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W252 2222953-1•Bundesverwaltungsgericht W252 2222953-1
W252 2222953-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig soziale Verhältnisse
W252 2222953-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kenia, vertreten durch RA, Mag. Martin SAUSENG, 8010 Graz, Prokopigasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs 2 iVm § 55 Abs 2 und § 54 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Kenias, stellte am 20.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, einen ehemaligen Arbeitskollegen wegen eines Verbrechens angezeigt zu haben. Freunde des Arbeitskollegen hätten ihn nach dessen Inhaftierung bedroht.
3. Am 27.07.2016, 29.07.2016 und 29.03.2019 fanden niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt statt. Er führte aus, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe eine Person, die in ein Attentat auf eine XXXX involviert gewesen sei, an die Polizei ausgeliefert. Daraufhin sei er bedroht worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2019 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Der BF habe seine Fluchtgeschichte detailliert und umfangreich geschildert, es seien jedoch einige Unstimmigkeiten hervorgekommen, die der BF nicht aufklären habe können. Insbesondere die vom BF geschilderten Umstände des beschriebenen Anschlags auf den Arbeitsort des BF, seien widersprüchlich gewesen. Der BF habe den vorgeblichen Täter trotz Vorlage von Lichtbildern nicht erkennen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und der Entscheidung mangelhafte Länderberichte zu Grunde gelegt. Insbesondere die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die Behörde die Integrationsbemühungen des BF unzureichend ermittelt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.09.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Den Verfahrensparteien wurde das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist kenianischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht Swahili als Muttersprache und sehr gut Englisch. Er ist ledig und hat zwei Kinder (AS 33 ff, 124; OZ 25, S 4 f, 12).
Der BF wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. In Kenia besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule. Von 2008 bis 2010 machte der BF eine Krankenpflegerausbildung in den USA. Der BF hat Berufserfahrung Krankenpfleger, Wachmann und Verkäufer (AS 33, 124; OZ 25, S 5 f, 10).
Der BF hat fünf Geschwister, seine Mutter und zwei Kindern sowie deren Mutter in seinem Herkunftsstaat (AS 35, 124; OZ 25, S 9 f, 13). Die finanzielle Lage des BF in Kenia war durchschnittlich. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie in Kenia (OZ 25, S 10 f).
Der BF ist mit einem C-Visum (Reisevisum) nach Österreich eingereist und stellte am 20.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 35).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig (OZ 25, S 4).
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat in Kenia kein Mitglied der al Shabaab überführt bzw der Polizei ausgeliefert.
Der BF hat als Security auf dem XXXX gearbeitet. Bei dem Anschlag am 02.04.2015 war der BF nicht vor Ort. Der BF hat den Anschlag nicht miterlebt, keinen Verdächtigen gesehen und auch niemanden der Polizei ausgeliefert. Der BF kennt den Verdächtigten/Verurteilten XXXX nicht.
Der BF hat Kenia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er wurde in Kenia individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.
Im Falle der Rückkehr nach Kenia droht dem BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das Militär, andere Behörden, oder die al Shabaab.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Die Geschwister, die Mutter, seine zwei Kinder und deren Mutter leben nach wie vor in seinem Heimatstaat. Bei einer Rückkehr ist es dem BF möglich sie zu kontaktieren und er wird von seiner Familie finanzielle und/oder materielle Unterstützungsleistungen erhalten.
Der BF ist mit der kenianischen Lebensweise und Kultur vertraut.
1.4. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich:
Der BF ist seit seiner Antragsstellung am 20.07.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.
Der BF besuchte zahlreiche Deutschkurse, absolvierte am 08.08.2019 erfolgreich die ÖSD Sprachprüfung auf Niveau B2 und spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Das ÖSD Zertifikat A2 des BF ist vom 19.02.2018 (AS 211). Den ÖIF Werte- und Orientierungskurs besuchte der BF am 02.05.2018. Darüber hinaus bildete sich der BF zwischenzeitlich an der Universität für Bodekultur, am FH Campus Wien weiter und engagierte sich in bei diversen karitativen Organisationen und Vereinen, wie der „Föderation für Weltfrieden“ oder dem „Team Österreich“. (Bescheidbeschwerde vom 22.08.2019, Beilagenkonvolut; OZ 12, Beilagenkonvolut; OZ 25, Beilagenkonvolut). Seit 06/2019 ist der BF regelmäßig als Augustinverkäufer tätig und verdient dabei 200-300 Euro im Monat. Der BF hat eine Einstellungszusage bei der „ XXXX “ (OZ 25, S 5 f, Beilagenkonvolut).
Der BF hat zahlreiche, teilweise auch langjährige, Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich schließen können. Sein bester Freund ist XXXX , mit dem er einen gemeinsamen Businessplan aufgestellt hat um Wein von Europa nach Ost-Afrika zu exportieren (OZ 12, Beilage Businessplan; OZ 25, S 7 ff).
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. (Auszug aus dem Strafregister vom 30.08.2022; GVS-Auszug; OZ 24).
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Kenia:
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kenia, vom 17.07.2018
ergibt sich Folgendes:
Politische Lage
Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1.2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018).
Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1.2017a; vgl. BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner Art. Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a).
Generell ist die politische Lage stabil. Die Zahl der Kenianer, welche ihr Land als vollwertige Demokratie sehen, hat sich von 47 Prozent im Jahr 2012 auf 31,5 Prozent im Jahr 2015 verringert (BS 2018).
Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vgl. EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer „nationalen Widerstandsbewegung“ und zur Bildung einer „Volksversammlung“ auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die „Demokratie wiederherzustellen“ (AI 23.5.2018).
Sicherheitslage
Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vgl. BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018).
