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W123 2253084-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2253084-1
W123 2253084-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2022
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung Staatsangehörigkeit
W123 2253084-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Südafrika alias Simbabwe, vertreten durch Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 1289424001-211756901, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.11.2021 kam der Beschwerdeführer mit einem südafrikanischen Reisepass über den Luftweg von Südafrika über Doha am Flughafen Wien Schwechat an und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gar er an, dass er Staatsangehöriger von Simbabwe sei, zwischen 2010 und 2012 seinen Herkunftsstaat mit dem Ziel Südafrika verlassen habe, von dort im Jahr 2021 ausgereist sei und sein südafrikanischer Reisepass gefälscht sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in einen Schulfreund verliebt habe. Er sei gesehen worden, wie er seinen Freund geküsst habe. Da Homosexualität in Simbabwe strafbar sei, hätten ihn dessen Brüder umbringen wollen. Aus diesem Grund sei er nach Südafrika geflohen. Sie hätten versucht, ihn zu finden und seine Großmutter befragt, wo er sei. Als diese keine Auskunft habe geben können, hätten sie diese ermordet und es wie einen Selbstmord aussehen lassen. Sie hätten ihn dann auch gefunden, als er in Südafrika aufhältig gewesen sei. Es sei ihm abermals mit der Ermordung gedroht worden. Deshalb habe er mittels eines „Agenten“ eine Möglichkeit zu fliehen gesucht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
3. Ein „Dokumentencheck“ der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.11.2021 kam nach Überprüfung des südafrikanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass keine Verfälschung oder sonstige Manipulation feststellbar sei.
4. Am 25.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Ist Ihr südafrikanischer Reisepass echt?
VP: Nein, er ist durch einen Vermittler besorgt worden.
LA: Der Behörde liegt Ihr südafrikanischer Reisepass im Original vor. Die Dokumentenüberprüfung hat ergeben, dass der Pass echt ist und der Inhaber mit dem Lichtbild im ZAF Reisepass ident ist. Ebenfalls wurde Einsicht genommen im System mit der Personalnummer, welche auf Ihrem Pass ersichtlich ist. Das Ergebnis war ebenfalls positiv. Der Reisepass ist echt und wurde auf eine männliche Person ausgestellt mit der Nationalität Südafrika.
Es handelt sich um keine Fälschung und die Personalnummer, welche mit Ihrem Geburtsdatum geführt wird, diesen Pass gibt es.
Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Ich denke, dass die Dienstleistung vom Vermittler war. Ich habe den Reisepass gekauft. So wie meinen Führerschein. Beides in Südafrika.
LA: Können Sie Dokumente von Simbabwe im Original vorlegen!
VP: Ich kann mich bemühen.
LA: Sie haben bis zum 30.11.2021 Zeit, alle Originaldokumente zustellen zu lassen.
VP: Es ist für mich nicht möglich, weil die Cousins sich noch nicht gemeldet haben.
LA: Sie können keine Dokumente für Simbabwe vorlegen. Die Personalnummer setzt sich aus Ihrem Geburtsdatum, der Zahl, dass Sie männlich sind und die Staatsangehörigkeit Südafrika zusammen. Sie haben wie erwähnt keine Dokumente für Simbabwe, Sie verfügen über einen echten Pass aus Südafrika und Staatsangehörigkeit Südafrika. Ich nehme die Staatsangehörigkeit Südafrika an.
VP: Okay.
[…]
LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Ich hatte in Simbabwe einen Partner. Die Brüder meines Partners haben von unserer Beziehung erfahren und haben mich bei der Polizei angezeigt.
(Anmerkung LA nach der Rückübersetzung: Ich wurde nicht bei der Polizei angezeigt) Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind in Simbabwe nicht erlaubt. Zusätzlich wurde ich von den Brüdern drei Tage festgehalten. Ich wurde mit Hunger, Durst und Freiheitsbeschränkung gefoltert. Nachgefragt: Das war im Dezember 2012. Nachdem mir die Flucht gelang, kam ich bei meinem Onkel in Simbabwe unter, welcher mich aber schlug, weil ich homosexuell bin. (Anmerkung LA nach der Rückübersetzung: Ich wurde auch geschlagen).
LA: Woher wusste Ihr Onkel, dass Sie homosexuell sind?
VP: Die Brüder meines Partners hängten Bilder von mir auf, die mich als Bisexuell bezeichneten. Auf diese Weise erfuhr mein Onkel davon.
LA: Das hat sich alles im Jahr 2012 zugetragen?
VP: Ja.
LA: Wann sind Sie nach Südafrika?
VP: Ende Jänner 2013.
LA: Waren Sie in Südafrika vor den Brüdern Ihres Partners sicher?
VP: Bis kurz vor meiner Ausreise im Oktober 2021 hatte ich keinen Kontakt mehr zu den Brüdern meines Partners. Es kam jedoch zu einer Begegnung, welche mich endgültig zu meiner Flucht bewegte. Nachgefragt: Die Brüder meldeten sich als Käufer eines Mobiltelefons bei mir. Weil ich zu dem Zeitpunkt im Fitnessstudio war, ließ ich mich von meinem Kollegen vertreten. Dieser war ebenso mit Handys betraut. Auf dem Weg vom Fitnessstudio zum Shop, sah ich die Brüder aus der Ferne. Diese begannen mir nachzulaufen. Einer davon hatte eine Schusswaffe in der Hand. Ich schaffte es jedoch zu entkommen.
LA: Woher wussten die Brüder nach neun Jahren, dass Sie in Südafrika sind?
VP: Ich weiß es nicht und bin sehr geschockt, dass noch Interesse an mir bestand.
LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?
VP: Ja, das sind meine Fluchtgründe. Zusätzlich möchte ich angeben, dass die Verfolger im Jahr 2013 meine Großmutter ermordeten.
LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?
VP: Nein. Körperlich bin ich nach der Folter eingeschränkt.
LA: Gemäß ärztlicher Untersuchung vom 18.11.2021 sind Sie gesund. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich wurde nicht gründlich untersucht und nur nach meinem Zustand befragt. Nachgefragt: Weil ich dazu nicht konkret dazu befragt wurde, habe ich nichts erwähnt. Ich habe angegeben, dass ich manchmal Schmerzen im Hodenbereich habe.
LA: Ich habe Sie zu Beginn der heutigen Einvernahme gefragt ob Sie gesund sind und Sie haben Ja gesagt. Was sagen Sie dazu? (Anmerkung LA: Der VP werden seine Antworten zu den Gesundheitsfragen zu Beginn der heutigen Einvernahme vorgelesen).
VP: Ich habe die Fragen vielleicht nicht so verstanden. Ich habe aber nur Schmerzen, wenn ich mich körperlich betätige. Im Moment habe ich keine Schmerzen.
[…]
Anmerkung LA nach der Rückübersetzung: Hatten Sie nach 2012 noch Kontakt zu Ihrem Partner in Simbabwe?
VP: Er verschwand und ich weiß nicht wo er sich befindet.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Homosexualität Probleme in Südafrika?
VP: Nein, ich musste es nur vor meiner Mutter geheim halten.
