Bundesverwaltungsgericht W260 2255082-1

W260 2255082-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W260 2255082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2255082.1.00

Spruch

W260 2255082-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 21.02.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 16.02.2022 bis 12.04.2022, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 01.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Am 23.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) die Stelle als Softwareentwickler bei der Firma XXXX übermittelt.

3. Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass keine (ordnungsgemäße) Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 18.02.2022 aufgefordert zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung Stellung zu nehmen.

4. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Stelle nicht ausreichend bezahlt sei und erhob diverse Forderungen „Einen Potiac, eine Villa, Meerwasser, Strand, Sonne, Frauen die mich mögen […]“ sowie ein Einkommen von € 5.000,- pro Tag. Die Arbeitszeiten würden nicht seinem Biorhythmus entsprechen. Er verfüge über „kein adäquates Auto“ und sei nicht bereit jeden Tag zu arbeiten nur, weil es jemand von ihm verlange. Er sei „zu wertvoll, um von dummen Menschen gefoltert zu werden“.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2022 bis 12.04.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Softwareentwickler bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Die Arbeitsaufnahme sei ab 16.02.2022 möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei aufgrund einer Angst und Panikstörung nach persönlicher Untersuchung vom Arzt krankgeschrieben gewesen. Nach 20 Tagen sei er per Ferndiagnose ohne persönliche Untersuchung von einem Arzt, der sich nicht traue seinen Namen bekannt zu geben, gesundgeschrieben worden. Wenige Tage später habe er per eAMS Stellen zugewiesen bekommen. Des Weiteren äußerte der Beschwerdeführer zusammengefasst seinen Unmut über österreichische Staatsbedienstete.

7. In einem Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 22.02.2022 schilderte der Beschwerdeführer einen Unfall, den er beim Schulschikurs erlitten und sich eine Narbe am Schienbein zugezogen habe. Aufgrund des Vorfalls, der Bergrettungskosten, die seine Eltern getragen hätten und des operierenden Arztes, der „keine Ahnung von Meridianen oder Energiebahnen des menschlichen Körpers“ gehabt hätte, sei sein Vertrauen in den österreichischen Staat massiv beeinträchtigt.

8. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Beschimpfungen und Drohungen gegen Mitarbeiter der belangten Behörde zu unterlassen.

9. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2022 von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 22.01.2019 bis 12.06.2020 anwartschaftsbegründend beschäftigt.

Seit 01.07.2020 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 24.09.2021 bezieht er Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung als Softwareentwickler.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Stelle als Softwareentwickler bei der Firma XXXX zugewiesen.

Es handelt sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit Option auf Stundenerhöhung mit überkollektivvertraglicher Entlohnung in Wien; Arbeitsaufnahme ab sofort. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wurden der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben.

Vom 26.12.2021 bis 28.01.2022 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.

Der Krankenstand wurde - ungeachtet einer bis dato noch aufrechten Krankschreibung durch den Hausarzt des Beschwerdeführers - durch den Chefarzt der ÖGK beendet und der Beschwerdeführer davon unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer hat dies nicht der belangten Behörde gemeldet.

Am 14.02.2022 versendete der Beschwerdeführer an den potentiellen Dienstgeber folgendes Schreiben:

„Machen wir es kurz. Ich melde mich wie befohlen bei Ihnen zur Bewerbung.

Geschäftszahl: XXXX Auftragsnummer: 14068081, Kundennummer: 75192362

Ich denke nicht, dass es sich um ein innovatives Unternehmen handelt, wenn sie noch mit Steinzeit Software wie Linux arbeiten. Also - Meine Frage lautet, würden Sie diese Bewerbung mit Ihrem Leben verteidigen, dann machen sie mir ein Angebot und ich überlege es mir, einer Einladung zu folgen.

Ansonsten können sie mich gern haben.“

Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.

Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit, durch die Art seiner Bewerbung, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln.

Im ärztlichen Entlassungbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.02.2022 (vgl. Nr.15 lt. BVZ der belangten Behörde) wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 bis 27.02.2022 berichtet und als verfahrenswesentlich festgestellt wie folgt:

„Diagnose: Anpassungsstörung mit dysphor misstrauischer Komponente (…) Die Aufnahme wird im Sinne der Krisenintervention benannt, da der Patient ein Schreiben an das AMS adressiert hat wo er emotional abwertend sein Unverständnis bezüglich der Einstellung der finanziellen Unterstützung deponiert hat. (…) Der Patient zeigt sich bzgl. der Aufnahme ambivalent, insofern da er von einer prinzipiell guten seelischen Entwicklung über die letzten Jahre berichtet. Er kenne Lebensphasen, in welchen er konkrete Selbstmordgedanken tagtäglich erlebt hätte was nun schon seit einigen Monaten nicht mehr der Fall sei. Eine weitere psychiatrische Behandlung hätte er ambulant aus seiner Sicht diesbezüglich eben nicht mehr wahrnehmen müssen, hätte auch keine Medikation eingenommen. Eine weitere fachärztliche Unterstützung als auch Psychotherapie wären zu empfehlen (…).

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

Der beschwerdegegenständliche, im Verwaltungsakt erliegende Bescheid weist eine Amtssignatur auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft bereits eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere auch die Feststellung zur vorliegenden Amtssignatur.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zur erstmaligen Verhängung einer Sperre gemäß § 10 AlVG und zum Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zur chefärztlichen Beendigung des Krankenstands des Beschwerdeführers beruhen auf deren Dokumentation im Verwaltungsakt (Nr 8. lt. BVZ der belangten Behörde).

Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben bei der Antragstellung.

Dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß um die zugewiesene Stelle beworben hat, ist unstrittig.

Aus seinem Schreiben vom 14.02.2022 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht willens war, die Beschäftigung unter den in der Stellenbeschreibung genannten Umständen anzunehmen. Dem Beschwerdeführer waren sein Handeln und die daraus resultierenden Konsequenzen bewusst.

In seiner Beschwerde führte er in Bezug auf die Beschäftigung lediglich aus, die Stellenzuweisung nach seinem Krankenstand erhalten zu haben.

Beweiswürdigend wird hier der im Verwaltungsakt erliegende Entlassungsbrief vom 28.02.2022 berücksichtigt (vgl. Nr. 15 lt. Beilagenverzeichnis der belangten Behörde), der sich auf einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 bis 27.02.2022 bezieht und somit nach seinem Bewerbungsschreiben stattgefunden hat. Beweiswürdigend berücksichtigt wird ebenso das im Akt erliegende Schreiben des Dr. XXXX , Psychotherapeut, vom 18.12.2016, der eine mittelgradige Depressive Episode des Beschwerdeführers diagnostiziert (vgl. Nr. 14 lt. Beilagenverzeichnis der belangten Behörde), ein Krankheitsbild welches dem erkennenden Senat keinen Anlass bietet, dass der Beschwerdeführer beim Verfassen seines Bewerbungsschreibens oder der im Akt erliegenden Unmutsäußerungen gegen die belangte Behörde nicht arbeitsfähig wäre und bringt dies auch explizit nicht vor.

Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgte nach Verfassen des Beschwerdeschreibens und zeitlich weit nach Übermittlung des Stellenangebotes. Der Beschwerdeführer wurde auch auf eigenen Wunsch entlassen und wird im Entlassungsschreiben wie festgestellt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente bis zuletzt eingenommen hat und keine ambulante Therapie in Anspruch genommen hat.

Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bewusst überzogene und am Arbeitsmarkt nicht umsetzbare Forderungen stellte (z.B. „Einen Potiac, eine Villa, Meerwasser, Strand, Sonne, Frauen die mich mögen …“).

Auch die Bezeichnung der vom Unternehmen verwendeten Software als „Krebsgeschwür“, sowie die Formulierung des Schreibens vom 14.02.2022 demonstriert seinen Unwillen sowie eine Überheblichkeit, die der potentielle Dienstgeber in seiner Rückmeldung an das AMS verständlicherweise als „frech“ bezeichnete.

Die Behauptung, die geforderte Arbeitszeit entspreche nicht dem „Biorhythmus“ des Beschwerdeführers ist jedenfalls als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal in der Stellenbeschreibung keine konkreten Arbeitszeiten genannt werden und diese in einem allfälligen Bewerbungsgespräch zu eruieren wären.

Insgesamt ergibt sich aus seiner Stellungnahme sowie dem Schreiben vom 14.02.2022 unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, sich um die zugewiesene Stelle zu bewerben oder sie anzunehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird jedoch jedenfalls für weitere zukünftige Vorschreibungen durch die belangte Behörde konkret zu erheben sein, wie es diese in ihrem Vorlageschreiben vom 18.05.2022 selbst ausführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers realitätsferne Forderungen und Behauptungen darstellen und dem Beschwerdeführer dieser Umstand auch hinreichend klar war.

Vor dem Hintergrund der maßlos überzogenen Gehaltsforderung des Beschwerdeführers von € 5.000,- pro Tag, ist an dieser Stelle bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese unbeachtlich ist, zumal der Beschwerdeführer seit 24.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe steht und daher nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt.

Nach dieser Bestimmung gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung ist überkollektivvertraglich entlohnt. Soweit daher der Beschwerdeführer die angebotene Entlohnung moniert, gelingt es ihm nicht die Unzumutbarkeit der Beschäftigung aufzuzeigen, obgleich er sich „akut, schwerst unterbezahlt“ fühlt. Dennoch ist nur im Fall der unterkollektivvertraglichen Entlohnung die Beschäftigung unter dem Aspekt der Entlohnung unzumutbar.

Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Softwareentwickler hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

Mit der Unvereinbarkeit etwaiger „Biorhythmen“ wie auch dem Fehlen eines „adäquaten“ Fahrzeugs vermag der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht zu aufzuzeigen.

Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die verwendete Software des Dienstgebers – mag sie ihm auch nicht zusagen – sind nicht geeignet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zu entkräften.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher keine, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließenden Gründe, darlegen.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Softwareentwickler angeboten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ordnungsgemäß beworben. Bereits die Formulierung in der E-Mail „Ich melde mich wie befohlen bei Ihnen zur Bewerbung.“ und „Also - Meine Frage lautet, würden Sie diese Bewerbung mit Ihrem Leben verteidigen, dann machen sie mir ein Angebot und ich überlege es mir, einer Einladung zu folgen.“ macht deutlich, dass der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen musste, dass der Beschwerdeführer an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert ist.

Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer sich zumindest damit abfand, dass durch die Formulierung seiner Bewerbung ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da es sich um die zweite Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt und diese auch bestätigt (vgl. hg. Erkenntnis vom 15.07.2022 zu GZ W229 2250963-1/5E).

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

3.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Der Beschwerdeführer wurde durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.02.2022 darauf hingewiesen, dass weitere Beschimpfungen oder Drohungen gegen die belangte Behörde strafrechtliche Konsequenzen haben werde. Der erkennende Senat sieht aus diesem Grunde von der Verhängung einer gesonderten Ordnungsstrafe ab.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die seitens der Parteien auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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