Bundesverwaltungsgericht W163 2256475-1

W163 2256475-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2022

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung meritorische Entscheidung Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Vorlagepflicht Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W163 2256475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W163.2256475.1.00

Spruch

W163 2256475-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.Verfahrensgang

1. Am 28.04.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

2. Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2021 wurde der BF aufgrund ihrer Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot angedroht.

3. Am 28.10.2021 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG.

4. Mit Schreiben des BFA vom 08.11.2021 wurde die BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Sie wurde darüber belehrt, dass sie alternativ einen Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV stellen könne.

5. Mit Schreiben der BF vom 23.11.2021 teilte diese dem BFA mit, dass sie in Kontakt mit ihrer Botschaft stehe und ihr laut deren Auskunft ein Reisepass nur ausgestellt werden könne, wenn sie eine Bestätigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlege. Dabei übermittelte sie eine Kopie ihrer Geburtskunde sowie ihres alten Reisepasses.

6. Mit Schreiben vom 10.12.2021 teilte die BF mit, dass sie von ihrer Botschaft ohne die Vorlage eines Visums keinen Reisepass erhalten werde.

7. Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass diese zur am selben Tag anberaumten Einvernahme nicht erschienen und nicht mehr im ZMR gemeldet sei, weshalb ihr die Ladung für eine niederschriftliche Einvernahme per E-Mail übersandt werde.

8. Am 23.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Im Zuge dessen wurde die BF erneut aufgefordert, binnen vier Wochen einen Reisepass vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 23.12.2021 übermittelte die BF eine Geburtsurkunde, die am 11.10.2016 ausgestellt wurde, und teilte mit, dass die Beschaffung eines Reisepasses noch länger dauern werde, sie sich jedoch spätestens vor Ablauf der vierwöchigen Frist mit dem BFA in Verbindung setzen werde.

10. Mit Schreiben vom 13.01.2022 bat die BF um die Verlängerung der Frist für die Beschaffung eines Reisepasses auf vier Wochen. Sie sei nach Wien zur bosnischen Botschaft gefahren, um diese damit zu beauftragen, in ihrem Namen eine neu ausgestellte Geburtsurkunde einzuholen. Bis das Dokument bei der Botschaft vorliege, könne es laut deren Auskunft ein paar Wochen dauern.

11. Mit Schreiben des BFA vom 01.02.2022 wurde die Frist zur Vorlage ihrer Dokumente bis zum 01.03.2022 verlängert.

12. Nachdem die BF mit Schreiben vom 24.02.2022 mitteilte, dass ihre Geburtsurkunde noch immer nicht bei der bosnischen Botschaft in Österreich eingelangt sei und um nochmalige Verlängerung der Frist bat, wurde diese vom BFA am selben Tag bis zum 31.03.2022 verlängert.

13. Mit Schreiben des BFA vom 29.03.2022 wurde die BF aufgefordert, einen gültigen Reisepass und eine gültige Geburtsurkunde binnen zehn Tagen vorzulegen.

14. Mit Schreiben der BF vom 14.04.2022 teilte diese dem BFA mit, dass sie von der bosnischen Botschaft noch immer keine Geburtsurkunde erhalten habe und bat erneut um eine Verlängerung der Frist.

15. Mit Schreiben vom 19.05.2022 teilte die BF dem BFA mit, dass sie bei der bosnischen Botschaft gewesen sei, um ihren Reisepass zu beantragen, und übermittelte eine Bestätigung der Botschaft.

16. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

17. Gegen den am 09.06.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF am 22.06.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

18. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.06.2022 vom BFA vorgelegt. Am selben Tag reichte die belangte Behörde ein Schreiben der BF vom 29.06.2022 nach, mit welchem diese ihren Reisepass vorlegte.

19. Mit Schreiben vom 28.09.2022 beantragte die BF, die für den 12.10.2022 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG per Video-Übertragung aus der Justizanstalt durchzuführen.

20. Mit Schreiben vom 17.10.2022 gab die BF zur Beschwerde eine ergänzende Stellungnahme ab. Dabei legte sie eine Äußerung eines für sie zuständigen Sozialarbeiters vor.

21. Am 19.10.2022 führte das BVwG per Video-Übertragung eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Behördenvertreters durch.

22. Mit Verständigung vom 25.10.2022 teilte ein Magistrat mit, dass der dort anhängige Antrag der BF auf Verlängerung ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus vom 15.06.2020 am 13.10.2021 zurückgezogen wurde, weshalb das anhängige Verfahren am selben Tag eingestellt wurde.

23. Mit Eingabe vom 17.11.2022 wurde vom BFA eine Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung sowie die Kopie des Protokollsvermerks und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Linz vom 09.11.2022 übermittelt.

