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W195 2259667-1•Bundesverwaltungsgericht W195 2259667-1
W195 2259667-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2022
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit
W195 2259667-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 03.08.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 348,10
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schriftsatz vom 04.07.2022, XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.07.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
I.2. Am 03.08.2022 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 25.07.2022, XXXX und XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. In dieser Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr in Höhe von € 127,50 für die Übersetzung der Zeugenaussage (85 Zeilen) in der mündlichen Verhandlung und stützte diesen Anspruch auf § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG.
I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.10.2022, GZ. W195 2259667-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022 keine schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG hervorgehe und dem Antragsteller die verzeichnete Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 127,50 daher nicht zuerkannt werden könne. Vielmehr handle es sich bei dem vom Antragsteller übersetzten Text um ein im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigtes Schriftstück iSd § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG und stehe ihm daher grundsätzlich ein Betrag von € 12,00 – welcher bereits geltend gemacht worden sei – für die Rückübersetzung zu.
I.4. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 12.10.2022 ordnungsgemäß im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt.
I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.07.2022, XXXX und XXXX , zu der für den 25.07.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte.
Der Antrag auf Gebühren langte am 03.08.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine korrigierte Honorarnote wurde nicht eingebracht.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren XXXX und XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022, XXXX und XXXX , der Honorarnote vom 03.08.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2022, GZ. W195 2259667-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 EUR je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro.
Mit der am 03.08.2022 eingebrachten Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG in Höhe von € 127,50 und merkte hierzu an „2 x BF + Z + Übersetzung der Zeugenaussage (85 Zeilen) + Rückübersetzung für BF (Pauschale)“.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022 keine schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG hervorgeht und dem Antragsteller die verzeichnete Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 127,50 daher nicht zuerkannt werden kann.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Bezugnahme des Sachverständigen/Dolmetschers auf eine gesetzliche Bestimmung seinen Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E9 zu § 39 GebAG).
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG gebührt einer Dolmetscherin bzw. einem Dolmetscher neben der Mühewaltungsgebühr für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro für die Übersetzung eines Schriftstücks während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung).
Unter einem „angefertigten Schriftstück“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG ist jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung „angefertigten“ Schriftstück unterliegt einer Deckelung von € 12,00.
Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022, XXXX und XXXX , geht hervor, dass dieses in der Verhandlung angefertigte Schriftstück vom Antragsteller rückübersetzt wurde.
Auch die Aussage eines Zeugen in der Verhandlung, welche zunächst protokolliert und anschließend (gesondert) zur Übersetzung zur Verfügung gestellt wird, ist Bestandteil der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und somit als ein in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück zu qualifizieren.
Somit handelt es sich bei dem vom Antragsteller übersetzten Text („Übersetzung der Zeugenaussage (85 Zeilen)“) um ein im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigtes Schriftstück iSd § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG, für dessen Übersetzung grundsätzlich ein Betrag von € 12,00 zusteht.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller, mangels schriftlicher Übersetzung eines Schriftstücks im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG, lediglich ein Betrag von € 12,00 für die Rückübersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes iSd § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG zuerkannt werden, welcher vom Antragsteller (auch) bereits in seiner Honorarnote geltend gemacht bzw. berücksichtigt wurde.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
€
Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. € 33 GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG
48 km á € 0,42
20,16
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG
Die Reise wurde um 10:45 Uhr angetreten und um 16:20 Uhr beendet
8,50
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
a)für die erste halbe Stunde € 40,00
120,00
b)für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c)für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 25,00
100,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen
Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung
oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
12,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Gesamtsumme
348,06
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
348,10
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 348,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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