Bundesverwaltungsgericht W139 2260270-2

W139 2260270-2Tribunale amministrativo federale24 nov 2022

Regest

Antragszurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W139 2260270-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W139.2260270.2.00

Spruch

W139 2260270-2/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über über den Antrag der XXXX , vertreten durch BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 5, 1010 Wien betreffend das Vergabeverfahren „Facility-Service-Leistungen an den Standorten der Technischen Universität Wien (TU), TU Projektnummer: 2022-Campus.FM-184“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien:

A)

Das zur Zahl W139 2260270-2 geführte Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von bzw. Ausnahme von der Akteneinsicht sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

2. Mit Beschluss vom 05.10.2022, Zl. W139 2260270-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, die Angebote zu öffnen. Der Lauf der Angebotsfrist wurde ausgesetzt.

3. Am 04.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

4. Am 04.11.2022 gab die Auftraggeberin bekannt, dass sie beabsichtige, das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen.

5. Am 18.11.2022 machte die Auftraggeberin die Widerrufserklärung bezüglich des gegenständlichen Vergabeverfahrens bekannt.

5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vom 28.09.2022 zurück. Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag vom 28.09.2022 betreffend das Vergabeverfahren „Facility-Service-Leistungen an den Standorten der Technischen Universität Wien (TU), TU Projektnummer: 2022-Campus.FM-184“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Resselgasse 3, 1040 Wien, mit Schriftsatz vom 23.11.2022 zurückgezogen. Das gegenständliche zur Zahl W139 2260270-2 geführte Verfahren ist somit beendet.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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