Auch die politischen Spannungen bleiben hoch. Es muss weiterhin mit politisch bedingten Demonstrationen und Gewalttaten gerechnet werden (EDA 25.6.2018). Demonstrationen aus politischen oder sozialen Gründen können unvorhersehbar eskalieren (AA 25.6.2018). Lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche sind möglich, vor allem nach Gewalttaten, die religiös motiviert sind oder als solche wahrgenommen werden. Auch politisch und wirtschaftlich motivierte Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesopfer gefordert. Diese finden jedoch hauptsächlich in abgelegenen Gebieten statt. Im Grenzgebiet zu Äthiopien kommt es ebenfalls zu vereinzelten Kampfhandlungen (EDA 25.6.2018).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in das Grenzgebiet (80km-Streifen) zu Somalia sowie in den Festlandbereich von Lamu ab (AA 25.6.2018). Das österreichische Außenministerium gibt eine Reisewarnung für das Grenzgebiet zu Somalia. Außerdem warnt es vor Reisen in die Provinzen Mandera, Wajir und Garissa. Abgeraten wird von Reisen in die nördliche Küstenprovinz (v.a. Lamu). Zu Vorsicht wird insbesondere für Mombasa sowie die Counties Kwale und Kilifi, wo in der Vergangenheit politisch und religiös bedingte Krawalle und Unruhen stattfanden, geraten. Aufgrund der verstärkten Präsenz der kenianischen Sicherheitskräfte in den genannten Gebieten hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten allerdings etwas gebessert (BMEIA 25.6.2018). Ähnliche Informationen liefert auch das schweizerische Außenministerium (EDA 25.6.2018).
Al Shabaab führt gegen vereinzelte Gemeinden an der Grenze zu Somalia Guerilla-Angriffe durch, bei welchen sowohl Sicherheitskräfte als auch Zivilisten zum Ziel werden (USDOS 20.4.2018). Die Grenzen zu Somalia, Äthiopien und dem Sudan sind porös, und es kommt zur Proliferation von Kleinwaffen und zum Einsickern von Kämpfern der al Shabaab. Auch lokale Milizen haben die Defizite der staatlichen Sicherheitskräfte ausgenutzt. Dies betraf in der Vergangenheit die mittlerweile zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Mungiki-Sekte und betrifft heute kleinere Gruppen in den Slums von Nairobi und Kisumu. Dort ersetzen die Milizen de facto die Polizei und regieren mit Gewalt. In ländlichen Gebieten ist die Polizei nicht in der Lage, das bewaffnete Banditentum in den Griff zu bekommen. Und auch dort – speziell in der ehemaligen Central Province und im Rift Valley – treiben Gangs und Milizen ihr Unwesen. Sie agieren semi-autonom und werden in Wahlzeiten von Politikern angeworben (BS 2018).
Regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen kommt es bei Ressourcenkonflikten in den Bereichen Tana River, Laikipia und Samburu – z.B. zwischen Pokot und Turkana (BS 2018).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018) und diese wird auch generell als unabhängig erachtet (FH 2018).
Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vgl. USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018).
Generell besteht die Möglichkeit einer Berufung vor einem High Court, in weiterer Folge beim Berufungsgericht und in einigen Fällen auch beim Obersten Gericht (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz sieht ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten (USDOS 20.4.2018).
Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018).
Der Oberste Staatsrichter Willy Mutunga, ein ehemaliger Dissident und Menschenrechtler (GIZ 6.2017a) wurde gegen David Maraga ausgetauscht. Dieser verfügt nicht über die moralische Autorität, wie sein Vorgänger (BS 2018).
Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018).
Generell verfügt der kenianische Staat über das Gewaltmonopol, dies wird aber nicht immer und in vollem Umfang in allen Landesteilen durchgesetzt. Vor allem in den ariden und semi-ariden Gebieten im Norden und Nordosten sind Fähigkeit und Willen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit minimal (BS 2018).
Sicherheitsbehörden
Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die dem Innenminister unterstehende Polizei zuständig. Das Kenya Police Service erfüllt die generelle Polizeiarbeit und verfügt über spezialisierte Untereinheiten. Das Administration Police Service kümmert sich um die Grenzsicherheit, erfüllt aber teils auch normale Polizeiarbeit. Daneben gibt es noch die Kriminalpolizei (USDOS 20.4.2018). Die Polizei verfügt mit ihren 70.000 Mann über ca. 160 Polizisten pro 100.000 Einwohner. Damit liegt die Rate weit unter den UN-Empfehlungen von 220 Polizisten pro 100.000 Einwohnern (BS 2018).
Der National Intelligence Service ist der innere und äußere Nachrichtendienst und untersteht direkt dem Präsidenten (USDOS 20.4.2018).
Die Polizei ist schlecht ausgerüstet, wird nicht sehr gut bezahlt und agiert manchmal wenig professionell. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel. Aufgrund der schlechten Bezahlung sehen es zudem viele Polizisten als ihr gutes Recht an, kleine Geschenke zu verlangen (GIZ 6.2017a). Manchmal entgleitet den zivilen Aufsichtsbehörden die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Polizeireform ist ins Stocken geraten (BS 2018).
Die Independent Policing Oversight Authority (IPOA) soll als zivile Aufsicht die Arbeit der Polizei kontrollieren. Sie hat in zahlreichen Fällen von Fehlverhalten durch Sicherheitskräfte Untersuchungen angestellt. In einigen Fällen extra-legaler Tötungen wurden Anklagen eingebracht. Trotzdem bleibt Straffreiheit ein ernstes Problem, ist bei Korruptionsvorwürfen sogar üblich. Erst einmal ist es im Fall eines von IPOA vorgebrachten Falles zur Verurteilung zweier Polizisten wegen Mordes gekommen (USDOS 20.4.0218). Insgesamt ist die Polizei von Korruption und Kriminalität durchsetzt (FH 2018).
Kenia verfügt über eine Berufsarmee mit rund 24.000 Soldaten, wobei eine Stärke von 31.000 Soldaten angestrebt wird (AA 1.2017a). Die dem Verteidigungsministerium unterstehende Armee ist für die äußere Sicherheit verantwortlich, erfüllt aber auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.4.2018). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig. Sie genießt seit Jahrzehnten Förderung u.a. durch Großbritannien und die USA – auch in Form von Ausbildung und Training. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1982 und 2008 (GIZ 6.2017a).
