Bundesverwaltungsgericht W129 2253936-1

W129 2253936-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022

Regest

Bachelorstudium Fachhochschulstudium Studienabschluss Studienbeihilfe Voraussetzungen Vorstudium

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W129 2253936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2253936.1.00

Spruch

W129 2253936-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX . gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 18.02.2022, Zl. 496036101, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer schloss am 22.09.2020 das Bachelorstudium „Militärische Führung“ (Fachhochschul-Studiengang an der Theresianischen Militärakademie Wr. Neustadt) ab.

2. Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Studienbeihilfe für das mit WS 2021/22 aufgenommene Bachelorstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ (FH Campus Wien).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 13.10.2020, Zl. 490285201, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums gemäß § 6 Z 2 StudFG, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 17.12.2021 wies die Studienbeihilfenbehörde das Rechtsmittel der Vorstellung ab. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.02.2022 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien in Bestätigung des Bescheides vom 13.10.2021 den Antrag auf Studienbeihilfe ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Studium abgeschlossen habe.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass er im verfassungsrechtlichen Sinne ungleich behandelt werde im Vergleich zu jenen Beihilfenbeziehern, die ein Selbsterhalterstipendium erhalten können. Die Bildungsinhalte des angestrebten Studiums könnten durch die Bildungsinhalte des abgeschlossenen Studiums an der Militärakademie nicht ersetzt werden. Auch stehe ihm auf Basis des abgeschlossenen Studiums kein fortführendes Masterstudium zur Verfügung. Auch könne das abgeschlossene Studium nur beim Arbeitgeber Bund verwertet werde, wobei ihm eine M1-wertige Verwendung im höheren Dienst verwehrt sei. Für das angestrebte Studium sei er karenziert worden, dieses sei zudem von Vorteil für seine weitere Tätigkeit als Pionieroffizier der Republik Österreich.

6. Mit Begleitschreiben vom 12.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss am 22.09.2020 das Bachelorstudium „Militärische Führung“ (Fachhochschul-Studiengang an der Theresianischen Militärakademie Wr. Neustadt) ab.

Gemäß § 5 FHStG wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 der akademische Grad „Bachelor of Arts in Military Leadership“ verliehen.

Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Studienbeihilfe für das mit WS 2021/22 aufgenommene Bachelorstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ (FH Campus Wien).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErläutRV 184 BlgNR 21. GP).

Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. auch VwGH vom 20. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036).

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei - anders als nach § 51 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, - in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch § 15 Abs. 3 StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen bestehe - eine Ausnahme vom § 6 Z. 2 StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle.

Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt bzw. aufnimmt (siehe VwGH vom 15.10.2003, 98/12/0472).

3.3. Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass das vom Beschwerdeführer neu aufgenommene Bachelorstudium kein Masterstudium ist und somit auch nicht als Weiterführung des bereits abgeschlossenen Bachelorstudiums an der Theresianischen Militärakademie anzusehen ist.

Ebenso wenig kann die Aufnahme des Bachelorstudiums „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der FH Campus Wien einen Studienwechsel darstellen, da das Bachelorstudium „Militärische Führung“ an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt bereits abgeschlossen wurde.

3.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur die in § 15 StudFG angeführten Fälle unter jene Ausnahmetatbestände fallen lassen wollte, wo der Studierende trotz eines abgeschlossenen Studiums Anspruch auf Studienbeihilfe hat.

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage BGBl. I 111/2010 betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR 24. GP 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“

Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen.

3.5. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründen ist wie folgt zu replizieren:

Das Studienförderungsgesetz stellt lediglich darauf ab, ob bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde, nicht aber darauf, ob oder bei welchem Arbeitgeber dieses Studium verwertbar ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Aufnahme eines weiteren Bachelorstudiums im dienstlichen Interesse eines bestimmten Arbeitgebers oder eines Antragstellers erfolgt.

Das Studienförderungsgesetz schließt eindeutig die Förderung eines weiteren Bachelorstudiums aus, sofern bereits ein Bachelorstudium absolviert wurde. Einer der in § 15 StudFG angeführten Ausnahmetatbestände zur Förderung eines weiteren Studiums liegt nicht vor.

Personen, die bereits ein Studium absolviert haben, „besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung, es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (so die Gesetzesmaterialien zu § 2 lit d Studienbeihilfengesetz 1963; RV 207 BlgNR 10. GP). Nach der Judikatur des VwGH begegnet dieser Standpunkt unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken (VwGH 29.06.2006, 2006/10/0051).

Gerade im gegenständlichen Beschwerdefall kann nicht gesagt werden, dass das bereits absolvierte Bachelorstudium ohne Bedeutung und ohne Vorteil für den Beschwerdeführer wäre. So erfüllt der Beschwerdeführer durch das abgeschlossene Studium die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe MBO 2 (BDG, Anlage 1, Z 13.13) und bezieht durch seine tatsächlich bereits erfolgte Ernennung zum Berufsoffizier somit ein deutlich höheres Einkommen als ein Unteroffizier (MBUO; zB in der Gehaltsstufe 8 rund 700 Euro brutto mehr, zudem fallen auch die Zulagen wie zB eine etwaige Funktionszulage oder die Truppendienstzulage höher aus) oder ein Beamter im gehobenen Dienst (zB im Vergleich zu einem A2-Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst: in der Gehaltsstufe 8 etwa 320 Euro brutto mehr). Auch erfüllt der Beschwerdeführer durch das abgeschlossene Bachelorstudium das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung im allgemeinen Verwaltungsdienst, sofern nicht ausdrücklich der Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nachzuweisen ist (BDG Anlage 1 Z 1.12a). In diesem Fall gebührt nach § 28 Abs 3 GehG ebenfalls ein Betrag, welcher deutlich höher angesetzt ist als der für A2-Beamte gebührende Betrag (im Fall der Gehaltsstufe 8 ein Gehalt, welches sogar über 800 Euro höher zu bemessen ist als der für A2-Beamte gebührende Betrag).

Zudem stellen die absolvierte Ausbildung und die Jahre der Verwendung als MBO-2-Offizier eine Grundvoraussetzung für weitere Karriereschritte dar (Zulassung zum bzw. Absolvierung des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“, Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung).

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium führt daher jedenfalls im öffentlichen Dienst bereits jetzt zu nennenswerten Mehreinkünften im Vergleich zu Bediensteten ohne Studium und darüber hinaus – bei entsprechender Eignung und Bewährung – zu erheblichen weiteren Karrierechancen.

Da somit der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen.

3.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.7. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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