Bundesverwaltungsgericht W163 1432479-3

W163 1432479-3Tribunale amministrativo federale23 nov 2022

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W163 1432479-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W163.1432479.3.00

Spruch

W163 1432479-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II.Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.Verfahrensgang

I.1.1.Erstes Verfahren

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine indische Staatsangehörige, stellte am 10.09.2012 nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Nachdem am 28.11.2012 eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) stattfand, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 mit Bescheid des BAA vom 10.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Die BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Einer gegen den Bescheid vom 10.01.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 08.10.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BAA zurückverwiesen.

4. Nachdem am 13.03.2015 eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattfand, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und wurde als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

5. Die von der BF gegen den Bescheid vom 10.04.2015 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit dessen Erkenntnis vom 19.02.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

I.1.2.Zweites (gegenständliches) Verfahren

1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2019 wurde der BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise in einer Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2019 wurde der BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Im konkreten habe sie Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit ihren richtigen Identitätsangaben komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides zurückzusenden. Sollte sie diesem Auftrag nicht nachkommen, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von vierzehn Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

3. Gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2019 erhob die BF am 07.03.2019 Vorstellung und am 21.03.2019 Beschwerde an das BVwG.

4. Mit der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 08.03.2019 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, mit ordentlichem Bescheid eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG zu erlassen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme einzubringen.

5. Mit Ersuchen um Vollziehung der Vollstreckungsverfügung des BFA vom 28.03.2019 wurde die zuständige Landespolizeidirektion darum ersucht, die der BF mit Bescheid vom 18.02.2019 angedrohte Beugehaft zu vollziehen, zumal diese ihrer auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates bis dato nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde gemäß § 5 VVG die für den Fall der Nichterfüllung der im Mandatsbescheid vom 18.02.2019 genannten Verpflichtungen angedrohte Haftstrafe von vierzehn Tagen über die BF verhängt.

6. Mit Schreiben vom 25.03.2019 gab die BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.03.2019 ab.

7. Mit Schreiben vom 02.04.2019 gab die BF eine Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen ab.

6. Mit Kurzbrief vom 04.04.2019 teilte die zuständige Landespolizeidirektion mit, dass versucht worden sei, am 28.03.2019 die Vollstreckungsverfügung zu vollziehen, an der besagten Adresse jedoch niemand angetroffen worden sei. Am 29.03.2019 sei der Lebensgefährte der BF bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion erschienen und habe mitgeteilt, dass diese seit geraumer Zeit nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Auch bei weiteren Versuchen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten, die BF an der im Ersuchen des BFA angeführten Adresse anzutreffen, habe niemand vorgefunden werden können.

7. Am 04.04.2019 erging ein Festnahmeauftrag des BFA, demzufolge die BF gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festzunehmen sei.

8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2019 wurde die Beschwerde der BF vom 21.03.2019 gegen den Mitwirkungsbescheid vom 18.02.2019 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dieser gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

9. Mit Schreiben vom 25.04.2019 übermittelte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die von ihr ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulare an die indische Botschaft.

10. Am 26.04.2019 erfolgte seitens des BFA ein Widerruf des Festnahmeauftrags vom 04.04.2019 gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG.

11. Mit Bericht vom 01.08.2019 teilte die zuständige Landespolizeidirektion mit, dass auf das Erhebungsersuchen des BFA vom 04.04.2019 zahlreiche Kontrollversuche durchgeführt worden, jedoch alle Ortsanwesenheitsüberprüfungen negativ verlaufen seien.

12. Am 01.08.2019 erfolgte eine Anzeige der zuständigen Landespolizeidirektion, derzufolge die BF ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben und es zumindest bis zum 28.09.2019 unterlassen habe, sich beim zuständigen Meldeamt polizeilich abzumelden.

13. Mit Schreiben vom 06.08.2019 legte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung medizinische Unterlagen vor und teilte mit, dass sie schwer erkrankt sei.

