „Karbonatschutt-Fichten-Tannen-Buchenwald“, von „Geschlossenem Hochgebirgs-Karbonatrasen“ und von „Staudenreichem Hochgebirgsrasen“ überschreite – gemessen am für das Projekt erhobenem Gesamtbestand – ebenfalls die Bagatellgrenze.

Die Ansicht des ASV Mag. P XXXX und der Autoren des Projektberichtes zur Vegetation, dass durch Ausgleichsmaßnahmen die Beeinträchtigungen vermieden werden könnten, sei falsch, da die betroffenen LRTs nach wissenschaftlicher Kenntnis kaum regenerierbar bzw. in einem Fall schwer regenerierbar seien und somit auch nicht zeitgerecht ersetzt werden könnten. In einem Europaschutzgebiet müssten Verminderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen vor Eintritt des Schadens wirksam sein. An die Erheblichkeitsprüfung sei demnach ein strenger Maßstab anzusetzen. Sie habe unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. Durch den Bau der „Lo XXXX Panoramabahn“ würden 1.377 m² des streng nach der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtyps „Montaner bodenbasischer frischer Fichtenwald“ (LRT 9140) zerstört werden, welches 1,2 % des kartierten Gesamtbestandes entspreche. Nach TRAUTNER 2007 sei eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben, wenn 100 m² dieses Lebensraumes zerstört werden würde, wenn der Anteil am Gesamtbestand ≤ 1% betrage. Der Gesamtbestand „Montaner bodenbasischer frischer Fichtenwald“ betrage 116.599 m². Der Verlust von 1.377 m² seien 1,2 % des kartierten Gesamtbestandes. Es liege daher eine erhebliche Beeinträchtigung des ESG vor. Verfahrensgegenständlich bestehe kein Zweifel, dass ein erheblicher Eingriff in die Habitate mehrerer geschützter Tierarten und des Waldes bestehe. Dies ergebe sich sogar aus den vorliegenden Unterlagen der mitbeteiligten Partei.

Zusammenfassend sei evident, dass die angeführten Schutzgüter, ob Lebensraum, Pflanzen, Tiere oder Vögel erheblich durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt werden würden. Es sei auch mit maßgeblichen, langfristigen Veränderungen der Vegetation bezüglich der Geländeveränderungen zu rechnen, weshalb eine UVP-Pflicht des Vorhabens bestehe.

Da keine richtlinienkonforme Interpretation erzielt werden könne, müsse die dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht wiedersprechende nationale Vorschrift im Einzelfall unangewendet bleiben. Bei einer Gesamtbetrachtung sei evident, dass aufgrund des Umfangs der Eingriffe und Baumaßnahmen, der Modalitäten des Baus und dem Aspekt, dass die „Lo XXXX Panoramabahn“ einen massiven Eingriff in die Natur darstelle (wie unter Punkt 8 des Gutachtens dargestellt) die „Lo XXXX Panoramabahn“ im Sinne des Anhang II Z 12 der UVP-Richtlinie als „Seilbahn“ qualifiziert werden müsse.

Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Z 12 des Anhang I des UVP-G 2000 aufgrund des Anwendungsvorrangs des nicht ordnungsgemäß umgesetzten Unionsrechts schon jetzt derart anzuwenden sei, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bei einer unmittelbaren Anwendung der UVP-RL UVP-pflichtig sei.

In der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2022 werde darauf hingewiesen, dass die bei Umsetzung des Projektes nicht mehr benötigte Trassen und Verbindungswege renaturiert und Wald aufgeforstet werden solle.

Der waldökologische und forstfachliche ASV DI L XXXX hat in seinem Gutachten vom 28.09.2022 eindeutig festgehalten, dass sich die diesbezüglichen konkreten Umsetzungspläne nicht aus den eingereichten Projektunterlagen ergeben würden. Es sei daher nicht erkennbar, ob die mitbeteiligte Partei (alte) Flächen im Ausmaß von 3,17 ha für das Schigebiet nicht mehr beanspruchen werde und die (ehemals beanspruchten) Flächen renaturiert bzw., wenn Wald betroffen sei, wieder aufgeforstet werden würde. Die belangte Behörde habe daher entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei rechtmäßig eine Einzelfallprüfung durchgeführt, auch wenn diese zu einem unrichtigen Ergebnis geführt habe.

Mit Schreiben vom 03.10.2022 brachten die BF ergänzend vor, dass im Fachbericht Tiere und deren Lebensräume von Dezember 2021 keine endemischen Tierarten untersucht worden wären. Es fehle demnach auch in der Naturverträglichkeitsprüfung, die Behandlung der endemischen Tierarten. Es könne daher aufgrund der mangelhaften Unterlagen derzeit nicht vollumfänglich beurteilt werden, ob und welche erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter vorliegen würden. Es fehle demnach für 19 streng geschützte Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung innerhalb wie außerhalb des Europaschutzgebiet Nr. 35 – „Totes Gebirge mit Altausseer See“ (ESG). In der Bauphase würden laut Fachbericht 5,6 ha für Fledermäuse relevante Lebensräume verloren gehen, davon 1,8 ha Wald. Da Wald von vielen vorgefundenen Fledermausarten Nahrungshabitat sei, würden diese beeinträchtigt werden. Der Verlust von Nahrungshabitat werde im Fachbericht nicht behandelt. Die Ansicht des ASV, dass im Bereich der Panoramabahn wahrscheinlich nur ungefährdete Endemiten vorkommen könnten, sei nicht von Belang und nicht nachvollziehbar. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei eine erhebliche Beeinträchtigung nach der FFH-RL in den LRTs vorkommender endemischer Tierarten nicht auszuschließen. Das Gutachten des ASV Mag. P XXXX behandle Fledermäuse nicht. Nach dem Fachbericht „Tiere und deren Lebensräume“ sei eine erhebliche Beeinträchtigung der streng geschützten Fledermausarten nicht auszuschließen, sondern eher wahrscheinlich. Zusammenfassend sei daher evident, dass die angeführten Schutzgüter, ob Lebensraum, Pflanzen, Tiere oder Vögel erheblich durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt werden würden. Es sei auch mit maßgeblichen, langfristigen Veränderungen der Vegetation zu rechnen, weshalb eine UVP-Pflicht des Vorhabens bestehe.

Mit Schreiben vom 04.10.2022 brachten die BF ergänzend vor, dass sich auch aus dem Projektbericht Tiere und Lebensräume – Lo XXXX Panoramabahn ergebe, dass ein erheblicher Eingriff in die Habitate mehrerer geschützter Tierarten bestehe. Dies ergebe sich sogar aus den vorliegenden Unterlagen der mitbeteiligten Partei.

Am 06.10.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher sowohl eine Rechtsaussprache sowie die Aufnahme von Beweisen, insbesondere zu den Ergebnissen der von den ASV durchgeführten Ermittlungen, erfolgte. Das BVwG erklärte in dieser Tagsatzung den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wegen aus seiner Sicht gegebener Entscheidungsreife der Sache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei mit Sitz in Al XXXX betreibt das Skigebiet Lo XXXX im Gemeindegebiet von A XXXX . Teil des bestehenden Skigebietes ist die 6er-Sesselbahn „Lo XXXX Jet I“ und der 2er-Sessellift „Lo XXXX Jet II“.

Die Gesamtfläche des bestehenden Projektes beträgt 16,192 Hektar. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die bestehenden technischen Aufstiegshilfen durch die Lo XXXX Panoramabahn (10er Kabinenbahn) ersetzt werden. Aufgrund der versetzten Anordnung des „Lo XXXX Jet I“ und des „Lo XXXX Jet II“ kann die bestehende Lifttrasse nur abschnittsweise genutzt werden. Die Flächeninanspruchnahme für das geplante Projekt beträgt in Summe 5,36 Hektar. Die zum gegenständlichen Skigebiet Lo XXXX nächstgelegenen Skigebiete sind der Skilift Zlaim, das Skigebiet Tauplitz und das Skigebiet Dachstein-Krippenstein. Zwischen dem Skigebiet Lo XXXX und dem Sportzentrum Grundlsee liegt der Tressenstein. Zwischen dem Skigebiet Lo XXXX und dem Skigebiet Tauplitz liegen in südöstlicher Richtung neben dem Tressenstein auch der Kampl und der Türkenkogel. Zwischen dem Skigebiet Lo XXXX und dem Skigebiet Dachstein-Krippenstein liegt der Hohe Sarstein. Nachdem diese Skigebiete weder mit Pisten noch mit Liften untereinander verbunden sind, liegt kein räumlicher Zusammenhang zwischen den Skigebieten vor.

