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W136 2248918-1•Bundesverwaltungsgericht W136 2248918-1
W136 2248918-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
W136 2248918-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.11.2021, GZ 506809/23/ZD/1121, betreffend Nichteinrechnung in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) hat von 01.09.2021 bis 05.11.2021 ordentlichen Zivildienst geleistet, aus dem er gemäß § 19a Abs. 2 ZDG vorzeitig entlassen wurde.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des BF aufgrund einer Widerrufserklärung mit 12.11.2021 erloschen ist.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG der Zeitraum von 28.10.2021 bis 05.11.2021 nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Note vom 02.12.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Auf Nachfrage bestätigte das Militärkommando Niederösterreich/Ergänzungsabteilung dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 schriftlich, dass der BF am 28.02.2022 von der Stellungskommission des Militärkommandos NÖ für untauglich befunden wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Parteienvorbringen und der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im Hinblick darauf, dass die Untauglichkeit des vorübergehend wehrpflichtig gewordenen BF festgestellt wurde, steht diesem in Zukunft der Zivildienst (nicht mehr) offen und käme der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob der oben unter Punkt I.3. genannte Zeitraum in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird oder nicht, nur mehr theoretische Bedeutung zu. Ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben und ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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