14. Am 01.07.2020 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

15. Mit Schreiben vom 22.09.2020 legte die BF eine Begründung hinsichtlich des Antrags vom 01.07.2020 vor und stellte einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG.

16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.11.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass sie ihren Antrag gemäß § 55 AsylG persönlich bei der Behörde einzubringen habe. Daraufhin erschien die BF am 27.12.2021 persönlich beim BFA und stellte den gegenständlichen Antrag.

17. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 05.10.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückzuweisen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

18. Mit Schreiben vom 25.10.2021 gab die BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.10.2021 ab und legte Unterlagen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes und bezüglich ihres Gesundheitszustandes vor.

19. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 03.02.2022 wurde die BF dazu aufgefordert, binnen vier Wochen identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen.

20. Mit Schreiben vom 03.03.2022 gab die BF eine Stellungnahme ab, brachte vor, sie könne ihre Geburtsurkunde und ihren Reisepass nicht vorlegen und beantragte gemäß § 19 Abs. 8 NAG die Heilung dieses Mangels.

21. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 07.06.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgegeben.

22. Mit Schreiben vom 23.06.2022 gab die BF zum Parteiengehör vom 07.06.2022 eine Stellungnahme ab.

23. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

24. Gegen den am 30.08.2022 zugestellten Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 16.09.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

25. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.09.2022 vom BFA vorgelegt.

26. Am 25.10.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Vertrauensperson sowie einer Dolmetscherin statt. Die BF legte in der Verhandlung Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor.

27. Mit Schreiben vom 04.11.2022 legte die BF aktuelle Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor.

I.2.Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien) geboren. Sie ist indische Staatsangehörige und spricht muttersprachlich Punjabi.

Die BF ist im Herkunftsstaat im Familienverband aufgewachsen, hat jedoch mittlerweile in Indien keine Verwandten oder Familienangehörigen mehr. Sie besuchte im Heimatland bis zur fünften Klasse die Volksschule, erlernte keinen Beruf und arbeitete als Hilfskraft in einer Fabrik, wo sie Knöpfe annähte.

Sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Die BF leidet zwar an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, hat jedoch gesundheitliche Probleme. Sie leidet an einer Fettstoffwechselstörung, die durch einen erhöhten Cholesterinspiegel im Blut gekennzeichnet ist, an nichtatopischem Asthma bronchiale, einem axialen Zwerchfellbruch und einem Zwerchfellhochstand, Uterus myomatosus (Wucherungen, die in der Muskelschicht der Gebärmutter auftreten), einem V.a. BLPS re. (Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel), einem Beckenschiefstand, einer Verbiegung des Oberschenkelhalses, einer Lendenwirbelsäulen-Streckstellung, einer Verschleißerscheinung der Gelenkknorpel, einer Kniearthrose aufgrund einer O-Bein-Fehlstellung sowie einem beidseitigen Verschleiß des Kniegelenkes zwischen der Rückseite der Kniescheibe und dem Oberschenkelknochen, einem erhöhten PTH (Parathormon) und an Zöliakie (Unverträglichkeit des Dünndarms an Gluten). Sie nimmt deswegen die Medikamente Amlodipin, Acecomb, Foster Druckg.Inhal, Rosuvastatin, Concor Cor Ftbl, Saroten Ftbl, Gabapentin und Neurobion Drg Fte zu sich und hat regelmäßig Kontrolluntersuchungen wahrzunehmen.

Die BF ist eingeschränkt arbeitsfähig.

Sie reiste erstmals etwa im September 2012 gemeinsam mit ihrem indischen Ex-Ehemann unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgängig in Österreich auf. Obwohl ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 letztendlich mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015 und zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kehrte die BF nicht in ihren Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet.