[…]“
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Südafrika zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er Staatsangehöriger von Simbabwe sei und von 2013 bis Oktober 2021 mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Brüdern in Südafrika gewohnt habe. Ihm drohe in seinem Heimatland eine Haft- bzw. gar eine Todesstrafe aufgrund seiner Homosexualität. In Südafrika habe er sich auf dem Schwarzmarkt eine „falsche Identität“ gekauft. Da die Brüder seines ehemaligen Partners den Beschwerdeführer auch in Südafrika gefunden hätten, sei er von dort geflohen und habe folglich in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend zu seiner sexuellen Orientierung befragt worden. Ferner gehe die Behörde aufgrund mangelhafter Ermittlungen fälschlicherweise von einer südafrikanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer habe Kopien seines Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und Schulbesuchsbestätigungen aus Simbabwe vorlegen wollen, wobei diese unberücksichtigt geblieben bzw. begründungslos nicht als Beweismittel herangezogen worden seien. Er sei bemüht gewesen, Originaldokumente zu besorgen; weil er jedoch im Zeitpunkt der Paketzustellung in Quarantäne gewesen sei, habe er die Sendung aus Simbabwe nicht rechtzeitig abholen können und sei diese seither nicht auffindbar. Die Dokumente würden zeigen, dass der Beschwerdeführer in Simbabwe geboren und aufgewachsen sei. Die Behörde hätte Fragen dahingehend stellen müssen, wie ein Teil seiner Verwandten in Simbabwe lebe, während seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder in Südafrika seien. Ferner würden Länderfeststellungen zu Simbabwe fehlen und bestätige eine Anfragebeantwortung, dass Homosexualität dort strafrechtlich verboten sei. Auch habe sich die Behörde nicht mit den Feststellungen im Länderinformationsblatt zu Südafrika betreffend die Lage von Homosexuellen auseinandergesetzt.
7. Mit Eingabe vom 25.10.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung diverse Urkunden zu seinem Vorbringen betreffend die simbabwische Staatsangehörigkeit vor und führte in seiner Stellungnahme dazu aus, er sei in Simbabwe geboren und habe dort 11 Jahre die Schule besucht. Ferner werde die Niederschrift der Erstbefragung dahingehend richtiggestellt, dass seine Muttersprache Ndebele und seine Zweitsprache Englisch (und nicht umgekehrt) sei. Ndebele werde in Simbabwe, nicht aber in Südafrika, gesprochen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, weil seine Mutter schon vor seiner Geburt nach Südafrika ausgewandert sei, wobei diese damals noch keine Staatsbürgerin Südafrikas gewesen sei und er diese daher bei seiner Geburt nicht von seiner Mutter habe ableiten können. Die südafrikanische Staatsbürgerschaft habe ihm aber auch nicht gemeinsam mit seiner Mutter verliehen werden können, weil er zu diesem Zeitpunkt in Südafrika wohnhaft gewesen sei. Als der Beschwerdeführer nach Südafrika gezogen sei, sei er bereits volljährig gewesen. Er habe während seines neunjährigen Aufenthalts in Südafrika zu keiner Zeit die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt. Vielmehr habe er ohne jeglichen Aufenthaltstitel in dem Land gelebt, was nicht unüblich sei. Der vorliegende südafrikanische Reisepass sei gefälscht bzw. falschen Inhalts und würden falsche südafrikanische Reisepässe ein weit verbreitetes Problem in Südafrika darstellen.
8. Am 03.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist zur Abgabe eine Stellungnahme bis zum 17.11.2022 eingeräumt wurde.
9. 9. Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Länderberichte und übermittelte Fotos des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Reisepasses seiner Mutter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Südafrika und Simbabwe, gehört der Volksgruppe der Ndebele an und bekennt sich zur Religion des Christentum. Er spricht Englisch und Ndebele.
Der Beschwerdeführer wuchs in Simbabwe im Distrikt XXXX bei seinen Großeltern auf. Er besuchte dort 11 Jahre die Schule und zog danach nach Johannesburg, Südafrika, wo auch seine Mutter lebte. Dort arbeitete er als Security/Wachmann und betrieb einen Handyshop.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Südafrika leben neben der Mutter des Beschwerdeführers auch seine beiden jüngeren Halbbrüder. Der Beschwerdeführer hat außerdem Kontakt zu seinen in Simbabwe lebenden Cousins.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige und geht keiner legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Südafrika oder in Simbabwe einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei und in Simbabwe beim Geschlechtsverkehr mit seinem ehemaligen Freund von dessen Brüdern erwischt worden sei, diese ihn in weiterer Folge 3 Tage festgehalten und dann gesucht hätten.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Südafrika oder nach Simbabwe in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Südafrika oder Simbabwe für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Südafrika oder Simbabwe verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Südafrika sowie in Simbabwe eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Simbabwe aufwuchs und in Südafrika annähernd 9 Jahre lebte, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Südafrikas oder Simbabwes, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Südafrika oder Simbabwe eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Südafrika“ vom 17.01.2022
COVID-19
Südafrika ist von der Covid-19-Pandemie stark betroffen. Mit Stand Jänner 2022 war das Land als Hochrisikogebiet eingestuft. Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Über detaillierte Maßnahmen informiert eine Website der südafrikanischen Regierung: https://sacoronavirus.co.za/ (AA 10.1.2022; vgl. BMEIA 13.1.2022).
Ein im März 2020 angesetzter Lockdown, der das Recht auf Meinungsfreiheit zu unterminieren drohte, wurde im August 2020 wieder gelockert (AI 7.4.2021). Die Zahl an Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder hatte sich nach Verhängung des Lockdowns drastisch erhöht. Alleine in den ersten neun Tagen registrierte die Polizei 2.300 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt (AI 2.2021). Zuletzt wurde am 30.12.2021 die angepasste Lockdown-Stufe 1 mit sofortiger Wirkung adaptiert. Die Ausgangssperre wurde damit gänzlich aufgehoben, es gibt keine Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit von Personen. Das Tragen von MNS-Masken sowie das Einhalten des Social-Distance-Abstandes sind weiterhin verpflichtend (BMEIA 13.1.2022).
Stand 16.1.2022 befand sich die 4. Welle weiter am Abflauen. Insgesamt hat Südafrika bis zu diesem Zeitpunkt während der Pandemie offiziell mehr als 3,5 Millionen Infektionen verzeichnet. Rund 32 Prozent der Bevölkerung haben zumindest eine Dosis Impfstoff erhalten, 27 Prozent waren voll immunisiert (OWD 17.1.2022). Die tatsächliche Zahl an Infizierten dürfte jedoch höher liegen. Schon bei der ersten Welle im Frühjahr 2020 ging eine Studie zu Antikörperwerten davon aus, dass bereits damals an die 20 Prozent der Bevölkerung als genesen zu erachten waren, in dicht besiedelten Townships sogar bis zu 40 Prozent (CRS 17.9.2020).
Um die durch Lockdowns ausgelösten Probleme zu reduzieren hat die Regierung sogenannte „small income grants“ zur Verfügung gestellt (CRS 17.9.2020) und an die am meisten bedürftigen Menschen Nahrungsmittel verteilt (CRS 17.9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Einige Gruppen wurden allerdings bei der Hilfsplanung nicht berücksichtigt – darunter Asylwerber und Migranten, Prostituierte, und Angehörige sexueller Minderheiten (HRW 13.1.2021). Überhaupt wurde die Effizienz der Nahrungsmittelverteilung kritisiert (CRS 17.9.2020).