Charakterisierung des Vorhabens bezüglich der Fachgebiete Forstwesen und Waldökologie:

Das gegenständliche Projekt „Lo XXXX Panoramabahn“ setzt sich aus der Kabinenbahn selbst, bestehend aus Talstation, Mittelstation, Bergstation und den verbindenden Lifttrassen und den Pistenanbindungen zur Mittel- und Bergstation zusammen. Die Gesamtwaldrodungsfläche beträgt rund 2,6799 Hektar.

  • Talstation (auf ca. 855 Meter Seehöhe) rund um die Station sind Geländekorrekturen insbesondere im Bereich der Stationsausfahrt erforderlich. Eine Anbindung an die bestehenden Skiabfahrten ist gegeben.

  • Mittelstation (ca. 1389 Meter Seehöhe) In diesem Bereich ist die Anbindung an die bestehenden Skiabfahrten mit der Errichtung einer Pistenanbindung, Zufahrts- bzw. Abfahrtsseitig von und zur Lo XXXX -FIS Abfahrt vorgesehen. Es sind Geländekorrekturen rund um die Station und der Pistenanbindung erforderlich.

  • Bergstation (ca. 1604 Meter Seehöhe) Auch in diesem Bereich sind Geländekorrekturen rund um die Station und der Pistenanbindung erforderlich.

  • Lifttrasse

Die geplante Panoramabahn verläuft in einer gegenüber dem Bestand geringfügig versetzten 16,48 Meter breiten Lifttrasse.

– Pistenanbindung: Die Mittelstation und Bergstation sollen knapp abseits der bestehenden Skipisten errichtet werden. Daher ist neben der Seilbahnstation selbst auch eine Skipisten- Zu- und Abfahrt geplant. Zu Beginn der Maßnahmen wird die Vegetationsdecke samt Oberboden abgehoben und seitlich gelagert. Nach Ausformung des Pistenplanums wird der seitlich gelagerte Boden wieder aufgebracht und werden Pisten und allfällige Böschungen mit standortgerechtem und höhentauglichem Saatgut eingesät. Die bestehende Trasse des Lo XXXX Jet I und Lo XXXX Jet II steht als Ersatzaufforstungsfläche im Umfang von 2,4295 Hektar zur Verfügung. Geprägt sind die Wälder des Vorhabensraumes samt Umfeld durch die spürbare Ausdünnung von Buche wie auch der Tanne. Obwohl in der mittel- bis hochmontanen Stufe Fichten- Tannen- Buchenwald die Leitgesellschaft darstellen sollte, ist diese Gesellschaft überwiegend durch Ersatzgesellschaften bzw. degradierte Ausprägungen der ursprünglichen Gesellschaft überprägt. Anstatt der Leitgesellschaft der potentiellen natürlichen Vegetation finden sich allerdings fast vorwiegen anthropogen entmischte Fichtenwälder mit nur mäßigen Beimischungen anderer Arten. Durch das gegenständlich geplante Projekt werden keine selten vorkommenden bzw. gefährdeten Waldgesellschaften quantitativ irgendwie spürbar beeinträchtigt bzw. liegen überwiegend häufig vorkommende, ungefährdete bzw. mäßig gefährdete Waldgesellschaften vor. Durch die geplanten Maßnahmen ist aus waldökologischer Sicht von keiner irgendwie gearteten Gefährdung im Hinblick auf die Bergwaldbestimmungen der Alpenkonvention zu rechnen. Wie auch mit keiner Gefährdung der betroffenen Waldgesellschaften außerhalb der Bergwaldbereiche (S3 – Schutzwälder).

Zu den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 ist wie folgt festzuhalten:

-Das geplante Vorhaben befindet sich im direkten Nahebereich des Europaschutzgebietes Nr. 35 – Totes Gebirge mit Altausseer See (LGBl. Nr. 67/2006) und ist dieses Europaschutzgebiet an Randbereichen auch direkt betroffen. Es handelt sich konkret um ein Vogelschutzgebiet gemäß der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) sowie gemäß FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG).

Betroffene waldökologisch relevante Schutzgüter sind:

9140 Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Bergampfer wobei der Bergampfer nicht betroffen bzw. nur Degradationstadien betroffen sind, welche mit der ursprünglichen Gesellschaft nicht mehr vergleichbar sind.

9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, wobei diese Schutzgüter ebenso nicht betroffen sind bzw. nur Degradationstadien betroffen sind, welche mit der ursprünglichen Gesellschaft nicht vergleichbar sind.

9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder

9420 Alpiner Lärchen- und/oder Arven (Zirben)wald

-Deckungsgleich im Vorhabensraum mit dem vorangeführten Europaschutzgebiet liegt das Naturschutzgebiet Nr. XVI. – Westteil des Toten Gebirges (LGBl. Nr. 36/1991) vor und ist dementsprechend auch gleichermaßen betroffen.

-Bis auf Kleinstbereiche, welche innerhalb des Europa- und Naturschutzgebietes zu liegen kommen, befindet sich das Projektgebiet zur Gänze innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 14b Salzkammergut (LGBl. Nr. 48/1997).

-Bannwälder sind nicht betroffen.

Zur Frage, ob durch die Änderung (Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den Neubau der Panoramabahn samt Pistenanschlüssen) zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete – Kategorie A (Europaschutzgebiet Nr. 35, Naturschutzgebiet XVI. und Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b) festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtig werden:

Zu Einstufung der Waldgesellschaften:

Durch das gegenständlich geplante Projekt werden einerseits keine selten vorkommenden bzw. gefährdeten Waldgesellschaften quantitativ irgendwie spürbar beeinträchtigt bzw. es liegen sehr häufig vorkommende, vorwiegend ungefährdete der bzw. mäßig gefährdete Waldgesellschaften vor. Durch die geplanten Maßnahmen ist aus waldökologischer Sicht von keiner irgendwie gearteten Gefährdung in Hinblick auf die Bergwaldbestimmungen der Alpenkonvention zu rechnen, wie auch mit keiner Gefährdung der betroffenen Waldgesellschaften außerhalb der Bergwaldbereiche (S3 – Schutzwälder).

Daher kann zusammenfassend gesagt werden, dass durch die Änderung (Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den Neubau der Panoramabahn samt Pistenanschlüssen) mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Es ist überdies nicht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtig wird.

Zur Frage, welche Rodungen mit der antragsgegenständlichen Rodung in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist wie folgt auszuführen:

Die zuerst uniform einheitlichen bzw. gleich alten Waldkomplexe, welche sich nach oben hin immer mehr auflockern, sind durch ihr erst einheitliches Vorkommen und ihr gleichbleibendes Kronendach an die gängigen Windstärken angepasst, die im weiteren Verlauf abgesetzt aufgelockerten Vorkommen sind bereits von benachbarten Waldkomplexen aufgrund von Topografie und Windrichtungsverteilung hinsichtlich des Windeinflusses entkoppelt. Dies ist nach einer Distanz von maximal 300 Metern anzunehmen.