Im August 2016 wurde seitens des BFA ohne Erfolg versucht, bei der Vertretungsbehörde von Indien ein Heimreisezertifikat für die BF zu erlangen, wobei diese die dafür erforderlichen Formblätter ausfüllte. Im Februar 2019 wurde neuerlich vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF gestartet. Nachdem der BF mit Bescheid des BFA vom 18.02.2019 die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen wurde und mangels Auffindbarkeit der BF weder eine deswegen vom BFA erlassene Vollstreckungsverfügung vom 28.03.2019 noch ein Festnahmeauftrag vom 04.04.2019 vollzogen werden konnte, legte die BF der belangten Behörde am 25.04.2019 ausgefüllte Antragsformulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft vor. Demnach ist sie schlussendlich ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten am Verfahren nachgekommen.

Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich

Die BF führt seit 2012 eine Beziehung zu einem im Bundesgebiet wohnhaften Mann, der über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt. Sie leben seit zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und schlossen eine Ehe nach traditionellem Ritus in einem Sikh-Tempel, sind jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Die BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige.

Sie war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, ist jedoch versichert und kommt ihr Lebensgefährte für ihren Lebensunterhalt auf. Sie besuchte zwar im Jahr 2018 einen Deutschkurs, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF ist weder Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation und hat im Bundesgebiet keine engen sozialen Bindungen. Abgesehen von ihrer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich lebenden Mann konnte die BF keine maßgebliche Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht vorweisen.

Sie ist zwar seit September 2012 in Österreich durchgehend hauptwohnsitzgemeldet, war jedoch für die Behörden nicht immer erreichbar und verstieß gegen eine vom BFA verhängte Wohnsitzbeschränkung vom 18.02.2019.

b)Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Indien, Version 5, Stand 08.03.2022:

Covid-19

Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).

Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022).

Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021).

Sicherheitslage

Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).

Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).

Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).

Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).

Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021).

Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).

Indien und Pakistan

Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).

In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).

Indien und China

Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021).

Indien und Bangladesch

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021).

Indien und Nepal

Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021).

Indien und Sri Lanka

Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).

Punjab

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021).

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).

Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021).

Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021).

Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).

Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Indien ist eine von Männern dominierte Gesellschaft, in der Frauen ein untergeordneter Status zugewiesen wird (BPB 19.1.2018). Trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). So bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021). Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung sind regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021).

Vor allem in ländlichen Gebieten entscheiden informelle kommunale Gremien hinsichtlich gesellschaftlicher Verhaltensweisen. Ihre Urteile führen zuweilen zu Gewalt oder Verfolgung, die sich gegen jene richtet, die vermeintlich gegen soziale Normen verstoßen. Frauen mit niedrigerer Kasten- und Stammeszugehörigkeit sind besonders anfällig, Gewalt zu erleiden (FH 3.3.2021).

Gemäß dem National Crime Records Bureau (NCRB) wuchsen die Straftaten gegen Frauen zwischen 2017 und 2019 kontinuierlich an. Verbreitet sind vor allem Morde im Zusammenhang mit häusliche Gewalt oder Mitgiftstreitigkeiten sowie Entführungen (ÖB 8.2021). Durch die Behörden wurden im Zusammenhang mit Mitgiftmorden im Jahre 2016 insgesamt 20.545 Personen festgenommen (USDOS 30.3.2021). Die Behörden sind aufgrund der traditionell patriarchalischen Strukturen des Landes solchen Fällen gegenüber besonders unsensibel, was eine Verletzung der Rechte der Opfer darstellt. Auch Aktivisten und Aktivistinnen, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).

Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nur zurückhaltend nach (USDOS 30.3.2021). Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie und der Lockdown führten zu einem Anstieg an Fällen von häuslicher Gewalt (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AI 7.4.2021). Frauen und Kinder waren durch den Einkommensverlust einer größeren Bedrohung ausgesetzt. Im Lockdown bestanden zudem nur begrenzt Möglichkeiten, sich der Gewalt zu entziehen oder entsprechenden Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 30.3.2021). Schwangere Frauen und Mädchen sahen sich mit weiteren Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert, und es bestand ein erhöhtes Risiko von Müttersterblichkeit und Morbidität (AI 7.4.2021). Die High Courts von Jammu und Kaschmir und Delhi nehmen das zunehmende Problem der häuslichen Gewalt zur Kenntnis und weisen die nationalen Schutzbehörden an, zusätzliche Maßnahmen zu prüfen, um der steigenden Fälle von häuslicher Gewalt zu begegnen (USDOS 30.3.2021).