Korruption
Generell ist Korruption in Kenia strafbar. Allerdings werden die entsprechenden Gesetze nicht effektiv vollzogen. Viele Behördenmitarbeiter sind korrupt und bleiben straffrei (USDOS 20.4.2018). Korruption ist auf allen Ebenen der Verwaltung endemisch (USDOS 28.6.2018; vgl. FH 2018). Durch die Dezentralisierung des Staates erfolgte auch eine Dezentralisierung der Korruption in Richtung der Counties (BS 2018; vgl. FH 2018). Das Land wurde am Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 143 von 180 Ländern eingestuft (TI 2.2018).
Präsident Kenyatta führt auch nach seiner Wiederwahl die Kampagne gegen Korruption fort. Allerdings gibt es bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte (USDOS 20.4.2018). Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2011 wurde die Ethics and Anti-Corruption Commission (EACC) willkürlich geschwächt und desavouiert (BS 2018). Sowohl die EACC als auch das Office of the Director of Public Prosecutions (ODPP) sind unterfinanziert (USDOS 20.4.2018). Der EACC fehlen Strafverfolgungsbefugnisse (FH 2018). Das Problem der Straflosigkeit in Korruptionsfällen konnte nicht gelöst werden (BS 2018). Folglich stellt Straflosigkeit weiterhin ein Problem dar, und so auch die Korruption innerhalb der Polizei (USDOS 20.4.2018). Diese zählt zu den korruptesten Behörden des Landes (GIZ 6.2017a). Selbst gegen die Anti-Korruptionsinstitutionen EACC und ODPP bestehen Korruptionsvorwürfe. Dabei ist insgesamt Bestechung das üblichste Korruptionsmittel. Bei einer Umfrage gaben 38 Prozent der Befragten an, im Jahr 2016 Bestechungsgeld bezahlt zu haben (USDOS 20.4.2018). Die zunehmende Korruption ist für die Bevölkerung auch eine Quelle für Frustration und Zorn. Demonstrationen und Streiks waren die Folge (BS 2018).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Kenia sind mehr als 10.000 NGOs aktiv (AA 1.2017a). Es gibt traditionell eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen. Viele dieser Organisationen gelten als Wegbereiter der Demokratisierung, die in den Mehrparteienwahlen von 2002 ihren Ausdruck fand (GIZ 6.2017a). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkung, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie im Laufe des Jahres 2017 zunehmend staatliche Schikanen erlebt haben. Beamte sind manchmal kooperativ, aber die Regierung ignoriert Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen, wenn diese sich gegen ihre Politik richtet. V.a. weniger etablierte NGOs in ländlichen Gebieten berichten, dass sie von lokalen Behördenmitarbeitern oder Polizisten schikaniert oder bedroht werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden bedienen sich rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Menschenrechten und Regierungsführung beschäftigten, zu behindern (AI 23.5.2018). Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB 20.12.2016).
Die (rechtlichen) Versuche der Regierung, Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen einzuschränken, waren bisher allerdings erfolglos (BS 2018). Im Mai 2017 entschied das Hohe Gericht in Nairobi, dass die Regierung das Gesetz über gemeinnützige Organisationen von 2013 (Public Benefit Organization [PBO] Act 2013) veröffentlichen müsse. Sollte das Gesetz Rechtskraft erlangen, könnte es die Arbeitsbedingungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und NGOs verbessern (AI 23.5.2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).
Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018).
Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).
Religionsfreiheit
Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).
Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1.2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018).
Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017).
Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).
Ethnische Minderheiten
Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1.2017a; vgl. GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1.2017a).
Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme (GIZ 6.2017c). Kenia bleibt entlang ethnischer Linien tief gespalten (BS 2018).
Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Politische Gegnerschaft muss aber nicht in Form ethnischer Polarisierung ausgetragen werden und darf es laut Verfassung theoretisch neuerdings auch nicht mehr. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und die Bildung von Milizen zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 6.2017c). Trotzdem gibt es viele Faktoren, welche zu interethnischen Konflikten beitragen: Althergebrachte Landkonflikte; Proliferation von Schusswaffen; Viehdiebstahl; das Entstehen von modernen Gangs; ineffiziente Lokalpolitik; ökonomische Effekte durch Dürren; politische Konkurrenz. Vor allem im Rift Valley und an der Küste kommt es zu schweren Konflikten zwischen Landbesitzern und illegalen Siedlern während im Norden und Nordosten der Wettkampf um Wasser und Weidegebiete ein Problem darstellt. Häufig von Konflikten, Banditentum, Landstreitigkeiten und Viehdiebstahl betroffen sind die Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot. Manchmal kommt es im Zuge dieser Konflikte zu Todesopfern (USDOS 20.4.2018).
Die ethnische Zugehörigkeit wirkt sich auch am Arbeitsmarkt aus. Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst werden Angehörige der eigenen Ethnie bevorzugt. In 15 von 47 Counties gibt es keinen einzigen Angehörigen einer Minderheiten-Ethnie in der County-Verwaltung oder in der County-Regierung (USDOS 20.4.2018). So geht also die Dezentralisierung auch mit einer Verschiebung der Korruption einher und in vielen Counties werden lokal dominante Ethnien bevorzugt, während lokale Minderheiten marginalisiert werden (BS 2018).
Albinos werden gesellschaftlich diskriminiert. Viele dieser Menschen verlassen aus Angst vor Misshandlungen ihre Dörfer und ziehen in Städte, welche als sicherer erachtet werden. Es kommt zu Übergriffen von Einzelpersonen auf Albinos, um an deren als magisch erachtete Körperteile zu gelangen (USDOS 20.4.2018).
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings wird dieses Recht in der Praxis durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen eingeschränkt, da viele Bürger bestimmte Teile des Landes meiden (FH 2018).
Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6,5 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können (ÖB 20.12.2016).
