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I419 2217180-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2217180-1
I419 2217180-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2022
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I419 2217180-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , XXXX und XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A) 1. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen, betreffend die Spruchpunkte III bis VI wird ihr stattgegeben. Diese werden behoben.2. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte 2016 in Italien und 2018 in Österreich internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkte IV und V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer, der seinen Vater nie kennengelernt habe, hätte ihm, nachdem dieser verstorben war, in dessen Position in einem Kult nachfolgen sollen. Er sei minderjährig und habe das wegen seines christlichen Glaubens und der Gefährlichkeit des Kultes vehement verweigert. Öfters sei seine Mutter von Mitgliedern dieser Gruppe, welche die Familie aufgesucht hätten, bedroht worden, dass der Beschwerdeführer getötet werde, wenn er nicht die Position übernehme. Eines nachts seien sie bewaffnet in das Haus eingedrungen und hätten nach ihm gesucht, worauf er geflohen und auf einen Mann getroffen sei, der ihn nach Tripolis gebracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, Mitte 20, arbeitsfähig, ledig und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er kam in Edo State zur Welt, wo er aufwuchs und zuletzt in der Siedlung XXXX der Gemeinde XXXX in der Local Government Area XXXX wohnte.
Er ist gesund, nicht in ärztlicher Behandlung, und nimmt keine Medikamente. Er gehört der Volksgruppe der Esan an und spricht und spricht deren Sprache sowie Englisch und – auf nicht nachgewiesenem Niveau – Deutsch.
Er wohnte bis zur Ausreise mit seiner Kernfamilie zusammen, jedenfalls mit Mutter und Schwester, in einem Haus, das ihnen zur Verfügung stand. Auf dem Grundstück baute die Familie Gemüse an, das sie am Markt verkaufte, wovon sie leben konnten. Im Herkunftsstaat leben seine Schwester mit ca. 15 und die Mutter, die Mitte 60 ist, dazu Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er wisse nicht genau, wo sich die Genannten aufhielten.
Er besuchte die „ XXXX “ Schule in XXXX , in deren Umgebung er auch wohnte. Insgesamt hat er mehrere Jahre die Schule besucht, mit Bekannten und Freunden im Herkunftsstaat ist er über Facebook und Instagram in Kontakt.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Mitte 2015 und vor April 2016 verließ der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat, zog nach Italien und beantragte nach illegaler Einreise dort im September 2016 als behauptetermaßen Minderjähriger internationalen Schutz, wobei nicht feststeht, ob er damals minderjährig war. Sein Antrag wurde abgewiesen, der Beschwerdeführer erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und eine mehrmonatige Ausbildung als Pizzabäcker. Anfang 2018 wurde dem volljährigen Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung bis 11.01.2019 verlängert, anschließend reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich und beantragte hier am 27.03.2018 ebenfalls internationalen Schutz, wobei er sich als minderjährig ausgab.
Der Beschwerdeführer nahm 2018/19 an einer Deutsch-Qualifizierungsmaßnahme „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ teil. Im Mai 2019 hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Im Februar und März 2021 sowie im April 2021 hat er Kurse „A2.1 Deutsch Grundstufe“ und „A2.3 Deutsch Grundstufe“ mit je 56 Stunden besucht.
Er lernte hier vor etwa vier Jahren eine in Ghana geborene Staatsangehörige Spaniens kennen, die etwa fünf Jahre älter als er und unverheiratet ist. Diese hält sich seit 2013 in Österreich auf, wo sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und in derselben Stadt arbeitet, wo der Beschwerdeführer wohnt. Sie hat eine EWR-Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin inne, wohnt ca. 10 km vom Beschwerdeführer entfernt und hat eine siebenjährige, in Spanien geborene Tochter, die österreichische Staatsbürgerin sowie Staatsangehörige Ghanas ist.
Vom Vater der Tochter, der in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer wohnt, aus Ghana stammt und Österreicher ist, lebt sie seit Anfang 2020 getrennt. Sie war mit diesem nicht verheiratet. Danach Jahr begannen sie und der Beschwerdeführer eine Beziehung. Seit ihre Mutter und ihre Schwester in Österreich auf Besuch waren, kennt er auch diese. Sie hat bis Juni 2022 im selben Betrieb gearbeitet wie der Beschwerdeführer und ihm dort die Stelle vermittelt, indem sie ihn vorstellte.
Im Herbst 2021 erteilte das AMS dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung. Er arbeitete ab 11.11.2021 als Küchenhilfe in einem Restaurant (pandemiebedingt nach 12 Tagen für 20 Tage unterbrochen und wieder ab 13.12.2021), wo er seit Beginn mit 40 Wochenstunden beschäftigt ist. Seit 01.07.2022 ist er im selben Betrieb als dort angelernter Koch tätig und erzielt monatliche Einkommen zwischen € 2.100,-- und € 2.200,-- brutto. Im Oktober 2022 erhielt er netto € 1.657,92. Seine Deutschkenntnisse sind dafür hinreichend, auch in der Beschwerdeverhandlung konnte er einen Teil der Fragen ohne Dolmetscherin beantworten.
Er unterstützt die Spanierin, die als Arbeiterin in der Reinigungsbranche beschäftigt ist, indem er, wenn sie arbeitet, die Tochter beaufsichtigt, die in die Volksschule geht. Das Paar hat sich im Rathaus am Wohnort des Beschwerdeführers nach den Voraussetzungen erkundigt, zu heiraten, wo es laut Beschwerdeführer die Auskunft erhielt, dass dieser den Ausgang des Asylverfahrens abwarten solle.
Der Beschwerdeführer erhält sich selbst, seit er arbeitet, und bezieht keine Grundversorgung mehr. Er hat eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes gemietet, ca. 150 m Luftlinie entfernt. Derzeit absolviert er einen Kurs „Meine Chance“ mit 180 Stunden zur Vorbereitung auf die Aufnahme in die Berufsschule, da er bei seiner Arbeitgeberin eine Lehre beginnen will. Einen Führerschein hat er nicht.