Frauen in Krisengebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie vulnerable Dalit- oder Stammesfrauen werden öfter zu Opfern von Vergewaltigungen oder sind Bedrohungen mit Vergewaltigung ausgesetzt. Laut der nationalen Kriminalstatistik werden - verglichen mit anderen Kastenzugehörigkeiten - die meisten Vergewaltigungen an Dalit-Frauen verübt. Polizeibeamte versuchen manchmal, Vergewaltigungsopfer und ihre Angreifer zu versöhnen, in einigen Fällen ermutigten sie weibliche Vergewaltigungsopfer, ihre Angreifer zu heiraten (USDOS 30.3.2021).

Forderungen nach der Todesstrafe bei Vergewaltigung haben die systemischen Barrieren für die Opfer sexueller Gewalt im Land nicht ausgeräumt (HRW 13.1.2021), Opfer sehen sich weiterhin mit Schwierigkeiten bei der Anzeige solcher Verbrechen konfrontiert. Schuldzuweisungen an die Opfer sind weit verbreitet und der Mangel an Zeugen- und Opferschutzgesetzen macht Mädchen und Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften noch anfälliger für Belästigungen und Übergriffe (FH 4.3.2020). Viele Frauen und Mädchen scheuen aus Scham und Angst oder aus Resignation eine Anzeige (ZO 2.12.2019). Anzuführen sind unter anderem die Stigmatisierung der Opfer, die Angst vor Vergeltung, abweisende Reaktionen der Polizei und der fehlende Zugang zu angemessener rechtlicher und medizinischer Unterstützung. Im März 2020 wurden durch die Behörden vier Männer hingerichtet, die für die Gruppenvergewaltigung und den Mord an einer jungen Frau im Jahr 2012 in Delhi verurteilt worden waren (HRW 13.1.2021).

Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. 2018 protestierten Tausende in ganz Indien gegen sexuelle Übergriffe, auf die auch Premierminister Modi reagierte, und die mittlerweile zu einer gewissen allgemeinen Sensibilisierung geführt haben dürfte (ÖB 8.2021). In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen (BICC 12.2021), jedoch sind Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer unzureichend. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage, den Problemstellungen wirkungsvoll zu begegnen. Eine mangelnde Unterstützung der Opfer, der unzureichende Schutz von Opfern und Zeugen, wie auch die lange Verfahrensdauer geben Anlass zu Sorge (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022).

Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem. Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat. Im März 2018 wies der Oberste Gerichtshof die Regierungen der Bundesstaaten an, Abhilfe-, Präventions- und Strafmaßnahmen zu ergreifen und diese Verbrechen zu stoppen (USDOS 30.3.2021). Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach wie vor verbreitet ist das seit 1988 gesetzlich verbotene Devadasi-System, in welchem Mädchen – meist aus niederen Kasten stammend – symbolisch mit Gottheiten in Tempeln verheiratet und teilweise in der Folge Opfer von Vergewaltigungen durch Priester und Tempelaufseher werden (AA 23.9.2020).

Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70 bis 90 Prozent der Dawoodi-Bohra-Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Im Juli 2018 begann vor dem Obersten Gerichtshof eine Verhandlung zum Verbot von Genitalverstümmelung. Nach einem Treffen zwischen dem Premierminister und dem spirituellen Oberhaupt der Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft wurde die Entscheidung hinsichtlich Religionsfreiheit an eine fünfköpfige Gerichtskammer verwiesen (USDOS 30.3.2021).

