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W165 2256207-1•Bundesverwaltungsgericht W165 2256207-1
W165 2256207-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W165 2256211-1/5EW165 2256207-1/5EW165 2256209-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022, Zlen. 1296179901-220415607 (1.), 1296180510-220415658 (2.), 1296179302-220415631 (3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1), ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Syriens, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
Zuvor hatten die BF am 15.12.2021 in Bulgarien Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“).
In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 06.03.2022 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Ihr Vater, ihre Mutter, und ihr (mit Namen und Alter genannter Ehemann) würden in der Türkei leben. Auf Nachfrage wurden keine in Österreich oder einem sonstigen EU-Staat aufhältige Familienangehörige angegeben. Sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. sechs Jahren zu Fuß in die Türkei verlassen und habe nach Europa gelangen wollen. Sie sei über die Türkei (ca. vier Jahre Aufenthalt), Bulgarien (ca. 25 Tage Aufenthalt), Serbien (ca. zwei Monate Aufenthalt) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt. Befragt, was sie noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, führte die BF1 an, dass sie so viele Schwierigkeiten in Bulgarien gehabt hätten. Sie seien 21 Tage in Quarantäne gewesen. Die Hand ihres Sohnes sei verbrannt worden und er sei nicht medizinisch behandelt worden. Sie sei gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Sie wisse nicht, welches Ergebnis das Verfahren gebracht habe. Sie sei ca. 25 Tage in Bulgarien gewesen. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragsstellung sprechen würde, erklärte die BF1, dass sie nicht zurückwolle. Sie würde lieber nach Syrien zurückgehen als nach Bulgarien zu müssen. Sie habe nur durchreisen wollen, Bulgarien sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe sie kein bestimmtes Reiseziel, sie wolle in Österreich bleiben.
Der ebenfalls am 06.03.2022 einer polizeilichen Einvernahme unterzogene BF2 machte mit seiner Mutter (BF1) übereinstimmende Angaben zur Reiseroute. Er sei mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich eingereist. Sein Vater würde in der Türkei leben. Familienangehörige in Österreich oder einem sonstigen EU-Staat wurden nicht genannt. Er habe in keinem der durchreisten Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF2 zu Protokoll, dass nur seiner Mutter, nicht aber ihm, die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sonst könne er nichts dazu sagen. Zur Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in den durchreisten Mitgliedstaat sprechen würde, machte der BF2 keine Angabe.
Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 08.03.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Mit per E-Mail übermittelten Schreiben an das BFA vom 25.03.2022 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Bulgarien nunmehr zur Durchführung der Asylverfahren der BF zuständig sei. Unter einem wurde ersucht, die notwendigen Schritte zur Übernahme der BF zu veranlassen und deren praktische Durchführung zu organisieren.
Am 03.05.2022 wurde die BF1 durch das BFA einvernommen. Die BF1 gab an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten („Ja, mir geht es gut“). Befragt, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leide oder Medikamente benötigen würde, erklärte die BF1, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Befragt, ob ihre Kinder an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente benötigen würden, gab die BF1 ebenfalls an, dass diese gesund seien und keine Medikamente einnehmen würden. Ihr älterer Sohn habe wegen des Krieges in Syrien Angstzustände gehabt, aber jetzt gehe es ihm gut. Sie habe eine Schwester in Deutschland. Ihr (Anmerkung: angeblich nunmehriger) Ehemann, den sie traditionell geheiratet habe, lebe als Asylwerber in Österreich. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, keine Verwandten in der EU zu haben, rechtfertigte sich die BF1 damit, dass es mit dem arabischen Dolmetscher sprachliche Schwierigkeiten gegeben habe und sie müde von der Reise gewesen sei. Nachgefragt, habe sie damals nur ihren Ex-Mann erwähnt. Ihr (nunmehriger) Ehemann habe in seinem Verfahren angegeben, dass sie hier in Österreich sei. Die BF1 verneinte, dass zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünden. („Nein, er ist selber noch Asylwerber. Er ist in XXXX “). Nachgefragt, habe sie ihren Mann im August 2021 in der Türkei kennengelernt, da sie beide nach Europa gewollt hätten und hätten sie Ende August 2021 geheiratet („den Ehezettel geschrieben“). Sie sei nicht gemeinsam mit ihrem Mann von der Türkei nach Österreich gereist, da der Schlepper ihren Mann mangels Geldes nicht nach Österreich bringen habe wollen. Ihr Mann sei dann mit finanzieller Hilfe seines Onkels, der Mitleid mit ihm gehabt habe, drei Tage nach ihr in Österreich eingereist. Sie sei mit ihrem Ehemann Ende Oktober, Anfang November 2021 von der Türkei gemeinsam nach Bulgarien gereist und seien sie dort drei Tage miteinander verblieben. Hierauf sei sie mit ihren Kindern von den bulgarischen Behörden angehalten worden und ihr Ehemann sei weiter nach Serbien gereist. Nachgefragt, sei sie 23 Tage in Bulgarien gewesen, 21 Tage davon in einer Anhaltestation bei der Polizei. Danach sei sie nach Serbien gereist und habe dort ihren Ehemann in einem Camp getroffen, wo sie ca. zwei Monate mit ihm zusammen verbracht habe. Da ihr Ehemann nicht genug Geld gehabt habe, sei er dortgeblieben und sie sei mit ihren Kindern nach Österreich gekommen. In der Türkei habe sie mit ihrem Ehemann 20 Tage bis einen Monat in Istanbul zusammengewohnt. Davor hätten sie und ihr Ehemann in der Türkei getrennt voneinander gelebt. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann in seiner Erstbefragung einen abweichenden Reiseweg angegeben habe (Türkei: ein Monat, Griechenland: ein Jahr, Albanien: eine Woche, Kosovo: eine Woche, Serbien: ein Jahr und Ungarn: Durchreise) und demnach nicht im August 2021 in der Türkei gewesen sein kann, entgegnete die BF1, dass sie ihren Mann nicht intensiv gefragt habe. Er sei nicht ein Jahr in Serbien gewesen. Sie wisse nicht, was er genau angegeben habe. Derzeit lebe sie mit ihrem Mann nicht zusammen. Sie seien zufällig zwei Tage im selben Camp gewesen. Er habe sie auch für einen Tag in ihrem Quartier besucht. In Österreich gebe es keine weiteren Bezugspersonen, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Von ihrem Ex-Mann und Vater ihrer beiden Kinder sei sie 2014 geschieden worden. Er sei in Syrien verblieben und lebe noch immer dort. Nach Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, die Asylanträge als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu treffen, führte die BF1 dem entgegenstehend an, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle. Ihr Ziel sei ursprünglich nicht Bulgarien gewesen. Sie sei in Bulgarien angehalten worden. Die Behörden hätten ihr gesagt, dass sie ihre Fingerabdrücke abgeben müsse, andernfalls sie nicht freigelassen würde. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei sie selbst freiwillig zur Polizei gegangen und habe hier den Asylantrag gestellt. Nach sie konkret betreffenden Vorfällen während ihres Bulgarienaufenthaltes befragt, führte die BF1 aus, dass sich ihr jüngerer Sohn mit heißem Wasser an der Hand verbrannt habe, als er in der Küche gewesen sei und ein Afghane Tee machen habe wollen. Sie habe die Polizei ersucht, ihren Sohn ins Krankenhaus zu bringen. Die Polizei habe dies nicht getan, obwohl ihr Sohn am Abend immer wieder Schmerzen gehabt habe. Sie habe ihn selbst mit einem Öl behandelt. Ihr älterer Sohn sei von einem Polizisten mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden, als er auf das WC gehen habe wollen. Ihr sei auch etwas passiert. Derselbe Polizist, der ihren Sohn mit dem Stock geschlagen habe, habe ihr, wie auch ihren Kindern, kein Essen gegeben. Man habe ihr gesagt, dass sie dieses schon bekommen hätte. Beschwert habe sie sich bezüglich der Vorfälle nicht. Nach 21 Tagen sei sie in ein offenes Camp verlegt worden. Dort habe sie gemeinsam mit einer anderen Familie eine Unterkunft erhalten. Sie habe das Camp aber am nächsten Tag verlassen und sei Richtung Österreich gefahren. Nachgefragt, ob sie im offenen Camp medizinische Behandlung erhalten habe, gab die BF1 an, dass ihr gesagt worden sei, dass es dort einen Arzt gebe. Sie sei aber nicht zum Arzt gegangen, da sie weitergereist sei. Die BF1 verneinte Vorfälle jeglicher Art im Camp. Sie seien auch nicht lange dort gewesen. Befragt, warum sie nicht in diesem Camp geblieben sei, erklärte die BF1, dass ihr Ziel ursprünglich nicht Bulgarien, sondern Österreich gewesen sei. Ihre Kinder hätten hier die Schule besuchen wollen.
