Bundesverwaltungsgericht W261 2262244-1

W261 2262244-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022

Regest

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W261 2262244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2262244.1.00

Spruch

W261 2262244-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.09.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2021 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.05.2022 erstatteten Gutachten vom 26.05.2022 stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Gonarthrose rechts, Bewegungseinschränkungen linkes Knie, Position Nr. 02.05.19 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %, Diabetes mellitus, Position Nr. 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 % und Hypertonie, Position Nr. 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.05.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 13.06.2022 (eingelangt am 14.06.2022) eine Stellungnahme ein, wonach er nach jahrelanger schwerer Arbeit in einer Zimmerei nun im Alter an massiven gesundheitlichen Einschränkungen leide (kaum zu ertragende Knie- und Gehprobleme und Schmerzen rechtsseitig). Er sei seit Anfang des Jahrs gezwungen starke Schmerzmittel einzunehmen, welche wiederum Einfluss auf seine bestehende Erkrankung der Leber haben würde. Dieser Umstand bewirke eine wechselseitige Leidensbeeinflussung und sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Er werde nach dem 24.06. einen Befund seiner behandelnden Ärztin vorlegen.

5. Mit Eingabe vom 30.06.2022 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vom 24.06.2022 vor und ersuchte um Stattgabe seines Antrages, weil er nur dann den Kündigungsschutz genießen würde. Demnach leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 2, an einer arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperruricämie mit rez. Gichtanfällen, erhöhtes Ferritin, Carotisplaque, St. p. Covidinfektion 3/22, Steatosis hepatis und Gonarthrose.

6. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2022 auf, den avisierten Bericht seiner behandelnden Ärztin vorzulegen. Der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 02.09.2022 darauf hin, dass er diesen Befundbericht bereits im Juni übermittelt habe.

5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständige um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 12.09.2022 führte der medizinische Sachverständige aus, dass zwei Befunde nachgereicht worden seien. Die orthopädischen Leiden seien korrekt eingestuft, die übrigen Leiden sollten, jetzt besser befunddokumentiert, allgemeinmedizinisch beurteilt werden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich bei einer Schmerzattacke nur auf Krücken fortbewegen können und ein Krankenstand dann unvermeidbar sei. Es sei ihm ein Kuraufenthalt genehmigt worden. Er ersuche um nochmalige Überprüfung seines Gesundheitszustandes und um Zuerkennung des Status der begünstigten Behinderten. Es gehe um den benötigten Kündigungsschutz.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer leidet neben im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.05.2022 festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen auch an Hyperlipidämie, Hyperruricämie mit rez. Gichtanfällen, erhöhtem Ferritin, Carotisplaque, St. p. Covidinfektion 3/22 und einer Steatosis hepatis, welche durch ärztliche Befunde medizinisch objektiviert sind.

Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige führt in dessen Stellungnahme vom 12.09.2022 dezidiert aus, dass diese Leiden nunmehr besser medizinisch befunddokumentiert sind, und allgemeinmedizinisch zu beurteilen sind.

Eine derartige ergänzende Beurteilung durch einen oder eine medizinische/n Sachverständige/n aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder Innere Medizin erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Daraus folgt, dass bei Bescheiderlassung nicht alle beim Beschwerdeführer medizinisch objektivierbaren Leidenszustände und Funktionseinschränkungen mit eingeflossen sind. Sohin ist das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde einzuholen haben. Die Einzelgutachten, gemeint das bereits vorliegende medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie und das neu einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin bzw. Allgemeinmedizin sind in Form einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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