Es ergeben sich im gegenständlichen Projektgebiet folgende zu kumulierende Flächen:

-Errichtung einer Zufahrt zur Ha XXXX Lodge (Rodungsfläche rund 0,0620 Hektar)

-mitbeteiligte Partei – Errichtung der Mountainbikestrecke „MTB Trail Lo XXXX “ (Rodungsfläche rund 0,577 Hektar; Gesamt sohin 0,6398 Hektar)

Es stehen daher Rodungen anderer Projektwerber in einem Umfang von 0,6398 Hektar in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben. Nach Addition mit den Rodungen des gegenständlichen Vorhabens im Umfang von 2,6799 ha ergibt sich eine Summe an Vorhabens- und kumulierten Rodungen von rund 3,3197 ha. Auch unter Einrechnung der kumulierten Rodungen wird der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z. 46 lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 von 10 ha nicht überschritten. Auch bei einer Überschreitung des angeführten Schwellenwertes wäre nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Dies deshalb, da sich im Vorhabensraum hauptsächlich aber über repräsentiert anthropogen entmischte Bestände (vor allem Fichte ist überrepräsentiert) mit nur einzelnen Anteilen an codominanten Arten von Buche, Tanne, Lärche sowie Einzelvorkommen von weiteren Mischbaumarten auf Humuskarbonatböden über verschiedenen Kalken finden. Damit werden einerseits keine selten vorkommenden bzw. gefährdeten Waldgesellschaften quantitativ irgendwie spürbar beeinträchtigt bzw. es liegen sehr häufig vorkommende, vorwiegend ungefährdete bzw. mäßig gefährdete Waldgesellschaften vor. Durch die geplanten Maßnahmen ist daher aus waldökologischer Sicht von keiner irgendwie gearteten Gefährdung im Hinblick auf die Bergwald-Bestimmungen der Alpenkonvention zu rechnen wie auch mit keiner Gefährdung der betroffenen Waldgesellschaften außerhalb dieser Bereiche. (Akt der belangten Behörde, Akt des BVwG)

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann zum geplanten Projekt wie folgt festgestellt werden:

Der Stationsstandort der Talstation bleibt gleich. Die Zwischenstation (Bereich des Parkplatzes des Augstalm bei der Kehre 11 der Panormastraße) und die Bergstation (hinter der Lo XXXX Alm) werden neu errichtet. Die Trasse von der Talstation zur Zwischenstation bleibt großteils in der bestehenden Trasse und wird zur Zwischenstation verlängert. Sie wird leicht verschwenkt, um die Zwischenstation am Parkplatz Augstalm situieren zu können. Die Trasse wird entsprechend dem Lichtraumprofil errichtet. Die geplante Anlage wird für 10 Fahrgäste pro Fahrzeug ausgelegt. Die neue Anlage wird auf eine Kapazität von 1800 Personen pro Stunde ausgelegt. Eine Ausbaustufe ist nicht vorgesehen. Die Kapazität der abzutragenden 6er Sesselbahn beträgt 2000 Personen pro Stunde.

-Lifttrasse: Die Panoramabahn verläuft in einer gegenüber dem Bestand jeweils geringfügig versetzten 16,48 Meter breiten Trasse. Die Trasse bleibt in der Sektion 1 weitgehend in der bestehenden Trasse des Lo XXXX Jet I und wird um ca. 400 Meter zur Mittelstation verlängert. In dieser Trasse wird dann die Anbindung an die Lo XXXX -FIS Abfahrt geführt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sich an schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 UVP-G 2000 sowohl

– das Europaschutzgebiet Nr. 35 –Totes Gebirge mit Altausseer See

  • Naturschutzgebiet XVI. – Westteil des Toten Gebirges

  • Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b – Salzkammergut

  • Loserhöhle bei Aussee, Naturhöhle befinden.

Hinsichtlich des Untersuchungsbereiches von ca. ein Kilometer um das gegenständliche Vorhaben – bezogen auf die jeweiligen Schutzgüter – ist aus naturschutzfachlicher Sicht anzumerken, dass dieser 1000 Meter Radius entlang der gesamten neuen Trassenführung als durchaus ausreichend zu bewerten ist. Der 1000 Meter Radius zur gegenständlichen Trasse betrifft fast den gesamten südlichen Bereich des Lo XXXX , aber auch den nördlichen Bereich mit den anschließenden nördlichen Abstürzen des Lo XXXX plateaus. Mit dem 1 km Radius wird sogar der Bereich der Sandlingpisten mit in die Beurteilung übernommen. Der vor wenigen Jahren erbaute Speicherteich am Fuß des Sandling liegt in ca. 1250 Meter Entfernung zur geplanten Talstation und wird somit nicht näher in die Beurteilung aufgenommen. Die steilen Hänge, welche zum Altausseer See direkt abfallen, sind ebenfalls in diesem 1 km Radius zur gegenständlichen neuen Trassenführung integriert. Der Zwecke der Erhaltung im Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b dient vor allem der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart der seltenen Charakteristik und des Erholungswertes. Das Naturschutzgebiet XVI. und das Europaschutzgebiet Nr. 35 werden im oberen Bereich der geplanten Trassenführung ca. ab dem alten Ausstieg der 4er Sesselbahn gestreift. Die geplante Gondelbahn endet mit der zweiten Sektion bei der Lo XXXX alm, welcher Bereich wiederrum außerhalb der vorgenannten Schutzgebiete liegt. Der Schutzzweck dieser Schutzgebiete dient vor allem der Sicherung der ökologischen Funktion, der Erhaltung der natürlichen Qualitäten und der landschaftlichen Erscheinungsform, insbesondere auch der des Karstes. Aufgrund dessen, dass das Gebiet stark anthropogen überprägt ist und die ökologische Funktion durch den Liftbau bzw. eine Liftsanierung nicht vermehrt maßgeblich verändert und beeinträchtigt wird, wird in der Erhaltung der natürlichen Qualität auch bezogen auf den Karst keine Beeinträchtigung gegeben sein.

Das Europaschutzgebiet Nr. 35 ist nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie ausgewiesen und somit setzen sich die Schutzgüter aus Lebensraumtypen des Anhang 1 der FFH-Richtlinie nach Pflanzen des Anhanges 2 der FFH-Richtlinie, der Säugetiere nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie, Fischen, nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie, Vögel nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie und aus dem regelmäßig vorkommenden Zugvögeln zusammen. Dieses Schutzgebiet wird durch das geplante Vorhaben nur am südlichen Rand vor allem aber in der oberen Sektion gestreift.

Hinsichtlich der Frage, ob durch die Änderung (Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den Neubau der Panoramabahn samt Pistenanschlüssen) mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 zu rechnen ist, beziehungsweise bei Vorhaben der Spalte 3 zu prüfen ist, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete Kategorie A (Europaschutzgebiet Nr. 35, Naturschutzgebiet Nr. XVI und Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b) festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt wird, ist folgt festzuhalten:

-Beurteilung der Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 35:

Direkt berührt wird der gegenständliche Untersuchungsbereich mit dem Europaschutzgebiet Nr. 35 in der oberen Sektion der geplanten Panoramabahn. Das heißt von Mittel- bzw. Zwischenstation bis zur Bergstation befinden sich zwei Maststandorte im Europaschutzgebiet. Aufgrund der naturräumlichen Ausgestaltung und der alpinen Lage sind in dieser Sektion keine Rodungen vorgesehen. Der Maststandort Nummer 14 befindet sich direkt neben der Straße auf der südlich exponierten Seite eines Lawinenschutzdammes. Der Maststandort Nummer 15 liegt 200 Meter in Trassenführung bergwärts. Da aufgrund der Existenz des bereits bestehenden Lo XXXX Jet II und des weiteren Lo XXXX Jet I eine anthropogene Überprägung primär gegeben ist und für die Tierwelt/Vogelwelt schon jetzt Tragseile und Stützen vorhanden sind, kann primär keine Unberührtheit bezugnehmend auf die Schutzgüter des Vogelschutzgebietes (VS-Richtlinie) festgestellt werden. Es ist projektmäßig vorgesehen, dass der Lo XXXX Jet I und der Lo XXXX Jet II sukzessive inklusiver aller Anlagenteile abgebaut werden wird. Es werden daher nachhaltig und jedenfalls langfristig wieder Lebensräume geschaffen, die der Tierwelt/Vogelwelt als Rückzug-, Aufzucht und Balzplatz dienen können.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Lärmausstattung im Skigebiet Lo XXXX eine Beschneiungsanlage existiert, die vorwiegend in der Dämmerung und in den Nachtstunden betrieben wird. Rehe, Gämsen und Hirsche können sich bis zu einem gewissen Grad an den Lärm gewöhnen, doch Vögel reagieren mit einer erhöhten Sensibilität. Nachdem diese Beschneiungsanlage jedoch auch bereits existiert, tritt zum Ist-Bestand keine Veränderung auf und es kann demnach eine Belastung der Avifauna nicht festgestellt werden. In der unteren Sektion verläuft die geplante Trasse fast ident zur gegenständlichen existierenden Sessellifttrasse und es kann demnach auch von keinem erhöhten Risiko ausgegangen werden, das eine Verschlechterung des Ist-Zustandes hervorrufen könnte. Es könnte maximal zur temporären Beeinträchtigung durch den Baulärm und die Baumaßnahmen selbst hervorgerufen werden, die sich aber langfristig nicht negativ auf die Schutzgüter auswirken werden. Bezugnehmend auf die zu prüfende Avifauna kann mit keinen erheblichen, vor allem auch langfristig gesehenen Beeinträchtigungen gerechnet werden.

Zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes (FFH-Richtlinie) ist festzuhalten:

Die Schutzgüter des FFH-Gebiete setzten sich vorwiegend als Lebensraumtypen, Pflanzen und Tieren zusammen. Innerhalb der Grenzen des Europaschutzgebietes Nr. 35 wird durch das geplante Vorhaben ca. 2949 m² an natürlichen Biotoptypen ohne Gewässer (82 m²) permanent beansprucht werden. Das Europaschutzgebiet Nr. 35 hat eine Gesamtgröße von 23.953 ha. Da durch das geplante Vorhaben ausschließlich Randbereiche des Europaschutzgebietes Nr. 35 beansprucht werden und die projektbedingte Flächeninanspruchnahme im Vergleich zur Gesamtfläche des Europaschutzgebietes Nr. 35 ausgesprochen gering ist, ist nicht mit eheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes zu rechnen. Flächen des Europaschutzgebietes werden vorwiegend auf Sektion 2 betroffen. Hier setzen sich die Manipulationsbereiche aus der temporären Kabeltrassenführung und den permanenten Stützen zusammen. Die Bereiche der Stützen begrenzen sich jedoch auf ein relativ kleines Flächenausmaß und könnten somit niemals eine Beeinträchtigung auf den Erhalt der Lebensraumtypen hervorrufen. Die temporären Maßnahmen bezogen auf die Kabeltrassenführung werden sich jedenfalls kurz-bis mittelfristig dem natürlichen Vegetationsbild wieder angepasst haben.

Bezüglich der Beurteilung der erheblichen-schädlichen Auswirkungen auf Schutzgüter des Naturschutzgebietes Nr. XVI-Westteil des Toten Gebirges ist festzuhalten:

Der Schutzzweck setzt sich im Naturschutzgebiet aus der Sicherung der ökologischen Funktion zur Erhaltung der naturräumlichen Qualitäten und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch des Karstes, zusammen. Das Naturschutzgebiet ist deckungsgleich mit dem Europaschutzgebiet Nr. 35 und ist in die Zone A und B gegliedert. Das gegenständliche Projektgebiet liegt ausschließlich in der Zone A. Die maßgeblichen landschaftlichen Erscheinungsformen liegen außerhalb des Naturschutzgebietes Nr. XVI und werden daher unter der Beurteilung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 14b abgehandelt. Auch hier werden durch das Projekt ausschließlich Randbereiche betroffen und ist daher mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Schutzzweck des Naturschutzgebietes zur rechnen.

Zur Beurteilung der erheblichen, schädlichen Auswirkungen auf Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes Nr. 14b-Salzkammergut ist festzuhalten:

Das gegenständliche Projekt hat durch die Sanierung und Errichtung einer Seilbahn sowie durch den Bau von neuen Stützen, aber auch einer neuen Trassenführung in der Sektion 2 einen Einfluss auf das Landschaftsbild, auf die Schönheit und Eigenart und auf die seltene Charakteristik.

1. Wirkraumanalyse – wie weit ist das Vorhaben sichtbar (Nahebereich: bis 50m, Mittelbereich: 50-250m, Fernbereich: ab 250m)

Das gegenständliche Vorhaben ist aufgrund der generellen Projektausdehnung von keinem Sichtpunkt aus in allen drei Bereich erkennbar. Die vorerst von Talnähe aus nicht sichtbare Mittelstation/Zwischenstation tritt mit zunehmender Seehöhe mehr in Erscheinung. Die Existenz von Bäumen und Wäldern südlich dieser Station vermag natürlich den Effekt abzumildern. Die Sichtbarkeit kann somit auf ein Minimum reduziert beurteilt werden. Auch werden die Stützen der Sektion 2 im Farbton RAL 6007 ausgestaltet werden und da an der Bergstation keine Photovoltaikpaneele angebracht werden, welche an sich projektmäßig vorerst geplant waren kann die Sichtbarkeit reduziert werden. Aufgrund der Größe der Bergstation ist der Fernbereich in einem touristisch stark genutzten Gebiet, als wertgebend einzustufen. Im speziellen kann man die Station von Tressenstein und von der Trisselwand aus sehen. Jedoch wird diese nach dem ausgrauen der Fassade nur mehr unerheblich in Erscheinung treten. Auch ist eine geplante dreier Gruppe von Stützen (16, 17, 18) an einer exponierten Stelle geplant, die durchaus aus gewissen Sichtachsen im Nah-, Mittel- und im Fernbereich sichtbar sein wird. Auch hier ist eine bestmögliche Integration in das Landschaftsbild durch die Farbgebung (RAL 6007) geplant. Im Nahbereich der geplanten Stützen ist eine Lawinenverbauung vorhanden und ist demnach der Stützenstandort (16, 17, 18) nicht als vollkommen unberührte Landschaft ersichtlich. Generell kann festgehalten werden, dass das Landschaftsbild im Wirkungsraum Lo XXXX Komplex anthropogen verändert ist. Es existieren Lifte, Lawinenverbauungen, Sprenganlagen, Hütten, Straßen, ein natürlicher Speicherteich und Parkplätze. Lineare Strukturen sind bereits vorhanden.

2. Sensibilität der Landschaft:

Die Sensibilität der Landschaft wird mit steigender Höhenlage größer. Durch das geplante Projekt werden sensible Bereiche ausgespart. Die Kombination aus Wäldern und sehr hochalpiner Lage würden bei einer vollkommen unberührten Landschaft eine hohe bis sehr hohe Sensibilität hervorrufen. Dies trifft jedoch auf die gegenständliche Konstellation nicht zu, da die anthropogene Überprägung die sensible Ausstattung abgemindert hat. Es ist maximal von einer Wertigkeit sogar im beginnenden Fernbereich mit Mittel anzunehmen.

3. Eingriffsintensität:

Das geplante Projekt führ grundsätzlich zu einer Verringerung der natürlichen Landschaftselemente, jedoch wird im Gegensatz dazu Wald wieder aufgeforstet und Lifte abgebaut. Es ergibt sich für das geplante Projekt eine mittlere Belastung der Landschaft. Es werden Auswirkungen erwartet, die zwar kurz- oder mittelfristig zu Beeinträchtigungen führen können, langfristig jedoch ist mit keinen erheblichen, dem Projekt entgegenstehenden Auswirkungen zu rechnen. Die im Projekt angeführten Maßnahmen (Rekultivierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen) aber auch mit dem Projektbestandteilen können die Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden.