Der der Einvernahme der BF1 beigezogene ältere Sohn (BF2) gab auf Aufforderung zum Vorfall mit dem Polizisten an, dass ihm, als er gerade zum WC gehen habe wollen, dies von einem Polizisten verwehrt worden sei und er von diesem mit einem Holzstück auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Nachgefragt, sei er dabei nicht verletzt worden. Er habe aber Schmerzen gehabt und nicht schlafen können.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 in Kopie diverse Unterlagen in arabischer Sprache vor, unter anderem eine angebliche Bestätigung über eine traditionelle Eheschließung mit einem Syrer, weiter eine Kopie der Verfahrenskarte von dessen Asylverfahren in Österreich.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 29.07.2020
Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports
oder der John Hopkins Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 29.07.2020
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vgl. CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020).
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(AIDA 2.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Zahl der Antragsteller ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. 2019 lag die Quote der Antragssteller, der ihr Verfahren nicht zu Ende führten, bei 72%. Davon wurde in 40% der Fälle das Asylverfahren eingestellt (discontinued) und bei 24% in Abwesenheit entschieden (AIDA 2.2020). 2020 gab es in Bulgarien bis 31.5.2020 289 Asylanträge (VB 15.7.2020).
Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vgl. USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten, dass die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte, dass die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020).
Es gibt Vorwürfe, dass die bulgarischen Behörden Migranten, die es schaffen bulgarisches Territorium zu betreten, durch- und auch wieder ausreisen lassen, um sich der Verantwortung im Rahmen der Dublin-Verordnung oder der Rückübernahmeabkommen zu entziehen (AIDA 2.2020).
Der Zugang von Asylsuchenden zum bulgarischen Hoheitsgebiet bliebt auch 2019 stark eingeschränkt. Dem Innenministerium zufolge wurden insgesamt 2.495 Drittstaatsangehörige festgenommen, darunter 2.184 neu angekommene Asylwerber. Dies entspricht einem Rückgang von 23% im Vergleich zum 2018. Seit dem 1. Jänner 2017 gibt das Innenministerium die Zahl der verweigerten Einreisen ins Land in seinen öffentlich zugänglichen Statistiken nicht mehr bekannt. 2019 haben 309 Asylsuchende an den Grenzen internationalen Schutz beantragt aber nur 2% von ihnen (d.h. 12 Personen) hatten Zugang zum Asylverfahren. Die restlichen 98% kamen in die Schubhaftzentren des Innenministeriums (AIDA 2.2020).
Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-EMN – European Migration Network (6.6.2020): Annual Report on Migration and Asylum 2019, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/00_eu_arm2019_synthesis_report_final_en_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
-SAR – State Agency for Refugees (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 20.7.2020
-SAR – State Agency for Refugees (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
-USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020
-VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail
-VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 29.07.2020
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Nach Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird das Asylverfahren regelmäßig eingeleitet bzw. wieder aufgenommen, dabei wird je nach Verfahrensstand unterschieden (UNHCR 17.12.2018):
Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, hat die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (UNHCR 17.12.2018).
Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Ein Verfahren wird nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (AuFG) ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von 10 Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet (UNHCR 17.12.2018; vgl. BAMF-BMI 5.2019).
Wurde das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, erneut einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wird als Folgeantrag betrachtet und ist nur zulässig, wenn er neue Elemente enthält. Wird der Folgeantrag für zulässig erklärt, was in der Praxis selten der Fall ist, wird der Antrag im regulären Verfahren geprüft. Eine Prüfung im regulären Verfahren erfolgt auch dann, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht (UNHCR 17.12.2018).
Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung zurückkehren, sind abhängig vom Verfahrensstand (UNHCR 17.12.2018). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAR die Grenzpolizei über die voraussichtliche Ankunft und gibt an, ob der Rückkehrer in ein Asylaufnahmezentrum oder in ein Schubhaftzentrum zu überstellen ist (AIDA 2.2020):
Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht (AIDA 2.2020).
Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in einem der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accommodation of Foreigners, SCTAF) gebracht werden. Nach Stellen eines Asylantrags wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt (UNHCR 17.12.2018).
Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreichen (UNHCR 17.12.2018).
Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum (SCTAF) gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (UNHCR 17.12.2018; vgl. AIDA 2.2020; BAMF-BMI 5.2019).
In der Praxis werden in Sofia ankommende Personen nach der Überstellung unterrichtet, dass sie verpflichtet sind, sich bei der staatlichen Asylbehörde vorzustellen, meist schon am folgenden Tag. Wenn sie dort vorstellig werden, erhalten sie die Entscheidung, dass das Verfahren wiedereröffnet wird zusammen mit der 'take-back' Entscheidung (UNHCR 26.3.2019).
Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum 'Nadya' IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-BAMF-BMI – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Bundesministerium des Innern (Deutschland) (5.2019): Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylwerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/684878/684880/684924/20138868/21716440/Deutschland___Botschaft_%28Bulgarien%29%2C_Aktuelle_Entwicklungen_zur_Rechtslage_und_Situaton_von_Asylbewerbern_und_anerkannt_Schutzberechtigten_in_Bulgarien%2C_2019.pdf?nodeid=21726048vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (26.3.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/20122890/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Berlin%29%2C_26%2E03%2E2019%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20149532vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
-VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017): Auskunft SAR, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 29.07.2020
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Vergewaltigungs- und Folteropfer sowie Opfer von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 2.2020).
Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable, außer für Minderjährige, vor (AIDA 2.2020).