Die Polizei hat ihn im November 2018 zweimal wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angezeigt, die StA Innsbruck ist 2020 von der Verfolgung der Vorwürfe nach § 38 Abs. 3 SMG endgültig zurückgetreten. Nach eigenen Angaben raucht der Beschwerdeführer durchschnittlich einmal täglich legales CBD, also Hanfzigaretten, bis zur Beschwerdeverhandlung jedoch nicht ausnahmslos nur CBD, meist abends vor dem Schlafengehen. Seine Freundin schätzt dies nicht, hat es aber bisher akzeptiert.
Mitte Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in der Nacht zum Sonntag auf dem Heimweg mit der S-Bahn ohne Ausweis und Fahrschein aufgegriffen, worauf er sich trotz Aufforderung weigerte, diese eine oder zwei Stationen früher als geplant zu verlassen, und im Waggon herumschrie. Als er schließlich an seinem Fahrtziel der Polizei übergeben wurde, zeigte er sich, nachdem er seinen Namen und das auf seiner Aufenthaltskarte vermerkte Geburtsdatum genannt hatte, aufbrausend unkooperativ und beschimpfte während der Durchsuchung die Beamten.
Er wurde deshalb wegen Ordnungsstörung und aggressiven Verhaltens nach dem SPG sowie viermal wegen Ehrenkränkung nach dem Landespolizeigesetz angezeigt. Der Vorgang dauerte 12 Minuten, die angezeigten verbalen Beschimpfungen in Englisch fielen in die letzten fünf davon. Laut dem Beschwerdeführer hatte er seine Tasche mit den Urkunden nicht dabei, fühlte sich durch das Vorgehen der Polizei provoziert und hat die gewählten Formulierungen ansonsten niemals der Polizei gegenüber verwendet.
Zu Beginn seines Aufenthalts spielte der Beschwerdeführer Fußball in mehreren Mannschaften und half ab Anfang 2019 etwa einen Monat ehrenamtlich bei einer Gartengruppe in einem Behindertenwohnheim in der Nähe seiner Unterkunft aus, ferner beteiligte er sich fallweise an einer Trommelgruppe der Musikschule. Er hat einen ethnisch gemischten Freundeskreis, der auch eine Reihe von Einheimischen umfasst, die seine Berufskollegen sind, weitere Freunde stammen aus dem derzeitigen Vorbereitungskurs für die Berufsschule.
In seiner Freizeit lernt er in einer Bücherei für diesen Kurs oder kümmert sich um die Tochter der Freundin. Abhängigkeitsverhältnisse liegen in keiner Richtung vor. Der Beschwerdeführer hat Empfehlungsschreiben der Leiterin seiner ersten Unterkunft sowie seiner Deutsch-Trainerin vorgelegt, mit deren Familie er auch bekannt ist, ferner solche seiner Betriebsleiterin und seiner Arbeitgeberin. Unter anderem wird ihm attestiert, dass er mit der übrigen Belegschaft auch privat gut befreundet ist.
Er ist strafrechtlich unbescholten und seit 12.04.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sein Aufenthalt ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Er ist seit 15.05.2018 rechtmäßig.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 29.07.2022 vor. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). [...]
In der Zeitspanne Juli 2021 bis Juli 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (1.785), Niger (1.473), Zamfara (1.114). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (6), Gombe (10), Kano (15) (CFR 7.2022). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Nigerdelta
Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 22.2.2022).
Im Nigerdelta bestehen zahlreiche bewaffnete Gruppierungen, die sich neben Anschlägen auf Öl- und Gaspipelines auch auf Piraterie im Golf von Guinea und Entführungen mit Lösegelderpressung spezialisiert haben (ÖB 10.2021). Entführungen auf See sind nach wie vor an der Tagesordnung, da militante Gruppen im Nigerdelta Piraterie und damit verbundene Verbrechen begehen (USDOS 12.4.2022).
Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 22.2.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2021; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 22.2.2022).
Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 22.2.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021).
Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias, unter anderem in den Bundesstaaten Akwa Ibom, Rivers, Imo, Abia, Anambra, Delta, Edo und Ebonyi. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 11.7.2022). [...]
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022). [...]
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. [...] Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 22.2.2022). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohem finanziellem und personellem Einsatz (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022).
1.2. 3 Wehrdienst und Rekrutierungen
Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 22.2.2022). Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021, CIA 18.1.2022). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) möglich (ÖB 10.2021; vgl. CIA 24.4.2022), bis zu einem Alter von 26 Jahren (CIA 24.4.2022). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „Civil Service“ ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB 10.2021).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 28.2.2022; vgl. ÖB 10.2021, AA 22.2.2022, USCIRF 4.2022) und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2021). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 22.2.2022, USCIRF 4.2022), religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 2.6.2022). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 22.2.2022). Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2021). [...]
In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO 7.2021).
Naturreligionen und Juju
Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden. Juju wird hauptsächlich im Verborgenen ausgeübt und es gibt unterschiedliche lokale Praktiken; daher liegen zu Juju-Kulten nur wenige Informationen vor, und diese unterscheiden sich häufig voneinander (ACCORD 25.4.2019). Theoretisch könnte es schwierig oder gar gefährlich sein, wenn eine Person die Übernahme der Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder ähnliches verweigert. Praktisch sind aber keine Fälle bekannt, wonach das Priestertum irgendwem aufgezwungen worden wäre, oder dass Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der Interesse und Eignung für die vorgesehene Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung. Es muss nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird nicht als Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017). Menschenhändler benutzen Juju und andere traditionelle Schwur-Rituale, um Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kinder, zu kontrollieren (ACCORD 25.4.2019; vgl. EASO 4.2021).„Kulte“ und Geheimgesellschaften
Der Begriff „Kult“ ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). „Kulte“ und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden (EASO 6.2017). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen
Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 2.2019; vgl. EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017). Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v. a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). [...]