Zur Frage welche Rodungen mit der antragsgegenständlichen Rodung in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist festzuhalten, dass aus naturschutzfachlicher Sicht der Untersuchungsbereich mit ca. ein Kilometer um das gegenständliche Vorhaben als ausreichend angesehen wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden befristete Rodungen für die Flächenbilanz als irrelevant angesehen. Die Summation der dauernden Rodungen welche mit der gegenständlichen geplanten Rodung in einem räumlichen Zusammenhang stehen, belaufen sich auf ein Gesamtausmaß von 5,8972 ha an bewilligter Rodungsfläche, welche für die Beurteilung der Schutzgüter im 1 Kilometer Radius von naturschutzfachlicher Relevanz sind. Addiert man diese 5,8972 ha mit der antragsgegenständlichen Rodungsfläche von 2,679 Ha und den weitern bewilligten Rodungen so erhält man eine Summe von 9,2169 ha. Die befristeten Rodungsflächen werden in die Bilanz der Flächen der Schutzgüter nicht aufgenommen, da sich langfristig zumindest ein ebensolcher Lebensraum auf den befristeten Flächen entwickeln wird können. Die Schutzgüter, ob Lebensraumtyp, Pflanzen, Tiere oder Vögel werden durch das geplante Rodungsvorhaben nicht erheblich beeinträchtig werden. Auch ist mit keiner maßgeblichen, zumindest langfristigen Veränderung der Vegetation bezüglich der Geländeveränderungen außerhalb der Rodungen zu rechnen. Die Veränderung des Geländes bei der Bergstation sowie der Bau selbst und kleinmaßstäbige Maßnahmen an den Stützenstandorten sind durchzuführen, diese können jedoch keinesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung auf diese Schutzgüter auslösen.

Nach einer Stellungnahme der Umweltanwältin vom 19.05.2022 wurde die gesamte dauernde Rodungsfläche auf ein Gesamtausmaß von 9,9164 ha korrigiert.

Die Lo XXXX höhle existiert ca. 340 Meter entfernt von der geplanten Trasse (kürzeste Entfernung). Die Lo XXXX höhle selbst befindet sich auf dem Grundstück Nr. 1701/1, KG XXXX A XXXX , auf welchem keine Baumaßnahmen geplant sind. Am Grundstück Nr. 1728/1, KG XXXX A XXXX werden zwei Stützen (14 und 15) errichtet. Durch die Errichtung dieser beiden Stützen ist mit keinen negativen Auswirkungen auf die gegenständliche Naturhöhle zu rechnen.

Im räumlichen Einzugsbereich des gegenständlichen Projektes finden und fanden in den letzten 10 Jahren keine Trassenaufhiebe statt. (Akt der belangten Behörde, Akt des BVwG)

Die dem naturschutzfachlichen ASV für die Erstellung für Befund und Gutachten vorliegenden Unterlagen werden im Gutachten vom 22.09.2022 auf Seite 3 und 4 aufgelistet. Gemäß den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei setzt sich das Projekt „Lo XXXX Panoramabahn“ aus der Kabinenbahn selbst, bestehend aus der Talstation, Mittelstation, Bergstation und den verbindenden Lifttrassen (Sektion I und Sektion II) und den Pistenanbindungen zur Mittel- und Bergstation zusammen. Nicht sämtliche Stützen in der zweiten Sektion von der Zwischen- bis zur Bergstation stehen im baumfreien Gelände. Die näheren Ausführungen dazu finden sich auf Seite 5 des Gutachtens vom 22.09.2022. Von den Stützen in der zweiten Sektion von der Zwischenstation bis zur Bergstation befinden sich lediglich die Stützen 14 und 15 im Naturschutzgebiet Nr. XVI „Westteil des toten Gebirges“. Die Stütze 14 liegt zwar im Naturschutzgebiet, jedoch auf einem anthropogen veränderten Bereich (am Rand eines Lawinenablenkdammes). Daher handelt es sich bei der Stütze Nr. 15 um die einzige Stütze, die im Naturschutzgebiet in einem nicht veränderten Gelände zu stehen kommt. Der Aufstellungsort der Stütze Nr. 15 wird lt. dem Biotoptypenlageplan mit einer frischen, basenreichen Magerweide der Bergstufe-Karbonat-Latschen-Buchenwald mit hohem Bergahorn und Lerchenanteil angegeben. Die geplante Trasse verläuft ca. 160 Meter auf einem asphaltierten Parkplatz. Überdies hinaus quert sie drei Mal im Trassenverlauf die asphaltierte Straße mit einmal ca. 13 Metern, einmal ca. 18 Metern sowie einmal mit ca. 7 Metern. Die Zwischenstation bzw. die letzten Meter der Trasse befinden sich wieder am bestehenden asphaltierten Parkplatz. Die Südseite des Lo XXXX , aber auch die Südseite des Hochangers weisen starke anthropogene Überprägungen auf. Diesbezüglich wird auf Abb. 1 und 2 auf Seite 6 bzw. 8 des Gutachtens vom 22.09.2022 verwiesen. Vom naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde im Zuge einer Begehung am 14.09.2022 der Trassenverlauf begangen und konnte in der Nähe der Stütze 16, 17 und 18 auf der südwestlich ausgerichteten Hangseite im Abstand von rund 20 Metern drei Lawinenbermen erkannt werden, die auch auf eine anthropogene Prägung im Bereich des Dreistützenstandortes hinweisen.