[…]
Angehörige sexueller Minderheiten
Südafrika verfügt über einen der weltweit liberalsten Rechtsrahmen für Angehörige sexueller Minderheiten (FH 3.3.2021). Es ist eines der wenigen Länder weltweit, wo die Verfassung Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet (ICJ 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist eine solche auch hinsichtlich Wohnungsmarkt, Anstellung, nationaler Gesetze und Zugang zu öffentlichen Diensten verboten (USDOS 30.3.2021). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden anerkannt, Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten geschützt (ICJ 2021).
Allerdings reichen gesetzliche Vorschriften nicht aus, um Angehörige sexueller Minderheiten auch in der Praxis effektiv zu schützen (ICJ 2021). Die Akzeptanz unter der Bevölkerung kann unterschiedlich sein, und in ländlichen Gebieten oder Townships sind Ressentiments nicht ausgeschlossen (AA 10.1.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Misshandlung – z.B. über die Vergewaltigung von Angehörigen sexueller Minderheiten in Polizeigewahrsam. In manchem Fällen werden solche Personen, wenn sie bei der Polizei Missbrauch melden, von letzterer eingeschüchtert, lächerlich gemacht oder sogar angegriffen (USDOS 30.3.2021). Vor allem Transgender werden von Behörden diskriminiert und in ihren Rechten eingeschränkt (ICJ 2021). Zudem gibt es häufig Berichte über physische Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (FH 3.3.2021). Aufgrund vorherrschender kultureller, religiöser und traditioneller moralischer Grundsätze sind sie nach wie vor einem Risiko der Gewalt ausgesetzt (ICJ 2021).
[…]
Bewegungsfreiheit, Meldewesen
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land vor und dieses Recht wird in der Regel auch respektiert. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurden teils harte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (USDOS 30.3.2021). Zudem schränkt die hohe Verbrechensrate die Bewegungsfreiheit ein. Für im Land befindliche Ausländer kommt Xenophobie als Bedrohung hinzu (FH 3.3.2021).
Der öffentliche Fernverkehr funktioniert in aller Regel zuverlässig. Es gibt ein Inlandsflugnetz und Busverbindungen zwischen allen großen Städten, aber nur wenige Zugverbindungen. Die Verkehrswege können aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein (AA 10.1.2022). Die meisten Verkehrsmittel bzw. -Wege (Hauptstraßen, Gautrain-Zug, nationale Fluglinien) werden als relativ sicher erachtet (GW 13.1.2022).
Gesetzlich bekommt jedes Kind bei der Geburt die südafrikanische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil selbst Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in Südafrika hat. Die Geburtsregistrierung erfolgt nur inkonsistent, v.a. Kinder in ländlichen Gebieten und von nicht registrierten Ausländern bleiben unregistriert (USDOS 30.3.2021).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Südafrika ist eine reiche Industrienation, die fast ein Drittel der gesamten Wirtschaftsleistung Subsahara-Afrikas erwirtschaftet (KFW o.D.). Das Land verfügt über die am meisten diversifizierte und industrialisierte Ökonomie Afrikas (CRS 17.9.2020) und zählt als sogenannter Middle-Income Emerging Market (CIA 2.12.2021).
Das Land verfügt über zahlreiche Bodenschätze und Rohstoffen, darunter Platin, Stahl, Gold, Diamanten und Kohle. Die gut entwickelte Industrie, deren Basis in der Automobil-, Textil-, Chemie- und Nahrungsmittelindustrie liegt, trägt 26 Prozent des jährlichen BIP und ist ein wesentlicher Faktor am Arbeitsmarkt. Auch die Finanz-, Rechts-, Kommunikations-, Energie- und Transportsektoren sind gut entwickelt, der Dienstleistungssektor trägt 61 Prozent zum BIP bei. Zudem beherbergt Südafrika einen der zwanzig größten Aktienmärkte weltweit. Die Landwirtschaft trägt lediglich 2 Prozent zum BIP bei (CRS 17.9.2020). 4,6 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, 23,5 Prozent in der Industrie und 71,9 Prozent arbeiten im Dienstleistungssektor (CIA 2.12.2021).
Das wirtschaftliche Wachstum hat sich in den vergangenen Jahren auf jeweils unter ein Prozent verlangsamt (CIA 2.12.2021). Bereits vor der Covid-19-Pandemie befand sich Südafrika in einer Rezession (CRS 17.9.2020). Natürlich hat sich auch die Pandemie auf die Wirtschaft stark ausgewirkt, diese ist im Jahr 2020 um sieben Prozent eingebrochen (WB 18.3.2021; vgl. WKO 9.2021). Das ist der größte Rückgang seit 1946. Neben der Covid-Krise ist auch die unzureichende Stromversorgung im Land ein Grund für das schwache Wirtschaftswachstum. Gegen Ende 2020 hatte sich die Wirtschaft aber besser erholt als erwartet (WKO 9.2021). Das Wachstum soll 2021 voraussichtlich 3,3 Prozent betragen (GW 13.1.2022), nach anderen Angaben sogar 5 Prozent (AQ1 1.2022).
Der durchschnittliche Haushalt gab im Jahr 2015 R103.293 (ca. 5.900 Euro) aus, davon mehr als 46 Prozent für Nahrungsmittel, Unterkunft und Energie. Von Frauen geführten (R77.671) sowie schwarzafrikanischen (R67.828) Haushalten steht dabei beträchtlich weniger Geld zur Verfügung (GOS 23.7.2021). Viele schwarze Südafrikaner leben in Armut und ihr jährliches Durchschnittseinkommen beträgt ca. ein Fünftel des Durchschnittseinkommens weißer Südafrikaner (CRS 17.9.2020).
Jahrelang ist die Wirtschaft Südafrikas kontinuierlich gewachsen. 2009 hat die globale Wirtschaftskrise diesem Wachstum Einhalt geboten. Mehr als eine Million Arbeitsplätze sind seither verloren gegangen und der Trend hält an. Betroffen sind vor allem Menschen mit geringer Bildung und ohne Ausbildung – fast die Hälfte der Bevölkerung (GIZ 31.12.2020). Die offiziell angegebene Arbeitslosenrate liegt bei 27 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen (15-24 Jahre) liegt bei mehr als 59 Prozent (CIA 2.12.2021; vgl. KFW o.D.). Nach anderen Angaben gibt es 34,9 Prozent Arbeitslose, bei Jugendlichen sind es demnach sogar 66,5 Prozent (AQ1 1.2022). Nach wieder anderen Angaben ist die Arbeitslosenrate von 30,1 Prozent im ersten Quartal 2020 auf 32,6 Prozent im ersten Quartal 2021 gestiegen – die Covid-19-Pandemie hat folglich rund 1,4 Millionen Arbeitsplätze gekostet (SADC 12.8.2021). Nach wieder anderen Angaben betrug die Arbeitslosigkeit im zweiten Quartal 2021 bereits 34,4 Prozent. Maßnahmen um die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, wie das „Youth Employment Tax Incentive Programm“, haben bisher kaum Wirkung gezeigt (WKO 9.2021). Gleichzeitig ist in der Vergangenheit aber auch die Erwerbsquote gewachsen – von 56,8 Prozent im Jahr 2013 auf fast 60 Prozent im Jahr 2017 (GOS 23.7.2021). Präsident Ramaphosa hat die Bekämpfung v.a. der Jugendarbeitslosigkeit zur obersten Priorität gemacht (KFW o.D.; vgl. CRS 17.9.2020). Ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften stellt für die Wirtschaftsentwicklung einen limitierenden Faktor dar. Bildung und Ausbildung stehen deshalb ganz oben auf der politischen Agenda (GIZ 31.12.2020).
