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L503 2257232-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2257232-1
L503 2257232-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2022
Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung
L503 2257232-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 19.04.2022, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.4.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: 0 XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Das Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK vom 27.4.2021 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.
Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch die BUAK am 27.4.2021 um 10:07 Uhr festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden kurz: "I. S.") bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.3.2022 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In der am 4.4.2022 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF eingebrachten Stellungnahme werde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass für Herrn I. S. eine Aviso-Meldung als fallweise Beschäftigter für den 21.4.2021 vorgelegen sei. Aufgrund der Erhebungen würden die im Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den dritten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, Beweis sei erhoben worden durch das Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK vom 27.4.2021 sowie die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 4.4.2022 samt Beilagen sowie die bei der ÖGK vorliegenden Unterlagen und Daten. Zur Behauptung der BF in ihrer Stellungnahme sei anzuführen, dass für Herrn I. S. am 20.4.2021 eine Aviso-Meldung einer fallweisen Beschäftigung für den 21.4.2021 erfolgt sei. Am Tag der Kontrolle, dem 27.4.2021, sei erst nach Kontrollbeginn (10:07 Uhr) um 11:39 Uhr die Vollmeldung mit Beginn der Beschäftigung ab 21.4.2021 durchgeführt worden. Somit sei zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns weder eine Aviso-Meldung betreffend Herrn I. S. für den 27.4.2021 noch eine Vollmeldung vorgelegen. Die entsprechende Behauptung in der Stellungnahme sei als Schutzbehauptung zu werten und gehe ins Leere.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass I. S. am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden sei. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den dritten Meldeverstoß. Eine Nachmeldung sei erst nach Kontrollbeginn erfolgt. Die belangte Behörde sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.5.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.4.2022. Darin brachte sie vor, Herr I. S. sei „am 20.4.2021, 23.30 Uhr zur Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und auch mit 21.04.2021 vollangemeldet und auch abgerechnet“ worden. Wie in der Stellungnahme (gemeint: vom 4.4.2021) angegeben, sei Herr I. S. mit verschiedenen anderen Mitarbeitern für den 21.4.2021 „im ELDA System vorangemeldet“ worden. Er sei „fristgerecht nachgemeldet“ und ab 21.4.2021 entlohnt werden. Vorgelegt wurden eine Aviso-Meldung vom 20.4.2021, 23:30 Uhr, betreffend eine Anmeldung von I. S. als fallweise Beschäftigter für den 21.4.2021; eine Anmeldebestätigung der ÖGK Herrn I. S. betreffend als vollversicherten Dienstnehmer vom 27.4.2021 (ohne Angabe der Uhrzeit) rückwirkend per 21.9.2021; ein Auszug aus dem Lohnkonto 2021 (DV-Beginn von I. S.: 21.4.2021; DV-Ende 3.5.2021). Als Zeugen wurden (ohne jegliche Ausführungen hinsichtlich des Beweisthemas) Herr XXXX , der Prokurist der BF, sowie Herr XXXX , der Personalverrechner der BF, beantragt.
3. Am 19.7.2022 legte die ÖGK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Anlässlich der Beschwerdevorlage erstatte die ÖGK eine kurze Stellungnahme. Zum gegenständlichen Verfahren führte die ÖGK aus, es sei unrichtig, dass der Dienstnehmer am Kontrolltag ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Es sei lediglich eine AVISO-Meldung (eingelangt am 20.4.2021 um 23:30 Uhr) für eine FALLWEISE Beschäftigung am 21.4.2021 vorgelegen. Eine fallweise Beschäftigung müsse für jeden einzelnen Beschäftigungstag gemeldet werden. Für den Kontrolltag, den 27.4.2021, sei keine Meldung vorgelegen - weder in Form einer AVISO als fallweiser Beschäftigter (für den 27.4.2021) noch in Form einer Vollmeldung. Somit sei zum Zeitpunkt der BUAK-Kontrolle am 27.4.2021 um 10:07 Uhr Herr I. S. NICHT angemeldet gewesen. Die BF habe Herrn I. S. nach Beginn der Kontrolle um 11:39 Uhr am 27.4.2021 rückwirkend für den 21.4.2021 als vollbeschäftigten Arbeiter angemeldet. Dem Ersuchen der BF, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, könne nicht Folge geleistet werden, da es sich um den 3. Meldeverstoß gehandelt habe. Deswegen könne auch die Höhe des Beitragszuschlages (trotz Betretung eines Dienstnehmers und erfolgter Nachmeldung vor dem Erstellen des Beitragszuschlagsbescheids) nicht herabgesetzt werden, wobei dies bereits im Bescheid erläutert worden sei.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen.