Die Lifttrasse des Lo XXXX Jet II weist ca. eine Länge von 890 Metern auf. Die neue geplante Trasse ist in einer Läge von ca. 1062 Metern projektiert. In den Einreichunterlagen sind bezüglich der Rekultivierung der Tasse des Lo XXXX Jet II, vor allem in Bezug auf die Entfernung der Stützen und der Fundamente keine Ausführungen zu finden. In den Einreichunterlagen finden sich auch keine Ausführungen über den Rückbau der Tal- und der Bergstation, vor allem über die Rekultivierung dieser Flächen. Im vorliegenden Projekt sind zwar Rekultivierungsmaßnahmen angeführt, jedoch ergeben sich diesbezüglich noch keine konkreten Umsetzungspläne. Die Trasse im neuen Abschnitt besteht nicht ausschließlich aus hochwertigen Lebensräumen. Sie verläuft auf einer Länge von ca. 333 Metern auf Flächen, die anthropogen hergestellt worden sind. Die beanspruchte Vegetation besteht keinesfalls, vor allem aus Latschen und Kalkschuttfluren. Die korrekte Darstellung findet sich in der Biotoptypenkarte der Einreichunterlagen. Die effektive Flächeninanspruchnahme der neuen Trassenabschnitte ist relativ gering. Am Seitenrand der Trasse existiert genügend Raum (auch während der Bauzeit) und es sind keine seitlichen Barrieren vorhanden, die eine Einengung bzw. Eingrenzung bewirken könnten. Ein Ausweichen der Individuen ist somit problemlos möglich. Diesbezüglich wird auch auf den Bericht „Tierische Endemiten im Nationalparkgesäuse“, erstellt vom Ökoteam, Institut für Tierökologie und Naturraumplanung, 8010 Graz, Bergmanngasse 22 vom Dezember 2009, konkret auf S. 93 verwiesen. Im Bericht des Ökoteam wird die subendemische Käferart Pinkers Flinkläufer als nicht gefährdet angeführt. Dies gilt auch für die Alpengraszirpe. die Alpengraszirpe ist auch laut den Roten Listen Österreich ebenso als ungefährdet eingestuft. Das Ökoteam sieht auch den Subendemit Panzers Grabläufer als die am weitesten in die Westalpen reichende subendemische Laufkäferart in Österreich an. Der Gefährdungsgrad wird als nicht gefährdet angegeben. Die Käferart Hampes Flinkläufer wird zwar in Österreich als gefährdet angesehen, jedoch macht das Ökoteam für die Gefährdung großklimatische Veränderungen verantwortlich. Teile des Projektes liegen auch im Europaschutzgebiet Nr. 35 „Totes Gebirge und Altausseer See“, welches nach der Vogelschutzrichtlinie und nach der FFH-Richtlinie mit Verordnung der steiermärkischen Landesregierung zum Schutzgebiet erklärt worden ist. Der Schutzzweck des Europaschutzgebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie sowie nach der Vogelschutzrichtlinie und im Falle einer Beeinträchtigung eines günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung. Die Lebensräume Pflanzen und Tiere sowie die Vogelarten sind als Schutzgüter in diesem Schutzgebiet definiert. Die diesbezügliche Auflistung findet sich auf S. 16 des Gutachtens vom 22.09.2022. Laut dem Natura 2000-Standarddatenbogen des Europaschutzgebietes Nr. 35 wird der Steinadler mit dem Erhaltungszustand A, das Alpenschneehuhn mit Erhaltungszustand A, das Birkhuhn mit Erhaltungszustand A und das Auerhuhn mit dem Erhaltungszustand C angegeben. Das gegenständliche Projektgebiet der Sektion II befindet sich in einem Bereich am Rand eines Waldes und anschließend im freien Gelände. Demnach betreffen vor allem Bereich der Trasse der Sektion II Birkwildlebensräume. Von einem klassischen Auerhuhnlebensraum kann hier nicht gesprochen werden. Als Lebensraum für das Auerhuhn dienen vor allem großflächige lichte Wälder mit hohem Nadelholzanteil. Es nutzt offene Waldstrukturen, in denen genügend Platz für die Balz ist. Auf Abbildung 3, Seite 18 des Gutachtens vom 22.09.2022, sind die Referenzbalzplätze für das Auerhuhn dargestellt. Aufgrund der Erhebung des Erhaltungszustandes und der Lage der Referenzbalzplätze des Auerhuhns kann im Bereich der Trassenführung keinesfalls eine Beeinträchtigung auf das Auerwild des toten Gebirges abgeleitet werden. Auch handelt es sich bei der Trasse der Sektion II um keinen potentiellen Auerwildlebensraum. Zum Schneehuhn ist auszuführen, dass dieses vor allem in den waldfreien Gebieten und Kuppen und Kanten seine Lebensräume hat. Eine Beeinträchtigung in einem bereits anthropogenen Gebiet kann keinesfalls entstehen, da vor allem das Schneehuhn auch eher an den Graten und Kämmen oberhalb der projektierten Trasse vorhanden ist. In der Sektion II befinden sich zwei Maststandorte, die im Europaschutzgebiet installiert werden sollen. Der Maststandort Nr. 15 liegt 200 in Trassenführung bergwärts. Aufgrund der Existenz des Lo XXXX Jet II und eines weiteren Sesselliftes Lo XXXX fenster ist jetzt schon eine anthropogene Prägung primär gegeben und da für die Vogelwelt bereits Tragseile und Stützen vorhanden sind, kann keine Unberührtheit auf die Schutzgüter des Vogelschutzgebietes festgestellt werden. Der Steinadler bevorzugt Bereiche mit geringen anthropogenen Stördruck und sind im Eingriffsraum nur selten anzutreten. Der Steinadler (Erhaltungszustand A) hat eine Reviergröße von mindestens 20 bis 100 km² und sind somit Maßnahmen wie hier projektmäßig vorgesehen als vernachlässigbar für den Steinadler zu werten. Bezugnehmend auf das Europaschutzgebiet Nr. 35 kann festgehalten werden, dass sich die Schutzgüter vorwiegend aus Lebensraumtypen und Pflanzen zusammensetzen. Im vorliegenden Biotoptypenlageplan wurde eine genaue Kartierung der existierenden Biotoptypen durchgeführt. Die sensiblen Zonen bzw. die hochwertigen Bereiche liegen vorwiegend in der Sektion II von der Zwischenstation bis zur Bergstation. Es finden sich nur zwei Stützenstandorte im Europaschutzgebiet, wobei die Stütze Nr. 14 auf einem bereits existierenden anthropogen veränderten Bereich zu stehen kommt. Der Bereich zwischen Stütze 15 und 16 ist als sensible Zone 16 definiert, die als hochwertig einzustufen ist. Die gegenständlichen Schutzgüter bzw. Lebensraumtypen sind im Standarddatenbogen zum Europaschutzgebiet großteils mit Erhaltungszustand A angegeben. Der Erhaltungszustand C ist bei sämtlichen kartierten bzw. angeführten Lebensraumtypen im Standarddatenbogen nicht vorhanden. Die Bereiche der Stützen begrenzen sich auf ein relativ kleines Flächenausmaß und könnten somit niemals eine Beeinträchtigung auf den Erhalt der Lebensraumtypen hervorrufen. Durch das konkrete Projekt geht vom Lebensraumtyp 9410 0,0287 % der Gesamtfläche des Europaschutzgebietes Nr. 35 verloren. Hinsichtlich des Lebensraumtypes 6170 geht von der gesamten Fläche des Europaschutzgebietes Nr. 35 ein Prozentwert von 0,001076 Prozent verloren. Der Lebensraumtyp 9130 wird im gesamten Europaschutzgebiet Nr. 35 mit nicht signifikant eingestuft. (Akt des BVwG; Gutachten des ASV für Naturschutz)

Beim von den Beschwerdeführern mehrmals zitierten Stellungnahme LAMBRECHT TRAUTNER (2007) ist festzuhalten, dass die Fachkonventionsvorschläge eine fachliche Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffes darstellen. Diese Vorschläge wollen und können keine formalrechtliche Verbindlichkeit im Sinne verbindlicher Grenzwerte beanspruchen, sondern eine Hilfestellung für die Einzelfallbeurteilung geben, was unter anderem durch die Begriffe Fachkonventionsvorschläge und Orientierungswerte verdeutlicht wird (LAMBRECHT TRAUTNER (2007) Seite 10). Die Fachvorschläge, einschließlich die darin enthaltenen Orientierungswerte für einen unter bestimmten Rahmenbedienungen noch zu tolerierenden Lebensraum- bzw. Habitatsverlust können und sollen eine Einzelfallbeurteilung nicht ersetzen. Sie bieten viel mehr einen objektivierten Orientierungsrahmen für die Einzelfallentscheidung, um zu gewährleisten, dass in der Praxis vergleichbare Sachverhalte auch tatsächlich vergleichbar gewertet werden können (LAMBRECHT TRAUTNER (2007) Seite 17). Die Fachkonventionsvorschläge verfügen über keine formalrechtliche Verbindlichkeit. Diese Fachkonvention wurde anhand von Lebensraumtypen und deren Flächen für Deutschland erstellt. Eine automatische Umlegung der Orientierungswerte auf die Beurteilung von Lebensraumtypen in Österreich, bzw. speziell in einer Region wie dem Lo XXXX , ist im Rahmen der Grobprüfung, einer Einzelfallprüfung, nicht immer, jedenfalls nicht im gegenständlich Fall, sinnhaft. Die Fachkonvention ist nicht 1:1 als für eine plausible Einschätzung der Materie bzw. des Projektes am Lo XXXX einsetzbar. Der von den Beschwerdeführern in der Stellungnahme vom 30.09.2022 in Zeile F5 angeführte permanente Verlust von 685 m² wird als nicht relevant beurteilt, da dieser Lebensraumtyp im Standarddatenbogen im Europaschutzgebiet Nr. 35 als nicht signifikant bzw. nicht repräsentativ eingestuft ist. Im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung ist zur allfälligen Gefährdung von Fledermäusen darauf hinzuweisen, dass es sich beim Europaschutzgebiet Nr. 35 von den Flächenausmaßen her um ein großes Gebiet handelt, in dem eine lokale Beeinträchtigung, bei dem das Gebiet nur am Rand berührt wird, nicht möglich erscheint. Auch sind in der Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 19.04.2006, (Erklärung des Toten Gebirges mit Altausseer See zum Europaschutzgebiet Nr. 35) keine Fledermausarten genannt. Von den ASV wurde für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle unter anderem auch die RVS-Umweltuntersuchungen herangezogen.