IDPs und Flüchtlinge
Kenia kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen und Asylwerbern Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Kenia kooperiert hinsichtlich der in den Lagern Dadaab und Kakuma untergebrachten Flüchtlinge mit dem UNHCR. Eine Registrierung als Flüchtling ist oft nur in Zeitfenstern möglich, im zweiten Halbjahr 2017 gab es etwa gar keine Registrierungen (USDOS 20.4.2018). Gemäß UNHCR beherbergte Kenia im September 2017 489.000 anerkannte Flüchtlinge und Asylwerber, davon 425.000 in Dadaab und Kakuma (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 23.5.2018).
Die Krise Somalias, die Kenia seit der Staatsgründung verfolgt, hat neben der Relevanz für die Sicherheit auch eine humanitäre Komponente. Das Flüchtlingslager Dadaab, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der Neunzigerjahre Zuflucht gewährt, war zeitweilig auf mehr als 400.000 Bewohner angewachsen (GIZ 6.2017a). Die kenianische Regierung wollte das Lager schließen, doch das Oberste Gericht hat im Februar 2017 die Schließung untersagt und als verfassungswidrig bezeichnet (u.a. bezgl. non-refoulement und Diskriminierungsverbot). In dem Urteil hieß es auch, dass der Schritt der Regierung, den nach Kenia geflohenen somalischen Staatsangehörigen den Flüchtlingsstatus abzuerkennen, verfassungswidrig sei und gegen kenianisches und internationales Recht verstoße (AI 23.5.2018).
Die Behörden setzten das freiwillige Rückführungsprogramm für Flüchtlinge aus Somalia im Rahmen der 2014 geschlossenen Trilateralen Vereinbarung fort (AI 23.5.2018). UNHCR unterstützt auch weiterhin die freiwillige Rückkehr nach Somalia – sowohl finanziell als auch logistisch. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die kenianische Regierung auf somalische Flüchtlinge Druck ausübt, damit diese „freiwillig“ nach Somalia zurückkehren bzw. an den Rückkehrprogrammen partizipieren (USDOS 20.4.2018). Es ist auch zu illegalen Zwangsrückführungen nach Somalia gekommen (BS 2018).
Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen wurde zunehmend eingeschränkt. Flüchtlingen ist es außerdem nicht gestattet, einer Arbeit nachzugehen. Vor allem im Stadtteil Eastleigh in Nairobi kommt es auch zu Übergriffen auf somalische Flüchtlingen und Asylwerber durch die Polizei (USDOS 20.4.2018).
Grundversorgung und Wirtschaft
Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar (2015) als Middle Income Country klassifiziert (AA 1.2017b; vgl. BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018).
Insgesamt kam das Wachstum der breiten Bevölkerung bisher aber kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt und rangiert auf Platz 145 von 187 auf dem Human Development Index (BS 2018). Knapp 46 Prozent der Bevölkerung Kenias leben unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 33,6 Prozent der Kenianer müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist außerdem ein Land mit äußerst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56 Prozent der Einwohner in Slums (AA 1.2017b).
Von den rund 19,7 Millionen erwerbsfähigen Kenianern gehen 2,6 Millionen einer Arbeit im formellen Sektor nach, 12,6 Millionen Menschen im informellen Sektor. Die Wirtschaft hat von 2006 bis 2013 jährlich 800.000 Jobs geschaffen. Die Gesamtarbeitslosigkeit lag im Jahr 2016 bei 11 Prozent (2013: 11,9 Prozent) (BS 2018), nach anderen Angaben bei 10 Prozent. Dabei ist die Jugendarbeitslosigkeit die größte Herausforderung. 80 Prozent der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (AA 1.2017b), 38 Prozent der Personen zwischen 15 und 35 Jahren gehen weder einer Ausbildung nach, noch arbeiten sie (BS 2018).
Kenia ist Gründungsmitglied des Common Market für Eastern and Southern Africa (COMESA) und der East African Community (EAC) (AA 1.2017b). In der EAC verfügt Kenia über die größte und am meisten diversifizierte Wirtschaft. Kenia hat zwar die Abhängigkeit vom Agrarsektor reduziert (BS 2018), doch bleibt der wichtigste Wirtschaftssektor Kenias nach wie vor die Landwirtschaft (inklusive Fischerei und Forstwirtschaft), in der ca. 30 Prozent des BIP erwirtschaftet werden. Landwirtschaftliche Produkte (Schnittblumen, Tee, Kaffee) sind Hauptexportgüter, wobei Tee Kenias wichtigstes Exportprodukt bleibt. Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen wachsen stark. Im privaten Sektor gibt es interessante Ansätze. In einigen Branchen wie Maschinen- und Anlagenbau, Chemie, Bauwirtschaft, Kommunikation, Umwelt-, Medizintechnik, Infrastruktur und Bergbau (AA 1.2017b) sowie Finanzdienstleistungen wird kräftig investiert, und darauf fußt das Wirtschaftswachstum. Der wachsende Mittelstand lässt wiederum den Handel wachsen (BS 2018). 93 Prozent der Kenianer verwenden Mobiltelefone, mehr als 70 Prozent überweisen oder empfangen Geld per Handy (GIZ 6.2017d).
Sozialbeihilfen
Sozialfür- und -vorsorge als Mittel zur Armutsbekämpfung ist Teil der offiziellen Sozialpolitik. Doch die Ergebnisse der Bemühungen müssen als durchwachsen bezeichnet werden. Die staatliche Rentenkasse NSSF zieht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6 Prozent des Bruttolohns für die Rentenkasse ein, die Ausschüttungen nach Antritt der Pension im Alter von 60 Jahren reichen aber nicht zum Überleben. Der größte und für Angestellte und Beamte obligatorische Gesundheitsversicherer NHIF zählt rund 5,8 Millionen Kunden. Eine nennenswerte Absicherung für den Fall von Arbeitslosigkeit gibt es nicht. Inzwischen haben private Versicherer die wachsende Mittelklasse als Kunden für sich entdeckt (GIZ 6.2017c).
Für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Die Mehrgenerationenfamilie bildet das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ 6.2017c). Das Vertrauen in sozialen Angelegenheiten beruht auf Familie, Clan und Ethnie. Zusätzlich gibt es im ganzen Land eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (BS 2018).