Obwohl gesetzlich verboten, kommt es am Arbeitsmarkt zu Diskriminierung z.B. hinsichtlich Rasse und Geschlecht. Seit Jänner 2020 gibt es ein gesetzliches Mindesteinkommen. Dieses liegt über der offiziellen Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021). Für Angestellte, die mehr als 24 Stunden im Monat arbeiten, für einen Teil der öffentlich Bediensteten, für Hausangestellte und Saisonarbeiter und bestimmte Kategorien von Selbständigen gibt es eine Sozialversicherung. Die meisten Selbständigen und einige öffentlich Bedienstete sind nicht in die Sozialversicherung inkludiert. Für Bedürftige, die ihren ständigen Wohnsitz in Südafrika haben, sowie für Flüchtlinge gibt es Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld beträgt für Personen, die in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, zwischen 38 und 60 Prozent des Einkommens und wird 238 Tage ausbezahlt. Danach werden bis zum 365. Tag 20 Prozent des Einkommens ausbezahlt (USSSA 9.2019).
Südafrika ist ein Land mit massiven Ungleichheiten (KFW o.D.). Mehr als 55 Prozent der Menschen leben unter der Armutsgrenze (CIA 2.12.2021), die Covid-19-Pandemie hat dazu geführt, dass sich die arme Bevölkerung um zwei Millionen Menschen vergrößert hat und nun bei 60 Prozent liegt (WB 18.3.2022). Dabei ist die Armutsrate seit 2006, als 66,6 Prozent unter der Armutsgrenze lebten, trotzdem merklich zurückgegangen – trotz Bevölkerungswachstum auch in absoluten Zahlen. In der Verfassung ist der Zugang zu staatlicher sozialer Absicherung verankert (GOS 23.7.2021).
Der Staat unterhält ein umfangreiches Wohlfahrtsprogramm, über welches mit Stand März 2019 mehr als 17,8 Millionen Wohlfahrtsgelder an ca. 11 Millionen Nutznießer zugeteilt wurden. Im Finanzjahr 2018/19 wurden dafür 12,4 Milliarden US-Dollar ausgegeben (CRS 17.9.2020). Der Social Assistance Act aus dem Jahr 2004 bietet den Rahmen für unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen – von Sozialbeihilfe bis hin zu Notsicherung. Es gibt u.a. „grants-in-aid“, Kindergeld, Pflegekindergeld, Pflegegeld, Veteranengeld, Behindertengeld und Gelder für Ältere („grants for older persons“). Die Unterstützungen werden jährlich angepasst – etwa an die Inflation (GOS 23.7.2021; vgl. USSSA 9.2019). Der Prozentsatz der Haushalte, die vom Staat bei der Unterkunft subventioniert werden, ist von 5,6 Prozent im Jahr 2002 auf 13,6 Prozent im Jahr 2017 gestiegen (GOS 23.7.2021). Allerdings bleiben öffentliche Dienste und Unterstützungen trotz aller – oftmals großer – Investitionen und politischer Anstrengungen unzureichend bzw. ungleich verteilt. Dadurch wird die schwarze Bevölkerung überproportional benachteiligt – jener Bevölkerungsteil, der schon an einer hohen Arbeitslosigkeit und schlechter Bildung leidet (CRS 17.9.2020).
Südafrika ist auch weiterhin in der Lage, den Nahrungsmittelbedarf der Bevölkerung durch eigene Produktion und Importe abzudecken. Trotzdem befinden sich mehr als 29 Millionen Einwohner in unterschiedlich schwerer Ausprägung in Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Im März 2021 befanden sich fast 12 Millionen davon in IPC-Phase 3 [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security] (SADC 12.8.2021). Laut staatlichen Angaben haben 5,5 Millionen Haushalte im Land aufgrund mangelnder Infrastruktur keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser (AI 7.4.2021). Überhaupt mangelt es vielen Menschen der armen Bevölkerungsmehrheit an angemessener Behausung und damit an z.B. Strom- und Wasserversorgung. Dies gilt v.a. in ländlichen Gebieten und in dicht besiedelten Townships (CRS 17.9.2020).
Arbeitslose sowie dokumentierte Migranten und Flüchtlinge erhielten erhielten im Zuge der Covid-19-Pandemie Unterstützung; allerdings lag diese unter der nationalen Armutsgrenze (MRG 6.2021).
[…]
Rückkehr
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, für Auslandsreisen und für die Wiedereinreise vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Weitere Informationen konnten nicht gefunden werden.
[…]
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Simbabwe“ vom 21.09.2022
Covid-19
Mit Stand 20.9.2022 waren 257.156 Covid-19-Fälle aus Simbabwe offiziell der WHO gemeldet worden (WHO o.D.). Das simbabwische Gesundheitsministerium berichtet außerdem von 5.598 Covid-19-Todesfällen (MoHCC 20.9.2022).
Im Jahr 2021 herrschte ein ständiger Engpass an Impfstoff. Dahingegen lehnten die Behörden die Lieferung von drei Millionen Dosen JohnsonJohnson ab, weil Nebenwirkungen unklar gewesen seien und es Probleme bei der Lagerung gäbe (AI 29.3.2022). Simbabwes landesweite Covid-19-Immunisierungskampagne begann im Feber 2021 mit dem Ziel, bis Ende des Jahres 10 Millionen Menschen, d.h. 60 % der Bevölkerung des Landes, zu impfen (AnA 28.9.2021). Das simbabwische Gesundheitsministerium meldete, dass bis zum 19.9.2022 6.505.085 Covid-19-Erstimpfungen [Anm.: was c.a. 44,5 % der Gesamtbevölkerung entspricht] und 4.858.951 [c.a. 32,8 % der Gesamtbevölkerung] Zweitimpfungen verabreicht wurden (MoHCC 20.9.2022). Seit dem 30.8.2021 hat die Regierung damit begonnen, die Beschränkungen zu lockern und Impfungen durch soziale Anreize zu fördern (z. B. wird eine Impfung verlangt, wenn man in Restaurants essen oder die Kirche besuchen will) (PERC 28.10.2021).
Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 haben Schwachstellen und Ungleichheiten innerhalb des derzeitigen Ernährungssystems und des Zugangs zur Grundversorgung offengelegt (IOM 22.12.2021). Die strengen Lockdown-Maßnahmen der simbabwischen Regierung bedrohten den Lebensunterhalt vieler Bürger, da der Großteil der Arbeitskräfte des Landes im informellen Sektor tätig ist. Eine Umfrage ergab, dass etwa 90 % der Haushalte Einkommensverluste zu beklagen hatten (MDPI 29.6.2022). Der eingeschränkte Zugang zu Nahrungsmitteln ist weit verbreitet, was vor allem auf die steigenden Lebensmittelpreise und die hohen gemeldeten Einkommensverluste zurückzuführen ist. Die Regierung bot der Bevölkerung während der Abriegelungen nur minimale Unterstützung an (PERC 28.10.2021). Die Behörden verordneten eine häusliche Pflege von an Covid-19 Erkrankten. In der Folge wurden Menschen an Krankenhäusern abgewiesen und die Behandlung weitgehend privatisiert (AI 29.3.2022).