4. Am 31.10.2022 führte das BVwG im Verfahren Zl. L501 2257188-1, in welchem ebenso (nur) eine AVISO-Meldung (eines anderen Dienstnehmers) als fallweise Beschäftigter für einen anderen Tag als jenen der Betretung belegt werden konnte, eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem rechtsfreundlichen Vertreter der hier verfahrensgegenständlichen BF die Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der insbesondere der – auch im gegenständlichen Verfahren lapidar und ohne Nennung eines Beweisthemas als Zeuge beantragte – Personalverrechner der BF, Herr XXXX , zeugenschaftlich befragt wurde. Herr XXXX gab hierbei auf Vorhalt einer bloßen AVISO-Meldung als fallweise Beschäftigter für einen anderen Tag als jenen der Betretung insbesondere an, er sei in dieser Konstellation von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ausgegangen, weil (einige Tage vor Betretung) jedenfalls eine entsprechende AVISO-Meldung erfolgt sei „und eine Vollmeldung am Ende des Monats erfolgt [wäre]“ (Verhandlungsschrift S. 4); „Die Vollmeldung wäre erst am Ende des Monats erfolgt aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)“ (Verhandlungsschrift S. 3.).
Die Vertreterin der ÖGK betonte hierzu in der Verhandlung in rechtlicher Hinsicht, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung sei unabhängig von der An- und Abmeldung zu sehen. In § 33 Abs 3 ASVG heiße es „Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als einer Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem ersten des nächstfolgendem Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“ § 13 der Satzung der der ÖGK laute: „Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.“ § 33 Abs 1a ASVG laute: „Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und 2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF, FN XXXX , ist im Bau- und Baunebengewerbe tätig.
1.2. Am 20.4.2021 um 23:30 Uhr war für Herrn I. S. durch die BF eine „AVISO“-Meldung als fallweise beschäftigter Dienstnehmer für den 21.4.2021 erstattet worden.
1.3. Am 27.4.2021, Beginn 10:07 Uhr, führten Organe der BUAK eine Kontrolle auf einer Baustelle der BF in XXXX , durch. Im Zuge der Kontrolle trafen sie den auf der Baustelle für die BF arbeitenden Herrn I. S. an, der gerade Leisten anbrachte.
1.4. Am 27.4.2021 um 11:39 Uhr – somit nach Beginn der Kontrolle – wurde Herr I. S. durch die BF als vollbeschäftigter Arbeiter rückwirkend mit 21.4.2021 zur Sozialversicherung gemeldet.
1.5. Die BF hatte innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung bereits drei Meldeverstöße begangen.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie in das Verhandlungsprotokoll der vom BVwG am 31.10.2022 zur Zl. L501 2257188-1 durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
2.2. Die am 27.4.2021, Beginn 10:07 Uhr, von Organen der BUAK durchgeführte Kontrolle auf einer Baustelle der BF ist nicht strittig. Ebenso wird die Tätigkeit von Herrn I. S. für die BF anlässlich der Betretung nicht bestritten; der Vorfall ist im Übrigen im aktenkundigen Baustellenerhebungsprotokoll der BUAK dokumentiert.
Die festgestellten - jeweils via ELDA erstatteten - Meldungen betreffend Herrn I. S. durch die BF zur Sozialversicherung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Anmeldungsbestätigungen und ELDA-Protokollen.
2.3. Anhaltspunkte für eine - vor der Kontrolle durch Organe der BUAK erstattete – Anmeldung von Herrn I. S. als Dienstnehmer für den 27.4.2021 bzw. ab dem 27.4.2021 sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF in ihrer Beschwerde – unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 4.4.2021 - vorbringt, Herr I. S. sei „am 20.4.2021, 23.30 Uhr zur Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und auch mit 21.04.2021 vollangemeldet und auch abgerechnet“ worden. In der erwähnten Stellungnahme hatte die BF einen Auszug aus ELDA vorgelegt, wonach Herr I. S. am 20.4.2021 um 23:30 Uhr als fallweise Beschäftigter für den 21.4.2021 gemeldet wurde; ebenso wurde ein Auszug aus dem Lohnkonto 2021 (DV-Beginn von I. S.: 21.4.2021; DV-Ende 3.5.2021) vorgelegt. Was die darüber hinaus ins Treffen geführte Anmeldung von I. S. als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer per 21.4.2021 anbelangt, so fand diese – dem vorliegenden Protokoll nach – (erst) am 27.4.2021 um 11:39:14 Uhr und somit erst nach Kontrollbeginn statt. Insofern ist der Sachverhalt aber völlig unstrittig, verweist die ÖGK doch selbst im bekämpften Bescheid darauf, dass am 20.4.2021 (nur) eine AVISO-Meldung für eine fallweise Beschäftigung von I. S. am 21.4.2021 eingelangt sei. Strittig ist vor diesem Hintergrund somit nur eine Rechtsfrage, nämlich, ob eine AVISO-Meldung einer fallweisen Beschäftigung für einen bestimmten Tag als ausreichende Meldung für eine Beschäftigung auch an anderen Tagen angesehen werden kann. Der – im parallelen Verfahren zur Zl. L501 2257188-1 - zeugenschaftlich befragte Lohnverrechner der BF, XXXX , hatte zu solchen Konstellationen vermeint, er sei von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ausgegangen, weil vor der Betretung jedenfalls eine entsprechende AVISO-Meldung erfolgt sei „und eine Vollmeldung am Ende des Monats erfolgt [wäre]“, während die ÖGK dem – näher begründet – rechtlich entgegentrat.