Medizinische Versorgung
Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist gut (AA 25.6.2018). Dort gibt es Krankenhäuser auf internationalem Standard, z.B. das Nairobi Hospital und das Aga Khan Hospital sowie die privaten Spitäler Karen Hospital und MP Shah. Für die Küstenregion ist das Aga Khan Hospital Mombasa eines der am besten ausgestatteten Krankenhäuser (GIZ 6.2017d). Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich (AA 25.6.2018). Die Lebenserwartung in Kenia ist von 53,5 Jahren im Jahr 2004 auf 62,5 Jahre im Jahr 2014 gestiegen (BS 2018). Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia insgesamt allerdings weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen nur 0,14 Ärzte. Krankenhäuser gibt es nur in größeren Städten (GIZ 6.2017c).
Krankenhäuser verlangen eine Vorzahlung, bevor sie Patienten behandeln (EDA 25.6.2018). In den staatlichen Spitälern werden Patienten, die nicht bezahlen können, rasch entlassen. In Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte nicht zugelassen (GIZ 6.2017c). Von Dezember 2016 bis November 2017 stattfindende Streiks von Pflegepersonal und Ärzten hatten gravierende Folgen für das staatliche Gesundheitswesen im gesamten Land. Jene, die sich keine private Krankenversicherung leisten konnten, waren überproportional stark von der mangelnden medizinischen Versorgung betroffen (AI 23.5.2018).
Handelsübliche Medikamente sind in den Großstädten verfügbar. Die Apotheken in Nairobi haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.6.2018). Aus Kostengründen werden zunächst nach wie vor traditionelle Heiler und Wahrsager konsultiert und auf heimischen Kräutern basierende Therapien zurückgegriffen (GIZ 6.2017c).
HIV/AIDS ist ein großes Thema in der kenianischen Gesundheitspolitik, und selbst in abgelegenen und von Traditionen geprägten Gebieten findet ein Umdenken statt. Weil es an Geld fehlt, stehen zehntausende HIV-Infizierte ohne die nötigen antiretroviralen Medikamente da (GIZ 6.2017c). Die Regierung und NGOs unterstützen ein Netzwerk aus mindestens 5.488 Beratungs- und Testzentren, wo gratis HIV/AIDS-Diagnose angeboten wird (USDOS 20.4.2018).
Rückkehr und Dokumente
Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich (ÖB 20.12.2016).
Die nationalen Registrierungsrichtlinien sehen vor, dass Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet sind, Personaldokumente beim National Registration Bureau einzuholen (USDOS 20.4.2018). Der Personalausweis (ID-Card) ist in Kenia ein sehr wichtiges Dokument, das für viele Lebensbereiche von Bedeutung ist. Prinzipiell ist für die Ausstellung einer kenianischen ID-Card eine sorgfältige Prozedur vorgeschrieben. So wird etwa die Identität in der Heimatregion eingehend überprüft. Allerdings gibt es dazu auch alternative Möglichkeiten oder man kauft den Ausweis einfach. Es ist außerdem einfach, sich einen Eintrag in der betroffenen Datenbank zu erkaufen. Insgesamt ist es sehr einfach, eine kenianische ID-Card zu bekommen (BFA 3./4.2017).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, und dem Familienstand des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der BF in der mündlichen Verhandlung anfangs angab keine Kinder zu haben schadet hierbei nicht, so hat der BF die Frage wohl dahingehend missverstanden, ob er Kinder in Österreich hat. Im weiteren Verlauf nahm der BF wieder Bezug auf seine Kinder und dass er sie nicht gefährden wolle. Insofern bestand an dieser Annahme kein Zweifel (AS 33 ff, 124; OZ 25, S 4 f, 12).
Die Angaben des BF zu seinem Aufwachsen in seinem Heimatort, seiner Schul- bis Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung resultieren auf seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 33, 124; OZ 25, S 5 f, 10).
Die Feststellung, dass er weiterhin Familienangehörige in Kenia hat, resultieren aus seinen jüngst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vor dem Bundesamt getätigten Angaben (AS 35, 124; OZ 25, S 9 f, 13). Die Feststellung zur wirtschaftlichen Lage des BF beruhen ebenso auf seinen diesbezüglichen Aussagen, wonach er eine Krankenpfleger-Ausbildung in den USA absolviert hat, in Kenia ebenfalls eine Fixanstellung und eine eigene Wohnung hatte. Der BF war somit Berufstätig, hatte eine eigene Wohnung, womit ihm ein durchschnittlicher Lebensstil möglich war. Der BF gab selbst an, dass er nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie sei (OZ 25, S 10 f).
Das Datum der gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 35).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei (OZ 25, S 4).
Die Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet, seinen bisherigen Integrationsbemühungen und sozialen Kontakten beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den im Laufe des Verfahrens vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen, Prüfungsergebnissen, Empfehlungsschreiben, Arbeitsbestätigungen, der Einstellungszusage sowie der Zeugenaussage des XXXX . All dies bestätigt die Integrationsfortschritte, wie auch die hervorragenden Deutschkenntnisse des BF (AS, 211; Bescheidbeschwerde vom 22.08.2019, Beilagenkonvolut; OZ 12, Beilagenkonvolut, Beilage Businessplan; OZ 25 S 5 f, 7 ff, Beilagenkonvolut).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Angaben zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie einem GVS-Auszug (OZ 24; OZ 25, S 6).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. In der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF ein im wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen. Er sei Security auf einem Bildungscampus/Universität gewesen, die Ziel eines Terroranschlags der al Shabaab wurde. Ein Kollege von ihm sei darin verwickelt gewesen, weshalb er dies der Polizei gemeldet habe. Daraufhin habe er Drohungen der al Shabaab erhalten und sei geflohen.
Dem BF ist grundsätzlich nicht abzusprechen, dass er als Security auf dem Bildungscampus tätig war. So waren die Schilderungen des BF zu seinem Arbeitsalltag und der Organisation der Campus-Security durchaus überzeugend (OZ 25, S 10).