Zwischen 2014 und 2018 wurden von der SAR (Migrationsbehörde) zwei Ansätze zur Beurteilung von Vulnerabilität angewandt. Beim ersteren handelte es sich um Beratungsgespräche in Gruppen, um gefährdete Asylwerber vor ihrer Registrierung zu erkennen. Beim zweiteren erfolgte die Identifizierung durch den Sachbearbeiter bei der Erstregistrierung des Antragstellers. Danach folgte ein Verweis an einen Sozialexperten der SAR, um im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs die etwaigen speziellen Bedürfnisse festzustellen. Eine formelle Beurteilung wurde jedoch nicht vorgenommen. Darüber hinaus gab es keine spezifischen Garantien, die den diesbezüglichen EU-Mindeststandards entsprachen. Kürzlich wurde von der SAR eine neue interne Verfahrensordnung verabschiedet, nach der die Mitarbeiter bei der medizinischen Erstuntersuchungen von Sozialexperten unterstützt werden, um gefährdete Antragssteller frühzeitig identifizieren zu können. Wird ein Antragssteller als vulnerabel erkannt, wird die Schutzbedürftigkeit, einschließlich einer detaillierten Beschreibung und einer Folgebewertung, ins Registrierungsformular eingetragen. Es wurde zusätzlich ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragsstellern mit traumatisierenden Erfahrungen eingeführt, um ihre speziellen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Versorgung zu erleichtern. In vielen Aufnahmezentren, vor allem in Sofia, werden jedoch weiterhin wie früher Gruppenberatungen für Neuankömmlinge durchgeführt (AIDA 2.2020).
Dennoch wurden 2019 durch ein Monitoring praktische Verbesserungen bei der Identifizierung gefährdeter Antragssteller festgestellt. In 72% der beobachteten Fälle (271 Fälle) bestätigten die Antragssteller, dass im Rahmen einer sozialen Befragung eine Bedarfsanalyse durchgeführt wurde, während in 7% der Fälle (25 Fälle) eine Folgebewertung angeordnet wurde. Vollständige Risikoeinschätzungsformulare oder Vorlagen konnten jedoch nicht in den individuellen Akten der Antragssteller gefunden werden. In 100% der überwachten Fälle, die unbegleitete Minderjährige (UM) betrafen, fehlte in den Akten der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes. Diese Berichte wurden zwar in der Praxis erstellt, aber nie an die SAR weitergeleitet und daher nicht berücksichtigt. Die Verbesserung der Früherkennungsmechanismen führte zu einem bedeutenden Anstieg der absoluten Zahl der Asylwerber deren Vulnerabilität offiziell anerkannt wurde (2016: 179; 2017: 122; 2018: 99; 2019: 797) (AIDA 2.2020).
Es gibt weder Leitlinien noch Praktiken, um die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Gruppen zu berücksichtigen. In der Praxis werden bestimmte Maßnahmen zur Sicherstellung der Medikation bzw. Ernährung bei bestimmten schweren chronischen Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, etc.) gesetzt. Das Gesetz verlangt die Berücksichtigung von Vulnerabilität nur bei der Entscheidung über die Unterkunft. Dies geschieht jedoch nach eigenem Ermessen und ohne schriftlich festgelegte Kriterien. In der Praxis gibt es in den Aufnahmezentren keine getrennten Einrichtungen für Familien, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige oder traumatisierte Asylwerber (AIDA 2.2020).
Es fehlt den Behörden an Systemen, um besonders verwundbare Asylsuchende korrekt zu identifizieren und ihnen eine sichere Unterkunft und angemessene Unterstützung zu bieten (AI 16.4.2020).
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Gesetzlich ist keine bestimmte Methode vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Es wird ohne jeglichen Nachweis einer vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen durchgeführt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. 2019 wurde in 18 Fällen eine Altersfeststellung durchgeführt, wobei in allen Fällen die Antragsteller als volljährig eingestuft wurden. 2019 wurde eine Expertengruppe aus Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingesetzt, um ein nationales Altersfeststellungsverfahren auf der Grundlage eines multidisziplinären Ansatzes zu schaffen. Der Entwurf über die Altersbestimmung wurde fertiggestellt und zur Annahme an die Regierung weitergeleitet; dieser wurde aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht gebilligt (AIDA 2.2020).
Seit 2015 fungiert ein Repräsentant der zuständigen lokalen Gemeinde als Vertreter von unbegleiteten Minderjährigen (UM). Dieser hat darauf zu achten, dass das beste Interesse des Kindes im Verfahren berücksichtigt wird, und er muss den UM in allen Arten von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vertreten bzw. dessen rechtliche Vertretung sicherstellen. Die Vertretung der UM durch Sozialarbeiter wurde abgeschafft. Kritiker meinen aber, dass die neue Regelung noch schlechter wäre, da es den Gemeinden an geeignetem Personal und grundlegender Erfahrung und Expertise beim Kinderschutz mangele. Außerdem sei die Zahl der gesetzlichen Vertreter – ein oder zwei pro Aufnahmeeinrichtung – eindeutig nicht ausreichend. 2019 stellten in Bulgarien insgesamt 524 UM einen Asylantrag (AIDA 2.2020).
UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 100 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2020; vgl. EMN 6.6.2020; USDOS 11.3.2020). In diesem Zentrum werden laut AIDA jedoch nur UM aus Afghanistan untergebracht, während UM aus anderen Ländern weiterhin in anderen Aufnahmezentren in gemischten Schlafsälen beherbergt werden. Andere Nationalitäten, wie Syrer, Iraker usw., kommen in die andere Sicherheitszone in Ovcha Kupel (AIDA 2.2020; vgl. IOM 2019; IOM o.D.a), die Platz für 138 UM bietet (AIDA 2.2020; vgl. EMN 6.6.2020; IOM 2019). Trotz verfügbarer Plätze in Ovcha Kupel wurden 2019 einige afghanische UM in anderen Aufnahmezentren, beispielsweise in Harmanli, zusammen mit nicht-verwandten Erwachsenen untergebracht (AIDA 2.2020).
In beiden Sicherheitszonen erhalten UM rund um die Uhr eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Unterstützung (z.B. mobile Schutzteams von IOM bestehend aus Sozialarbeitern, Sozialmediatoren, Psychologen und Rechtsberatern; Dolmetscher; Sicherheitspersonal). Darüber hinaus werden sie von der Internationalen Organisation für Migration Bulgarien (IOM) betrieben und vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert. Die Regierung verfügt noch über keine neuen Maßnahmen, die die Nachhaltigkeit und die Erweiterung der Sicherheitszonen nach Ablauf des AMIF-Projekts betreffen (AIDA 2.2020; vgl. EMN 6.6.2020; IOM 2019; IOM o.D.b).
In der Vergangenheit wurden UM ohne Ausweispapiere im Alter von 14 bis 18 Jahren, deren Alter durch ihr Aussehen nicht offensichtlich festgestellt werden konnte, oft inhaftiert und erst nach einer positiven Altersfeststellung an die Kinderwohlfahrtseinrichtungen übergeben. Oftmals wurden sie einem nicht verwandten Erwachsenen in der Gruppe zugewiesen („attached“) und galten somit als begleitet ('accompanying child'). Deshalb wurden 2019 entsprechende Gesetzesänderungen verabschiedet, um diese Minderjährigen stärker zu schützen. Es bleibt abzuwarten, wie und ob diese neuen Bestimmungen in der Praxis angewandt werden (AIDA 2.2020; vgl. GDP 4.2019).
Die folgenden NGOs mit unterschiedlichen Schwerpunkten spielen weiterhin eine Schlüsselrolle in Bezug auf Vulnerabilität (z.B. frühzeitige Identifizierung, Bewertung, Überweisung und entsprechende Behandlung): Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit); Rotes Kreuz (Gesundheitsprobleme und Behinderung); Nadja Center (mentale und psychische Gesundheit); Bulgarian Helsinki Committee (unbegleitete Minderjährige) (AIDA 2.2020).
Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung Zugang zu Bildung, das umfasst Schulen und Berufsausbildung, analog zu bulgarischen Minderjährigen. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Asylsuchende Kinder mit besonderen Bedürfnissen kommen nicht in den Genuss alternativer Regelungen, die für bulgarische Kinder vorgesehen sind (AIDA 2.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgiaria [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028188.html, Zugriff 20.7.2020
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-EMN – European Migration Network (6.6.2020): Annual Report on Migration and Asylum 2019, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/00_eu_arm2019_synthesis_report_final_en_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
-GDP – Global Detention Project (4.2019): Immigration Detention in Bulgaria – Fewer Migrants and Refugees, more Fences, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/04/190429-Immigration-Detention-in-Bulgaria-Online.pdf, Zugriff 20.7.2020
-IOM – International Organization for Migration Bulgaria (2019): Overview: Safety zone for unaccompanied asylum-seeking children in RRC Sofia – Voenna Rampa, http://iom.bg/sites/default/files/IOM%20BG%20Safety%20Zone%20Overview%202019.pdf#overlay-context=bg, Zugriff 20.7.2020
-IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, http://iom.bg/en/content/%D1%82he-first-safety-zone-unaccompanied-asylum-seeking-children-bulgaria-opened-its-doors%E2%80%8B, Zugriff 20.7.2020
-IOM – International Organization for Migration Bulgaria (o.D.b): Safety zone for unaccompanied children – RRC Sofia, Ovche Kupel, https://www.iom.bg/en/content/safety-zone-unaccompanied-children-%E2%80%93-rrc-sofia-ovcha-kupel, Zugriff 20.7.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bulgaria, 11. März 2020https://www.ecoi.net/de/dokument/2027508.html, Zugriff 20.7.2020
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 29.07.2020
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2020).
Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vgl. BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-BM – Boardermonitoring Bulgaria (2.3.2020): Bulgaria ist not changing its push-back policy at its border to Turkey, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 20.7.2020
-USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020
Versorgung
oGrundversorgung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020).
Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2020).
Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2019 wurden 101 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 72 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2020).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
oUnterbringung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Im Dezember 2018 wurde das Aufnahmezentrum Vrazhdebna in Sofia von der SAR geschlossen und im Mai 2019 wiedereröffnet. Vrazhdebna wurde mit EU-Mitteln vollständig renoviert (AIDA 2.2019). Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug zwischen Ende Dezember 2019 5.330 Plätze (5.190 Plätze in Aufnahmezentren und 140 in Privatunterkünften) (AIDA 2.2020).
Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vgl. UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020).
Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vgl. CoE-CPT 11.7.2019).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-AIDA – Asylum Information Database (2.2019): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgiaria [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028188.html, Zugriff 20.7.2020
-CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf (2019) 24],https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 20.7.2020
-FRA – European Agency for Fundamental Rights (5.2019): Migration: key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
-VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail
oMedizinische Versorgung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018), das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (UNHCR 17.12.2018). Asylwerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten gewährleistet, unabhängig vom Wohnort der Asylwerber (AIDA 2.2020).
SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2020), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2020; vgl. BTI 29.4.2020; OECD/EO 29.10.2019). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2020).
Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar. Zudem umfasst die Versicherung nicht alle medizinischen Behandlungen und Medikamente. Insbesondere bei schweren und chronischen Erkrankungen können einige Behandlungen nur teilweise erstattet werden. Ohne finanzielle Unterstützung stoßen Asylsuchende auf Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Kosten zu decken. Das Bulgarische Rote Kreuz verfügt über einen kleinen Fonds, der hauptsächlich von UNHCR finanziert wird, um die Kosten für medizinische Versorgung und Medikamente für eine begrenzte Anzahl extrem vulnerabler Asylsuchender zu decken. In der Praxis wird psychologische Unterstützung in den Aufnahmezentren von NGOs geleistet, die auf Projektbasis finanziert wird, und nicht in allen Zentren auf dem gleichen Niveau und in gleicher Häufigkeit angeboten werden kann. Die Nachhaltigkeit dieser Dienstleistungen ist entsprechend nicht gewährleistet (UNHCR 17.12.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
-BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020
-MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
-OECD/EO – Organisation for Economic Co-operation and Development/European Observatory on Health Systems and Policies (29.10.2019): Bulgaria: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/34781ac1-en.pdf?expires=1594814329id=idaccname=guestchecksum=975003598D2DE0B62B342C613516F30C, Zugriff 20.7.2020
-UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
-WHO – World Health Organisation (2018): Bulgaria – Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/383054/HiT-Bulgaria-2018-web.pdf?ua=1, Zugriff 20.7.2020
In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere, einer Überstellung nach Bulgarien im Wege stehende Erkrankungen würden nicht vorliegen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der Ehemann der BF1, den diese im August 2021 in der Türkei geheiratet haben solle, könne sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Türkei befunden haben und sei laut eigener Angabe in seinem Asylverfahren ein Jahr in Serbien gewesen. Bisher habe kein gemeinsamer Haushalt der BF1 mit dem Ehemann in Österreich bestanden. Der Ehemann sei seit 09.05.2022 in derselben Unterkunft wie die BF wohnhaft. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis der BF1 von ihrem Ehemann habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden. Weitere familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff nach Art. 8 EMRK dar. Behauptete Übergriffe der bulgarischen Polizei seien in den Erstbefragungen der BF1 und des BF2 nicht erwähnt worden. Die Behauptung, dass dem BF3 nach einer Verbrennung mit heißem Wasser an der Hand die erforderliche medizinische Behandlung verweigert worden wäre, widerspreche den Länderberichten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären oder diese dort zu erwarten hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF in Bulgarien Gefahr liefen, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Gegen die Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, in denen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Bei den BF handle es sich um syrische Staatsangehörige, die zum Christentum konvertiert seien. Die BF1 habe ihren Ehemann, einen zum Asylverfahren in Österreich zugelassenen Asylwerber, in der Türkei kennen und lieben gelernt und geheiratet. Die Ehe sei mithilfe eines Anwaltes in Syrien registriert worden. Am Weg nach Österreich sei die Familie getrennt worden, habe in Österreich wieder zusammengefunden und lebe seit Anfang Mai in einer gemeinsamen Unterkunft in einem Familienzimmer. Es bestehe eine enge emotionale Bindung der Kinder zur ihrem Stiefvater. Besonders der durch Gewalterfahrungen mit seinem leiblichen Vater und auf der Flucht in Bulgarien traumatisierte ältere Sohn brauche die Geborgenheit und Familienbindung durch seine Mutter und seinen Stiefvater. In Bulgarien seien beide Kinder geschlagen worden. Trotz einer Verbrennung habe es keine medizinische Behandlung gegeben. Als Strafe hätten die BF keine Nahrung erhalten. Die Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen der BF in Bulgarien sowie deren schützenswerten Familienleben in Österreich unzureichend auseinandergesetzt. Durch eine Außerlandesbringung würden die BF Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden und das Recht auf Familienleben in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Eine Außerlandesbringung der BF würde deren Rechte nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK verletzen. Die BF würden im Falle einer Abschiebung in Bulgarien in eine prekäre Situation geraten. Die BF1 sei als quasi alleinstehende Frau mit zwei Kindern besonders vulnerabel. Zudem wäre die BF1 nicht in der Lage, das Familienleben mit ihrem Ehemann fortzusetzen und würden die Kinder eine emotional wichtige Bezugsperson verlieren. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben. Die Länderberichte würden sich aufgrund der Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen.
Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich wäre und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.
Der Beschwerde war in Kopie ein einseitiges Schriftstück in arabischer Sprache angeschlossen, bei dem es sich um die syrische Registrierung einer von der BF1 mit ihrem Lebensgefährten in der Türkei vorgenommenen traditionellen Eheschließung handeln solle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang.
Zu den BF liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien vom 15.12.2021 vor.
Die BF haben nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Bulgarien an.
Ergänzend dazu werden der Entscheidung des erkennenden Gerichtes die im nachfolgenden wiedergegebenen Länderfeststellungen zu Bulgarien in der Fassung vom 13.06.2022 zugrunde gelegt, denen keine Verschlechterung der Situation für Asylwerber in Bulgarien zu entnehmen ist:
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Bulgarien wurden bisher 1.239.870 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 37.588 Personen verstorben sind.
Quellen:
https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 29.08.2022
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 13.06.2022
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W165_2256207_1_00/hauptdokument.img2is.jpg
(AIDA 2.2022;für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W165_2256207_1_00/hauptdokument.img3is.png(AIDA 2.2022)
2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W165_2256207_1_00/hauptdokument.img4is.png(AIDA 2.2022)
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , 2021 Update, Zugriff 17.5.2022
• SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node /42 , Zugriff 17.5.2022
• SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43 , Zugriff 17.5.2022
• UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://re porting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf , Zugriff 17.5.2022
• USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 17.5.2022
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.06.2022
Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).
Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022).
• Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022).
• Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022).
Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022).
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022
• BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/m edia/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html , Zugriff 18.5.2022
• EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/eas o-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy , Zugriff 18.5.2022
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 13.06.2022
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile in Begleitung 5 ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Vergewaltigungs- und Folteropfer sowie Opfer von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 2.2022). Bis Ende 2020 sah das Gesetz keine spezifischen Identifizierungsmechanismen für vulnerable Asylwerber vor, außer für Kinder. Ende 2020 wurden durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Bewertung der Vulnerabilität und Empfehlungen sowie eine obligatorische Weiterleitung von Gefährdungsberichten an die Sachbearbeiter eingeführt, damit diese eine Bedarfsanalyse und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen können, der der Akte des Asylwerbers beigefügt wird. Die Umsetzung dieser Änderungen in der Praxis bleibt abzuwarten (AIDA 2.2022). Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022). Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung 6 von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022). Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022). Ende 2020 wurde die rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen geändert. Die Verpflichtung, diese Minderjährigen nicht nur im Verfahren, sondern auch nach der Anerkennung und vor allen Ämtern und Institutionen zu vertreten, wurde von den Gemeinden auf das Nationale Büro für Rechtshilfe verlagert. Es enthält Anforderungen an die Qualifikation des bestellten Rechtsbeistandes und die Vertretung im besten Interesse des Minderjährigen. Damit sollte dem Fehlen eines Vormunds entgegengewirkt und für eine angemessene Rechtsvertretung gesorgt werden (AIDA 2.2022). UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vgl. IOM o.D.a). In zwei Aufnahmezentren in Sofia steht eine Sicherheitszone für unbegleitete minderjährige Asylwerber zur Verfügung, um diesen eine 24-Stunden-Betreuung und spezialisierte Dienstleistungen in einem an ihre Bedürfnisse angepassten Umfeld zu bieten (USDOS 12.4.2022). In beiden Sicherheitszonen erhalten UM rund um die Uhr eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Unterstützung (z.B. mobile Schutzteams von IOM bestehend aus Sozialarbeitern, Sozialmediatoren, Psychologen und Rechtsberatern; Dolmetscher; Sicherheitspersonal). Betrieben werden diese Sicherheitszonen von der Internationalen Organisation für Migration Bulgarien (IOM) und die Finanzierung erfolgt durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) (IOM o.D.b). Im August 2021 erklärte der bulgarische Ombudsmann, dass die speziell für UM vorgesehene Zone im Aufnahmezentrum Voenna Rampa stark überfüllt sei und die Kinder unter äußerst schlechten und unhygienischen Bedingungen lebten (AI 29.3.2022). Im Jahr 2019 wurde eine Expertengruppe aus Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingesetzt, um ein nationales Verfahren zur Altersfeststellung auf der Grundlage eines multidisziplinären Ansatzes zu entwickeln. Der Entwurf der Methodik zur Altersbewertung wurde 7 fertiggestellt und zur Annahme an die Regierung weitergeleitet, aber bis 31. Dezember 2021 - nicht zuletzt aufgrund anderer Prioritäten wegen Covid - noch nicht verabschiedet (AIDA 2.2022). Die folgenden NGOs mit unterschiedlichen Schwerpunkten spielen weiterhin eine Schlüsselrolle in Bezug auf Unterstützung bei Vulnerabilität (z.B. frühzeitige Identifizierung, Bewertung, Überweisung und entsprechende Behandlung): Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit); Rotes Kreuz (Gesundheitsprobleme und Behinderung); Nadja Center (mentale und psychische Gesundheit); Bulgarian Helsinki Committee (unbegleitete Minderjährige) (AIDA 2.2022). Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. UMA mit besonderen Bedürfnissen kommen nicht in den Genuss alternativer Regelungen, außen jenen, die auch für bulgarische Kinder vorgesehen sind (AIDA 2.2022).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022
• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022• IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, http://iom.bg/en/content/%D1%82he-first-safety-zone-unaccompanied-asylum-seekingchildren-bulgaria-opened-its-doors%E2%80%8B, Zugriff 18.5.2022 , Zugriff 18.5.2022
• IOM – International Organization for Migration Bulgaria (o.D.b): Safety zone for unaccompanied children – RRC Sofia, Ovche Kupel, https://www.iom.bg/en/content/safety-zone-unaccompaniedchildren-%E2%80%93-rrc-sofia-ovcha-kupe l, Zugriff 18.5.2022
• USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 19.5.2022
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.06.2022
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, 8 dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022
• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022• BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/ , Zugriff 18.5.2022
• USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 19.5.2022
Versorgung
Grundversorgung
Letzte Änderung: 13.06.2022
Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu 9 leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022).
Quellen:
• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022
Unterbringung
Letzte Änderung: 13.06.2022
Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). 10 Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022
• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 13.06.2022
Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie 11 Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 3.6.2022
• BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf , Zugriff 18.5.2022
• OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1 a721b0-en , Zugriff 23.5.2022
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.06.2022
Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022).
Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022).
Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Angang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen der BF liegen nicht vor. Die BF sind nach eigener Angabe alle gesund und nehmen keine Medikamente ein. Medizinische Unterlagen sind nicht vorhanden.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der BF nach Bulgarien.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Die BF gehören keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19 Infektion an.