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. [...]
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteur(e) bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). [...]
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr 51 möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021).
Letzte Änderung: 29.07.2022 Nigeria ist mit mehr als 200 Millionen Einwohnern bei Weitem das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung sogar an Südafrika vorbei. Allerdings befindet sich Nigeria seit dem Ölpreisverfall 2016 in einer wirtschaftlichen Krise. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie belasten das Land zusätzlich (ABG 11.2021).
Stärken: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: Schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 11.2021).
2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. [...] (ÖB 10.2021).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit selbst lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). [...]
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). [...]
Der Entwicklungsplan der Regierung, der Economic Recovery and Growth Plan (ERGP) bzw. das Medium Term Expenditure Framework (MTEF) sehen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung die zusätzliche Bewirtschaftung von 5.000 ha Land und die Errichtung von 22 Bewässerungsdämmen vor. Der Bergbau sowie die bestehenden Freihandelszonen sollen wiederbelebt werden. Die sog. National Integrated Power Projects (NIPPs) sollen privatisiert und ihre 7.000 MW Kapazität optimiert werden. Neue Zugverbindungen, darunter zwischen Lagos und dem Handelszentrum des Nordens, Kaduna, werden verwirklicht. Eine weitere Brücke über den größten Fluss des Landes, den Niger, soll ebenfalls als Konzessionsmodell vergeben werden. In Lagos soll eine vierte Brücke gebaut werden, um das „Mainland“ mit den Geschäfts- und Nobelvierteln auf den „Islands“ zu verbinden. In allen 37 Bundesstaaten sollen rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (WKO 11.2021).
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden (AA 22.2.2022). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022).
1.3. 1 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt das jüngste der im Spruch genannten Aliasdaten als Geburtsdatum genannt und zu seinem Asylantrag angegeben, als er ca. 5 bis 6 Jahre alt gewesen sei, wäre sein Vater sei verstorben, ein traditioneller Anführer. Später sei er aufgefordert worden, dessen Position zu übernehmen, was er als dessen erstgeborener Sohn laut Tradition zu tun gehabt hätte. Als er ihnen gesagt habe, dass er Christ sei und nicht bei ihren Traditionen mitmachen wolle, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn erst töten müssten, bevor jemand anderer die Position übernehmen könne. Deshalb sei er geflohen. Sie dächten, er sei verstorben, und würden ihn töten, träfen sie ihn wieder in Nigeria an. Den Ausreiseentschluss habe er Ende 2015 gefasst und sei ebenso Ende 2015 mit einem LKW nach Niger gekommen.
1.3. 2 Beim BFA gab er rund 10 Monate darauf an, dass er immer in XXXX gelebt habe, und als er neun Jahre alt gewesen sei, sein Vater verstorben wäre, mit dem er nie zusammengelebt hätte. Die Anführer von dessen Gruppe „A.“ seien zu ihnen nach XXXX gekommen und hätten die Mutter darüber informiert. Sie hätten ihr auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nach XXXX „zurückkehren“ müsse, sobald er 11 Jahre alt sei, da sie den Vater andernfalls nicht beerdigen könnten.
Die Gruppe „A.“ opfere im Dezember Menschen, manchmal auch ihre eigenen Kinder. Seine Mutter habe sie vom Vater wegbringen müssen, damit sie nicht getötet würden.
Als er 11 gewesen sei, wären sie mit einem großen Auto wiedergekommen und hätten ihn, die Mutter und die Schwester gezwungen, einzusteigen und nach XXXX zu fahren. Dort hätten sie sie in ein Haus gebracht, dann mit ihren Beerdigungszeremonien und Opferritualen begonnen. Bevor der Sarg ins Grab kommen könne, müssten sie jemanden umbringen. Danach hätten sie ihnen gesagt, dass sie in XXXX zu bleiben hätten, bis der Geist des Leichnams zur Ruhe käme.
Nach fünf bis sechs Monaten hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, die Position des Vaters zu übernehmen, sie hätten ihn auch zum Schrein gebracht, damit er sehe, was dort passiere. Den Neugeborenen würden Schnitte am Bauch zugefügt, was diese überleben oder dann sterben würden. Wenn Männer krank seien, würden Opfergaben gebracht. Die Männer überlebten dann oder stürben. Manchmal sagten sie auch, dass ihre Götter Blut bräuchten, und brächten dann grundlos Menschen um. All das habe er gesehen, als er in dem Schrein gewesen sei.
1.3. 3 Dann hätten sie ständig seine Mutter belästigt und ihr gesagt, dass sie ihn töten müssten, wenn er die Position nicht übernehme, damit jemand anderer diese übernehmen könne. Manchmal seien sie dreimal monatlich gekommen, manchmal viermal. Versuche, nach XXXX zurückzukehren, „ungefähr zwei Mal“, hätten sie vereitelt.
Normalerweise seien sie immer „ungefähr“ zu sechst gekommen. Eines nachts gegen 1 Uhr seien es viele gewesen. Sie hätten die Mutter herumgezerrt und das Zuhause verwüstet. Er habe in seinem Zimmer geschlafen. Durch das Schlüsselloch habe er sie mit Messern gesehen. Sie hätten auch eine Art Fackeln dabeigehabt. Da sie nach ihm gesucht hätten, sei er durch das Fenster an der Rückseite des Hauses geflohen und nach XXXX gelaufen. Dabei habe er einen Unbekannten getroffen, der ihn zu sich mitgenommen hätte. Dieser habe ihm erzählt, er lebe in Tripolis und sei zu Besuch da, habe ihn dann nach Tripolis gebracht und dort an einen Araber verkauft. Für den Araber habe er mit anderen Jungen arbeiten müssen, 5 bis 6 Monate, bis dieser in Kämpfen erschossen worden sei.