Lokale Behörden bemühen sich, um die Sicherheit für Frauen zu gewährleisten. Im August 2020 meldete die Nationale Frauenkommission (NCW) für den Zeitraum Juli 2020 insgesamt 2.914 Beschwerden über Verbrechen gegen Frauen, darunter 660 Fälle von häuslicher Gewalt. Dies stellt den höchsten monatlichen Wert seit November 2018 dar. Uttar Pradesh, Bihar, Haryana, Delhi und Punjab die Bundesstaaten wiesen dabei die höchsten Werte auf. Die letzten verfügbaren Daten des NCRB schätzten die Verurteilungsrate für Verbrechen gegen Frauen auf 23 Prozent (USDOS 30.3.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe stellte (2017), Ehebruch entkriminalisierte (2018) und das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (2018). Seit dem 31. Juli 2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021), die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Schulausbildung von Mädchen gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an (ÖB 8.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).

Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).

Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).

Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).

Medizinische Versorgung

Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021).

In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021).

Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).

Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021).

Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021).

Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).

II.Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1.Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

II.2.Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, beruhen diese auf deren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG (vgl. zuletzt Protokoll der mV. S. 4).

Die BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache und zum Heimatort stützen sich auf die bisherigen Angaben der BF (vgl. zuletzt Protokoll der mV. S. 4).

Es war festzustellen, dass die BF im Herkunftsstaat im Familienverband aufgewachsen ist, da sie dies im Zuge ihrer Einvernahmen im ersten Verfahren durchgehend behauptete. Da sie im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend vorbrachte, sie habe keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat, war dies festzustellen. Dass sie in Indien fünf Jahre die Schule besuchte und sodann als Hilfskraft in einer Fabrik arbeitete, gab sie im Verfahren konsistent an. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass sie nicht verheiratet ist und keine Kinder hat.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und den von ihr einzunehmenden Medikamenten waren dem von ihr am 04.11.2022 vorgelegten Arztbrief einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ästhetische Medizin vom 25.10.2022 zu entnehmen. Da die BF im Verfahren kontinuierlich ärztliche Bestätigungen von den von ihr vorgenommenen Untersuchungen vorlegte und an den festgestellten gesundheitlichen Problemen leidet, war anzunehmen, dass sie regelmäßig ärztliche Kontrollen wahrzunehmen hat. Obwohl die BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst vorbrachte, sie sei aufgrund der von ihr einzunehmenden Medikamente nicht erwerbsfähig, war zumindest von einer beschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aus ihren ärztlichen Bestätigungen nichts Gegenteiliges hervorkam und sie später in der Verhandlung sogar selbst behauptete, sie sei zwar körperlich eingeschränkt, könne sich jedoch etwa eine Tätigkeit als Küchenhilfe vorstellen.

Die BF ist wie festgestellt im September 2012 unrechtmäßig nach Österreich eingereist, was sich aus der am selben Tag erfolgten Erstbefragung sowie der Tatsache ergibt, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente ins Bundesgebiet einreiste. Es war festzustellen, dass sie sich seither durchgängig in Österreich aufhält, zumal sie dies selbst behauptete und diese Angaben auch mit einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister übereinstimmen. Da der von der BF am 10.09.2012 gestellte Asylantrag aktenkundig mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2016 zweitinstanzlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, war festzustellen, dass sie sich seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhält.