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Sexuelle Minderheiten
Homosexuelle Handlungen sind mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr) (AA 14.9.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AmI 30.4.2022) und werden von der derzeitigen Regierung öffentlich verurteilt (AA 14.9.2022). Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafrechtlich verfolgt worden sind (HRFZ 24.6.2022). Die neue Verfassung von Simbabwe, die im Mai 2013 von Präsident Mugabe unterzeichnet wurde, verbietet die gleichgeschlechtliche Ehe (AmI 30.4.2022; vgl. UTN 12.10.2021). NGOs berichten über Hassverbrechen, sowie über Schikanen gegen und Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten bei der Suche nach Arbeit, Wohnraum und Gesundheitsdiensten. Aufgrund der Kriminalisierung und Stigmatisierung gleichgeschlechtlicher Aktivitäten sind diese anfällig für Erpressung (USDOS 12.4.2022).
Transgender-Personen sehen sich weiterhin mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie staatliche Dienste in Anspruch nehmen wollen und werden von politischen Prozessen ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022).
Es gibt zwar Interessenvertretungen von Angehörigen sexueller Minderheiten, doch ihre Möglichkeiten, ihre Interessen im politischen Bereich durchzusetzen, werden durch die starke Diskriminierung eingeschränkt (FH 23.2.2022).
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Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, sowie das Recht auf einen Reisepass oder andere Reisedokumente, aber die Regierung hat diese Rechte eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit wird beispielsweise durch den umfassenden Einsatz von Straßensperren der Polizei eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), die in den letzten Jahren eingesetzt werden, um Proteste zu verhindern (FH 24.2.2022).
UK Home Office erklärt, dass es für Personen, die sich in städtischen Zentren – etwa Harare oder Bulawayo – bedroht fühlen, schwierig sein kann, in ländlichen Gebieten von Ostsimbabwe Fuß zu fassen. Dies gilt etwa auch für Shona, die nach Matabeleland umziehen wollen (UK 9.2021).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz des erheblichen Potenzials – Simbabwe verfügt über fruchtbare Böden, Bodenschätze und ein hohes Bildungsniveau – befindet sich die simbabwische Wirtschaft nach zwei schwierigen Dekaden nach wie vor in einem instabilen Zustand und weist verschiedene strukturelle Schwächen auf. Währungsturbulenzen, eine lückenhafte Stromversorgung, Devisenknappheit und die weitverbreitete Korruption stellen wesentliche Wachstumshindernisse dar. Immer öfter kommt es außerdem zu Dürreperioden und Überschwemmungen (ES 30.6.2021).
Laut einer Umfrage des Afrobarometers, sehen die Bürger in Simbabwe die Wirtschaftspolitik und die Arbeitslosigkeit als die größten Probleme im Land an, gefolgt von einer unzureichenden Infrastruktur und Wasserversorgung (Afrobarometer 7.6.2022). Die Arbeitslosigkeit in Simbabwe liegt, laut nationaler Statistikbehörde (ZIMSTAT), bei 19 %. Die ZIMSTAT-Definition von Erwerbstätigen schließt allerdings Subsistenzwirte und Beschäftigte im informellen Sektor ein (NZ 19.7.2022; vgl. ZIMSTAT 19.7.2022). Die derart ermittelte Arbeitslosenzahl steht im Gegensatz zu mehreren Interessengruppen, die die Arbeitslosenquote des Landes auf über 80 % beziffert haben (NZ 19.7.2022).
Trotz eines im regionalen Vergleich relativ guten Krisenmanagements hat die Covid-19-Pandemie die simbabwische Bevölkerung hart getroffen und einen starken Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit des Landes ausgeübt. Insbesondere der informelle Sektor, der rund 60 % der gesamten wirtschaftlichen Aktivität Simbabwes ausmacht, hat stark unter den Maßnahmen gelitten. Mehr denn je war die simbabwische Bevölkerung auf finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen im Ausland angewiesen. Im Jahr 2020 wurden Geldüberweisungen im Wert von 1 Milliarde USD aus der Diaspora nach Simbabwe getätigt – 58 % mehr als im Jahr zuvor (ES 30.6.2021).
Sozialhilfeprogramme spielen aufgrund ihrer geringen Reichweite und ihrer begrenzten Ausrichtung auf die Armut nur eine begrenzte Rolle (World Bank 13.4.2022). Aufgrund der geschwächten Sozialschutzsysteme und der Erosion der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungssysteme durch die Hyperinflation im Land sind die Überweisungen aus der Diaspora für die Mehrheit der Simbabwer ein sozialer Schutzpuffer, der die Haushalte über Wasser hält und als Absicherung gegen den vollständigen Zusammenbruch der Familien dient (Socialnet 28.7.2022). Die Regierung erbringt in diesem Bereich nur unzureichende Leistungen (HRFZ 24.6.2022; vgl. Socialnet 28.7.2022). Gefährdete Gruppen wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Situation betroffen, die sich aus dem wirtschaftlichen Abschwung und der unzureichenden Bereitstellung von Dienstleistungen ergibt (HRFZ 24.6.2022).
Die Versorgung mit Lebensmitteln, Treibstoff, Strom und Trinkwasser ist nur teilweise gesichert (BMEIA 1.9.2022). Die Inflation stieg im Juni 2022 weiter um 30,7 % an (auf 192 %). Die Armutsgrenze für Nahrungsmittel und die Armutsgrenze für den Gesamtkonsum steigen Berichten zufolge rasch an, ohne dass die Einkommen in gleichem Maße zunehmen, was zu einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit führt (WFP 30.6.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen in Simbabwe liegt zwischen 130 und 300 USD (AI 29.3.2022).
Die importierte und inländische Inflation und die anhaltende Abwertung der Landeswährung tragen zu einer unterdurchschnittlichen Kaufkraft der Haushalte bei, wodurch der Anteil der Haushalte, die Schwierigkeiten haben, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken, steigt. Laut HungerMap LIVE ist die geschätzte Zahl der Menschen mit unzureichendem Nahrungsmittelkonsum von März bis Juni 2022 von 5,16 Millionen auf 5,4 Millionen gestiegen (WFP 30.6.2022).
Die Quote der extremen Armut stieg zwischen 2011 und 2020 stetig an und ging erst 2021 zurück. Die Armutsquote lag 2011 bei 22 % und wird für 2021 auf 41 % und für 2022 auf 40 % geschätzt. Obwohl die Armut nach wie vor ein überwiegend ländliches Phänomen ist, hat sie in städtischen Gebieten relativ schneller zugenommen, was zu einer Urbanisierung der Armut führt. Auch die Ungleichheit hat in den letzten zehn Jahren zugenommen: Der Gini-Koeffizient, der den Grad der Ungleichheit der Einkommensverteilung angibt, stieg von 42 im Jahr 2011 auf 50,3 im Jahr 2019 und gehört damit zu den höchsten der Welt [Anm.: Je höher der Gini-Koeffizient, desto ungleicher ist die Einkommensverteilung] (World Bank 13.4.2022).