1.3. 4 Der Anfragebeantwortung von der Direktion Forschung der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada (Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada) November 2021 „Consequences for a person refusing a chief priest or a shaman [also called fetish priest] title for which they have been selected in south and central Nigeria; state protection“ („Folgen für eine Person, die sich weigert, den Titel eines Oberpriesters oder eines Schamanen - auch Fetischpriester genannt - zu tragen, für den sie in Süd- und Zentralnigeria ausgewählt wurde; staatlicher Schutz“) ist übersetzt zu entnehmen:
Nach Angaben eines an einer kanadischen Universität tätigen Forschers ist es in Südnigeria ein weit verbreiteter Glaube, dass der Beruf des Oberpriesters nicht erlernt, gelehrt, weitergegeben oder vererbt wird, da eine Person meist automatisch aufgrund einer Orakelprophezeiung Oberpriester wird, wohingegen der Schamane von einem Oberpriester oder seiner Gemeinschaft ausgewählt werden kann und sein Beruf vom Vater auf den Sohn oder sogar innerhalb der Großfamilie des Vorfahren, der Schamane war, weitergegeben werden kann. Im Gegensatz dazu erklärte ein außerordentlicher Professor der kanadischen Brock-Universität, dass man auf erbliche Weise Oberpriester oder Schamane werden kann, da die Rolle meist von Generation zu Generation zwischen männlichen Mitgliedern einer Familie weitergegeben wird, während Hexentätigkeiten meist zwischen den weiblichen Mitgliedern weitergegeben werden.
Zur Art und Weise, wie die Oberpriester ausgewählt werden, führte ein leitender Forscher, der sich an der Universität von Nigeria, Nsukka, auf traditionelle religiöse Gruppen spezialisiert hat, Folgendes aus:
Zur Ernennung von Oberpriestern ist es aufschlussreich, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein geistliches Amt handelt, für das es keine weltlichen Verfahren gibt. Die erste Bedingung ist, dass der Kandidat historisch und angestammt mit der jeweiligen Gottheit verbunden sein muss. In einigen Fällen wird die Wahl von der jeweiligen Gottheit entweder durch Prophezeiung oder direkte persönliche Inspiration bestimmt, in anderen Fällen wird der Kandidat durch einen festgelegten Nachfolgeregelungsrahmen innerhalb der jeweiligen priesterlichen Verwandtschaft oder der Zugehörigkeit zu einem Dorf oder Clan ausgewählt.
Ein Forscher, der sich auf indigene Studien an der James Cook University in Australien spezialisiert hat, erklärte, dass es einige strategische traditionelle Titel und Positionen gibt, die ausschließlich einigen Familien zugewiesen wurden, wie z. B. Oberpriester, Kriegsherr usw., und dass dies eine gängige Praxis in allen Regionen Nigerias ist.
Der außerordentliche Professor erklärte, dass ein Schamane eine Person ist, die Talismane benutzt, um insbesondere Geldrituale und Schwurrituale im Schrein durchzuführen, der in den meisten Fällen dem Oberpriester gehört, aber in seltenen Fällen auch ihm gehören kann.
Nach Angaben des Forschers einer kanadischen Universität ist die Frage, ob der Titel des Oberpriesters abgelehnt werden kann, nicht passend, da dieser Titel nach dem lokalen Glauben nicht von Menschen angeboten, sondern von der Person, die ihn erhält, automatisch angenommen wird, da er in den meisten Fällen lange vor der Geburt von den Göttern verliehen wurde. Dieselbe Quelle bestätigte auch, dass es durchaus möglich ist, den Titel eines Schamanen oder Schreinpriesters abzulehnen, und dass es für diejenigen, die daran glauben, im Allgemeinen keine Konsequenzen gibt, abgesehen von der Angst, die höheren Geister zu verärgern.
Der außerordentliche Professor erklärte: Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie oft Menschen den Titel des Oberpriesters oder Schamanen verweigern, aber es muss einige geben, und ihre Zahl muss allmählich zunehmen, da das Christentum den traditionellen Glauben in Zentral- und Südnigeria ersetzt. Die meisten Personen, die sich weigern, den Titel zu tragen, tun dies, weil sie Christen sind und die christliche Religion nicht mit den Aufgaben eines Oberpriesters, Fetischpriesters bzw. Schamanen vereinbar ist. Eine der seltenen Folgen dieser Weigerung kann der dauerhafte Verlust dieses Titels in der Familienlinie oder in den schwerwiegendsten Fällen die Zwangsvertreibung aus der Gemeinschaft sein.
Auch der leitende Forscher aus Nigeria erklärte zur Ablehnung des Titels eines Oberpriesters Folgendes: Wenn es sich um ein erbliches Amt handelt und ein Kandidat aus diesem Grund ausgewählt wird, um das Amt zu übernehmen, ist es die Pflicht einer solchen Person, das Angebot anzunehmen. Lehnt eine solche Person das Angebot jedoch aus welchen Gründen auch immer ab, wie es bei einigen christlichen Konvertiten der Fall war, hat die Gemeinde keine andere Möglichkeit, als einen anderen Kandidaten zu suchen. In einem solchen Fall überlässt die Gemeinschaft das Urteil über die Ablehnung der jeweiligen Gottheit, obwohl es Fälle gegeben hat, in denen solche Personen systematisch von den Veranstaltungen der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden. Aber im Allgemeinen hat es nie einen Fall oder einen Grund für physischen Zwang gegeben, da niemand berechtigt ist, für die Gottheit zu entscheiden, wer ihr dienen soll.
Dem Forscher der australischen Universität zufolge könnte es dennoch gefährlich sein, den Titel des Oberpriesters abzulehnen: Es ist sehr riskant, ein so mächtiges und sensibles Amt abzulehnen, weil die Folgen einer solchen Ablehnung schwerwiegend und tödlich sein können. Einige Christen und Muslime können die Positionen aufgrund ihres Glaubens ablehnen, aber sie müssen mit den Konsequenzen rechnen. Wenn die Götter nichts Anderes sagen, muss die Familie, der dieser Titel exklusiv verliehen wurde, einen Nachfolger wählen, falls der Oberpriester stirbt.