Die Methode der RVS-Umweltuntersuchung ist eine österreichweit gängige und in diversen Vorhaben verwendete Methode zur Beurteilung von projektbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut. Die Methode basiert auf dem Schema der ökologischen Risikoanalyse. Diese umfasst die Beschreibung des Ist-Zustandes des jeweiligen Schutzgutes sowie die Beschreibung bzw. die Bewertung des geplanten Vorhabens als auch die Verschneidung dieser beiden Aspekte unter Berücksichtigung von Umweltmaßnahmen. Die einzelnen Aspekte bzw. Bewertungsschritte sind in der RVS logisch und schlüssig dargestellt. Sie geht auch auf spezielle Kriterien des Schutzgutes ein und entspricht dem Stand der Technik. (Akt des BVwG; ASV für Naturschutz und ASV für Waldökologie; zB. BVwG 31.03.2020,

W104 2216410-1)

In den Einreichunterlagen finden sich keine Aussagen zu Trassenaufhieben im Sinne der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Alle für Lichttrassen erforderlichen Tätigkeiten wurden der Rodung zugeschlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in dem gegenständlichen Vorhaben keine Trassenaufhiebe projektiert sind. Auch in den letzten 10 Jahren gab es keine Trassenaufhiebe im gegenständlichen Projektgebiet. (Akt des BVwG)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben sowie zu den im räumlichen Umfeld bestehenden Anlagen ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, die sich, mit Ausnahme der Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, als zur Gänze unstrittig erwiesen haben. Die Feststellungen bezüglich der Frage, ob durch das geplante Projekt der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt werden kann, ergibt sich aus den Gutachten des ASV für Naturschutz und Landschaftsgestaltung vom 22.09.2022 sowie aus dem Gutachten des ASV für Waldökologie vom 28.09.2022. In waldökologischer und naturschutzfachlicher Sicht werden den Feststellungen die jeweiligen Gutachten der ASV unter Einbeziehung der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vom 06.10.2022 mündlich erstattenden ergänzenden mündlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten zugrunde gelegt. In mehreren Stellungnahmen haben die Beschwerdeführer Mängel bzw. Unvollständigkeiten, vor allem bezüglich des naturschutzfachlichen Gutachtens behauptet. Dennoch erweisen sich die gutachterlichen Stellungnahmen für das Gericht als schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich der gegenständlich durchzuführenden Grobprüfung, ob durch das geplante Vorhaben der Schutzzweck für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt wird. Der ASV für Naturschutz hat das Projektgebiet erkundet und Nachforschungen für die Ausarbeitungen für Befund- und Gutachten durchgeführt. Dahingegen gab Dr. Z XXXX für die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2022 an, dass er zweimal vor Ort gewesen sei, er aber keine faunistischen bzw. floristischen Kartierungen vorgenommen habe, sondern sich auf die jeweiligen Fachberichte beziehe. Dem waldökologischen und forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführer somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sind auch deren Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit nicht substantiiert entgegengetreten. In den Stellungnahmen des Dr. Z XXXX finden sich einige Vermutung und Annahmen, ausgedrückt durch die Verwendung des Konjunktives. Die Ergebnisse der Gutachten können daher jedenfalls dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Im Wesentlichen berufen sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmung einer Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der FFH-RL auf eine Fachkonvention Deutschlands (Lamprecht Trautner 2007). Der Amtssachverständige für Naturschutz wies in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf hin, dass die Orientierungswerte aus Lamprecht Trautner 2007 nicht unreflektiert auf österreichische Verhältnisse, speziell im steirischen Salzkammergut, übertragen werden können. Die für Deutschland entwickelten Orientierungspunkte gehen von ganz anderen Grundsätzen aus. Dies ist insofern nachvollziehbar, zumal Lamprecht Trautner 2007 selbst darauf hinweisen, dass die Fachvorschläge, einschließlich der darin enthaltenen Orientierungswerte für einen unter bestimmten Rahmenbedingungen zu tolerierenden Lebensraum- bzw. Habitatsverlust dienen können und eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen sollen. Soweit bei der Anwendung im Einzelfall von den Orientierungswerten abgewichen wird, ist dies im fachlichen Begründungszusammenhang nachvollziehbar darzulegen. Gerade dies hat der Amtssachverständige für Naturschutz sowohl in seinem Gutachten vom 22.09.2022 als auch in der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 06.10.2022 getan. Er verwies darauf, dass die vom geplanten Projekt, insbesondere im Europaschutzgebiet Nr. 35 beanspruchte Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Europaschutzgebietes Nr. 35 in Höhe von 23 953 ha extrem gering ist und hat dazu auch Prozentwerte errechnet. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern normierten Unvollständigkeit, speziell des naturschutzfachlichen Gutachtens, insbesondere der Auswirkungen des Projektes auf endemischen Arten, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, zumal Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Auch die Folgen des Projektes auf die in der Verordnung zum Europaschutzgebiet Nr. 35 angeführten Arten des Anhanges I und II FFH-RL waren vor diesem Hintergrund im Rahmen des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zu prüfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Entscheidung durch Senate im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 iVm § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vorgesehen ist, entscheidet gegenständlich das BVwG durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu) A:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:1.Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),2.Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),3.Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:1.Beschreibung des Vorhabens:a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,2.Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie3.Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,1.die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;2.für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn1.der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn1.der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)

Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

a)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

c)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 46

a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c)Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;

j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

Gemäß § 3 Abs. 7 iVm Abs. 9 UVP-G 2000 haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerden erweisen sich auch als rechtzeitig.

Gegenstand des UVP Feststellungsverfahrens ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 durch das Vorhalten verwirklicht wird; (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 ist bei den Vorhaben, die in Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, eine UVP durchzuführen. Für Vorhaben der Spalte 2 und der Spalte 3 ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Daneben normiert § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 eine besondere Einzelfallprüfung, mit der der Sensibilität des besonderen Standortes im Sinne des Artikel 4 Abs. 3 iVm Anhang 3 der UVP-RL Rechnung getragen werden soll. Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 kommt zur Anwendung, wenn ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet nach Anhang 2 UVP-G 2000 zu liegen kommt und ein Schwellenwert der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 überschritten wird. Zu den schutzwürdigen Gebieten nach Anhang 2 UVP-G 2000 zählen im gegenständlichen Fall:

1. Europaschutzgebiet Nr. 35 - Totes Gebirge mit Altausseer See (Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Erklärung des Gebietes „Totes Gebirge mit Altausseer See“ zum Europaschutzgebiet Nr. 35, LGBl. Nr. 67/2006 in der Fassung 75/2021).

2. Naturschutzgebiet Nr. XVI. – Westteil des Toten Gebirges (Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Westteiles des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 36/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2008).

3. Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b – Salzkammergut (Verordnung der steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Erklärung von Gebieten des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet, BGBl. Nr. 48/1997).

4. Loserhöhle bei Aussee, Naturhöhle, Bescheid 343 vom 23. Jänner 1934.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das jeweilige schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006). Dabei hat sich die Prüfung auf eine Grobprüfung zu beschränken (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061). Der Maßstab der Grobprüfung ist die Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation (vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107).

Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der im Anhang 1 angeführt ist. Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges aufgelistet sind und die dortigen Schwellenwerte erreichen, sind in jedem Fall einer UVP zu unterziehen. Vorhaben laut Spalte 2 sind einer UVP in vereinfachten Verfahren zu unterziehen, Vorhaben laut Spalte 3 (Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet) sind einer Einzelfallprüfung zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht zu unterziehen. Das gegenständliche Vorhaben beansprucht lediglich Randbereiche des Europaschutzgebietes Nr. 35. Die Vorhabens gegenständliche Flächeninanspruchnahme ist im Verhältnis zur Gesamtfläche des Europaschutzgebietes Nr. 35 gering. Aufgrund der bereits bestehenden Liftanlagen am Lo XXXX kann nicht von einer Unberührtheit des Projektgebietes gesprochen werden. Da das Naturschutzgebiet Nr. XVI deckungsgleich mit dem Europaschutzgebiet Nr. 35 ist, werden dort jedenfalls nur die vorgenannten Randbereiche betroffen. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Nr. 14b wird kurz- bzw. mittelfristig, nicht jedoch langfristig beeinträchtigt, da die projektgegenständlichen Rekultivierungs- und Schutzmaßnahmen die Auswirkungen auf ein Minimum reduzieren.

Somit war nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob nach Maßgabe eine Grobprüfung zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt wird.

Dabei waren die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Aufgabe des Feststellungsverfahrens ist allerdings ausschließlich die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht aber seine Genehmigungsfähigkeit, die Erforderlichkeit von Auflagen oder Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Einzelfall nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsvorhaben bzw. dem nachfolgenden Materienverfahren vorbehalten (vgl. mit weiteren Nachweisen Ennöckl, § 3 RZ 54, M. Ennöckl/Raschauer/Bergtaler, UVP-G 3). Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Gutachten der ASV für Naturschutz und Forstwirtschaft zum Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes für den die schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden nicht zu erwarten ist. Aufgrund der Schlüssigkeit und Plausibilität dieser Gutachten die von den jeweiligen ASV auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen, sowie der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten weiteren Schriftsätze der Beschwerdeführer vollinhaltlich aufrecht erhalten wurden, folgt das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung der belangten Behörde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlich durchgeführten Einzelfallprüfung um eine Grobbeurteilung handelt und nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen.