Im Übrigen schilderte der BF – wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte – seine Fluchtgeschichte außergewöhnlich umfangreich, war allerdings in entscheidenden Punkten widersprüchlich und insofern nicht glaubhaft. Gerade bei Detailfragen verirrte sich der BF trotz sichtlich umfangreicher Vorbereitung in unstimmigen und nicht schlüssigen Angaben.
Bereits vor der belangten Behörde stimmten die Angaben des BF hinsichtlich der Dauer des Angriffs auf die Universität nicht mit den dem Akt beiliegenden Informationen überein (AS 137). In der mündlichen Verhandlung gab der BF diesbezüglich sogar an, dass er nach fünf bis sechs Stunden nachhause ging um zu schlafen, da er Angst hatte und müde von der Arbeit war (OZ 25, S 13). Aus Berichten über den Anschlag ist ersichtlich, dass der Anschlag 16 Stunden dauerte und nach acht Stunden immer noch Schüsse und Explosionen zu hören waren. Insofern erscheint die Aussage des BF, wonach er nach fünf bis sechs Stunden nachhause ging um zu schlafen, geradezu lebensfremd. Insbesondere die Formulierung des BF „Denn in dieser Nacht arbeitete ich und war müde.“ (OZ 25, S 13) deutet daraufhin, dass der BF seiner Arbeit regulär nachging, müde von der Arbeit war und schlafen ging. Es deutet alles darauf hin, dass der BF beim Anschlag nicht dabei war. Der BF hatte am Vortag wohl einen anstrengenden Arbeitstag und hat vom Anschlag erst am nächsten Tag erfahren; selbst dabei war er nicht. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass man bei einem Terroranschlag nachhause geht, um zu schlafen, weil man müde ist, wie an einem gewöhnlichen Arbeitstag. Es ist davon auszugehen, dass man bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, in dem man sich sicher wägt nicht erschossen zu werden, flieht. Das Vorbringen des BF ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar.
Der bloße Umstand, dass der BF die Dauer des Anschlags nicht exakt nennen konnte wäre grundsätzlich nicht alleine ausschlaggebend, so wäre es nicht ungewöhnlich, dass eine Person, die einen Terrorangriff miterlebt, dessen Dauer nicht exakt abschätzen kann. Auffallend war jedoch, dass der BF angab, dass er zwischen 05:00 und 05:30 in der Früh seinen Kollegen dabei beobachtete, wie dieser über die Mauer kam und ein Licht ausschaltete. Dann habe er Schüsse gehört und sich in einem Busch versteckte bis es hell wurde. Als es wieder hell gewesen sei, sei er auf die vordere Seite (des Gebäudes) gegangen und habe dort erschossene Studenten gesehen (OZ 25, S 10 f). Der Sonnenaufgang am 02.04.2015 in XXXX , Kenia war um 06:23 (siehe https://www.sunrise-and-sunset.com/de/sun/kenia/ XXXX /2015/april, aufgerufen am 22.11.2022), somit nicht einmal eineinhalb Stunden nach dem vom BF beschriebenen Beginn des Angriffs. Da die vom BF beschriebene Dauer des Anschlags (57min bis 1h 23min) erheblich von den Medienberichten (nach acht Stunden noch Schüsse und Explosionen, Gesamt 16 Stunden; AS 137) abweicht, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, dass der BF bei dem Angriff dabei war. Außerdem gab der BF vor der belangten Behörde noch an, dass der Angriff gegen 05:00 in der Früh bereits zu Ende war und er gar nicht mehr vor Ort gewesen sei und deshalb zur Dauer nichts mehr sagen könne (AS 132). Der BF widerspricht sich somit in seinem eigenen Vorbringen massiv, so dass dieses nicht mehr nachvollziehbar, geschweige denn glaubhaft ist.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde dem BF ein Lichtbild vorgehalten, auf dem die Angeklagten des Prozesses zum Anschlag auf den Bildungscampus zu sehen sind. Der BF wurde aufgefordert seinen vorgeblichen Arbeitskollegen und ehemaligen Freund („Er wurde ein guter Freund zu mir.“, AS 125; „Ich wurde dann auch ein guter Freund von einen meinem [sic!] Kollegen der auch ein Moslem ist.“, OZ 25, S 10), den XXXX , darauf zu benennen. Obwohl der BF nach seinen Angaben sichtlich viel Zeit mit dieser Person verbrachte (die beiden wurden Freunde, sprachen über Religion, „reparierten“ einander das Handy und zerstritten sich später aufgrund religiöser Differenzen; AS 125 f; OZ 25, S 10), konnte der BF den XXXX nicht auf dem Bild erkennen. Hätte der BF tatsächlich einen der Verdächtigen des Anschlags gekannt, dann hätte er ihn auch auf dem Bild wiedererkannt. Der BF gab sogar selbst an, dass er seinen ehemaligen Kollegen einmal im Fernsehen gesehen habe, als dieser vor Gericht gebracht wurde (AS 133). Insofern hätte es ihm ein leichtes sein müssen, diese Person wiederzuerkennen, da er ihn sogar im selben Kontext bereits einmal erkannt habe.
Zusammengefasst konnte dem BF seine Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden. Es mag zwar sein, dass der BF als Security auf der Universität gearbeitet hat, allerdings hat er den Terroranschlag vom 02.04.2015 nicht miterlebt. Es ist davon auszugehen, dass der BF die groben Umrisse des Anschlags aus Zeitungs- und Medienberichten kennt. Bei Detailfragen und insbesondere dem zeitlichen Ablauf widerspricht sich der BF allerdings selbst. Die gesamte Bedrohungssituation des BF baut darauf auf, dass er einen der für den Anschlag Angeklagten ( XXXX ) kannte, mit ihm befreundet war und ihn schließlich an die Polizei auslieferte. Der BF kennt diesen Mann allerdings nicht. Argumente, wie dass sich der BF als Kenianer schwer tue Somalis auseinander zu halten, oder dass er seinen vorgeblichen Kollegen nur mit Kappe kannte, konnten nicht überzeugen. Entgegen der Ausführungen in der Bescheidbeschwerde gab der BF laut eigenen Angaben vor der Behörde und vor dem Gericht eindeutig an, mit dem Verdächtigen gut befreundet gewesen zu sein (siehe Bescheidbeschwerde vom 22.08.2019, S 12). Er hätte seinen vorgeblichen ehemaligen Kollegen daher erkennen müssen. Es ist aus alledem daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen des BF um tatsächlich erlebtes handelt.