Die Frage des staatlichen Schutzes könne nur dann aufkommen, wenn die Angelegenheit bis zu physischem Zwang oder dem Versuch, die Grundrechte einer solchen Person als freier Bürger des Landes zu verletzen, reiche. In einem solchen Fall könnte das Opfer zur Abhilfe Schutz vor Gericht oder bei den Sicherheitsbehörden suchen. Zur Bekämpfung böser Schamanen gibt es keinen staatlichen Schutz, aber ein solcher Schutz wäre im Falle der Oberpriester weder notwendig noch nützlich, da die meisten von ihnen nach allgemeiner Meinung und kollektivem Glauben harmlos und mächtiger als die Regierungen sind.
Der an einer australischen Universität tätige Forscher äußerte sich wie folgt zum staatlichen Schutz: „Ich bin mir nicht sicher, ob in einer solchen Situation staatlicher Schutz möglich wäre, denn Nigeria ist eine multipluralistische Gesellschaft, die sich aus mehreren kulturellen Traditionen zusammensetzt, die alle in den Gewohnheitsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten niedergelegt sind (Gewohnheitsgesetze sind Zusammenfassungen von Bräuchen und kulturellen Praktiken, die von den Mitgliedern eines bestimmten Rechtsgebiets akzeptiert werden). Sie sind weitgehend ungeschrieben, für die Menschen verbindlich und nicht einheitlich. Es sei denn, es liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass eine bestimmte kulturelle Praxis eine Bedrohung für das Leben des Einzelnen darstellt, ist es ungewiss, ob ein staatlicher Schutz für kulturell bedingte Phänomene möglich ist oder nicht.“
1.3. 5 Einer weiteren Anfragebeantwortung der Direktion Forschung der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, „Nigeria: Prevalence of ritual killing and human sacrifice; state protection“ („Nigeria: Verbreitung von rituellen Tötungen und Menschenopfern; staatlicher Schutz“) von Oktober 2021 ist übersetzt zu entnehmen:
Rituelle Tötungen sind außergerichtlichen Tötungen von Menschen, um zeitliche Ziele im Leben zu erreichen, wie z. B. das Erwirtschaften von Geld oder das Erreichen von zusätzlichem Wachstum in Unternehmen, Banken, Kirchen, politischer Macht sowie persönlicher spiritueller Stärke. Andererseits ist das Menschenopfer die Darbringung von Menschen an transzendente Kräfte, wie z. B. Gottheiten, um entweder Sünden zu sühnen oder um Schutz oder ähnliche Gunst zu erhalten.
Der Quelle zufolge hat es in der Praxis seit dem Beginn der Neuzeit keine gemeldeten Fälle von Menschenopfern gegeben, während rituelle Tötungen in jüngster Zeit sogar auf die Entnahme lebenswichtiger menschlicher Organe ausgedehnt wurden. Quellen berichten, dass in Nigeria rituelle Tötungen durchgeführt werden, um auf Wunsch von Voodoo-Praktizierenden menschliche Körperteile für Tränke, Zaubersprüche und andere Fetisch-Bedürfnisse einzubringen oder für die Ausübung ritueller Opfer im Glauben, dass die Opfer den Tätern Geld erbringen oder verschaffen.
1.3. 6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung, weil er sich geweigert hätte, seinem Vater als Schreinpriester oder in irgendeiner anderen Funktion einer Religions- oder anderen Vereinigung nachzufolgen. Einer solche Verfolgung könnte er zudem entgehen, indem er an einen anderen Ort zieht, z. B. in die Hauptstadt Abudja, wohin er auch von Österreich aus gelangen kann, etwa per Flug über den Umsteigeflughafen Frankfurt am Main.
Ihm droht dort auch keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Er wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. 7 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung unterläge oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt würde.
1.3. 8 Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. 9 Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er hat dort Familienangehörige, ist mit der Kultur des Herkunftsstaats vertraut und hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie inzwischen mit unselbständiger Tätigkeit in der Gastronomie gesammelt. Er arbeitet als Koch und ist als Pizzabäcker ausgebildet. Daher wird es ihm möglich sein, im Herkunftsstaat Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit hier nicht näher darauf eingegangen wird – aus seinen Angaben, speziell in der Beschwerdeverhandlung, den unstrittigen Feststellungen im Bescheid und den Abfragen der Register.
Die Angaben zur Freundin spanischer Staatsangehörigkeit und deren Kind entsprachen nicht nur der Lebenserfahrung, sondern auch (nach Eingabe des richtig geschriebenen Vornamens) den Registereinträgen, das Gleiche gilt für die Facebook-Kontakte des Beschwerdeführers, wenn die Schreibweise des angegebenen Namens richtig gewählt wird („ XXXX ...“ und „ XXXX ...“ statt „ XXXX ...“).
Das festgestellte Alter des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Angabe in der Beschwerdeverhandlung berechnet (S. 4 f), also mit dem frühesten der im Spruch genannten Geburtsjahre, zumal diese Angabe auch gut mit der Bandbreite des Altersgutachtens (AS 102) zu vereinbaren ist (für derzeit errechnet nämlich rund 21,0 bis 26,9 Jahre, Mittelwert 23,9).
Als Ausreisezeit hat er beim BFA Sommer 2015 angegeben, (AS 256) was er in der Beschwerdeverhandlung – „Ich glaube, ...“ – zwar wiederholte (S. 7), aber abschwächte, in der Erstbefragung hatte er demgegenüber angegeben, dass es Ende 2015 gewesen sei und er auch den Ausreiseentschluss Ende 2015 gefasst habe. (AS 13) Diese Angaben lassen keine genauere Feststellung zu als die getroffene, wobei die in der Verhandlung angegebene Einreisezeit in Italien, 04. oder 14.04.2016 (S. 7), mit allen Varianten kompatibel ist.
2. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zum Länderinformationsblatt hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht Stellung genommen, zur in 1.3.4 zitierten Anfragebeantwortung angeführt, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass sie bei der Polizei vergebens um Hilfe ersucht habe.
Damit ist der Beschwerdeführer dem Länderinformationsblatt und dessen Aussagen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Seither sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2.3. 1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie es das BFA bereits aufzeigte (S. 101 des Bescheids, AS 435) kein schlüssiges und plausibles Fluchtvorbringen. Er hat sein Vorbringen zu den Fluchtgründen im Laufe des Verfahrens gesteigert und dies auch nicht nachvollziehbar erklärt. Aufgrund dessen und von Widersprüchen und Ungereimtheiten geht auch das Verwaltungsgericht wie das BFA davon aus, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Die behaupteten Geschehnisse im Herkunftsstaat sind, wie das BFA schon würdigte, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, was die hier folgenden Überlegungen zeigen.
2.3. 2 Zunächst fällt auf, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers um drei Jahre variieren, was für sich schon der Glaubwürdigkeit des Vorbringens schadet, wobei aber auch die schließlich in der Beschwerdeverhandlung als zutreffend angegebene, die in der Bandbreite des Altersgutachtens liegt, nicht mit dem Fluchtvorbringen vereinbar ist.
Diesem Vorbringen gemäß hätte der Beschwerdeführer als Kleinkind mit der Mutter den Vater verlassen, weil dieser (nach „Konversion“ zur Gruppe der „A.“) ihm gefährlich worden sei (AS 258). Der Beschwerdeführer habe dann mit der Mutter in XXXX gewohnt, auch noch zwei Jahre nach dem Tod des Vaters. (AS 259) Demgegenüber weist die Geburt der Schwester zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ca. sieben oder acht war, auf eine (wenn überhaupt) spätere Trennung der Eltern hin, was der Beschwerdeführer, der angab, den Vater bis zum Tod nie kennengelernt zu haben, nicht erklären konnte (Verhandlung S. 7). Er wäre zudem, träfe sein Vorbringen zu, mit 11 beim Begräbnis des Vaters gewesen, hätte dann etwa ein Jahr darauf Nigeria verlassen (AS 256, 260 f), also mit 12 (laut Angabe beim BFA 13, AS 255), was in Kombination mit dem derzeitigen Alter einen Ausreisezeitpunkt ergäbe, der mehrere Jahre vor den beiden behaupteten liegt, abgesehen davon, dass diese sich ihrerseits deutlich in der Jahreszeit unterscheiden (AS 13, 256).
2.3. 3 Die behauptete Übersiedlung und der überwiegende Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX mit vorangegangener Trennung der Eltern und anschließender erzwungener Rückkehr nach XXXX konnte der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen nicht glaubhaft machen. Erstens ist – siehe oben – die Existenz der Schwester damit schwer vereinbar. Zweitens zeigte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Ortskenntnisse betreffend XXXX . Der angebliche Katholik erkannte in der Verhandlung das Foto der katholischen Kirche nicht und gab zum Foto der anglikanischen an, dies sei die katholische (S. 5). Er konnte keine von zwei gezeigten Primary Schools benennen (S. 6), die Abbiegerichtung von einer Kreuzung zum ca. 900 m Luftlinie entfernt gelegenen Markt – wo seine Mutter behauptetermaßen ihr Gemüse verkauft hat – nicht angeben (S. 11 f) und lag auch mit der Wegzeit von XXXX nach XXXX falsch (30 bis 40 min versus korrekt ca. 15, S. 13).
Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch nicht angeben, wo in XXXX er gewohnt habe (S. 11), wohl aber übereinstimmend in der Erstbefragung, gegenüber dem Verein Menschenrechte und beim BFA jeweils seine Wohnadresse einschließlich Hausnummer in XXXX (AS 11, 85, 251).
2.3. 5 Für einen – entgegen dem Fluchtvorbringen – durchgehenden Aufenthalt in XXXX spricht auch, dass der Beschwerdeführer dem Verein Menschenrechte angegeben hat, dort die Atani Primary School besucht zu haben. (AS 85) Da die fehlenden Ortskenntnisse in XXXX gegen den behaupteten dortigen Schulbesuch (AS 251) sprechen, ist davon auszugehen, dass der Schulbesuch in XXXX auch anders als behauptet länger als ein Jahr dauerte.
In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, die XXXX School befinde sich nicht in XXXX , bestätigte aber den Schulbesuch und identifizierte auch die Schulgebäude auf einem Foto (Verhandlung S. 15 f). Es leuchtet auch ein, dass er im letzten Jahr vor der Ausreise nicht in die Schule gegangen ist (AS 260), wenn man sein tatsächliches damaliges Alter berücksichtigt.
Warum er die Wegzeit von daheim zur Schule mit 30 min angab (Verhandlung S. 15 ff), obwohl diese von der angeblichen Wohnadresse nur vier Gehminuten entfernt ist, konnte er nicht erklären. Er gab auch an, das an der Anschrift (AS 11, 85, 251) befindliche Haus auf einem Foto nicht zu kennen.
Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben hat, das Wohnhaus habe sich in XXXX befunden (AS 11, 85, 251), kann auch davon ausgegangen werden, dass die Siedlung XXXX zu XXXX gehört, wie Google Maps darstellt, zumal deren Schule nur vier Gehminuten vom Wohnhaus in XXXX entfernt ist.