I.2.Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Feststellungen

Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest.

Sie stellte am 28.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG, ohne dabei eine Geburtsurkunde bzw. gültige Reisedokumente vorzulegen.

Die BF wurde vom BFA mehrmals dazu aufgefordert, einen gültigen Reisepass sowie ihre Geburtsurkunde im Original vorzulegen und darüber belehrt, dass sie alternativ einen Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV stellen könne. Während sie ihre im Jahr 2016 ausgestellte Geburtsurkunde bereits am 23.11.2021 bzw. am 23.12.2021 übermittelte, teilte sie der belangten Behörde per E-Mail wiederholt mit, dass sie mit der bosnischen Botschaft in Verbindung stehe und die Ausstellung eines Reisepasses noch länger dauern werde. Nachdem das BFA die Frist zur Vorlage eines Reisepasses des Öfteren verlängerte, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit im Spruch angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen sei, zurückgewiesen.

Die BF hat ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht verletzt.

Sie stellte im Verfahren keinen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV und legte am 29.06.2022 einen bis 24.05.2032 gültigen Reisepass vor.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die im Gerichtsakt einliegende Kopie ihres bosnischen Reisepasses.

Dass sie am 28.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte, ist unstrittig und aktenkundig.

Es ist unstrittig dem Verwaltungsakt und dem dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen, dass die BF vom BFA im Verfahren mehrmals dazu aufgefordert wurde, einen gültigen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen und auch über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung nach § 4 AsylG-DV belehrt wurde. Anhand der zahlreichen im Akt befindlichen E-Mails der BF an die Behörde war festzustellen, dass diese mit dem BFA im ständigen Austausch war und wiederholt mitteilte, sie stehe mit ihrer Botschaft in Kontakt und würde die Ausstellung eines neuen Reisepasses mehr Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb verlängerte das Bundesamt die Frist zur Vorlage ihres Reisepasses aktenkundig mehrere Male. Die BF antwortete stets auf die Aufforderungsschreiben des BFA und vermittelte den glaubhaften Eindruck, sich um die Erlangung eines Reisepasses zu bemühen. So brachte sie mit Schreiben vom 13.01.2022 vor, dass sie für die Ausstellung von Reisedokumenten bei der bosnischen Botschaft eine Geburtsurkunde, die nicht älter als sechs Monate sein dürfe, vorlegen müsse und die Beschaffung einer solchen längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Sie behauptete sowohl in der Einvernahme vor dem BFA vom 23.12.2021 als auch vor dem BVwG, dass sie bereits ihren in Bosnien aufhältigen Cousin damit beauftragt habe, ihre Geburtsurkunde zu besorgen, was diesem ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge schlussendlich auch gelungen sei. Während sie aktenkundig am 23.11.2021 und am 23.12.2021 ihre im Jahr 2016 ausgestellte Geburtsurkunde an das BFA übermittelte, legte sie am 19.05.2022, dem Tag der Bescheidausfertigung, eine Bestätigung der bosnischen Botschaft vor, dass sie dort gewesen sei, um ihren Reisepass zu beantragen. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts war entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die BF habe ihre Mitwirkungspflichten iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG verletzt, festzustellen, dass diese offenkundig entsprechend Schritte setzte, um einen neuen Reisepass zu erlangen und somit ihren Mitwirkungspflichten nachkam. Dies hat sich schlussendlich auch darin manifestiert, dass ihr am 24.05.2022, fünf Tage nach Bescheidausfertigung, ein Reisepass ausgestellt wurde. Dass die verspätete Vorlage des Reisepasses einem Verhalten der BF geschuldet war, kam im Verfahren nicht hervor.

Es ist aktenkundig, dass die BF keinen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 AsylG-DV stellte.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

3.1.1. Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 4 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077; E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG.

Auch wenn die BF dem von ihr gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ursprünglich keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beilegte, und die belangte Behörde sie wiederholt zur Vorlage aufforderte, war sie, wie festgestellt, das gesamte Verfahren darum bemüht, einen gültigen Reisepass sowie eine dafür nötige neue Geburtsurkunde zu beschaffen und stand in ständigem Kontakt mit dem BFA. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, hat die BF ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt, wie sich auch in der tatsächlichen Ausstellung eines Reisepasses nach Bescheiderlassung zeigt. Aus diesem Grund war der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht erfüllt und erfolgte die Zurückweisung ihres Antrags ohne inhaltliche Behandlung zu Unrecht. Da sich der angefochtene Spruchpunkt I. aufgrund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

3.1.2.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV.

Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt I. aufbauen, waren auch diese zu beheben und wird die belangte Behörde neu über den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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