Da der BF den Verdächtigen XXXX nicht kannte, ist seine gesamte Fluchtgeschichte nicht mehr nachvollziehbar, da diese darauf basiert, dass er diesen Mann verraten habe und deshalb Drohanrufe bekommen habe. Dass der BF ohne jemanden an die Polizei verraten zu haben und ohne die entsprechende Person überhaupt zu kennen, deswegen Drohanrufe erhalten habe bzw nach ihm gesucht worden sei, kann keinesfalls geglaubt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass sowohl die Anrufe, als auch das Vorbringen, wonach bei ihm eingebrochen worden sei und er sich unter dem Bett versteckt habe, nicht stattgefunden haben.
Der BF brachte keine Bedrohungen seitens der Polizei oder sonstiger Behörden vor. Im Gegenteil, berichtete er mehrfach, dass er sich an die Polizei wandte und ihm diese nicht helfen konnte, sich aber stets seinen Anliegen widmete (OZ 25, S 12).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Dass der BF mit der kenianischen Lebensweise und Kultur vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF den Großteil seines Lebens in einem engen kenianischen Familienverband verbracht hat, in einer kenianischen Stadt aufwuchs und die Landessprache auf Muttersprachenniveau spricht. Er hat darüber hinaus einen hohen Bildungsgrad (Ausbildung in den USA) und spricht sehr gut Englisch.
Aufgrund seiner umfangreichen Berufserfahrung und seiner Qualifikation als Krankenpfleger und Securitymitarbeiter und seinem Sprachtalent (der BF spricht fließend Englisch und mittlerweile auch sehr gutes Deutsch) wird der BF als junger, gebildeter Mann schnell eine Arbeit finden und selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF zumindest anfangs von seinen zahlreichen Familienmitgliedern oder Freunden unterstützt werden kann. Selbst wenn der BF derzeit keinen Kontakt zu diesen hat, so weiß er wo sich diese aufhalten und ist jedenfalls davon auszugehen, dass er diese finden kann (OZ 25, S 13). Der BF hat bereits an zwei verschiedenen Orten in Kenia gelebt und dort erfolgreich seinen Lebensunterhalt bestritten ( XXXX und XXXX ). Der BF hat sogar einen Freund in Nairobi (OZ 25, S 12).
Hinweise darauf, dass die Religionsgemeinschaft des BF in seiner Herkunftsregion XXXX benachteiligt, geschweige denn systematisch verfolgt werde, gibt es in den Länderberichten nicht. Vielmehr ist seine Religionsgemeinschaft die größte Kenias.
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise:
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. […]
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das:
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 dargestellt, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des BF an der erforderlichen Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht somit nicht.
Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz § 8 AsylG
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Gemäß Art 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Mutter lebt immer noch dort (OZ 25, S 13). Es ist ihm möglich und auch zumutbar wieder in seine Heimatstadt zurückzukehren. Die Kinder des BF leben zwar in Nairobi, allerdings hat sich der BF dort selbst nur für sehr kurze Zeit vor seiner Ausreise aufgehalten. Der BF ist noch stark mit XXXX verbunden, wo auch seine Familie/Mutter noch lebt, weshalb dies als seine Heimatregion anzusehen ist. In XXXX hielt sich der BF nur vorübergehend aufgrund seiner Arbeit auf, was sich auch daraus ergibt, dass er dort keinerlei Familie hat.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass in Kenia allgemein gewaltsame Zusammenstöße, Übergriffe bei Demonstrationen sowie Anschläge nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Sicherheitslage in XXXX erreicht aber nicht das Niveau, dass der BF alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Gefahr wäre bzw die Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK bestehe. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. XXXX ist sicher über den Flughafen Nairobi erreichbar.
Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass insbesondere das Grenzgebiet zu Somalia von Gewalt und Anschlägen betroffen ist. Abgeraten bzw gewarnt wird auch von Reisen in die Counties Mandera, Wajir, Lamu und Garissa wird gewarnt. Seit 2011 werden regelmäßig terroristische Angriffe der radikal-islamischen Al-Shabaab Milizen auf Ziele in den Provinzen entlang der Grenze zu Somalia verübt (siehe das Kapitel „Sicherheitslage“ im LIB; diese Informationen sind nach wie vor aktuell, wie sich aus einer Nachschau auf der Website des Außenministeriums ergibt: https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kenia/, abgerufen am 23.11.2022). Demnach besteht für den Rest des Landes – so auch die Heimatregion des BF – lediglich „Sicherheitsstufe 2“ (von 5 Stufen, wonach Stufe 1 der Sicherheitslage in Österreich entspricht; im Vergleich gilt für Spanien und Frankreich ebenso Sicherheitsstufe 2 im ganzen Land).
Ausgehend von den Länderinformationen gab es demnach keinen Grund davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr einer reellen Gefahr einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es gibt keine Informationen zu allgemeinen existenzbedrohenden Notlagen in der Heimatregion des BF.
Die Befriedigung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist in Kenia zum Teil zwar nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der kenianischen Bevölkerung gerade in der Heimatregion des BF aber dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Wie festgestellt, ist der BF gesund, jung sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Kenia seine Familie samt Kindern, seine Mutter und zahlreiche Geschwister. Er verfügt über mehrere Jahre Arbeitserfahrung in seiner Heimat, hat einen hohen Bildungsgrad, Berufserfahrung aus den USA und hat sich in Österreich ebenfalls weitergebildet. Er kann sich daher leicht am Arbeitsmarkt integrieren und sich durch eine Arbeit selbst erhalten.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, wie sich aus seinen bisherigen Wohnsitzwechseln bereits ergibt.
