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G309 2252813-1•Bundesverwaltungsgericht G309 2252813-1
G309 2252813-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2022
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
G309 2252813-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.02.2022 OB: XXXX , betreffend Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.11.2021 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und einer Fachärztin für Orthopädie eingeholt und zu einem Gesamtgutachten zusammengefasst.
3. Mit Bescheid vom 02.02.2022 wurde dem Antrag der BF stattgegeben, ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt und die Feststellung getroffen, dass die BF dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
4. Die BF erhob am 07.03.2022 per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid. Es sei ihr maximal möglich, am Tag 1 bis 2 Stunden körperlicher Tätigkeiten nachzugehen. 80% des Tages liege sie im verdunkelten Zimmer im Bett. Sie erläuterte weiter ihre psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen wie Panikattacken, Durchfall etc. Im Weiteren verwies die BF auf physische Beschwerden wie zB. Hallux, Arthritis, Ischia, Druck im Kopf, etc. Es sei für die auch eine große Herausforderung gewesen, die Beschwerde zu verfassen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 14.03.2022 vorgelegt.
6. Der BF wurde vom BVwG mit Schreiben vom 14.05.2022 ein Verbesserungsauftrag übermittelt. Es wurde ihr aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen bekanntzugeben, gegen welchen Punkt des angefochtenen Bescheides sich ihre Beschwerde richtet, zumal im Bescheid ihrem Antrag stattgegeben wurde.
7. Die BF brachte binnen der zweiwöchigen Frist keine Verbesserung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Bescheid vom 02.02.2022 wurde die Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen und damit ihrem Antrag vollinhaltlich stattgegeben.
Es erging daher der Verbesserungsauftrag vom 24.05.2022, welcher dem BF am 27.05.2022 nachweislich zugestellt wurde.
Im Verbesserungsauftrag wurde der BF auf die Folgen des Unterbleibens einer Verbesserung der Beschwerde (Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG) hingewiesen.
Binnen der 2-Wochen-Frist brachte die BF keine Verbesserung ein.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Zu Spruchteil A) - Zurückweisung wegen Unterbleiben einer Verbesserung der Beschwerde:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Vorheriger zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die BF ist dem Verbesserungsauftrag vom 27.05.2022 innerhalb offener Frist nicht nachgekommen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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