Von Anfang März 2022 bis 06.07.2022 hat sich der (angebliche) Ehemann der BF1 als Asylwerber im Bundesgebiet befunden (Asylantragstellung am 09.03.2022). Am 06.07.2022 verließ dieser freiwillig das Bundesgebiet, um selbständig in den - für sein Verfahren zuständigen - Dublin-Mitgliedstaat (laut IZR Deutschland) zu reisen. Der geschiedene Ehemann der BF1 und Vater des BF2 und des BF3 befindet sich in der Türkei (so die BF1 in ihrer Erstbefragung) bzw nach wie vor in seinem Herkunftsstaat Syrien (so die BF1 abweichend hiervon in ihrer Einvernahme vor dem BFA).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und ihr Lebensgefährte im August 2021 in der Türkei eine traditionelle Ehe geschlossen hätten und diese mittlerweile in Syrien rechtsgültig registriert worden wäre. Zum behaupteten Zeitpunkt des Kennenlernens des nunmehrigen Ehemannes in der Türkei (August 2021) befand sich der Lebensgefährte der BF1 nicht in der Türkei. Ein gemeinsamer Haushalt der BF1 mit dem „Ehemann“ bzw Lebensgefährten hat vor deren Asylantragstellung in Österreich nie bestanden. Von 09.05.2022 bis 17.06.2022 (Anmerkung: dem Datum des offenkundig gemeinsamen Untertauchens der BF und des Lebensgefährten der BF1) waren die BF und der Lebensgefährte der BF1 in derselben Flüchtlingsunterkunft untergebracht.
Zwischen der BF1 und ihrem Lebensgefährten bestehen - auch laut eigener Angabe der BF1 - keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten sowie keine besondere Beziehungsintensität bzw. hinreichende Nahebeziehung. Sonstige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet sind nicht vorhanden.
Seit 15.06.2022 sind die BF als „unstet“ registriert und unbekannten Aufenthaltes Seit 17.06.2022 besteht im Bundesgebiet keine behördliche Meldung mehr. Ebenso war der Lebensgefährte der BF1 seit 15.06.2022 als „unstet“ registriert und hat seit 17.06.2022 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet bestanden. Der Lebensgefährte der BF1 hat das Bundesgebiet am 06.07.2022 freiwillig zwecks selbständiger Weiterreise in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) verlassen.
Mit E-Mail vom 04.07.2022 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde vom Untertauchen der BF und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO in Kenntnis.
In jüngerer Vergangenheit bestandene Überstellungsaussetzungen aufgrund von Bulgarien aufgenommener ukrainischer Flüchtlinge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind seit 26.08.2022 aufgehoben. Dublin-Überstellungen nach Bulgarien sind nunmehr wieder uneingeschränkt möglich.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten einschließlich des Verfahrensaktes des (angeblichen) Ehemannes der BF1 sowie den die BF betreffenden Gerichtsakten des BVwG.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Bundesgebiet und deren Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 06.03.2022.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF in Bulgarien am 14.08.2022 ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien.
Die Feststellungen zum mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahren beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr zwischen dem BFA und der bulgarischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung, dass die BF seit ihrer Asylantragstellung in Bulgarien (14.08.2022) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben, beruht auf den nicht in Zweifel zu ziehenden Asylantragstellungen der BF in Bulgarien (14.08.2022) und in Österreich (06.03.2022). Die BF1 hat zudem selbst angegeben, dass sie sich nach Verlassen Bulgariens (nur) etwa zwei Monate in Serbien aufgehalten habe, bevor sie mit ihren Kindern über Ungarn nach Österreich gekommen sei.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Die BF1 führte weder in Bezug auf sich selbst noch in Bezug auf ihre Kinder gesundheitliche Beeinträchtigungen an. Ihr älterer Sohn soll wegen des Krieges in Syrien Angstzustände gehabt haben, nunmehr geht es ihm nach Angabe der BF1 gut. Weiter erklärte die BF1, dass sie alle keine Medikamente einnehmen würden. Medizinische Unterlagen, aus denen allfällige gesundheitliche Probleme geschlossen werden könnten, sind nicht vorhanden.
Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF, insbesondere das Nichtbestehen einer (rechtlich relevanten) Ehe mit ihrem angeblichen nunmehrigen Ehemann, ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage einschließlich den Angaben des Ehemannes zu seiner Reiseroute in dessen Asylverfahren: Die BF1 machte in ihrer Einvernahme im Widerspruch zu den Angaben ihres angeblichen Ehemannes in dessen Asylverfahren stehende Angaben zu dessen Reiseroute, die auch auf diesbezüglichen Vorhalt der Behörde nicht aufgeklärt werden konnten. So erwähnte der Lebensgefährte in der Erstbefragung seines Asylverfahrens überhaupt nicht, jemals in Bulgarien gewesen zu sein und gab darüber hinaus an, dass er vor seiner Einreise nach Österreich (Anmerkung: spätestens Anfang März 2022) ein Jahr lang in Serbien gewesen sei. Die BF1 brachte demgegenüber vor, dass sie und ihr Ehemann Ende Oktober, Anfang November 2021 von der Türkei gemeinsam nach Bulgarien gereist seien. Ihr Mann sei dann vor ihr nach Serbien weitergereist, da sie von den bulgarischen Behörden angehalten worden sei. Dann sei sie ebenso nach Serbien gereist und habe dort ihren Ehemann in einem Camp getroffen und mit ihm zusammen zwei Monate in Serbien verbracht. Zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Ehemann laut eigener Aussage somit bereits seit Monaten in Serbien befunden hat, soll er laut BF1 erst mit dieser gemeinsam die Türkei nach Bulgarien verlassen haben. Abgesehen davon hat sich der Ehemann der BF1 laut eigener Angabe nach seinem Türkeiaufenthalt nicht nach Bulgarien, sondern nach Griechenland begeben und somit grundsätzlich eine andere Reiseroute als die BF1 genommen. Darüber hinaus hat sich der Ehemann, wie dieser weiter angegeben hat, ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Zusammengefasst ist es somit als unplausibel und nicht glaubhaft anzusehen, dass es im August 2021 in der Türkei zum angeblichen Kennenlernen der BF1 und ihres Ehemannes und noch im selben Monat zu einer traditionellen Eheschließung gekommen sein soll. Dem Vorhalt der Behörde, dass ihr Ehemann laut Angabe seiner Reiseroute in seiner Erstbefragung im August 2021 nicht in der Türkei gewesen sein kann, trat die BF1 nur dadurch entgegen, dass sie ihren Mann nicht intensiv gefragt habe, dieser jedoch nicht ein Jahr in Serbien gewesen sei und sie nicht wisse, was dieser genau angegeben habe. Sieht man einmal davon ab, hat die BF1 in ihrer Erstbefragung ihren „Ehemann“ nicht einmal erwähnt. In der Erstbefragung gab die BF1 ihren Familienstand zwar mit „verheiratet“ an, nannte in weiterer Folge jedoch nicht ihren angeblichen nunmehrigen Ehemann, sondern ihren damaligen bzw früheren Ehemann mit vollem Namen und Alter (ca. 48 Jahre), der, wie auch ihre Eltern, in der Türkei leben würde. Erst in der Einvernahme sprach die BF1 davon, dass es sich hierbei um ihren Ex-Ehemann gehandelt habe, von welchem sie seit 2014 geschieden sei. Wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben in der Erstbefragung erklärte die BF1 diesmal, dass ihr - nunmehr dezidierter - Ex-Ehemann nicht in der Türkei leben würde, sondern in Aleppo verblieben sei und noch immer dort leben würde. Da sich der nunmehrige Ehemann der BF1 jedenfalls nicht zeitgleich mit der BF1 in der Türkei befunden haben kann, kann auch dem Vorbringen eines angeblichen gemeinsamen Wohnsitzes in Istanbul von 20 Tagen bzw einem Monat kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr waren die BF1 und ihr „Ehemann“ erst in Österreich erst- und einmalig für einen kurzen Zeitraum vom 09.05.2022 bis 17.06.2022, somit bis zum Zeitpunkt ihres offenkundig gemeinsamen Untertauchens, in derselben Asylunterkunft untergebracht. Wie dem IZR zu entnehmen ist, hat der „Ehemann“ mittlerweile inzwischen am 06.07.2022 auch das Bundesgebiet zwecks selbständiger Weiterreise in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland freiwillig verlassen. Die BF sind nach wie vor unbekannten Aufenthaltes. Auch finanzielle und sonstige Abhängigkeiten der BF vom Lebensgefährten bzw. Stiefvater waren und sind nicht vorhanden. Die BF1 selbst hat in ihrer Einvernahme das Bestehen einer Abhängigkeit von ihrem angeblichen Ehemann unter Verweis darauf, dass dieser selbst Asylwerber sei, ausdrücklich verneint. Eine rein emotionale Abhängigkeit - wie diese von der BF1 in Bezug auf das Verhältnis ihrer Kinder, insbesondere des älteren Sohnes (BF2) zu ihrem „Stiefvater“ vorgebracht wird - vermag ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben jedenfalls nicht zu begründen. Aus einer lediglich kurzen gemeinsamen Unterbringung in einer österreichischen Asylunterkunft kann wohl zwischen den Kindern der BF1 und ihrem „Stiefvater“ wohl auch noch keine „vaterähnliche“ Bindung entstanden sein.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
Die Feststellung, dass die BF (wie auch der angebliche Ehemann der BF1, dieser bis zu dessen freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet am 06.07.2022), seit 17.06.2022 unbekannten Aufenthaltes sind, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Ehemann der BF1 am 06.07.2022 freiwillig in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland ausgereist ist, gründet sich auf das IZR.