Der BF kann durch die Inanspruchnahme der österreichischer Rückkehrhilfe jedenfalls gerade anfangs in seiner Herkunftsregion das Auslangen finden. Er gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Im Gegenteil verfügt er über ein überdurchschnittliches Ausbildungsniveau, ein hohes Maß an Selbständigkeit (der BF plant derzeit ein eigenes Unternehmen aufzubauen), Anpassungsfähigkeit und er weißt keine vulnerablen Merkmale auf. Darüber hinaus lebt seine Familie weiterhin in seiner Heimatstadt. Der BF weiß auch wo und kann den Kontakt zu ihnen, gerade wenn er vor Ort ist, aufnehmen und kann bei seiner Rückkehr – zumindest anfänglich – von seiner Familie unterstützt werden.
Aufgrund der dargelegten Umstände ist es dem BF möglich, sich in seiner Heimatregion – allenfalls auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Ausbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der BF hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095). Es sind laut den Länderberichten außerdem keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Kenianer Benachteiligungen ausgesetzt waren, oder diese gar festgenommen, oder misshandelt worden wären. So gibt das LIB hierzu an: „Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich.“.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der BF hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw diese glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF, insbesondere aufgrund seines starken sozialen Netzes in seiner Heimatstadt, seiner Bildung und Berufserfahrung ist diesem eine Ansiedlung in seiner Heimatregion möglich und auch zumutbar.
3.2.3. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht behauptet, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.
3.4. Spruchpunkt IV., Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG:
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).
Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - bei langer Aufenthaltsdauer - unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 025; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247 betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).
3.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der BF hat in Österreich keine Familie und keine Verwandten, weshalb eine Verletzung in seinem Recht auf Familienleben ausscheidet.
Er hat sich aber ein gewisses Privatleben aufgebaut: Er hält sich seit seiner Antragstellung am 20.07.2016 und damit seit 6 Jahren und vier Monaten – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden Aufenthaltsrechts – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Einen Aufenthalt von beinahe fünf Jahren bezeichnete der VwGH bereits als lange Aufenthaltsdauer (VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16 f). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Der BF hat zahlreiche Integrationsschritte gesetzt, schnellstmöglich die deutsche Sprache erlernt und zuletzt die ÖSD Sprachprüfung auf Niveau B2 erfolgreich absolviert und auch den ÖIF Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen (Bescheidbeschwerde vom 22.08.2019, Beilagenkonvolut). Das Engagement des BF zeigt sich auch darin, dass er versucht sich hier in Österreich weiterzubilden, wie seine Inskription an der Universität für Bodenkultur in Wien, wo er einzelne Lehrveranstaltungen besucht, oder auch seine Teilnahme an einem Kurs des FH Campus Wien zeigt (OZ 12, S 2; OZ 25, Beilagenkonvolut, S 10). Darüber hinaus ist der BF als Mitglied der Föderation für Weltfrieden, registriertes Mitglied des Team-Österreich und in seiner kirchlichen Gemeinde tätig (Bescheidbeschwerde vom 22.08.2019, Beilagenkonvolut; OZ 12, S 2; OZ 25, Beilagenkonvolut, S 17 f).
Seit Juni 2019, somit seit beinahe dreieinhalb Jahren, ist der BF regelmäßig als Zeitungsverkäufer ( XXXX ) tätig. Dabei verdient er 200-300 Euro monatlich. Es zeigt sich somit, dass der BF bemüht ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, auch wenn ihm das bisher noch nicht gelungen ist. Allerdings konnte der BF bereits eine Einstellungszusage vorlegen, was seine Arbeitswilligkeit unterstreicht (OZ 25, Beilagenkonvolut, S 1, 15 f).
Sozial ist der BF ebenfalls sehr gut in Österreich integriert und konnte langjährige Kontakte zur österreichischen Bevölkerung knüpfen. Zu seinem langjährigen Freund XXXX , mit dem er ein gemeinsames Projekt zum Weinexport plant (siehe Businessplan, OZ 12, Beilagenkonvolut). Wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte sind der BF und sein Geschäftspartner mittlerweile enge Freunde (OZ 25, S 8 f). Wie sich aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben ergibt, hat der BF stets schnell neue Freundschaften geknüpft und diese auch über mehrere Jahre aufrecht gehalten (siehe Empfehlungsschreiben, OZ 25, Beilagenkonvolut).
Die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat ist nicht gänzlich erloschen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der BF seit beinahe sechseinhalb Jahren nicht mehr in seiner Heimat war und er keinen Kontakt zu seiner Familie hält. Seine Bindung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern tritt demnach in den Hintergrund. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass der BF zwei Kinder und deren Mutter in Kenia hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Trotz alle dem ist in einer Gesamtschau unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles so, dass das private Interesse des BF an einer Fortführung seines Privatlebens in Österreich gerade noch höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Wesentlich war insbesondere das während der langen Verfahrensdauer vom BF gezeigte Engagement sich in die österreichische Gesellschaft einzubringen und sich konsequent und nachhaltig integrierte. Sei es über seine Deutschkenntnisse, private Freundschaften, seine Weiterbildung, oder sein Bestreben auf eigenen Beinen zu stehen und einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, so hat sich der BF stets bemüht Teil der österreichischen Gesellschaft zu werden und sich hier ein neues Leben aufzubauen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des BF bedeuten.
Im Sinne dieser zugunsten des BF ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG ist gemäß Abs 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
[…]
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“
3.4.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs 4 NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2).
Das Modul 1 diente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten gemäß § 9 IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
3.4.4. Der BF legte im Verfahren kein Zeugnis über eine Integrationsprüfung des ÖIF vor. Er hat daher keinen Nachweis im Sinne des § 9 Abs 4 Z 1 IntG erbracht. Auch die Übergangsbestimmung trifft nicht auf den BF zu, da er sowohl den ÖIF Werte- und Orientierungskurs, als auch seine Prüfung für das Sprachniveau A2 (ÖSD Zertifikat A2, AS 211) erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 absolviert hat. Auch sonst kam nichts hervor, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hätte. Da der BF auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 485,85 €) erreicht, war ihm gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
3.4.5. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides sind aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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