Insgesamt gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Schule und Wohnhaus damit zulasten der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
2.3. 6 Es spricht auch gegen das Zutreffen der Fluchtgründe, dass der Beschwerdeführer sehr unterschiedliche Angaben zum Tod des Vaters und zu dessen Beisetzung machte. Als sein Alter beim Tod des Vaters gab er erstbefragt ca. 5 bis 6 Jahre an (AS 11), beim BFA ca. 9 Jahre (AS 251, 258). Dort führte er auch aus, wie er die Todesnachricht erhalten habe: Er sei mit der Mutter hinterm Haus gewesen, Männer „mit traurigen Gesichtern“ seien gekommen, hätten die Mutter gerufen, seien mit ihr ins Haus gegangen und hätten mit ihr gesprochen. Sie habe dann geweint, der Beschwerdeführer sie nach dem Grund gefragt, worauf sie ihm den Tod des Vaters mitgeteilt habe (AS 258). Demgegenüber gab er in der Beschwerdeverhandlung an, sich nicht erinnern zu können, wo er damals gewesen sei, und auf die Frage nach der Reaktion der Mutter, dass er es nicht sagen könne, aber denke, diese sei traurig gewesen. (S. 11)
Zur Beisetzungszeremonie gab er beim BFA an, es müsse jemand umgebracht werden, bevor der Sarg ins Grab käme (AS 259), in der Beschwerdeverhandlung dagegen, dass Geflügel und andere Tiere als Opfer getötet worden wären, sonst konnte er sich auch auf Nachfrage an nichts erinnern, was er dort gesehen hätte (S. 13). Zur angeblichen Beisetzung ist auch zu berücksichtigen, dass Menschenopfer im Herkunftsstaat laut den Feststellungen in 1.3.5 seit langem nicht mehr bekannt sind.
Im Unterschied zur Einvernahme beim BFA, wo der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass „A.“ der Name der Gruppe sei, die sein Vater angeführt hätte, (AS 256) bezeichnete er in der Beschwerdeverhandlung „A.“ als den Namen des Schreins, den diese angebetet hätten, wogegen ihm der Name der Gruppe nicht bekannt sei (S. 15).
2.3. 7 Auch betreffend die Zeit nachher ist das Vorbringen wenig konsistent. Wenn der Beschwerdeführer Fußball spielte und seine Mutter auf den Markt ging (AS 260), fragt sich, wozu die angebliche Überwachung des Hauses diente und warum die Familie nicht hätte weggehen können sollen. (AS 261) Auch die behauptete nächtliche Durchsuchung des Hauses nach dem Beschwerdeführer nimmt in dessen Erzählung einen merkwürdigen Verlauf. Nach Mitternacht kommen „viele“ Männer, jedenfalls mehr als (wie gewöhnlich) „ungefähr“ sechs, während der Beschwerdeführer schläft (AS 256), brechen die Tür auf, durchsuchen das Zimmer der Mutter, von dem man in das anschließende des Beschwerdeführers gelangt, und fragen nach diesem. Er flüchtet nicht, sondern geht zum Schlüsselloch, um durch dieses zu sehen, und hat danach noch Zeit genug, das Fenster zu öffnen und zu fliehen. (AS 261 ff)
Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er sei zweieinhalb oder drei Stunden nach XXXX gelaufen (AS 262), das allerdings nur rund 8 km entfernt ist (Verhandlung Blg. J), woraus sich eine „Laufgeschwindigkeit“ von 2,9 bis 3,52 km/h ergäbe, also deutlich weniger als Schritttempo (ca. 5 km/h), bis er einen Mann aus Tripolis getroffen habe, der ihn über Niger dorthin gebracht und dort verkauft habe (AS 253, 256). In der Beschwerdeverhandlung dagegen gab er an, er habe einen unbekannten „Aboki“ (hausasprachig für „Freund“, Anm.) aus der Volksgruppe der Fulani getroffen, der ihn dann nach Europa (!) gebracht habe. (S. 14 f)
2.3. 8 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer somit kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Mangels anderer substantiiert vorgebrachter (behaupteter) Gründe erweist sich das Fluchtvorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Andere Hinweise, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären, liegen nicht vor. Demnach waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen.
2.3. 9 Die Feststellungen in 1.3.7, 1.3.8 und 1.3.9 beruhen auf den Länderinformationen und der festgestellten Gesundheit sowie dem Alter und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ferner den Feststellungen zu seiner Zeit im Herkunftsstaat.
Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, eine primäre Schulausbildung genossen und anschließend dort Arbeitserfahrung im Gemüseanbau gesammelt. Später hat er Berufe in der Gastronomie erlernt. Damit ist davon auszugehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im einen oder anderen genannten Beruf tätig werden kann, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit finden, die seine Existenz sichert. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Zu A) Teilstattgebung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3. 1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1. 2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte (Aufforderung, in eine Schrein-Funktion nachzufolgen, Verfolgung wegen Weigerung) soweit es die behaupteten Erlebnisse vor der Ausreise und deren Kausalität als Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unglaubwürdig und damit als nichtzutreffend erscheint.
Um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, muss einem Fremden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034, mwN)
Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bilden ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2. 1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
3.2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach den Feststellungen zur Person, auch zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und den Länderfeststellungen war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers wider Erwarten unterbleibt, weil er die Schule besucht hat und arbeitsfähig ist sowie bereits Berufserfahrung in mehreren Branchen hat.
Da der Beschwerdeführer ferner Esan und die Landessprache Englisch spricht, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3. 3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
3.3. 1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 115, 449) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.
Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
3.3. 2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat.
Allerdings entfällt mit der vorliegenden Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, die nach dem vom BFA erlassenen angefochtenen Bescheid vorgelegen hätte. Demnach kann der Spruchpunkt III keinen Bestand haben und war aufzuheben.
3. 4 Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):
3.4. 1 Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.
Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach den Feststellungen greift die Rückkehrentscheidung, wie sogleich im Detail angeführt wird, in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ein.
3.4. 2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).
3.4. 3 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).
3.4. 4 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt hat, ferner fällt ins Gewicht, dass dort seine Mutter, die Schwester und weitere Angehörige leben. Er spricht zudem die Landessprache, ist gesund sowie arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert.