In Simbabwe kam es zu Fällen, in denen Behörden Menschen aus ihren Häusern vertrieben, um Platz für kommerzielle Interessen zu schaffen – ohne Verfahrensgarantien einzuhalten und ohne ihnen eine alternative Unterkunft anzubieten (AI 11.3.2021). 2021 wurden tausende Menschen obdachlos, weil die Behörden Häuser niedergerissen haben, die aus ihrer Sicht illegale Siedlungen darstellten. In ländlichen Gebieten wurden Gemeinden mit Zwangsräumung bedroht, weil sie sich „wirtschaftlichen Investitionen“ entgegengestellt haben. So wurden in Manicaland tausende Menschen von ihrem Land vertrieben und ihre Felder zerstört, damit die Zuckerrohrplantage einer Ölfirma erweitert werden konnte (AI 29.3.2022).
[…]
Rückkehr
Die Regierung hat die Rückkehr ehemaliger Flüchtlinge aus Botsuana erleichtert. Ein Rückkehrer, der vom Militär desertiert war, wurde nach seiner Rückkehr vorübergehend festgenommen (USDOS 12.4.2022).
Ein neues Partnerprogramm zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Organisation für Migration wurde angekündigt, um simbabwische Rückkehrer bei Schwierigkeiten nach ihrer Ankunft zu unterstützen. Das Programm soll die Schutzdienste, die Überwachung der Migrationsströme an den Einreisehäfen und die Unterstützung der zurückkehrenden Migranten nach ihrer Ankunft verbessern (eNCA 27.8.2022).
[…]
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Simbabwe sowie Südafrika und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.1.2. Die Feststellung zur südafrikanischen Staatsangehörigkeit ergab sich aus dem auf die Identitätsdaten (Name und Geburtstag) des Beschwerdeführers lautenden südafrikanischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie dem diesbezüglichen „Dokumentencheck“ der Landespolizeidirektion, welche keine Verfälschung oder sonstige Manipulation feststellen konnte (vgl. AS 55 ff). Neben dieser Untersuchung durch die zuständige Sicherheitsbehörde wurde die Echtheit des Reisepasses auch anhand einer Überprüfung der eingetragenen Personennummer im ARGUS (Ausgleichsmaßnahmen – Routen – Grenzkontroll- und Urkundeninformations-System, eine im Rechenzentrum des Innenministeriums gehostete Webanwendung, die basierend auf ein eigens entwickeltes Redaktionssystem den Polizeibeamten und den mit fremdenpolizeilichen Angelegenheiten betrauten Dienststellen Informationen liefert), bestätigt.
Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich das Dokument auf dem Schwarzmarkt beschafft habe und er tatsächlich (nur) Staatsangehöriger von Simbabwe sei, ist nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer Dokumente betreffend Simbabwe vorlegte, sind diese nicht geeignet, die sich aus dem Reisepass ergebende südafrikanische Staatsangehörigkeit zu entkräften. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt zu Südafrika, dass jedes Kind bei der Geburt die südafrikanische Staatsbürgerschaft bekommt, wenn ein Elternteil seinen ständigen Wohnsitz in Südafrika hat. Dies war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Mutter, die bereits vor seiner Geburt nach Südafrika ausgereist sei, der Fall. In Anbetracht des echten südafrikanischen Reisepasses ist auch nicht davon auszugehen, dass sich diese damals unrechtmäßig in Südafrika aufgehalten habe. Zudem war es dem Beschwerdeführer – auch wenn man von seinem Vorbringen, wonach er erst seit Jänner 2013 in Südafrika gelebt habe, ausgeht – nach dem von ihm vorgelegten südafrikanischen Staatsbürgerschaftsgesetz möglich, die südafrikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben (vgl. Artikel 4 und 5 des südafrikanischen Staatsbürgerschaftsgesetztes, wonach in zeitlicher Hinsicht ein Aufenthalt in Südafrika von insgesamt mindestens 5 Jahren erforderlich ist; s. Blg. /M in OZ 10). Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer behauptet, illegal in Südafrika gelebt zu haben, weshalb er nicht über den für die Verleihung der südafrikanischen Staatsbürgerschaft vorausgesetzten legalen Daueraufenthalt verfügt habe. Der behauptete unrechtmäßige Aufenthalt ist jedoch in Anbetracht des auf seine Identitätsdaten lautenden, echten südafrikanischen Reisepasses als bloße Schutzbehauptung mit dem Ziel, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zu werten (s.a. unten Pkt. 2.2.8.). Schließlich kann auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Verleihung von Staatsbürgerschaften oder (gegebenenfalls) die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen in einzelnen Fällen rechtswidrig verweigert wird, davon ausgegangen werden, dass auch konkret im Fall des Beschwerdeführers die südafrikanischen Behörden willkürlich gehandelt hätten.
Insbesondere konnte der Beschwerdeführer die vorgenommene Dokumentenprüfung nicht durch geeignete Beweismittel widerlegen, sondern meinte selber bloß, er denke, dass es eine „Dienstleistung vom Vermittler“ gewesen sei (vgl. AS 72). Es kann auch nicht alleine aufgrund des Umstands, dass in dem Reisepass als Geburtsort „ZAF“ angeführt ist, von dessen inhaltlicher Unrichtigkeit bezüglich der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in Simbabwe geboren zu sein und legte eine im September 2022 ausgestellte Kopie des Geburtenregisters von Simbabwe vor (vgl. OZ 10). Dies reicht bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände allerdings nicht aus, um davon auszugehen, der Reisepass sei rechtswidrig erlangt worden und inhaltlich falsch, zumal darin auch kein konkreter Geburtsort bezeichnet wird, sondern lediglich das Kürzel für Südafrika eingetragen wurde. Da in den Länderinformationen zu Südafrika darauf hingewiesen wird, dass die Geburtsregistrierung nur inkonsistent erfolgt, indiziert der im Reisepass angegebene „Geburtsort“, dass eine Geburt des Beschwerdeführers in Südafrika nicht registriert wurde.
Zu den vorgelegten Berichten über betrügerisch ausgestellte Reisepässe in Südafrika ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der im Bericht „Home Affairs dismisses two officials and suspends four for identity related fraud“ vom 05.07.2022 geschilderten Vorgehensweise Südafrikaner ihre Identität für die Ausstellung der Dokumente an Fremde „verkauft“ hätten (vgl. OZ 10). Gegenständlich stimmen jedoch Name und Geburtsdatum auf den Urkunden betreffend Simbabwe mit jenen im südafrikanischen Reisepass des Beschwerdeführers überein. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass südafrikanische Beamte rechtswidrig echte Reisepässe mit unrichtigem Inhalt ausstellen, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass dies auch betreffend den Beschwerdeführer der Fall ist.
Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf sein Fluchtvorbringen in erhebliche Widersprüche und steigerte sein Vorbringen im Verfahren massiv (siehe dazu sogleich unten), weshalb er insgesamt als Person unglaubwürdig ist.
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch) Staatsangehöriger von Südafrika ist. Im Übrigen wäre sein Antrag auf internationalen Schutz auch abzuweisen, wenn man davon ausginge, dass er (nur) Staatangehöriger von Simbabwe sei, zumal er sein Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung nicht glaubhaft machen konnte (s. unten Pkt. 2.2.) und sich auch ansonsten unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers keine verfahrensgegenständliche relevante Rückkehrgefährdungen bezüglich Simbabwe ergeben haben, zumal er dort aufwuchs, gesund und arbeitsfähig ist sowie über eine 11-jährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.