Es ist unstrittig dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass bereits 2016 ein HRZ-Verfahren geführt wurde, bei dem die BF Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass im Februar 2019 erneut ein solches Verfahren gestartet und am 18.02.2019 vom BFA ein Mitwirkungsbescheid erlassen wurde. Die Feststellungen in Bezug auf die Tatsache, dass weder die Vollstreckungsverfügung vom 28.03.2019 noch ein Festnahmeauftrag vom 04.04.2019 vollzogen werden konnten, war dem jeweiligen Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion zu entnehmen. So ergibt sich aus dem Kurzbrief einer Landespolizeidirektion vom 04.04.2019, dass die BF an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse trotz mehrmaliger Versuche an verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten nicht anzutreffen gewesen sei. Einem weiteren Bericht der Landespolizeidirektion vom 01.08.2019 war zu entnehmen, dass sämtliche Ortsanwesenheitsüberprüfungen negativ verlaufen seien. Obwohl ihr Lebensgefährte am 29.03.2019 bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion erschienen sei und behauptet habe, dass die BF seit geraumer Zeit nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei, war anzunehmen, dass diese ununterbrochen in seiner Wohnung aufhältig war, zumal ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 06.08.2019 vorbrachte, dass das häufige Anklopfen von Polizeibeamten an der Wohnungstür der BF bei dieser große Schmerzen verursacht habe und sie durchgehend bei ihm gemeldet war. Da die BF der belangten Behörde nachweislich am 25.04.2019 ausgefüllte Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft vorlegte, war festzustellen, dass sie ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten schlussendlich nachgekommen ist.

Dass die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes.

2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich

Die BF gab im Verfahren durchgehend an, sie führe eine Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann und scheint dieser seit 2012 im Zentralen Melderegister durchgehend als ihr Unterkunftgeber auf. Weiters war er in der Verhandlung vor dem BVwG anwesend, weshalb festzustellen war, dass diese eine Beziehung führen und seit zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Dass ihr Lebensgefährte über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF, seiner aktenkundigen E-Card sowie der Tatsache, dass er sich vor dem BVwG mit seiner Aufenthaltskarte auswies (AS 1383). Die Feststellung, dass die beiden in einem Sikh-Tempel nach traditionellem Ritus heirateten, jedoch keine standesamtliche Eheschließung stattfand, war anhand der glaubhaften Aussagen der BF in der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Die BF behauptete zu keinem Zeitpunkt, Verwandte oder Familienangehörige in Österreich zu haben.

Die BF gab selbst an, im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen zu sein. Sie behauptete in der Beschwerdeverhandlung, ihr Lebensgefährte komme für ihren Lebensunterhalt auf und ist dies insofern glaubhaft, als sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht ersichtlich ist, wie sie sonst ihr Fortkommen finanzieren würde. Es war festzustellen, dass die BF in Österreich krankenversichert ist, da sie im Verfahren eine E-Card vorlegte (AS 1381) und in einer Stellungnahme vom 23.06.2022 vorbrachte, sie sei bei ihrem Lebensgefährten mitversichert.

Sie besuchte 2018 zwar aktenkundig einen Deutschkurs (AS 1293), verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, zumal sie in der Beschwerdeverhandlung selbst einfach gehaltene und nicht übersetzte deutsche Fragestellung weder verstand noch beantworten konnte. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie etwa Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation ist oder über enge soziale Bindungen verfügt, weshalb festzustellen war, dass sie bis auf ihre Lebensgemeinschaft keine maßgebliche Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht vorweist.

Dass sie seit September 2012 in Österreich durchgehend hauptwohnsitzgemeldet ist, war anhand eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festzustellen. Es ist unstrittig, dass der BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2019 aufgetragen wurde, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen und sie diesem Auftrag nicht nachgekommen ist. Anhand der unter Punkt II.2.1. getätigten Ausführungen war auch festzustellen, dass die BF für die Behörden nicht durchgehend auffindbar war.

II.3.Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Indien. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

III.Rechtliche Beurteilung

III.1.Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

III.2.Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

2.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

2.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).

2.3. Abwägung im gegenständlichen Fall

Zwischen der BF und einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann besteht seit 2012 eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Sie sind zwar nicht standesamtlich, aber nach traditionellem Ritus verheiratet und leben seit zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Da vom Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK der oben zitierten Judikatur zufolge auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben bzw. eine aufrechte Lebensgemeinschaft erfasst sind und von einer gemeinsamen Niederlassung in den Herkunftsstaat der BF aufgrund des österreichischen Aufenthaltstitels ihres Lebensgefährten nicht auszugehen ist, liegt jedenfalls ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor.

Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:

Die BF reiste im September 2012 ins Bundesgebiet ein und hält sich demnach seit zehn durchgehend in Österreich auf. Ihr Interesse an einem Verbleib wird sohin durch die Aufenthaltsdauer verstärkt und ist nach der Rsp des VwGH grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019).

Relativiert wird die Aufenthaltsdauer dadurch, dass der BF lediglich aufgrund der Stellung eines im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen ist und sie trotz rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Das Privat- und Familienleben der BF entstand somit in einem Zeitpunkt, in welchem sich diese ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, und ist diesbezüglich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, die darauf abstellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Es ist jedoch zu beachten, dass auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Privat- und Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041; Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055).

Abgesehen von ihrem unsicheren Aufenthalt ist zulasten der BF auch zu werten, dass sie für die Behörden nicht immer auffindbar war und einer ihr auferlegten Wohnsitzbeschränkung nicht nachgekommen ist. Hingegen ist sie ihrer mit Bescheid des BFA vom 18.02.2019 auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates schlussendlich nachgekommen und hat etwa zwei Monate später von ihr ausgefüllte Antragsformulare an die belangte Behörde übermittelt.

Die BF war im Bundesgebiet zwar noch nie erwerbstätig, ist jedoch nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, zumal ihr Lebensgefährte für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Weiters könnte sie sich vorstellen, bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung etwa eine Tätigkeit als Küchenhilfe aufzunehmen. Da sie bei ihrem Lebensgefährten mitversichert ist, verfügt sie auch über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Obwohl sie bereits seit zehn Jahren in Österreich aufhältig ist, verfügt sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat abgesehen von ihrem Lebensgefährten keine engen sozialen Bindungen, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und konnte sie keine maßgebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder kulturelle Integration vorweisen.

Die BF verbrachte zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, hat jedoch dort keinerlei soziale oder familiäre Bindungen mehr und ist aufgrund ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit nicht davon auszugehen, dass es ihr in Indien ohne größere Schwierigkeiten möglich wäre, in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch wenn den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Gesundheitsversorgung in Indien grundsätzlich gewährleistet ist und demnach anzunehmen ist, dass die BF die von ihr benötigen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen sowie Untersuchungen im Herkunftsstaat fortsetzen könnte, wäre dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, zumal die hier ansässigen und für die BF zuständigen Ärzte mit ihrem Fall vertraut sind und über etliche Unterlagen, die bei einer Rückkehr nach Indien übersetzt sowie überstellt werden müssten, verfügen.

In Anbetracht all dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht höher als die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, die insbesondere durch ihre lange Aufenthaltsdauer, die seit zehn Jahren bestehende Lebensgemeinschaft, ihren Gesundheitszustand und die Tatsache, dass sie keine Anknüpfungspunkte mehr zum Herkunftsstaat hat, gekennzeichnet sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Die BF hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, noch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, diese hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

III.3.Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids

Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404).

III.4.Zum Antrag auf Heilung eines Mangels

Die BF stellte am 03.03.2022 einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 19 Abs. 8 NAG, zumal es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass vorzulegen. Sie stützte diesen zwar fälschlicherweise auf das NAG, es ist jedoch angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor dem BFA geführt wurde, offenkundig, dass sie beabsichtigte, den Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zu stellen. Vollständigkeitshalber ist hinsichtlich dieses Antrags festzuhalten, dass darüber im angefochtenen Bescheid zwar nicht explizit abgesprochen wurde, sich jedoch aus der Tatsache, dass die Behörde über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inhaltlich entschied bzw. nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, ergibt, dass dem Antrag auf Heilung eines Mangels stattgegeben wurde.

So ist der Rsp des VwGH zu entnehmen, dass nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen ist. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich). Keinerlei Grundlage gibt es hingegen dafür, dass die (explizite oder implizite) Stattgabe eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV die Verpflichtung - der Behörde - zur Ausstellung eines Reisedokuments nach sich zieht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

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