3.4. 5 Nach den Feststellungen ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers allerdings seit mehr als 4,5 Jahren rechtmäßig, somit fast zur Gänze. Den Heimatstaat hat er vor mehr als sechs Jahren verlassen. Am Bestehen eines der Aufenthaltsdauer entsprechend entwickelten Privatlebens besteht kein Zweifel. Beachtlich sind vor allem die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und dessen damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit sowie das, wenn auch nicht durch Zusammenwohnen gekennzeichnete, beginnende Familienleben nach einer mehrjährigen Beziehung mit einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin und deren Tochter, einer Österreicherin. Das Interesse des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben hier fortzusetzen, insbesondere die Beziehung und die Berufstätigkeit, ist damit nachvollziehbar und auch von Gewicht.
3.4. 6 Betreffend die Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.
3.4. 7 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass neben der Beschäftigungsbewilligung nicht nur eine Einstellungszusage vorliegt, sondern eine Anstellung in Vollzeit am ersten Arbeitsmarkt, für die auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hinreichen. Seine Freundin und deren Tochter sind aufenthaltsberechtigt bzw. Österreicherin, aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hat er Empfehlungsschreiben vorgelegt. Seine freiwilligen Hilfstätigkeiten liegen dagegen wie auch der Mannschaftssport schon länger zurück, wogen ein Schulabschluss und der Führerschein fehlen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs und einer Gruppe der Musikschule teilgenommen.
3.4. 8 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN)
Allerdings hat der VwGH auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)
Auch war die Unsicherheit des Aufenthalts insofern nicht qualifiziert, als das Beschwerdeverfahren anhängig war und keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand. (Nochmals VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erweist sich auch im vorliegenden Fall die Bedeutung des unsicheren Aufenthalts als wenig gewichtig. Wie bei der eben zitierten Entscheidung (Ra 2020/21/0121) liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Fremde strafgerichtlich unbescholten, selbständig tätig und sozialversichert ist, eine mehrjährige Beziehung mit einer (dort: österreichischen) EWR-Bürgerin führt, ehrenamtliche Nachbarschaftsarbeiten verrichtete, Unterstützungsschreiben vorlegte und Deutsch lernte. Die Verfahrensdauer erreichte ca. 4,7 Jahre.
Betreffend die Beziehung ist zwar zu berücksichtigen, dass diese (wie auch der Kontakt zur Tochter der Freundin) mittels elektronischer Medien aufrechterhalten werden kann, das gilt allerdings nicht für die Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten, die einen Teil dieses Verhältnisses ausmachen (wenngleich die Freundin nicht darauf angewiesen ist), und naturgemäß auch nicht für die Berufstätigkeit und die Lehre, auf die er sich vorbereitet.
3.4. 9 Demgegenüber sprechen als Gründe von Gewicht für das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die im Vorjahr stattgefundene Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten, zu der sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erklärend, nicht aber bedauernd äußerte, sowie der in dieser Verhandlung über das Rauchen von legalem CBD hinaus – „aber nicht immer“ – eingestandene bisherige gelegentliche Cannabiskonsum.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt und unter Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass jene ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. (VwGH 03.06.2022, Ra 2021/01/0377, mwN)
Betreffend den Vorfall mit der Polizei mindert der Umstand, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, welches auch schon deutlich mehr als ein Jahr zurückliegt, dessen Gewicht. Der Beschwerdeführer, der nach seiner kürzlichen Übersiedlung nicht mehr als Pendler auf der betreffenden Strecke unterwegs sein muss, läuft nun auch kaum mehr Gefahr, in eine ähnliche Situation zu geraten.
Der Konsum von Cannabis war im Einzelfall tatbildmäßig im Sinne des § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG, jedoch wurde bisher kein Strafantrag nach dieser Bestimmung erhoben, sondern die Verfolgung in beiden Fällen endgültig eingestellt. Insofern ist dem Beschwerdeführer, der sich in der Beschwerdeverhandlung trotz Belehrung im Sinn von § 51 AVG dazu äußerte, auch kein strafbares Verhalten durch den Besitz einer geringen Menge Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch vorzuhalten. (Vgl. VwGH 28.09.2021, Ra 2020/21/0128, Rn 19) Nach der in der Beschwerdeverhandlung erteilten Belehrung betreffend die möglichen fremdenrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung besteht auch Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine solche vermeiden wird.
3.4. 10 Nach all dem erweisen sich die Interessen an der Rückkehr des Beschwerdeführers – Durchsetzung des Migrationsrechts, Vermeidung von ungebührlichem Verhalten und von Verhinderung von Drogendelinquenz – fallbezogen in der gebotenen Gesamtbetrachtung (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) als, wenn auch nicht eklatant, weniger gewichtig als dessen Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen damit das öffentliche Interesse an seiner Ausreise und Rückkehr.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.
Die oben angeführten Gründe für des Beschwerdeführers Interesse am Verbleib, speziell die Beziehung mit einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin und Mutter einer minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin, deren österreichischer Vater auch im Inland wohnt, sind ihrer Natur nach dauernde, ebenso die Berufstätigkeit, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. 5 Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3.5. 1 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in § 55 geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.5. 2 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Diese Grenze liegt nach § 2 Z. 1 der Kundmachung BGBl. II Nr. 590/2021 bei € 485,85 und wird demnach vom Einkommen des Beschwerdeführers überschritten.
3.5. 3 Da die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären war, hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer also (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, aber) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilten.
3.5. 4 Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.
3. 6 Zum Entfall der weiteren Spruchpunkte:
3.6. 1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV entfällt, hat auch der in Spruchpunkt V getroffene Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen.
3.6. 2 Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, wie das BFA es in Spruchpunkt VI getan hat. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI stattzugeben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Vorbringen, zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, oder zur Relevanz des Privat- und Familienlebens sowie von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
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