2.1.3. In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung seiner sexuellen Orientierung (vgl. unten, Pkt. 2.2.) war auch nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit seinem behaupteten Partner, einem Asylwerber aus Ghana, führt. Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, ist in Anbetracht der geringen Beziehungsintensität (Beziehung seit Ende April 2022, gemeinsamer Wohnsitz erst seit 2 Monaten und unsicherer Aufenthalt beider Partner während des anhängigen Verfahrens über deren Anträge auf internationalen Schutz) kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe (s. unten, Pkt. 3.3.).
2.1.4. Zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, gesund zu sein, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch zu der Feststellung, dass er im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, in Anbetracht seines grob widersprüchlichen und massiv gesteigerten Vorbringens nicht glaubhaft machen.
2.2.2. Zunächst fällt hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Simbabwe auf, dass er diese im Laufen des Verfahrens zunehmend zeitlich konkretisierte. Während er diese in der Erstbefragung nur äußert ungenau mit „zwischen 2010 und 2012“ zeitlich einordnen konnte (vgl. AS 33), meinte er gegenüber der belangten Behörde, die von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich im Dezember 2012 zugetragen und er wäre Ende Jänner 2013 nach Südafrika gekommen (vgl. AS 74). In der Beschwerdeverhandlung präzisierte er seine Schilderungen weiter und führte sogar das genaue Datum der jeweiligen Vorfälle an (vgl. S 20 in OZ 12). Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich jedoch nicht, aufgrund welcher Umstände es dem Beschwerdeführer plötzlich möglich sein soll, den Zeitpunkt der vorgebrachten Geschehnisse derart konkret zu benennen, während er in der Erstbefragung nicht einmal das Jahr angeben konnte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der schlechten Behandlung durch die Polizei nach dem Verlassen des Flugzeugs am Flughafen „völlig schlecht“ behandelt worden sei, ist nicht überzeugend. Einerseits gab der Beschwerdeführer selbst an, bei der Erstbefragung am folgenden Tag nicht schlecht behandelt worden zu sein. Andererseits konnte er auch keinen Grund dafür nennen, weshalb er im Gegensatz zum Ausreisezeitpunkt den Fluchtgrund klar angeben konnte (vgl. S 4 in OZ 12).
2.2.3. Außerdem behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund, die Brüder seines ehemaligen Freundes hätten den Mord an seiner Großmutter wie einen Selbstmord aussehen lassen (vgl. AS 35). Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Frage des erkennenden Richters nichts Näheres über den Tathergang angeben konnte (vgl. S 24 in OZ 12). Dabei wird auch nicht verkannt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gegenständlich erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung das genannte Detail zum Tod seiner Großmutter nennen konnte, während er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung über keine näheren Informationen darüber verfüge.
2.2.4. Außerdem steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die 3-tägige Festnahme massiv im Laufe des gegenständlichen Verfahrens. Während er in der behördlichen Einvernahme „nur“ ausführte, „mit Hunger, Durst und Freiheitsbeschränkungen gefoltert“ worden zu sein (vgl. AS 74), schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass die Brüder seines ehemaligen Freundes ihn gefesselt, geschlagen und mit dem Tod bedroht sowie Zigaretten auf seiner Haut ausgedrückt hätten (vgl. S 16 f in OZ 12). Hätten derartige körperliche Übergriffe stattgefunden, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese auch vor der belangten Behörde zumindest kurz erwähnt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach wie vor Schmerzen aufgrund der von ihm beschriebenen Vorfälle zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er keinerlei medizinische Befunde vorlegte, welche dies belegen würden. Auch behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, sichtbare Folgen (etwa Brandnarben von den ausgedrückten Zigaretten) davon getragen zu haben.
2.2.5. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch insofern widersprüchlich, als er befragt nach Problemen wegen seiner Homosexualität in Südafrika in der behördlichen Einvernahme angab, er habe es nur vor seiner Mutter geheim halten müssen (vgl. AS 77). Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung hätte diese von seiner sexuellen Orientierung jedoch schon Ende Jänner 2013 erfahren und habe er nach seiner Ankunft in Südafrika mit ihr „alle Details“ besprochen (vgl. S 24 in OZ 12). Auf Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er seiner Mutter versprochen habe, nicht mehr homosexuell zu sein, er deswegen ein „normales Leben“ habe führen müssen und es aus diesem Grund niemand gewusst habe (vgl. S 24 in OZ 12). Hätte der Beschwerdeführer seine behauptete Homosexualität jedoch wie vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieben in Südafrika nur versteckt ausgelebt, wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass er dies auf die Frage nach Problemen in dem Land wegen seiner sexuellen Orientierung antwortet und nicht speziell darauf hinweist, dass er es „nur vor [s]einer Mutter“ verheimlichen musste.
Ferner ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil der Beschwerdeführer „Schande“ über die Familie gebracht habe (vgl. S 6 in OZ 12), nicht nachvollziehbar. Da sie nach seinen eigenen Angaben bereits seit Jänner 2013 von seiner Homosexualität gewusst habe (vgl. S 24 in OZ 12), kann nicht erkannt werden, weshalb sie nun plötzlich den Beschwerdeführer am Telefon blockieren sollte. Soweit der Beschwerdeführer den Kontaktabbruch weiters damit begründet, dass sie ihm geholfen habe, damit sie ihn nicht mehr sehen müsse (vgl. S 7 in OZ 12), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb sie ihm – trotz Kenntnis von seiner angeblichen sexuellen Orientierung – erst annähernd 9 Jahre nach seiner Ankunft in Südafrika zur Reise nach Europa verhalf. Diese späte Hilfe zur Ausreise ist auch vor dem Hintergrund seiner Begründung, wonach sie „den Teufel“ habe hinauswerfen wollen und befürchtet habe, dass er „das“ auf seine kleinen Brüder übertragen könnte (vgl. S 27 in OZ 12), nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sind auch seine sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zum schlechten Verhältnis zu seiner Mutter sind nicht glaubhaft. Auch sprechen sowohl seine Schilderungen, wonach er (nur) über seine Mutter mit seinen Verwandten in Simbabwe kommuniziert habe und ihnen beispielsweise Grüße habe ausrichten lassen (vgl. S 23 in OZ 12), als auch seine Darstellung, dass sie ihm die Reise nach Südafrika finanziert und in der Zeit finanziell unterstützt habe (vgl. S 24 in OZ 12), gegen das vom Beschwerdeführer behauptete schlechte Verhältnis mit seiner Mutter.