2.4. Die innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung von der BF begangenen Meldeverstöße wurden nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG sowie der Satzung der ÖGK in der anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 33 ASVG lautet auszugsweise:
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
[…]
(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
3.2.2. § 13 der Satzung der ÖGK, Verlautbarung Nr.: 34/2020, lautet:
Meldefrist (§ 33 Abs. 3 ASVG)
§ 13. Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Die Dienstnehmereigenschaft von Herrn I. S. ist nicht strittig. Die BF als Dienstgeberin wäre daher gemäß § 33 Abs 1 erster Satz ASVG verpflichtet gewesen, den bei ihr beschäftigen Dienstnehmer, Herrn I. S., vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden. Im konkreten Fall wurde nur eine Anmeldung des Genannten (AVISO-Meldung) als fallweise beschäftigter Dienstnehmer für den 21.4.2021 erstattet; eine Anmeldung für den 27.4.2021 ist hingegen unterblieben und wurde diese erst unmittelbar nach der Kontrolle durch Organe der BUAK nachgeholt. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde somit nicht vor Arbeitsantritt erstattet.
3.3.2. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur die Frist für die vollständige (siehe § 33 Abs 1a Z 2 ASVG; vgl. auch den Verweis auf diese Bestimmung in § 471d in der Fassung vor BGBl. I. Nr. 79/2015 sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 33 ASVG, Rz 17) Anmeldung (und Abmeldung) fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage gemäß § 33 Abs 3 ASVG iVm § 13 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2020 (Amtliche Verlautbarung Nr. 34/2020) mit dem Ende des Kalendermonates beginnt, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde (vgl. § 13 der Satzung: „Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde“). Gegenständlich war jedoch im Hinblick auf den Beschäftigungstag, den 27.4.2021, vor Kontrollbeginn gar keine Meldung – auch nicht eine solche (vereinfachte) nach § 33 Abs 1a Z 1a ASVG – erstattet worden, obwohl nach dem klaren Gesetzeswortlaut zumindest eine solche unzweifelhaft erforderlich gewesen wäre. Nicht entgegen getreten werden kann der ÖGK im Übrigen auch darin, wenn sie – insbesondere aus § 33 Abs 3 ASVG – ableitet, dass bei einer fallweisen Beschäftigung eine Meldung für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erfolgen hat.
3.3.3. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können dem Dienstgeber (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Im konkreten Fall wurde der auf der Baustelle der BF arbeitende und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldete Dienstnehmer, Herr I. S., am 27.4.2021 von Organen der BUAK – sohin unmittelbar im Sinne des § 111a ASVG – betreten.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.3.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – § 113 Abs 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).
Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung bereits drei Meldeverstöße begangen; von einem „erstmaligen Meldeverstoß“ im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 113 Abs 3 ASVG erscheinen lassen könnten.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.000,00 erfolgte daher zu Recht.
3.3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2022 betreffend das parallel vom BVwG zur Zl. L501 2257188-1 geführte – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende - Verfahren genommen werden konnte, wobei der Lohnverrechner der BF, XXXX , im erwähnten Verfahren vom BVwG zeugenschaftlich befragt wurde und dabei im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der BF Auskunft über die allgemeinen Meldevorgänge gab und insbesondere die – auch hier relevante – Rechtsansicht vertrat, im Fall einer AVISO-Meldung für eine fallweise Beschäftigung liege auch dann eine ordnungsgemäße Meldung vor, wenn die Beschäftigung (auch) an einem anderen (späteren) Tag als dem gemeldeten ausgeübt wird, zumal hierbei eine Vollmeldung am Ende des Monats ausreichend sei.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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