Die Beurteilung, ob ein Spalte 3 Vorhaben, sei es ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben, einer UVP zu unterziehen ist, hat immer nur im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 und somit bezogen auf eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes zu erfolgen (BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1/64).

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben in Spalte 3 des Anhanges 1, die ein schutzwürdiges Gebiet berühren und für die der dort vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107). Ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebietes durch das in Frage stehende Vorhaben im Sinne der Spalte 3 Anhang 1 zu rechnen, besteht die Verpflichtung, eine UVP durchzuführen. Durch die Formulierung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird jedenfalls deutlich unterstrichen, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die dem Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen (BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1).

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 beinhaltet den gesetzlichen Auftrag einer Grobprüfung, der lediglich bedeutet, dass sich die Behörde auf die voraussichtlich wesentlichen Umweltauswirkungen zu beschränken hat und bei der Sachverhaltserhebung nicht über eine für die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 unbedingt notwendige Prüfung über den Prüfumfang hinausgehen soll (z.B. BVwG 01.08.2016, W104 2115704-2). Bei der Einzelfallprüfung, die den Charakter einer Grobprüfung hat, darf es sich um keine vorgezogene UVP handeln (vgl. BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1). Des Weiteren handelt es sich bei dieser Grobprüfung nicht um eine Lösung von Detailfragen (BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1).

Zum Antrag der Beschwerdeführer der ASV für Naturschutz möge beauftragt werden, eine fachliche Beurteilung des Projekts der mitbeteiligten Partei unter Berücksichtigung der Fachkonvention Trautner 2007 zu erstellen:

Der ASV für Naturschutz wurde im vorliegenden Verfahren betraut im Sinne einer Grobprüfung im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Es obliegt einer fachlichen Beurteilung, ob derart erhebliche Auswirkungen vorliegen, allfällige „Parallelgrenzen“ für eine Naturverträglichkeitsprüfung sind dafür von vornherein nicht maßgebend. Denn die Naturverträglichkeitsprüfung ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens, sondern des nachfolgenden naturschutzrechtlichen Materienverfahrens. Es ist dazu anzumerken, dass in der Fachkonvention Trautner 2007 Seite 17 wie folgt ausgeführt wird: „Die in den Fachkonventionsvorschlägen enthaltenen Werte sind Orientierungswerte. Diese wie auch die Fachkonvention überhaupt sollen und können die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszusammenhang nicht ersetzen, sondern sie sollen hierfür eine objektive Orientierung und Hilfestellung bieten. Sie stellen einen Bewertungsrahmen dar, der es den jeweiligen Bearbeitern für die Einzelfallbeurteilung ermöglicht, Anhaltspunkte für die Bewertung der Erheblichkeit hinzuzuziehen, um somit zu einer validen und rechtssicheren Entscheidung zu gelangen. Soweit bei der Anwendung im Einzelfall von den Orientierungswerten abgewichen wird, ist dies im fachlichen Begründungszusammenhang nachvollziehbar darzulegen.“

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat der ASV für Naturschutz in seiner fachlichen Begründung wiederholt und ausführlich dargelegt, warum er die in der Fachkonvention Trautner 2007 angeführten relativen beziehungsweise absoluten Flächenverluste im gegenständlichen Fall nicht für anwendbar hält. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einzelfallprüfung nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen handelt. Der Einzelfallprüfung kommt vorwiegend Prognosecharakter zu, weshalb keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen ist. Die konkrete Beurteilung über behauptete negative Auswirkungen auf bestimmte Tierarten hat im nachgelagerten Materienverfahren zu erfolgen. Die allfällige Frage nach der Erfüllung oder Nichterfüllung eines Verbotstatbestands nach der Vogelschutzrichtlinie – gemeint also die in Art 5 dieser Richtlinie aufgezählten Handlungen, die die Mitgliedstaaten als Teil einer allgemeinen Regelung verbieten müssen – ist als solches nicht Gegenstand der Prüfung, ob Art 2 Abs. 1 der UVP-RL aufgrund von Art, Größe oder Standort eines Vorhabens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies trifft auch auf die entsprechenden Vorgaben nach Art 12 der FFH-Richtlinie zu. Grobprüfung bzw. Grobbeurteilung im Zuge der Einzelfallprüfung bedeutet, dass die Prüfung – hinsichtlich des zu ermittelten Sachverhaltes – in Tiefe und Umfang beschränkt ist. Grundsätzlich hat die Behörde im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen – im Hinblick auf behördlichen Zulassungsvoraussetzungen – zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem erforderlichen späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten. Das Gericht kommt daher, wie die belangte Behörde, zum Schluss, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der ASV zu verneinen ist. Somit wird weder der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000, noch jener des Anhanges 1 Z 46 lit. h) Spalte 3 iVm § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 verwirklicht.

Grob rechtswidrige Umsetzung der Z 12 lit. a des Anhanges II. der RL 2011/92 durch EU (UVP-RL):

Mangels Entscheidungserheblichkeit für das gegenständliche Verfahren ist auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. Dies auch deshalb, weil von der belangten Behörde gegenständlich ohnehin eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Unter welchen Voraussetzungen Seilbahnen, welche nicht der Erschließung eines Skigebietes, wie im gegenständlichen Fall, dienen Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein könnten, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevant.

Unionsrechtswidrige Differenzierung zwischen Rodung- und Trassenaufhieben:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es beim geplanten Vorhaben zu keinen Trassenaufhieben und gab es solche auch nicht in den letzten zehn Jahren im Projektgebiet. Die in den Beschwerden erwähnten Trassenaufhiebe sind somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Entscheidungsrelevanz, zumal alle beanspruchten Waldflächen im geplanten Projekt als Rodungsflächen bewertet und geprüft wurden.

Zur behaupteten Nichterfüllung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 12 lit. c) UVP-G 2000: In der Beschwerdegegenschrift wird behauptet, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung erkennen hätte müssen, dass eine Einzelfallprüfung gar nicht erforderlich wäre, weil der Änderungs- bzw. Erweiterungstatbestandes des Anhanges 1 Z 12 lit. c) UVP-G 2000 nicht erfüllt wäre. Behauptet wird, dass von der von der neuen Lo XXXX Panoramabahn insgesamt beanspruchten Fläche von 5,36 ha ein Teil der für die alte 6er-Sessellift Lo XXXX -Jet I und den 2er-Sessellift Lo XXXX -Jet II beanspruchte Fläche im Ausmaß von 3,17 ha abzuziehen wäre, da diese Fläche für das Skigebiet nicht mehr benötigt werde. Dieser Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei kann nicht gefolgt werden. Wie die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2022 selbst ausführte, werden die bestehenden Liftanlagen Zug um Zug rückgebaut. Die bestehenden Liftanlagen werden jedenfalls nicht vor den Neubau der Gondelbahn vollinhaltlich entfernt sein. Da auch die angekündigten Rekultivierungsmaßnahmen einige Zeit in Anspruch nehmen werden, bleiben Umweltauswirkungen der bestehenden Lifttrasse noch während der Realisierung des geplanten Vorhabens bestehen. Somit wurde zu Recht von der belangten Behörde die Prüfung der Umweltauswirkungen dieser Kapazitätsverschiebung im Rahmen der Einzelfallprüfung vorgenommen. Richtigerweise wurden projektgegenständliche Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden sollen, erst im Rahmen der Einzelfallprüfung berücksichtigt und nicht bei der Berechnung der Schwellenwerterreichung. Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtigerweise die Einzelfallprüfung vorgenommen.

Alternativenprüfung:

Die von den Beschwerdeführern angesprochen Alternativenprüfung ist im UVP-Feststellungsverfahren nicht vorgesehen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei Umsetzung des geplanten Vorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes für die die Schutzgebiete ausgewiesen sind, zu erwarten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen (insbesondere Beeinträchtigung der berührten Schutzgebiete) bewegt sich der Fall auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.