2.2.6. Auch sind die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die sexuellen Handlungen mit seinem damaligen Freund in Simbabwe, bei welchen er von dessen Brüdern erwischt worden sei, nicht plausibel. So schilderte der Beschwerdeführer, er sei zu Weihnachten mit seinem damaligen Freund bei einem Einkaufszentrum gewesen und mit ihm in die Büsche verschwunden, wo sie von dessen Brüdern in flagranti erwischt worden seien (vgl. S 14 f in OZ 12). In Anbetracht der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Büsche in 25m Entfernung von dem Einkaufszentrum und die Berge in einer Distanz von 50m beginnen würden (vgl. S 14 in OZ 12), ein gewisses Polizeiaufgebot dort vorgeherrscht habe und mehr als 100 Leute in der Umgebung bei diesem Shopping-Center gewesen seien (vgl. S 15 in OZ 12), wäre es jedoch äußerst leichtsinnig gewesen, in einer derart belebten Umgebung homosexuelle Handlungen vorzunehmen. Da nach seinen Angaben davon auszugehen ist, dass der Ort regelmäßig von Personen für intime Handlungen genutzt werde (vgl. S 14 in OZ 12, arg. „[…] alle, die eine Gelegenheit habe, so etwas zu tun, tun das auch dort. […]“), hätte der Beschwerdeführer und sein damaliger Freund an dem Abend nicht davon ausgehen dürfen, unentdeckt zu bleiben. Zudem beschrieb der Beschwerdeführer weiters, dass er seinen ehemaligen Freund üblicherweise bei diesem Einkaufszentrum getroffen habe und dort auch dessen Brüder bereits gesehen habe (vgl. S 14 und 16 in OZ 12), weshalb er auch nicht von deren Anwesenheit in der Umgebung überrascht sein konnte.
2.2.7. Ferner sind die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Brüder seines ehemaligen Partners nach annähernd 9 Jahren in Südafrika gefunden hätten, höchst spekulativ (vgl. S 23 in OZ 12, arg. „Ich habe die Telefone auf den Facebook XXXX verkauft. Wenn man dort ein Handy findet, welches einem gefällt, klickt man es an und es ist einem dann möglich, die Profildetails des Verkäufers einzusehen. Ich glaube, dass sie auf diese Art und Weise es herausgefunden haben.“). Zudem kann in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese weiterhin ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Brüder den Beschwerdeführer in Südafrika aufgespürt hätten und er deshalb nach Europa habe weiterreisen müssen.
2.2.8. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, weshalb er – ausgehend von seiner Behauptung nur Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein – während seines fast 9-jährigen Aufenthalts in Südafrika keinen Asylantrag stellte. Soweit er auf die Unsicherheit für homosexuelle Personen in Südafrika Bezug nimmt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher in ein anderes (seiner Ansicht nach sicheres) Land weiterreist, um dort Schutz zu suchen, zumal ihm seine in Großbritannien lebende Tante – entsprechend der Schilderungen des Beschwerdeführers – schlussendlich relativ schnell, nachdem er im Oktober 2021 in Südafrika von den Brüder seines ehemaligen Freundes gefunden worden sei, zur Reise nach Europa Mitte November 2021 habe verhelfen können (vgl. S 8 in OZ 12) und auch seine Mutter gemäß seiner Behauptung gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ausreist (s. dazu oben Pkt. 2.2.5.). Auch die von ihm genannte Gefahr der Abschiebung nach Simbabwe kann die unterlassene Antragstellung nicht erklären, weil ihm als – seinem Vorbringen nach – illegal aufhältige Person jederzeit die Außerlandesbringung gedroht hätte, zumal er schilderte, immer wieder von der Polizei erwischt worden zu sein (vgl. S 10 in OZ 12). Insofern kann dieses Argument auch nicht seine Behauptung zur unterlassenen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen (vgl. S 9 in OZ 12). Ferner ist auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Bestechungen der Polizei bezüglich seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht erklärlich (vgl. S 10 in OZ 12), dass er nicht zumindest versucht habe, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Südafrika ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft bei seiner Mutter alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen.
2.2.9. Schon aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ist das gesamte Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Mitglied im Verein QueerBase ist und eine Stellungnahme einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin des Vereins sowie diverse Fotos vorlegte (vgl. Beilagen zur VH-Schrift). Es kann jedoch nicht bereits aufgrund dieser Umstände von der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies stellt vielmehr einen Aspekt dar, der im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung bezüglich der Glaubhaftmachung der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. In der gegenständlichen Konstellation vermochten diese Umstände den erkennenden Richter in Anbetracht der dargelegten Erwägungen jedoch nicht vom vorgebrachten Fluchtgrund überzeugen.
2.2.10. Zudem kann selbst bei einer Wahrunterstellung seiner vorgebrachten sexuellen Orientierung in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte über die Lage von homosexuellen Personen in Südafrika nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer verfahrensgegenständlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. So wird in den jüngsten Länderinformationen insbesondere ausgeführt, dass Südafrika über einen der weltweit liberalsten Rechtsrahmen für Angehörige sexueller Minderheiten verfügt, Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung verboten ist und gleichgeschlechtliche Partnerschaften anerkannt werden. Dabei wird auch nicht verkannt, dass Diskriminierungen nicht ausgeschlossen sind und nach wie vor ein gewisses Risiko der Gewalt besteht, jedoch kann mangels Glaubhaftmachung konkreter diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass konkret der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Südafrika, insbesondere bei einer Ansiedelung im städtischen Bereich, Übergriffen in relevanter Intensität ausgesetzt sein werde.
Im Übrigen, wäre – selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer (nur) Staatsangehöriger von Simbabwe ist – eine Gefahr für den Beschwerdeführer als Person nahezu auszuschließen: So weisen die jüngsten Länderberichte darauf hin, dass keine Fälle bekannt sind, in denen – ungeachtet des (grundsätzlich bestehende) strafrechtlichen Verbotes homosexuellen Handlungen – einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen strafrechtlich verfolgt worden sind (vgl. oben, 1.3.). Somit ist aber davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer umso mehr möglich und zumutbar sein wird, sich in einer Millionenstadt wie Harare, wo niemand seine Geschichte kennt, niederzulassen, zumal selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei (vgl. S 3 in OZ 12).
Abschließend ist betreffend die behaupteten Übergriffe durch seinen Onkel darauf hinzuweisen, dass dieser nach seinen eigenen Angaben verstorben sei (vgl. S 5 in OZ 12), weshalb eine von ihm ausgehende Rückkehrgefährdung ausgeschlossen werden kann.
2.2.11. Der Beschwerdeführer konnte damit eine asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft machen.
2.3. Zur Lage in Südafrika und in Simbabwe:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Südafrika und Simbabwe ergeben sich aus den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation vom 17.01.2022 (Südafrika) und vom 21.09.2022 (Simbabwe).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach dem zweiten Absatz des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,” für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der die letzten 9 Jahre vor seiner Reise nach Europa in Südafrika lebte, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 11-jährige Schulbildung in Simbabwe sowie über Arbeitserfahrung in Südafrika. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem lebt die Mutter des Beschwerdeführers mit seinen beiden Halbbrüdern nach wie vor in Südafrika und ist anzunehmen, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen, zumal seine Mutter auch schon seine Reise nach Südafrika finanzierte, ihn in der Zeit finanziell unterstützte (vgl. S 24 in OZ 12) und zuletzt auch die Reise nach Europa zur Hälfte bezahlte (vgl. S 26 in OZ 12).
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Südafrika (und von Simbabwe) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2021 über den Luftweg nach Österreich und stellte sogleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird damit vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind außerdem schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich von etwa einem Jahr nicht hervorgekommen (vgl. zur Integration insbesondere S 29 in OZ 12).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Südafrika unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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