Die Feststellung, dass das BFA am 04.07.2022 die bulgarische Dublin-Behörde vom Untertauchen der BF und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen in den Akten einliegenden Schreiben.
Die Feststellungen zu den aufgehobenen Dublin-Überstellungsbeschränkungen Bulgariens ergeben sich aus Informationen des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art. 29 Modalitäten und Fristen
(1) […]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt.
Die materielle Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens ist in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat (Türkei), kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten haben.
Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der BF beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die BF haben nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Die Überstellungsfrist wurde nach Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert und ist noch offen. Bulgarien hat der Wiederaufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.
Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO (abhängige Personen) scheidet aus (siehe hierzu bereits oben unter Pkt 2. Beweiswürdigung).
Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihr persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].
Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Die seitens des Gerichtes darüber hinaus herangezogenen Länderfeststellungen in ihrer aktuellen Fassung vom 13.06.2022 ergeben kein abweichendes Bild und führen zu keiner anderslautenden Beurteilung der Situation von Asylwerbern in Bulgarien.
Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebenen Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht gesprochen werden.
Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Nach den Länderfeststellungen existiert in Bulgarien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Dublin-Rückkehrer haben demnach ebenso Zugang zum Asylverfahren. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehren informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Rückkehrers befindet: Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag verfügt oder das Verfahren aufgrund des Untertauchens - wie gegenständlich wohl im Falle der BF - beendet wurde (und somit noch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde und das Verfahren wiederaufzunehmen ist), wird der Rückkehrer in ein Aufnahmezentrum der SAR überstellt. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass seit 2015 die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass deren Asylverfahren in Bulgarien ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde und daher nach Rückkehr automatisch wiedereröffnet wird.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiter, dass Asylwerber während aller Arten von Asylverfahren grundsätzlich Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen haben, somit auf Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung.
Alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder - wie die BF1 und ihre beiden zwölf- bzw sechzehnjährigen Söhne - werden im bulgarischen Asylgesetz als solche als vulnerable Gruppe definiert, ohne dass es gesonderter Identifizierungsmaßnahmen als vulnerable Asylwerber bedarf. Zusätzliche Vulnerabilitätsaspekte, wie insbesondere Krankheit, Behinderung und Traumata sind, wie oben ausgeführt, bei keinem der BF vorhanden. So ist auch weder aktenkundig noch wäre dies behauptet worden, dass die BF während ihres bis zu deren Untertauchen immerhin rund dreieinhalbmonatigen Österreichaufenthaltes überhaupt jemals einen Arzt aufgesucht hätten.
Der Zugang vulnerabler Asylwerber einschließlich vulnerabler Dublinrückkehrer zu Unterbringung und Versorgung, die aus materieller einschließlich medizinischer Versorgung besteht, wird in den Länderfeststellungen ausdrücklich garantiert. Hinzuweisen ist auch auf NGOs, die mit unterschiedlichen Schwerpunkten eine Schlüsselrolle in Bezug auf Unterstützung bei Vulnerabilität spielen, ZB Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit).
Nach eigener Angabe wurden die BF im Anschluss an eine rund dreiwöchige Quarantäne, somit umgehend danach, in ein offenes Camp überstellt und haben dort gemeinsam mit einer weiteren Familie eine entsprechende Unterkunft bezogen. Die BF wurden demnach ordnungsgemäß in einer für Asylwerber (konkret als Familie) vorgesehenen Unterkunft untergebracht und versorgt. So hat die BF1 auch an ihrem - wenn auch aus eigener Entscheidung unbegründet sehr kurz gehaltenen Aufenthaltes im Camp - keinerlei Kritik geäußert. Der Vorwurf, einmal bei der Essensausgabe übergangen worden zu sein, bezieht sich offenkundig auf den zuvor in Quarantäne zugebrachten Zeitraum und vermag selbst bei Zutreffen, für sich allein genommen keine Art. 3 EMRK-Relevanz, der der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, zu begründen. In Bezug auf die zugewiesene Flüchtlingsunterkunft berichtete die BF1 demgegenüber auch auf explizite Nachfrage in ihrer Einvernahme von keinen „Vorfällen“. Die BF gab vielmehr lediglich an, dass sie die ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft („das Camp“) bereits am nächsten Tag wieder verlassen und Richtung Österreich gefahren sei. Ein triftiger Grund, Bulgarien zu verlassen, wurde nicht ins Treffen geführt und ist auch nicht ersichtlich. So erklärte die BF auf explizite Nachfrage, warum sie nicht in diesem Camp geblieben sei, dass ihr Ziel nicht Bulgarien, sondern Österreich gewesen sei, da ihre Kinder hier die Schule besuchen hätten wollen. Grund für das Verlassen Bulgariens war demzufolge letztlich allein, dass es sich bei Bulgarien nicht um das selbst „gewählte“ Zielland gehandelt habe, sondern dieses Österreich gewesen sei. Aus der Schilderung der BF1 geht hervor, dass ihr und ihren Söhnen zusammen mit einer anderen Familie, demnach eine ihrer Konstellation als Familie und damit den Bedürfnissen einer Familie entsprechende Unterkunft beigestellt wurde. Da die BF somit bereits bisher adäquat untergebracht worden sein dürften, ist anzunehmen, dass die BF auch nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder in dieses Unterbringungs- und Versorgungssystem eingebunden werden. Bulgarien hat der Wiederaufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, somit zum Zweck der Fortführung und Beendigung ihres laufenden Asylverfahrens - mit den sich daraus aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen - zudem auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF bei Rückkehr nach Bulgarien in eine ausweglose Lage geraten würden und durch eine Rückkehr dorthin allenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor. Auch die von der BF1 für ihre „Entscheidung“ für Österreich als Zielland gegebene Begründung, dass ihre Kinder hier die Schule besuchen hätten wollen, vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen. Ein Schulbesuch der Söhne der BF1 ist ebenso in Bulgarien möglich. Laut den Länderfeststellungen haben asylsuchende Minderjährige laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung.
Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor ein gewisser Verbesserungsbedarf bestehen dürfte. So soll nicht verschwiegen werden, dass in den Länderberichten von schlechten Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen die Rede ist. Insgesamt wird jedoch festgehalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Bulgarien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. Die in Bulgarien in einzelnen Bereichen vorhandenen Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität.
So hat der VwGH auch zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2021/20/0419-12 vom 01.02.2022, in welchem dem BVwG eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zugegebenermaßen niedrigen Standards der Versorgungsbedingungen in Bulgarien attestiert wurde, die Versorgungsstandards als ausreichend befunden.
Bezüglich des vorgetragenen Übergriffes der bulgarischen Polizei auf den älteren Sohn der BF1, den BF2, (Versetzen eines ohne Verletzungsfolgen gebliebenen Schlages auf den Kopf mit einem Stock, als dieser die Toilette aufsuchen wollte), fällt zunächst auf, dass dies weder in der Erstbefragung der BF1 noch in der Erstbefragung des hievon konkret betroffenen BF2, der zum damaligen Zeitpunkt immerhin bereits 15 Jahre alt war, Erwähnung gefunden hat. Dies ist insofern bemerkenswert, als nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass von einem solchen Negativerlebnis bei erster Gelegenheit, nämlich der Erstbefragung durch die Polizei, berichtet worden wäre. So hat die BF1, selbst ausdrücklich danach befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechen würde, lediglich ins Treffen geführt, dass sie nur durchreisen habe wollen, da Bulgarien nicht ihr Zielland gewesen sei. Auch der BF2 hat in seiner Erstbefragung zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, bloß erwähnt, dass seiner Mutter die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und hielt ansonsten lediglich fest, dass er sonst nichts dazu sagen könne. Der BF2 hat zwar verneint, anderswo einen Asylantrag gestellt zu haben, vermochte jedoch auf Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen durchreisten Staat sprechen würde, ebenso nichts anzuführen. Der Übergriff eines Polizeiorganes wurde erstmals in der Einvernahme - und auch dies nur auf ausdrückliche Frage nach allfälligen konkreten Vorfällen bzw auf ausdrückliche Aufforderung an den BF2, den Vorfall mit dem Polizisten zu schildern - zur Sprache gebracht. Abgesehen davon hat dieses Vorbringen in der Folge sogar noch eine Ausweitung erfahren, indem nämlich laut Beschwerdeschrift nunmehr plötzlich sogar beide Söhne von der Polizei geschlagen worden sein sollen. Hiervon war selbst in der Einvernahme keine Rede. All dies begründet nachvollziehbar ein gewisses Glaubwürdigkeitsdefizit des einschlägigen Vorbringens. Sollten die Misshandlungsvorwürfe gegen die Polizei tatsächlich zutreffend sein, so wären diese zweifelsfrei nicht zu billigen. Aus einem singulären Fehlverhalten einzelner Organe kann jedoch noch nicht auf regelmäßige und systematisch erfolgende Übergriffe auf Flüchtlinge bzw Asylwerber geschlossen werden. Ein allfälliges einschlägiges Fehlverhalten von Sicherheitsorganen hätte sich zudem im Stadium der quarantänebedingten Erstunterbringung der BF in einem polizeilichen Anhaltezentrum und nicht im „Setting“ der für Asylwerber und insbesondere für Familien dauerhaft bestimmten Unterkunft ereignet. In einem behördlich organisierten und vorangekündigten Dublin-Überstellungsverfahren, in dessen Rahmen die Rückführung der BF nach Bulgarien erfolgen würde, muss jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit Übergriffen von Sicherheitsorganen gerechnet werden.
Wenn die BF1 weiter behauptet, dass eine Brandverletzung ihres jüngeren Sohnes, des BF3, in Bulgarien medizinisch unversorgt geblieben sei, so steht dies im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, wonach medizinische Versorgung gegeben ist. Auch dieser Vorfall hätte sich - Wahrunterstellung vorausgesetzt - bereits im polizeilichen Anhaltezentrum und nicht in der späteren Flüchtlingsunterkunft zugetragen. Nach eigener Angabe wurde die BF1 nämlich ausdrücklich auf das im Anschluss an die Quarantäne bezogenen Camp vorhandene medizinische Versorgungsangebot hingewiesen. Auf Frage, ob sie im offenen Camp medizinische Behandlung erhalten habe, antwortete die BF1 nämlich wie folgt: „Mir wurde gesagt, dass es dort einen Arzt gibt, aber ich bin nicht zum Arzt gegangen, weil ich weitergereist bin“. Die BF1 hat somit offenkundig ganz bewusst darauf verzichtet, von einem vorhandenen ärztlichen Versorgungsangebot, auf das sie auch ausdrücklich hingewiesen worden war, Gebrauch zu machen. Die BF1 hat demnach darauf verzichtet, ihren Sohn einem Arzt vorzustellen, da sie es als vordringlich erachtet hat, das Land so schnell als möglich zu verlassen, um in ihr Zielland Österreich zu gelangen. Hieraus kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass die Verletzung ihres Sohnes keiner ärztlichen Behandlung bedurft hat, da andernfalls nicht anzunehmen ist, dass eine Mutter eine verfügbare ärztliche Versorgung ihres Kindes nicht in Anspruch nehmen würde. Schließlich dürfte auch auf der anschließenden Weiterreise und letztlich auch in Österreich kein Erfordernis einer Arztkonsultation bzw einer ärztlichen Nachversorgung der Brandverletzung des Sohnes bestanden haben.
Zur kritisierten zwangsweise erfolgten Abnahme der Fingerabdrücke ist festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU - so auch Österreich - gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Wenn die BF1 im Zusammenhang damit moniert, dass sie zu einer Asylantragstellung in Bulgarien gezwungen worden wäre und - einmal mehr betont - dass ihr erklärtes Reiseziel Österreich gewesen sei, ist klarzustellen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht nach eigenem Gutdünken einen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Letztendlich hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Medizinische Behandlung in Bulgarien:
Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Bei den BF liegen, wie ausgeführt, jedenfalls keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die BF sind gesund und benötigen keine Medikamente. (siehe hierzu die Ausführungen unter Pkt. 2 Beweiswürdigung). Im zuständigen Mitgliedstaat ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert. Mit dem vulnerablen Personen explizit garantierten Recht auf Versorgung ist auch das Recht auf medizinische Versorgung verbunden. Es ist daher davon auszugehen ist, dass im Zielstaat medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollten die BF eine solche benötigen.
Zur aktuell bestehenden Corona-Pandemie ist schließlich festzuhalten, dass die BF nicht zu den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen zählen, bei denen es häufiger zu einem schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion kommt. Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus muss mittlerweile dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden und kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden.
Ein im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Dass diese Voraussetzungen auf den bis zu dessen freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet hier als Asylwerber lebenden (angeblichen) Ehegatten der BF1 bzw „Stiefvater“ der BF2 und BF3 nicht zutreffen, wurde unter Punkt 2 Beweiswürdigung, eingehend dargelegt.
Da es sich fallgegenständlich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 handelt und für die BF gleichlautende Auseisungsentscheidungen erlassen wurden, bewirkt eine Ausweisung durch deren gemeinsame Überstellung nach Bulgarien auch im Verhältnis der BF untereinander keine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Der nunmehrige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als bei weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293) - Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich würde die Überstellung der BF nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung bestand, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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